Beschluss
2 L 2483/17.F
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2017:0405.2L2483.17.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung von Eilrechtsschutz und Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung von Eilrechtsschutz und Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz im Hinblick auf seine Ausweisung und die damit verbundene Androhung seiner Abschiebung nach Tunesien. Seine gegen beide Antragsgegnerinnen gerichteten Anträge, unter Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom ##.##.#### wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom ##.##.#### angeordnet und die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von einer Abschiebung einstweilen abzusehen" haben keinen Erfolg. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller seine mit Schriftsatz vom ##.##.#### gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Anträge trotz der in späteren Schriftsätzen ausschließlichen Bezugnahme auf die Antragsgegnerin zu 2. aufrecht gehalten hat. Denn es erfolgte insofern weder eine explizite verfahrensbeendende Prozesserklärung noch eine Reaktion auf die gerichtliche Bitte um Klarstellung mit Schreiben vom ##.##.####. Die gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Anträge sind bereits nicht zulässig. Hinsichtlich des unter Ziffer 1 formulierten Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - auszulegen als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO - ist die Antragsgegnerin zu 1. nicht passiv prozessführungsbefugt im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da keine ihrer Behörden die angefochtene Verfügung erlassen hat. Hinsichtlich des unter Ziffer 2 genannten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Der Antragsteller befindet sich mittlerweile wieder in Untersuchungshaft und damit nicht mehr im Zugriffsbereich der Antragsgegnerin zu 1. Die gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Anträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen im Sinne des § 123 VwGO ist aufgrund dessen Subsidiarität (§ 123 Abs. 5 VwGO) gegenüber dem ebenfalls gestellten und zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO bereits unzulässig. Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist hingegen nicht begründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO entspricht oder nach der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Sofortvollzugsinteresse überwiegt. Beides ist nicht der Fall. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin zu 2. (Ziffer 2 des Bescheides vom ##.##.####) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO, indem dem Erfordernis einer individuellen Begründung Rechnung getragen wurde (vgl. S. 11 f des Bescheides). Die seitens des Gerichts vorzunehmende umfassende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung überwiegt das öffentliche Sofortvollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Klage gegen die Ausweisung des Antragstellers (Ziffer 1 des Bescheides vom ##.##.####) wird bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl., § 80 Rn. 158) keinen Erfolg haben, da die Ausweisung nicht zu beanstanden ist. Die Ausweisung findet jedenfalls ihre Grundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ihrer Rechtmäßigkeit ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013, Az.: 1 C 10/12). Die Ausweisung ist zunächst nicht aufgrund der Durchführung eines Asylverfahrens ausgeschlossen. Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, grundsätzlich nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird. Dies ist zwar angesichts der gegen die Ablehnung seines Asylantrages am ##.##.#### beim Verwaltungsgericht Frankfurt eingereichten Klage (Az.: 6 K 2698/17) nicht der Fall. Nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG wird vorliegend von der Bedingung jedoch abgesehen, da eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Die mit dem den Asylantrag ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ##.##.#### verbundene Abschiebungsandrohung ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbar. Der hinsichtlich dieses Bescheides eingereichte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom heutigen Tag abgelehnt. Die seitens des Bundesamtes erlassene Abschiebungsandrohung ist demnach sofort vollziehbar. Das gegen den Antragsteller bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführte strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Az.: 2 OJs 9/16) steht der Ausweisung ebensowenig entgegen. Denn sie hat als ermittlungsführende Behörde das nach § 72 As. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen mit Schreiben vom ##.##.#### (vgl. Bl. 276 d. BA) erteilt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung liegen vor. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Antragsgegnerin zu 2. ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein entsprechendes Ausweisungsinteresse vorliegt. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Gefährdung liegt - ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf - jedenfalls vor, wenn eines der in § 54 AufenthG normierten Ausweisungsinteressen besteht. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht insbesondere ein Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer "die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat ..., es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand". Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller dieses Ausweisungsinteresse verwirklicht hat, indem er bis zur seiner erneuten Inhaftierung am ##.##.#### in der Bundesrepublik die ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat (IS)" (bis Juni 2014 unter der Bezeichnung "Islamischer Staat Irak und (Groß-)Syrien (ISIG bzw. ISIS)" bekannt) unterstützt hat. Eine Vereinigung bezeichnet grundsätzlich einen auf eine gewisse Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Ziele verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen. Den Terrorismus unterstützt eine solche Vereinigung nicht nur, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt, sondern auch, wenn sie die Durchführung terroristischer Akte durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Nicht erforderlich ist, dass die Vereinigung verboten ist oder ihre Unterstützungshandlungen von strafrechtlicher Relevanz sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, Az.: 1 C 13/10). Der IS ist eine solche Vereinigung. Die in ihren Strukturen gefestigte Organisation erhebt einen Führungsanspruch innerhalb der globalen Jihad-Bewegung. In seinem Kampf für einen "Gottesstaat" sieht der IS in terroristischer Gewalt ein unabdingbares Mittel gegen "Ungläubige" und sogenannte korrupte Regime. Alle, die sich ihm nicht unterwerfen, hat der IS zu "Ungläubigen" erklärt und damit zu Feinden, die zu bekämpfen und zu vernichten sind. Zu diesen Feinden zählt aufgrund seines Kampfes gegen den IS auch "der Westen". Gegen diesen gerichtete terroristische Gewalt hat der IS unter anderem durch Anschläge in Europa (genannt seien insbesondere die Anschläge in Paris am 13.11.2015, in Brüssel am 22.03.2016, in Berlin am 19.12.2016 und in London am 22.03.2017) verwirklicht bzw. unterstützt. (vgl. Bundesministerium des Inneren, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 150 ff; Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, Dossier "Der Islamische Staat", https://www.lpb-bw.de/islamischer-staat.html) Eine Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt, wessen Tätigkeiten sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken und so ihre potentielle Gefährlichkeit stärken (vgl. BVerwG Urteil vom 15.3.2005, Az. 1 C 26/03). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Unterstützungshandlungen des Ausländers zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen oder strafbar sind. Ausreichend ist, dass konkrete Tatsachen die entsprechende Schlussfolgerung zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, Az.: 1 C 13/10). Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller bis zu seiner Inhaftierung den IS unterstützt hat und weiterhin unterstützen wird. Diese Annahme beruht auf den folgenden Erwägungen. Die tunesischen Sicherheitsbehörden verdächtigen den Antragsteller laut Fahndungsersuchen vom ##.##.#### unter Berufung auf die Angaben des ebenfalls verdächtigen XX der Planung und Organisation des terroristischen Anschlages auf das Bardomuseum in Tunis am ##.##.#### (vgl. Bl. 338 d.BA), zu dem sich der IS bekannt hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verdacht ausgeräumt wurde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigten der tunesische Premier Chaled und der tunesische Innenminister Majdoub am ##.##.#### gegenüber dem Bundesminister des Innern, dass der Antragsteller wegen des Verdachtes der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten gesucht werde. Der aktive Bezug des Antragstellers zu den Aktivitäten des IS in Tunesien wird durch die Angaben einer Vertrauensperson des Hessischen Landeskriminalamtes bestätigt. Demnach habe der Antragsteller eine große Rolle bei der Terrormiliz des IS in Tunesien gespielt und spiele sie vermutlich noch. Es handele sich um einen Rekrutierer und/oder Organisator für den IS, der Leute auch zu einem Terroranschlag bewegen könnte (vgl. Vermerk des HLKA vom 13.10.2016, Bl. 203 f d.A.). In der Bundesrepublik pflegte der Antragsteller, insbesondere zwischen seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft am ##.##.#### und seiner erneuten Festnahme am ##.##.####, ausgeprägte Kontakte zu Personen, die der salafistischen Szene zuzurechnen sind (vgl. Bl. 481 ff. d. BA). Die Auswertung des anlässlich seiner Festnahme am ##.##.#### sichergestellten Mobiltelefons verdeutlicht die enge Verbindung des Antragstellers zum IS. Sie zeigen seine kontinuierliche Beschäftigung mit dem IS und dessen Vorgängerorganisation ISIG. Denn auf dem Mobiltelefon war eine Vielzahl (im hohen dreistelligen bzw. vierstelligen Bereich) von Bilddateien aus den Medienstellen des ISIG gespeichert. Sie weisen in erheblicher Anzahl eine hohe Aktualität bis zum Tag der Festnahme sowie Bildunterschriften in verschiedenen Sprachen auf. Die Ermordung von Gefangenen zeigen sie mit außergewöhnlich hohem Detaillgrad und einer allgemein bisher nicht bekannten Deutlichkeit. Festgestellt werden konnten Bildkollagen sowie diesen zugrunde liegenden Einzeldateien (vgl. Bl. 471 ff. d. BA.). Darüber hinaus waren auf dem Telefon diverse Chatprogramme, Programme zum Finden und Nutzen öffentlicher Wlan-Netzwerke sowie mehrere Programme mit Anonymisierungsfunktion installiert (vgl. Bl. 477 ff. d. BA). Die Auswertung der Protokolle der Chatprogramme zeigt verschiedene Kommunikationsverläufe zwischen mehreren Personen mit propagandistischem Bezug zu den Aktivitäten des IS sowie mit Hinweisen zur Verschleierung der Identität im Internet (vgl. Bl. 507 ff. d. BA). Das Interesse des Antragstellers an einer Verschleierung der Identität bei seinen Internetaktivitäten, seine kommunikativen Kontakte zu einer Vielzahl von Personen in Zusammenschau mit der ungewöhnlichen Qualität und Menge der Bilddateien lässt nicht nur auf eine intensive Beschäftigung mit dem IS, sondern auch auf eine Einbeziehung des Antragstellers in dessen mediale Aktivitäten schließen. Das konspirative Verhalten des Antragstellers und sein Bemühen, seine Identität nicht preiszugeben, zeigte sich über seine Onlineaktivitäten hinaus dadurch, dass er bei seiner Einreise im Jahr 2015 gegenüber den griechischen und ungarischen Behörden falsche Personalien angab. Auch bei seiner Festnahme am ##.##.#### führte er einen EU-Führerschein und eine Gesundheitskarte, ausgestellt auf E F, mit sich (vgl. Bl. 639 f d.BA) und verwendete in der Bundesrepublik ein nicht auf seine Personalien registriertes Mobiltelefon (vgl. Bl. 541 ff. d. BA). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Allein das Bestreiten seines Bezuges zum IS unter Verweis auf die Unschuldsvermutung ohne weitere Erklärungen insbesondere betreffend die Mobilfunkauswertung genügt hierfür nicht. Das demnach durch den Antragsteller verwirklichte Ausweisungsinteresse überwiegt unter Berücksichtigung aller Umstände auch die Bleibeinteressen des Antragstellers. Nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer. Vergleichbar gewichtige Bleibeinteressen des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Inhaberschaft einer Niederlassungserlaubnis zukommt. Vielmehr ist anzunehmen, dass die dem Antragsteller unter dem ##.##.#### erteilte Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes gemäß § 51 Abs. 1 Nr.6 und Nr.7 AufenthG erloschen ist. Die Erlöschenstatbestände sind nicht nach § 51 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 AufenthG ausgeschlossen. Deren Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, da aus den genannten Gründen ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht und er aufgrund seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2003 keinen 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen kann (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) bzw. er nicht mit einer Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Das Gericht geht davon aus, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers nach § 52 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist, da er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist. Am ##.##.#### wurde der Antragsteller von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet (vgl. Bl. 210 d. BA). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er sich nach diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik aufgehalten hat, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat seine pauschale Behauptung, dem sei so, trotz entsprechender Aufforderung durch die Antragsgegnerin zu 2. (vgl. Bl. 215 d.BA) nicht substantiiert und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Sonstige Hinweise darauf, dass er sich weiterhin in der Bundesrepublik aufhielt, liegen nicht vor. Es ist auch davon auszugehen, dass seine Ausreise nicht nur vorübergehender Natur war. Die Voraussetzung der Ausreise aus nicht nur vorübergehendem Grund bestimmt sich nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller bei seiner Ausreise eine absehbare Rückkehr beabsichtigte, liegen nicht vor. So sind weder fortbestehende berufliche noch enge familiäre oder sonstige persönliche Bindungen in der Bundesrepublik bekannt. Vielmehr ist angesichts der bekannten Umstände davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Tunesien verlagert hat. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben eine Familie (Ehefrau und drei Kinder) in Tunesien (vgl. Niederschrift der Anhörung gem. § 25 AsylG vom ##.##.####, Bl. 410 ff. d.A.). Bei seiner Festnahme im Auslieferungsverfahren bat er darum, seine in Tunesien lebende Ehefrau zu benachrichtigen, was auf eine enge Bindung schließen lässt (vgl. Bl. 641, 648 d. BA; Bl. 66 der Auslieferungsakte der GStA Frankfurt 2 AuslA 172/16). Unterstützt wird die Annahme der Verlagerung des Lebensmittelpunktes durch die lange Zeit der Abwesenheit von ca. zwei Jahren und seinen Lebenswandel bei seiner Rückkehr. Dieser war nicht davon geprägt, an sein bisheriges Leben in der Bundesrepublik anzuknüpfen. Er verfügte über keinen festen Wohnsitz, sondern übernachtete wechselnd bei verschiedenen Bekannten (vgl. Bl. 541 ff. d. BA). Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachging. Zudem verschleierte er aus den bereits ausgeführten Gründen seine Identität, was verdeutlicht, dass er selbst nicht an sein früheres Leben in der Bunderepublik anknüpfen wollte. Die Wahl des Einreiseweges über Griechenland und Ungarn unter falscher Identität, anstatt einer Einreise auf direktem Wege unter Berufung auf seine Niederlassungserlaubnis, lässt ferner darauf schließen, dass der Antragsteller selbst von dem Erlöschen seines Aufenthaltstitels ausgegangen ist. Ferner ist die Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, da der Antragsteller nach seiner Ausreise nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist. Es ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2013 ausgereist ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er sich im Jahr 2015 nicht vor August und damit über 6 Monate nicht in der Bundesrepublik aufhielt. Denn am ##.##.#### befand er sich am Grenzübergang Orestiada in Ostgriechenland (vgl. Bl. 718 d.BA) und am ##.##.#### in Ungarn (Bl. 716 d.BA). Dabei gab der Antragsteller jeweils falsche Personalien an. Dass der Antragsteller sich zwischen seinen Aufenthalten in Griechenland und Ungarn in der Bundesrepublik aufgehalten hat, kann nicht angenommen werden. Vielmehr gab er in der asylrechtlichen Anhörung am ##.##.#### hinsichtlich seines Reiseweges selbst an, über mehrere Länder eingereist zu sein (vgl. Bl. 408 ff. d.A.). Für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik vor seiner Registrierung in Griechenland ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Die Angabe des Antragstellers, bereits zum Jahreswechsel 2014/2015 letztmals in die Bundesrepublik eingereist zu sein (vgl. Bl. 408 ff. d.A.), ist durch seine Registrierungen in Griechenland und Ungarn widerlegt. Angesichts des Einreiseweges und der Verschleierung seiner Identität ist es gänzlich fernliegend, dass der Antragsteller sich kurz vor seiner Registrierung in Griechenland noch in der Bundesrepublik aufgehalten haben könnte. Erkenntnisse über einen Aufenthalt in der Bundesrepublik liegen mithin erst mit seiner Asylantragstellung am ##.##.#### in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung Gießen im August 2015 (vgl. Bl. 307 d. BA) vor. Weitere dem Ausweisungsinteresse vergleichbar schwer wiegende Bleibeinteressen des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind bei Abwägung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zu seinen Lasten auch seine lange Abwesenheitszeit, die fehlenden wirtschaftlichen oder familiären Bindungen in die Bundesrepublik und seine familiäre Verfestigung in Tunesien zu berücksichtigen. Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AufenthG festgesetzte Dauer des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren wurde seitens des Antragstellers nicht gerügt und ist angesichts der von ihm aus den genannten Gründen ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch nicht zu beanstanden. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides vom ##.##.####) wird ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Antragsteller ist durch die ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung nicht mehr beschwert, da sie gegenstandslos geworden ist. Die nach ihrem Erlass erfolgte Durchführung des Asylverfahrens hat ihr die Grundlage entzogen. Denn während der Durchführung des Asylverfahrens ist der Aufenthalt eines Ausländers von Gesetzes wegen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet und die Ausreisepflicht des Antragstellers somit entfallen. Zudem hat die Durchführung des Asylverfahrens zur Folge, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der negativen Bescheidung des Asylantrages unter dem ##.##.#### für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ausschließlich zuständig geworden ist (vgl. Hailbronner Ausländerrecht, § 59 AufenthG, Rn. 94; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.1995, Az.: 7 B 12825/94). Darüber hinaus stehen die geltend gemachten, rein zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, sondern lediglich dem Vollzug der Abschiebung. Die Antragsgegnerin zu 2. ist nach Asylantragstellung bzw. Durchführung eines Asylverfahrens auch nicht mehr zur Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 AufenthG befugt, so dass dahingehende Feststellungen des erkennenden Gerichts im vorliegenden gegen die Ausländerbehörde gerichteten Eilverfahren ausscheiden. Die vom Antragsteller diesbezüglich geltend gemachten Abschiebungsverbote sind sämtlich zielstaatsbezogen, denn sie beziehen sich auf Vorgänge im Heimatland des Antragstellers in Tunesien. Für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 Az.: 9 C 58/96, Urteil vom 29.10.2001 Az.: 1 C 1/02; BayVGH, Urteil vom 08.03.2012 Az.: 13 a 1310.30172; OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 Az.: 13 A 1201/12.A; Hailbronner, Ausländerrecht § 60 AufenthG Rn. 117 ff.). Gemäß § 6 Satz 1 AsylG ist die Antragsgegnerin zu 2. und damit das erkennende Gericht im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren an die Entscheidung über den Asylantrag gebunden (vgl. Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 6 AsylG Rn. 2 m.w.N). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat einen entsprechenden Schutzstatus des Antragstellers abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat im asylrechtlichen Eilverfahren gemäß § 36 AsylG diese Entscheidung mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 6 L 2695/17) auch grundsätzlich bestätigt. Entsprechendes Vorbringen ist nur noch im Asylverfahren bzw. dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Bundesamt berücksichtigungsfähig. Der mit Schriftsatz vom ##.##.#### gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen. Denn aus den genannten Gründen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufgrund seines Unterliegens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Zur weiteren Begründung auf Ziffer 1.5 und 8.2 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Bezug genommen.