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Beschluss

10 L 609/21

VG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0908.10L609.21.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 10 K 610/21.F) gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2021 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B. (B-Straße, A-Stadt) beigeordnet. Die Höhe der monatlichen Raten wird auf 185,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 10 K 610/21.F) gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2021 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B. (B-Straße, A-Stadt) beigeordnet. Die Höhe der monatlichen Raten wird auf 185,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Die am 15. Dezember 1973 geborene Antragstellerin zu 1) ist ägyptische Staatsangehörige. Ihr Sohn, der Antragsteller zu 2), wurde am 8. November 2014 im Bundesgebiet geboren und hat ebenfalls die ägyptische Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin zu 1) reiste am 2. Oktober 2011 mit einem Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein. Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu studienvorbereitenden Zwecken am 9. November 2011 wurde ihr im Folgenden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. zum Studium der Geowissenschaften/Promotion ab April 2012 erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller wurden zuletzt bis zum 19. April 2017 verlängert. Am 18. April 2017 beantragten die Antragsteller die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Die Wohnung der Antragstellerin zu 1) und ihres damaligen Ehemanns und Vaters des Antragstellers zu 2) wurde am 17. September 2018 zwangsgeräumt (Bl. 60f. d.A). Vom 13. September 2018 an waren die Antragsteller sowie zunächst auch der Kindsvater zunächst in einem Hotel untergebracht. Die Kosten der Unterbringung trug der Evangelische Verein für Wohnraumhilfe (Bl. 494 BA). Seit dem 12. Dezember 2019 sind die Antragsteller in einer Übergangsunterkunft auf Kostenzusage des Jugend- und Sozialamts der Antragsgegnerin untergebracht (Bl. 603 BA), seit Januar 2020 ohne den Kindsvater. Die Kosten der Unterbringung belaufen sich auf 57 Euro pro Tag für beide Antragsteller zusammen (Bl. 111 d.A.). Im 11. März 2020 legte die Antragstellerin zu 1) der Antragsgegnerin mehrere Unterlagen vor. Hieraus ergab sich unter anderem ein Guthaben von 9.960 Euro auf einem Sperrkonto, 10.236 Euro auf einem Girokonto sowie, dass die Antragsteller seit Januar 2020 Leistungen nach dem SGB II beziehen. Von Juni bis November 2020 erhielt die Antragstellerin zu 1) Stipendien der Goethe- Universität in Höhe von insgesamt 5.400 Euro (Bl. 576ff BA). Von Oktober bis November 2020 erhielten die Antragsteller keine Leistungen nach dem SGB II (Bl. 579f. BA), von Dezember 2020 bis Februar 2021 bezogen sie letztmalig Leistungen (Bl. 177ff d.A.). Im Dezember 2020 legte die Antragstellerin zu 1) ein Arbeitsplatzangebot einer italienischen Firma vor (Bl. 606 BA), ebenso im Februar 2021 (Bl. 661ff. BA). Sie bat die Antragsgegnerin, ihr mitzuteilen, ob Sie diese Arbeit annehmen dürfe (Bl. 667 BA). Im Januar 2021 registrierte sich die Antragstellerin zu 1) zudem für ein Zimmer bzw. eine Wohnung im Studentenwohnheim (Bl. 658f BA). Zudem trug sie vor, dass sie aufgrund der befristeten Fiktionsbescheinigungen seit 2017 Schwierigkeiten habe, eine Wohnung für sich und ihren Sohn zu finden. Mit Verfügungen vom 26. Februar 2021 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab, forderte die Antragsteller auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügungen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, da sie trotz ausreichenden Vermögens ausweislich des von der Antragstellerin zu 1) vorgelegten Bescheids des Jobcenters im Zeitraum von Januar bis Juni 2020 öffentliche Mittel bezogen hätten und zudem seit dem 12. Dezember 2019 auf Kosten des Jugend- und Sozialamts der Antragsgegnerin untergebracht seien. Zudem setze § 2 Abs. 4 AufenthG das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums voraus, was im Falle der Antragsteller nicht anzunehmen sei, da sie trotz ausreichenden Vermögens auf ihren Konten nicht in der Lage seien, sich um einen ausreichenden Wohnraum zu bemühen. Zudem läge keine Atypik vor. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 8. März 2021 Klage, mit der sie unter Aufhebung der jeweiligen Verfügungen die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse begehren (Az. 10 K 610/21.F) und ersuchten das Gericht zugleich um einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass der Lebensunterhalt durch den Nachweis des Sperrkontos und des weiteren Guthabens gesichert sei, da nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG das Vorhandensein des dort geregelten Regelbedarfs ausreiche und § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II einen Leistungsanspruch nicht ausschließe, wenn die Mittel nicht ausreichten, um den Bedarf eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Die vorrübergehende Unterbringung stehe der Annahme der Lebensunterhaltssicherung nicht zwangsweise entgegen. Maßgeblich für die Prognoseentscheidung sei neben der Rückschau auch der Zeitraum des voraussichtlichen Aufenthalts. Die Promotion der Antragstellerin zu 1) befände sich in den letzten Zügen und werde voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate ihren Abschluss finden (Schreiben des Doktorvaters vom 21. August 2021, wonach die Arbeit voraussichtlich zum Jahresende eingereicht und der Abschluss bis Ende März 2022 erfolgen könne, Bl. 187 d.A.). Die Antragstellerin zu 1) habe sich in einer Sondersituation befunden, der Bezug der Leistungen nach dem SGB II sei unverschuldet gewesen. Auch bestehe nicht das Erfordernis gesicherten oder ausreichenden Wohnraums. Zudem sei die Antragstellerin zu 1) weiterhin auf der Suche nach einer anderweitigen Wohnung. Im Laufe des Verfahrens legten die Antragsteller unter anderem Bewerbungsschreiben der Antragstellerin zu 1) für studentische Tätigkeiten (Bl. 42f. und Bl. 130ff. d.A.), eine Studienbescheinigung (Bl. 55 d.A.), Kontoauszüge zweier Konten über 9490,60 Euro (Stand 2.3.2021, Bl. 108 d.A.) und 8.634,50 Euro (Stand 31.3.2021) sowie Bewerbungen um Wohnraum über einen Zeitraum von 2018 bis zuletzt 22. August 2021 (Bl. 142-147, 154-157, 189-194 d.A.) vor. Der letzte Kontostand des Girokontos betrug zum 1. September 2021 1.586,44 Euro (Bl. 204 d.A.). Zudem legte die Antragstellerin zu 1) Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass sie für den Zeitraum März 2021 bis Februar 2022 ein Sperrkonto bei der Sutor Bank mit einem Sperrbetrag in Höhe von 10.332 Euro eröffnet hat (Bl. 210ff d.A.), von dem ihr monatlich 861 Euro ausgezahlt werden. Der Kontostand dieses Sperrkontos belief sich nach Auszahlung am 31. August 2021 auf 4.314,80 Euro (Bl. 201 d.A.). Am 2. September 2021 erhielt die Antragstellerin zu 1) die Zusage ihrer Bildungseinrichtung, dass ihr im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 ein Stipendium in Höhe von monatlich 1.350 Euro, also insgesamt 4.050 Euro zugutekommen werde (Bl. 200 d.A.). Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die streitgegenständliche Verfügung und führt ergänzend aus, dass aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die Unterbringung sei nach einer mietrechtlichen Streitigkeit erfolgt, so dass keine Sondersituation vorliege und zudem nun seit fast drei Jahren andauere. Auch die nunmehr vorgelegten Unterlagen würden keine ausreichenden Bemühungen der Antragsteller erkennen lassen, eine Wohnung zu finden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel werden bestreiten können. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens sowie den Inhalt der Behördenakte (1 Hefter sowie ein Ordner) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist dieser als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes entfällt und die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2020 eine für die Antragsteller belastende Rechtsfolge ausgelöst hat, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage suspendierbar ist. Beantragt ein Ausländer – wie hier die Antragsteller am 18. April 2017 – vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel – hier der nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. und § 34 Abs. 1 AufenthG erteilte – vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die Antragsteller sind bis zur Ablehnung durch die Verfügungen vom 26. Februar 2021 in den Genuss der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gekommen. Vorläufiger Rechtsschutz kann wegen der insofern belastenden Rechtsfolge des Wegfalls der Fiktionswirkung nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erlangt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2011 – 11 S 2438/11 –, Rn. 4, juris). Bezüglich einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die in den streitgegenständlichen Verfügungen angedrohten Abschiebung ist der Antrag ebenfalls nach § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine auf § 59 AufenthG gestützte Androhung der Abschiebung nach § 80 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. § 16 HessAGVwGO sofort vollziehbar und eine Anfechtungssituation gegeben ist. Der Antrag ist auch begründet. Das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der Vollziehung, da sich die Erfolgsaussichten nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offen erweisen und eine vom Gericht davon unabhängige Interessenabwägung zu Gunsten des Bleibeinteresses der Antragsteller ausfällt. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die mit Verfügung vom 26. Februar 2021 erfolgten Ablehnungen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse, die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung auf zwei Jahre ab dem Tag der Abschiebung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig sind. Vielmehr ist offen, ob die Antragstellerin zu 1) neben den unstreitig vorliegenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch Sicherung ihres Lebensunterhalts erfüllt. Die insoweit akzessorische Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu 2) nach § 34 Abs. 1 AufenthG ist auch abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu verlängern, soweit die für ihn sorgeberechtigte Antragstellerin zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Nach den bereits im Verwaltungsverfahren und auch später im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen erscheint es aus Sicht des Gerichts als offen, ob der Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 1) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Bei einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 AufenthG, die der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (RL (EU) 2016/801) dient (vgl. § 16b Abs. 8 AufenthG), richtet sich die Lebensunterhaltssicherung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL (EU) 2016/801. Hiernach muss ein Drittstaatsangehöriger den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines geplanten Aufenthalts über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise verfügt. Die Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, stützt sich auf eine Einzelfallprüfung und berücksichtigt die Mittel, die u.a. aus einem Stipendium, einem gültigen Arbeitsvertrag oder einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einer finanziellen Verpflichtung einer für den Schüleraustausch, die Aufnahme von Praktikanten oder den Freiwilligendienst zuständigen Organisation, einer Gastfamilie oder einer Au-pair-Vermittlungsstelle stammen. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Möglichkeit nach Art. 7 Abs. 3 RL (EU) 2016/801, einen verbindlichen Referenzbetrag für die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für den Unterhalt nach Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie anzugeben, Gebrauch gemacht. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG legt als Spezialregelung für Aufenthaltserlaubnisse nach § 16b AufenthG fest, wann der Lebensunterhalt als gesichert gilt und geht damit der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG gilt der Lebensunterhalt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs verfügt, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu bestimmen ist. Daraus ergibt sich für das Jahr 2021, soweit nicht eine Unterkunft nachgewiesen ist, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 325 Euro, ein Betrag von monatlich 861 Euro (vgl. Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 8. September 2020, BAnz vom 16. September 2020). Ausgehend von diesem Referenzbetrag und der nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL (EU) 2016/801 anzustellenden Einzelfallprüfung stehen der Antragstellerin zu 1) ausreichende Mittel zur Verfügung, um ihren Lebensunterhalt in dieser Höhe zu sichern. Ausgehend von den seitens der Antragstellerin zu 1) vorgelegten Unterlagen verfügt sie derzeit über 9.951,22 Euro zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, bestehend aus 4.314,80 Euro auf ihrem Sperrkonto, 1.586,44 Euro auf ihrem Girokonto sowie 4.050 Euro aus der Stipendiumszusage ihrer Bildungseinrichtung. Bei einem monatlichen Referenzbetrag von 861 Euro reichen diese Mittel aus, um ihren Lebensunterhalt für 11,55 Monate zu sichern und damit über den prognostizierten Zeitpunkt ihres Promotionsabschlusses voraussichtlich im März 2022 (Bl. 187 d.A) hinaus. Dass eine Verlängerung entgegen § 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch kürzer als für ein Jahr erfolgen kann, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 Satz 1 RL (EU) 2016/801, wonach ein Aufenthaltstitel für Studenten für mindestens ein Jahr oder für die Studiendauer ausgestellt wird, wenn diese kürzer ist. Auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum § 16a. F. AufenthG sehen für den Fall, dass der Antragsteller die Lebensunterhaltssicherung nur für die Dauer von weniger als einem Jahr nachweisen kann nach Ziffer 16.0.8.3 vor, dass dies keine Auswirkungen auf den Verlängerungszeitraum der Aufenthaltserlaubnis habe. In diesen Fällen sei die Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage zu versehen, vor Ablauf des Zeitraums, für den die Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wurde, die weitergehende Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen. Einzig offen stellt es sich derzeit dar, ob der Umstand, dass die Antragsteller bereits seit Ende 2018 in einer Übergangsunterkunft untergebracht sind, für die die Antragsgegnerin seit Dezember 2019 die Kosten trägt, der Annahme der Lebensunterhaltssicherung entgegensteht. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL (EU) 2016/801 stellt sich nur die Inanspruchnahme „des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaates“ als schädlich dar. Nach der Rechtsprechung des EuGHs ist der Begriff „Sozialhilfe“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der dahin auszulegen ist, dass er sich auf eine Hilfe bezieht, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen (EuGH, Urteil vom 4. März 2010 – C-578/08 –, juris Rn. 45 und 49 zur Vorschrift in der Familienzusammenführungsrichtlinie, die wortgleich zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e RL (EU) 2016/801 ist). Verfügt ein Ausländer, wie hier die Antragstellerin zu 1), über die nach dem festgelegten Referenzwert notwendigen finanziellen Mittel auch für eine Unterkunft im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BaföG und weist diese Mittel nach, kann auch dann von einer Sicherung des Lebensunterhalts im erforderlichen Sinne auszugehen sein, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass der Ausländer trotzt Vorhandenseins des Referenzbetrags infolge des Auftretens von außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen während seines Aufenthalts auf zusätzliche (finanzielle) Hilfe angewiesen ist. Denn mit dem Referenzrahmen nach Art. 7 Abs. 3 RL (EU) 2016/801 wird ein Betrag festgelegt, der regelmäßig als ausreichend für die Sicherung des Lebensunterhalts gilt (vgl. BT-Drs 16/5065 vom 23. April 2007, S. 158). Liegt der Nachweis über das Vorhandensein dieses Betrags vor, ist zunächst von der Sicherung des Lebensunterhalts im erforderlichen Maße auszugehen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass im Einzelfall eine Unterschreitung der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BaföG geregelten Unterkunftspauschale möglich sein soll, wenn nachgewiesen wird, dass die Unterkunftskosten niedriger als die festgelegte Pauschale sind. Der Fall, dass die Unterkunftskosten höher als in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BaföG monatlich liegen, ist hingegen nicht geregelt. Vorliegend spricht bei summarischer Prüfung Vieles dafür, dass die Übernahme der Kosten der Unterbringung der Antragsteller seit Dezember 2019 durch die Antragsgegnerin keine Hilfe darstellt, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften im obigen Sinne ausgleicht. Vielmehr könnte sich der Umstand, dass die Kosten der Unterbringung der Antragsteller diejenigen der als Pauschale festgelegten Unterkunftskosten übersteigen, als ein unvorhergesehenes Bedürfnis darstellen, welches die Antragstellerin zu 1) trotzt nachgewiesener intensiver Bemühungen bisher nicht hat beseitigen können. Denn im Falle der Antragstellerin zu 1), die seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im November 2011 (mindestens) über die nach dem Referenzbetrag erforderlichen Mittel auf Sperrkonten verfügt hat, diverse anrechenbare Stipendien erhalten hat und verbindliche Arbeitsplatzzusagen vorgelegt hat, ist zu berücksichtigen, dass sie seit der zwangsweisen Räumung der Wohnung im August 2018 trotz intensiver Bemühungen (Wohnungsbewerbungen, Registrierung für das Studentenwohnheim der Bildungseinrichtung) keine eigene Wohnung gefunden hat. Dies ist aktenkundig weder auf das Fehlen der Mittel zur Deckung der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BaföG anzusetzenden Unterkunftspauschale zurück zu führen, noch – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt – auf ein fehlendes Bemühen der Antragsteller, eine Wohnung zu finden. Welche Umstände zur zwangsweisen Räumung der Wohnung geführt haben und ob diese der Annahme eines außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Bedürfnisses der Antragstellerin zu 1) entgegenstehen, bedarf einer weiteren Aufklärung und Würdigung im Hauptsacheverfahren. Andere finanzielle Leistungen, insbesondere nach dem SGB II, beziehen die Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr). Dass die Antragstellerin zu 1) mit dem Antragsteller zu 2) in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, beeinträchtigt vorliegend nicht die Lebensunterhaltssicherung, da für die Antragstellerin zu 1) ausreichend wäre, wenn sie in ihrer Person die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG erfüllt, auch wenn dies nicht reichen würde, um den Bedarf anderer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebender Mitglieder zu decken. Insoweit wird auf die Ausführungen des OVG Lüneburg (Beschluss vom 25. April 2018 – 8 ME 13/18 –, juris Rn. 19ff.) Bezug genommen. Anders als von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid angeführt, fehlt es vorliegend auch nicht an „ausreichendem Wohnraum“. Der § 2 Abs. 4 AufenthG, auf den die Antragsgegnerin verweist, stellt vielmehr eine Legaldefinition des Begriffs dar, der Tatbestandsvoraussetzung vereinzelter Vorschriften der folgenden Abschnitte des Aufenthaltsgesetzes, nicht jedoch des § 16b AufenthG ist und sich auch nicht aus der RL (EU) 2016/801 ergibt. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie sieht lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten dem Antragsteller vorschreiben können, dass er die Anschrift in ihrem Hoheitsgebiet angibt. Die nach § 34 Abs. 1 AufenthG begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu 2) erfolgt sowohl abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als auch von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der ausreichenden Wohnraum fordert und stellt sich, da die Verlängerung von einem Aufenthaltstitel der Antragstellerin zu 1) abhängt, ebenfalls als offen dar. Ob die Androhung der Abschiebung den Voraussetzungen des § 59 AufenthG entspricht, hängt davon ab, ob die Antragsteller ausreisepflichtig sind, so dass auch diesbezüglich der Ausgang des Verfahrens offen und die Androhung der Abschiebung ebenfalls weder als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig zu beurteilen ist. Da sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache insgesamt als offen darstellen, war eine vom Gericht unabhängig durchzuführende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG NJW 1974, 1294 (1295); 1993, 3213 f.; VGH Mannheim, ESVGH 35, 278 (280 f.); NVwZ-RR 1991, 409 (410)), die zugunsten der Antragsteller ausfällt. Denn dass die Antragsteller bis zum Ausgang des Hauptverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bleiben, dürfte, selbst wenn dieses für diese erfolglos bleiben sollte, die Allgemeinheit weniger belasten als es umgekehrt eine Belastung für die Antragsteller darstellen würde, die Bundesrepublik verlassen zu müssen, sofern sie im Hauptverfahren obsiegen würden. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG i.V.m. Ziff. 8.1 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der der Entscheidung zugrunde gelegte sogenannte Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung pro beantragter Aufenthaltserlaubnis nur mit der Hälfte in Ansatz gebracht wurde (Ziff. 1.5 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Aus den ausgeführten Gründen hat auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) Erfolg. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist von einem nach § 115 ZPO anzurechnenden Einkommen von 375 Euro monatlich und damit von einer zu zahlenden Monatsrate von 185,00 Euro auszugehen, § 120 ZPO.