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Beschluss

23 L 2432/09.F.PV

VG Frankfurt 23. Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1005.23L2432.09.F.PV.0A
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Leitsätze
Die Anordnung von Zwischen- und Abschlussberichten während der Probezeit hessischer Lehrkräfte stellt eine mitbestimmungspflichtige Beurteilungsrichtlinie dar. Die Nichtbeachtung dieses Mitbestimmungsrechtes stellt einen groben Verstoß der Dienststellenleitung gegen ihre personalvertretungsrechtlichen Pflichten dar.
Tenor
Der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Verfügung des Staatlichen Schulamts für die Stadt A-Stadt vom 17. März 2009 (J-M-S-Allg-08/09) bis zum Abschluss des darauf bezogenen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu vollziehen, soweit nachfolgendes in dieser Verfügung geregelt ist: „Nach achtzehn Monaten Dauer der Probezeit haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des/r Probebeamtin/en zu erstellen. Bei einer Verkürzung der Probezeit auf eine Zeit von achtzehn Monaten oder kürzer entfällt dieser Zwischenbericht. Der Zwischenbericht ist auf der Grundlage eines bewerteten Unterrichtsbesuchs zu erstellen und hat eine Aussage über den Leistungsstand der/s Probebeamtin/en zu enthalten. Der Entwicklungsstand der/s Probebeamtin/en und eventuelle Vereinbarungen über künftige Entwicklungsschwerpunkte sind zum Gegenstand eines Dienstgesprächs zu machen und zu dokumentieren. Ein Unterrichtsbesuch ist auch dann erforderlich, wenn der Zwischenbericht aus dem o.g. Grund entfällt. Der Zwischenbericht schließt mit der Aussage, dass die/der Probebeamtin/e sich bewährt oder nicht bewährt hat. Vor Ablauf der Probezeit, und zwar möglichst drei Monate vorher, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Abschlussbericht vorzulegen, in dem festgestellt wird, ob die/der Probebeamtin/e sich in vollem Umfang bewährt oder nicht bewährt hat. Bei Zweifeln über die Bewährung ist rechtzeitig dem Staatlichen Schulamt zu berichten; der mögliche Vorschlag einer Verlängerung der Probezeit ist zu begründen und mit den Ergebnissen eines Unterrichtsbesuchs zu belegen.“
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung von Zwischen- und Abschlussberichten während der Probezeit hessischer Lehrkräfte stellt eine mitbestimmungspflichtige Beurteilungsrichtlinie dar. Die Nichtbeachtung dieses Mitbestimmungsrechtes stellt einen groben Verstoß der Dienststellenleitung gegen ihre personalvertretungsrechtlichen Pflichten dar. Der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Verfügung des Staatlichen Schulamts für die Stadt A-Stadt vom 17. März 2009 (J-M-S-Allg-08/09) bis zum Abschluss des darauf bezogenen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu vollziehen, soweit nachfolgendes in dieser Verfügung geregelt ist: „Nach achtzehn Monaten Dauer der Probezeit haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des/r Probebeamtin/en zu erstellen. Bei einer Verkürzung der Probezeit auf eine Zeit von achtzehn Monaten oder kürzer entfällt dieser Zwischenbericht. Der Zwischenbericht ist auf der Grundlage eines bewerteten Unterrichtsbesuchs zu erstellen und hat eine Aussage über den Leistungsstand der/s Probebeamtin/en zu enthalten. Der Entwicklungsstand der/s Probebeamtin/en und eventuelle Vereinbarungen über künftige Entwicklungsschwerpunkte sind zum Gegenstand eines Dienstgesprächs zu machen und zu dokumentieren. Ein Unterrichtsbesuch ist auch dann erforderlich, wenn der Zwischenbericht aus dem o.g. Grund entfällt. Der Zwischenbericht schließt mit der Aussage, dass die/der Probebeamtin/e sich bewährt oder nicht bewährt hat. Vor Ablauf der Probezeit, und zwar möglichst drei Monate vorher, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Abschlussbericht vorzulegen, in dem festgestellt wird, ob die/der Probebeamtin/e sich in vollem Umfang bewährt oder nicht bewährt hat. Bei Zweifeln über die Bewährung ist rechtzeitig dem Staatlichen Schulamt zu berichten; der mögliche Vorschlag einer Verlängerung der Probezeit ist zu begründen und mit den Ergebnissen eines Unterrichtsbesuchs zu belegen.“ I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Durchführung der Rundverfügung der Beteiligten vom 17. März 2009 zur Anfertigung von Zwischenberichten im Rahmen der beamtenrechtlichen Probezeit von Lehrkräften, da das insoweit in Gang gesetzte Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zu diesem Zweck begehrt er nicht nur in einem Hauptsacheverfahren (23 K 2427/09.F.PV(V)), sondern im Eilverfahren Rechtsschutz. Mit Rundverfügung vom 17. März 2009 ((J-M-S-Allg-08/09) hatte die Beteiligte ohne Beteiligung oder Unterrichtung des Antragstellers unter anderem folgende Regelungen getroffen: „Nach achtzehn Monaten Dauer der Probezeit haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des/r Probebeamtin/en zu erstellen. Bei einer Verkürzung der Probezeit auf eine Zeit von achtzehn Monaten oder kürzer entfällt dieser Zwischenbericht. Der Zwischenbericht ist auf der Grundlage eines bewerteten Unterrichtsbesuchs zu erstellen und hat eine Aussage über den Leistungsstand der/s Probebeamtin/en zu enthalten. Der Entwicklungsstand der/s Probebeamtin/en und eventuelle Vereinbarungen über künftige Entwicklungsschwerpunkte sind zum Gegenstand eines Dienstgesprächs zu machen und zu dokumentieren. Ein Unterrichtsbesuch ist auch dann erforderlich, wenn der Zwischenbericht aus dem o.g. Grund entfällt. Der Zwischenbericht schließt mit der Aussage, dass die/der Probebeamtin/e sich bewährt oder nicht bewährt hat. Vor Ablauf der Probezeit, und zwar möglichst drei Monate vorher, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Abschlussbericht vorzulegen, in dem festgestellt wird, ob die/der Probebeamtin/e sich in vollem Umfang bewährt oder nicht bewährt hat. Bei Zweifeln über die Bewährung ist rechtzeitig dem Staatlichen Schulamt zu berichten; der mögliche Vorschlag einer Verlängerung der Probezeit ist zu begründen und mit den Ergebnissen eines Unterrichtsbesuchs zu belegen.“ Der Erlass dieser Rundverfügung steht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) durch Art. 7 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das BeamtStG (HBRAnpG) vom 5.3.2009 (GVBl. I S. 95). Eine der Rundverfügung in ihrer Struktur inhaltlich vergleichbare Regelung besteht seit dem 1. April 2009 in § 3 Abs. 1 S. 5, 6 HLVO. Danach ist die Bewährung vor Ablauf der Probezeit festzustellen. Als Grundlage für die Bewährung in der Probezeit ist nach 18 Monaten ein Zwischenbericht zu erstellen. Durch die Änderungen der HLVO aufgrund des HBRAnpG blieb die schon bestehende HLVO unberührt, wonach die Bestimmungen der HLVO nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen und Schulaufsichtsbeamte gelten. Mit einer E-Mail vom 24. Juni 2009 wies des Hessische Kultusministerium „aus gegebenem Anlass“ in Absprache mit dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer darauf hin, dass bei der Umsetzung von Plänen zur Einführung von Zwischenberichten analog § 3 Abs. 1 S. 5 HLVO der jeweilige Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG zu beteiligen sei. Unter Bezug auf diesen Erlass des Kultusministeriums und unter Verweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG beantragte die Beteiligte mit Schreiben vom 1. Juli 2009 beim Antragsteller die Zustimmung zu ihrer Rundverfügung vom 17. März 2009 hinsichtlich des 4. Spiegelstrichs, d. h. den Ausführungen, die mit den Worten beginnen „Der Zwischenbericht ist auf …“. Der Antragsteller verlangte im Gegenzug von der Beteiligten die Rücknahme der ohne Beteiligung des Antragstellers ergangenen Verfügung vom 17. März 2009 schon wegen dieses Beteiligungsmangels. Die Beteiligte wies in der gemeinsamen Besprechung mit dem Antragsteller am 8. Juli 2009 durch ihren Justiziar darauf hin, dies müsse zunächst mit der Amtsleitung besprochen werden. Er sehe jedoch keine Dringlichkeit, da es zurzeit keine Lehrkräfte gebe, bei denen ein Zwischenbericht anstehe. Im Übrigen werde § 3 HLVO lediglich analog auf Lehrkräfte angewandt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 setzte die Beteiligte ihre Rundverfügung vom 17. März 2009 als vorläufige Regelung entsprechend § 73 HPVG in Kraft und begründete dies damit, die angeordneten Zwischenberichte duldeten der Natur der Sache nach keinen Aufschub. Die Berichte seien zweifelfrei erforderlich, um die Entwicklung der Probebeamtinnen und –beamten zu fördern. Die Unterrichtsbesuche seien unabdingbar. Es lägen auch bereits Zwischenberichte vor, deren Ergebnisse ausgewertet werden müssten. Es wäre unvertretbar, das Verfahren bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens auszusetzen. In der gemeinsamen Besprechung am26. August 2009 beantragte die Beteiligte nach Erörterung der Regelungsabsichten der Beteiligte und der Einwände des Antragstellers dessen Zustimmung zu den oben dargestellten Regelungen ihrer Rundverfügung vom 17. März 2009. Der Antragsteller beschloss, die Zustimmung zu verweigern und teilte der Beteiligten mit Schreiben vom 8. September 2009, dem Vorzimmer der Beteiligten am gleichen Tage übergeben, die dafür maßgebenden Gründe mit (Bl. 45 f. der Akte 23 L 2432/09.F.PV(V)). Mit Schreiben vom 28. September 2009, abgesandt am 30. September 2009 legte die Beteiligte dem Hessischen Kultusministerium die Angelegenheit unter Bezug auf § 70 Abs. 1 HPVG zur Befassung der Stufenvertretung vor. Die Beteiligte führte aus, sie habe am 28. September 2009 das Schreiben des Antragstellers vom 8. September 2009 sowie dessen Begründung und somit die Nichteinigung am 28. September 2009 festgestellt. Auf der Ebene des Ministeriums ist noch keine Entscheidung ergangen. Bereits am 4. September 2009 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit dem noch streitigen Begehren, die mangelnde personalvertretungsrechtliche Berechtigung der Beteiligten zur Durchführung der Rundverfügung vom 17. März 2009 feststellen zu lassen (23 K 2427/09.F.PV(V)). Am gleichen Tag hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Antragsteller macht geltend, ihm stehe nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG an den streitigen Regelungen der Rundverfügung ein Mitbestimmungsrecht zu, sodass die Beteiligte nicht ohne Beachtung dieses Verfahrens habe tätig werden dürfen. Der Vollzug der Rundverfügung sie auch nicht eilbedürftig. Der Antragsteller beantragt, der Beteiligten bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der von der Beteiligten erlassenen Verfügung zu untersagen, diese Verfügung zu vollziehen, soweit nachfolgendes geregelt ist: „Nach achtzehn Monaten Dauer der Probezeit haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des/r Probebeamtin/en zu erstellen. Bei einer Verkürzung der Probezeit auf eine Zeit von achtzehn Monaten oder kürzer entfällt dieser Zwischenbericht. Der Zwischenbericht ist auf der Grundlage eines bewerteten Unterrichtsbesuchs zu erstellen und hat eine Aussage über den Leistungsstand der/s Probebeamtin/en zu enthalten. Der Entwicklungsstand der/s Probebeamtin/en und eventuelle Vereinbarungen über künftige Entwicklungsschwerpunkte sind zum Gegenstand eines Dienstgesprächs zu machen und zu dokumentieren. Ein Unterrichtsbesuch ist auch dann erforderlich, wenn der Zwischenbericht aus dem o.g. Grund entfällt. Der Zwischenbericht schließt mit der Aussage, dass die/der Probebeamtin/e sich bewährt oder nicht bewährt hat. Vor Ablauf der Probezeit, und zwar möglichst drei Monate vorher, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter einen Abschlussbericht vorzulegen, in dem festgestellt wird, ob die/der Probebeamtin/e sich in vollem Umfang bewährt oder nicht bewährt hat. Bei Zweifeln über die Bewährung ist rechtzeitig dem Staatlichen Schulamt zu berichten; der mögliche Vorschlag einer Verlängerung der Probezeit ist zu begründen und mit den Ergebnissen eines Unterrichtsbesuchs zu belegen.. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie macht geltend, inzwischen lägen über 40 Zwischenberichte vor. Unterbleibe eine Auswertung der Berichte, könne die weitere Entwicklung der Probebeamtinnen und –beamten nicht angemessen begleitet werden. Daraus könnten sich schwerwiegende Nachteile für diesen Personenkreis ergeben. Die Entscheidung vom Juli 2009 sei unaufschiebbar gewesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten J-M-PR-12/09 und J-M-Allg-08/09 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte des parallel verhandelten Hauptsacheverfahrens 23 K 2427/09.F.PV(V) wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 111 Abs. 3 HPVG, §§ 935, 940 ZPO statthaft. Nach diesen Vorschriften ist nach Auffassung des HessVGH (B. v. 22.1.2009 – 22 B 94/09 – PersR 2009, 212, 213) im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nur die vorläufige Feststellung gegenwärtig streitiger Rechtsverhältnisse möglich, sondern kann ein entsprechender Antrag einer Personalvertretung bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Verpflichtungen aus dem HPVG auch dazu führen, dass ihm aufgegeben wird, Handlungen zu unterlassen, die Vornahme von Handlungen zu dulden oder Handlungen vorzunehmen (§ 111 Abs. 2 HPVG). In welchem Ausmaß ein Personalrat unabhängig von § 111 Abs. 2 HPVG Unterlassungsanträge zu Sicherung seiner Beteiligungsrechte verfolgen kann, kann hier dahin stehen, da die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 HPVG offenkundig erfüllt sind. Das Begehren des Antragstellers hält sich innerhalb der vorstehend bezeichneten Anforderungen. Denn jedenfalls ist sein Begehren auf eine gerichtliche Eilentscheidung gerichtet, die vorläufig verhindert, dass das dem Antragsteller nach seiner Auffassung zustehende Beteiligungsrecht zumindest bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens leer läuft, weil die streitige Rundverfügung vom 17. März 2009 ungeachtet der fehlenden Zustimmung des Antragstellers vollzogen wird und insoweit vollendete Tatsachen geschaffen werden, die als solche nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können, sollte die Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig werden. Aus diesem Grund steht dem Antragsteller ein Verfügungsgrund zu; die gerichtliche Entscheidung ist eilbedürftig. Dem Antragsteller steht auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu. Im Hauptsacheverfahren 23 K 2427/09.F.PV(V) ist die Fachkammer hinsichtlich der dort beantragten Feststellung der mangelnden Berechtigung der Beteiligten zum Vollzug der Rundverfügung vom 17. März 2009 nach Maßgabe der Verfügung vom 10. Juli 2009 zu folgendem Ergebnis gekommen: „Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen im Tatbestand wiedergegebenen Regelungen der Rundverfügung vom 17. März 2009 besteht nach § 91 Abs. 4 S. 1 HPVG die Zuständigkeit des Antragstellers als Gesamtpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer im Schulamtsbezirk, da sich die Regelungen der Rundverfügung zur Erstellung von Zwischen- und Abschlussberichten während der Probezeit von den als Lehrkräften eingesetzten Probebeamtinnen und –beamten sich auf alle Schulen im Schulamtsbezirk der Beteiligten erstrecken und nicht nur auf eine einzige Schule. Dagegen besteht – jedenfalls auf der ersten Stufe des Mitbestimmungsverfahrens – keine Zuständigkeit des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium, da die Beteiligte eine Regelung lediglich für ihren Zuständigkeitsbereich getroffen hat bzw. treffen will. Dem Antragsteller steht aus § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG ein Mitbestimmungsrecht an den im Tatbestand näher bezeichneten Regelungen der Rundverfügung der Beteiligten vom 17. März 2009 zu. Die dort getroffenen Regelungen enthalten nämlich eine Beurteilungsrichtlinie. Das sieht inzwischen nicht nur der Antragsteller so, sondern auch die Beteiligte, die sich jedenfalls im August 2009 der Auffassung des Hessischen Kultusministerium in dessen E-Mail vom 24. Juni 2009 angeschlossen hat und dies durch die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens im Wege des Zustimmungsantrags vom 26. August 2009 nach außen dokumentiert hat. Diese Einschätzung der Beteiligten und des Antragstellers steht in Übereinstimmung den gesetzlichen Voraussetzungen des genannten Mitbestimmungsrechts. Beurteilungsrichtlinien enthalten allgemeine Vorgaben der Dienststellenleitung zur Anfertigung von Qualifikationsfeststellungen, d. h. zur Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung von Bediensteten (vgl. BVerwG B. v. 11.12.1991 – 6 P 20.89– PersR 1992, 202 m.w.N.), ohne dass hinsichtlich der im Tatbestand zitierten Regelungen der Rundverfügung vom 17. März 2009 eine vorrangige abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Die Erstellung von Zwischenberichten, und Abschlussberichten für Lehrkräfte im Probebeamtenverhältnis dient unmittelbar der Qualifikationsbeurteilung der von der Verfügung erfassten Probebeamtinnen und -beamten. Diese Berichte sollen Auskunft über die Qualifikation der zu beurteilenden Personen geben und mitteilen, ob die Eignung, fachliche Leistung und Befähigung so eingeschätzt werden, dass von einer Bewährung in der Probezeit ausgegangen werden kann. Am Charakter der Beurteilungsrichtlinie nehmen auch die Festlegungen teil, die zum Zeitpunkt der anzufertigenden Zwischen- und Abschlussberichte getroffen wurden einschließlich der Voraussetzungen für das ausnahmsweise Entfallen der Zwischenberichtspflicht. Das Gleiche gilt für Zuweisung der Zuständigkeiten für die Anfertigung dieser Berichte an die Schulleiter und Schulleiterinnen. Als Beurteilungsrichtlinie ist ferner einzustufen die Vorgabe zur Abstufung der abschließenden Beurteilungsaussagen, die dahin zusammenzufassen sind, dass entweder eine Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich dies in gewisser Weise bereits aus dem gesetzlichen Zweck der Probezeit (§ 10 BeamtStG i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG ergibt. Es wäre nämlich unabhängig davon möglich, derartige Zwischen- oder Abschlussberichte auch mit einer Aussage zum Qualifikationsgrad zu verbinden. Darauf hat die Beteiligte jedoch verzichtet, insoweit also durchaus eine eigenständige Regelung zur Konkretisierung der beamtengesetzlichen Vorgaben getroffen. Aus ihnen folgt jedenfalls nicht ohne Vollzugsakt, dass zumindest zum Ablauf der regulären Probezeit eine Aussage über die Bewährung oder Nichtbewährung zu treffen ist. Nur eine insoweit aus sich heraus vollziehbare gesetzliche Regelung könnte das Mitbestimmungsverfahren entfallen lassen. Die Verfahrensregelung, dass jedenfalls die Zwischenberichte nur auf der Grundlage eines vorherigen Unterrichtsbesuchs gefertigt werden dürfen, stellt ebenfalls eine Beurteilungsrichtlinie dar. Gleiches gilt für Unterrichtsbesuche als Voraussetzung für einen Vorschlag zur Verlängerung der Probezeit bei Nichtbewährung. Zwar können Unterrichtsbesuche auch zur Leistungskontrolle eingesetzt werden und stellen dann als solche keine Beurteilungen dar, deren Verfahren durch Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG gestaltbar wäre. Hier sind die verpflichtend angeordneten Unterrichtsbesuche jedoch in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweiligen Qualifikationseinschätzung gestellt. Für derartige Fälle hat das BVerwG in seinem bereits genannten Beschluss vom 11.12.1991 (a.a.O.) angenommen, dass entsprechende Regelungen als Teil einer Beurteilungsrichtlinie dem entsprechenden Mitbestimmungsrecht unterliegen. Dem folgt die Kammer. Zur Beurteilungsrichtlinie gehören ferner die Regelungen zur Führung und Dokumentation eines Dienstgesprächs nach oder vor der Anfertigung des Zwischenberichts. Die von der Beteiligten getroffene Regelung ist insoweit hinsichtlich des Zeitpunkts nicht eindeutig. Für die Zuordnung der auslegungsfähigen Anordnung zu § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG ist das jedoch ohne Belang, da das führende und zu dokumentierende Dienstgespräch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Funktion des Zwischenberichts steht, eine Aussage über den Bewährungs- und Qualifikationsstand der Lehrkraft zu treffen. Das schließt die in der Rundverfügung genannten eventuellen Vereinbarungen über künftige Entwicklungsschwerpunkte ein, da diese Vereinbarungen offenkundig gerade dann in Betracht gezogen werden sollen, wenn sich ihr Abschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der Qualifikation als nötig erweist und damit zugleich eine Grundlage für die Qualifikationsbeurteilung im Abschlussbericht wird. Die Maßgaben für die Begründung eines Vorschlags zur Verlängerung der Probezeit sind ihrer konkreten Ausgestaltung ebenfalls eine Beurteilungsrichtlinie. Die Regelung der Beteiligten knüpft an die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Erstellung des Abschlussberichts aufgetretenen oder bestehen gebliebenen Zweifel an der Probezeitbewährung an und verlangen indirekt, dass diese Zweifel nur einen Grad erreicht haben, der die Chance offen lässt, dass die Bewährung in einer verlängerten Probezeit nachgewiesen werden kann. Zur Plausibilisierung eines solchen Grad an Zweifeln hinsichtlich der in Probezeit gezeigten Qualifikation verlangt die Rundverfügung einen – erneuten – Unterrichtsbesuch, wie er als solches für die Erstellung des Abschlussberichts nicht zwingend vorgeschrieben wird. Diese Verbindung der Feststellung eines bestimmten Qualifikationsgrades mit einem näher bezeichneten Verfahrensschritt stellt deshalb ebenfalls eine Regelung in Gestalt einer Beurteilungsrichtlinie dar. Der Zuordnung der getroffenen Regelungen zum Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG steht nicht entgegen, dass die Beurteilungsrichtlinie nur für Probebeamtinnen und -beamte gelten soll. Das Mitbestimmungsrecht setzt nicht voraus, dass sämtliche Angehörige einer Statusgruppe oder gar die Angehörigen aller Statusgruppen von einer Beurteilungsrichtlinie erfasst werden. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass hinsichtlich jedes denkbaren Gegenstandes einer Beurteilungsrichtlinie eine Maßnahme getroffen werden soll. Das Mitbestimmungsrecht entfällt weder ganz noch teilweise im Hinblick auf die in § 3 Abs. 1 S. 5, 6 HLVO getroffenen Regelungen. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 27 Nr. 2 HLVO Lehrkräfte vom Geltungsbereich der HLVO ausnimmt, insoweit also der Verwaltung autonome Regelungen überlässt. Insoweit kann sich eine Beschränkung oder gar ein Wegfall des Mitbestimmungsrechts nicht aus dem Umstand ergeben, die analoge Anwendung der HLVO auf Lehrkräfte entspreche der langjährigen Verwaltungspraxis. Für die analoge Anwendung der in § 3 Abs. 1 S. 5, 6 HLOV getroffenen Regelungen kann dies schon deshalb nicht verfangen, weil diese Regelungen erst zum 1. April 2009 in Kraft getreten sind, und die Rundverfügung im Vorgriff auf am 17. März 2009 noch nicht einmal im GVBl. verkündeten Regelungen des HBRAnpG ergangen ist. Damit hat sie offenkundig eine neue verwaltungsseitige Regelung getroffen, kann also nicht einmal ansatzweise als Darstellung einer irgendwie gefestigten Verwaltungspraxis geschweige denn als Gewohnheitsrecht eingestuft werden, wie die Beteiligte in Erörterungsgesprächen mit dem Antragsteller angenommen hat. Die Neuartigkeit der Regelungen in der Rundverfügung ergibt sich auch daraus, dass die Beteiligte bisher während der Probezeit keine Zwischen- und Abschlussberichte von der Art kannte, wie sie jetzt in § 3 Abs. 1 S. 5, 6 HLVO und im Anschluss daran in der Rundverfügung vom 17. März 2009 vorgesehen sind. Die Beteiligte ist bis zum Erlass dieser Verfügung ohne diese Instrumente in der durch die Verfügung näher ausgestalteten Weise ausgekommen. Der Antrag der Beteiligten vom 1. Juli 2009 auf Zustimmung des Antragstellers konnte ohne Rücksicht auf die Art der Reaktion des Antragstellers den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG nicht bewirken. Zwar mag zweifelhaft sein, ob das bloße Verlangen des Antragstellers nach einer Rücknahme des Zustimmungsantrags unter Hinweis auf die Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Antragstellers eine ordnungsgemäß begründete Zustimmungsverweigerung darstellen konnte. Der Zustimmungsantrag wurde jedoch entgegen § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG nicht nach einer rechtzeitigen und eingehenden Erörterung der zur Zustimmung gestellten Maßnahme gestellt und erweist sich deshalb schon aus diesem Grund als personalvertretungsrechtlich unbeachtlich, weil nicht dokumentiert ist, Antragsteller und Beteiligte hätten im beiderseitigen Einvernehmen auf die Erörterung verzichtet (§ 69 Abs. 1 S. 2 HPVG). Selbst wenn man dies für unbeachtlich hielt, erweist sich der Zustimmungsantrag vom 1. Juli 2009 nicht als ausreichend, weil mit ihm nur ein Teil der Beurteilungsrichtlinie zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens gemacht wurde, und zwar ein Teil, der aus sicher heraus allein nicht vollzugsfähig war, sondern den Bestand der ihm vorangestellten Reglungen voraussetzte. Hinsichtlich dieses wie des nachfolgenden Teils hatte die Beteiligte jedoch unter dem 1. Juli 2009 keinen Zustimmungsantrag gestellt. Es ist daher nur folgerichtig, dass sich die Beteiligte im August 2009 entschlossen hat, sämtliche Teile der Beurteilungsrichtlinie in ihren Zustimmungsantrag vom 16. August 2009 einzubeziehen und damit gleichzeitig ihre womöglich früher bezogene Rechtsposition aufzugeben. Jedenfalls muss sich die Beteiligte aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 60 Abs. 1 S. 1 HPVG) an ihrer im August 2009 eingeschlagenen Verfahrensweise festhalten lassen, zumal sie insoweit keinerlei Vorbehalte hinsichtlich eventueller früher gemachter Schritte gemacht hat. Der Antragsteller hat innerhalb der Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 S. 2 HPVG seine Zustimmung zum Antrag der Beteiligten vom 26. August 2009 verweigert und diese Zustimmungsverweigerung der Beteiligten innerhalb der gesetzlichen Frist in schriftlicher Form und versehen mit einer schriftlichen Begründung übermittelt. Diese Begründung ist nicht am Maßstab des § 77 Abs. 4 HPVG zu messen, da diese Regelung nur für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts in § 77 Abs. 1 HPVG gilt. Es genügt daher, dass sich die Begründung des Antragstellers zur Verweigerung seiner Zustimmung sachlich auf den Mitbestimmungstatbestand des Erlasses einer Beurteilungsrichtlinie bezieht. Dies ist offenkundig der Fall, da der Antragsteller sowohl die Befugnis zum Erlass der Rundverfügung vom 17. März 2009 im Hinblick auf seine Auslegung des Gesetzesvorbehalts in § 10 Abs. 1 S. 4 HBG in seiner Fassung aufgrund des HBRAnpG in Zweifel zieht wie auch Mehrbelastungen der Schulleiter/innen aufgrund der Zwischenberichte und der damit verbundenen Unterrichtsbesuche geltend macht. Derartige Einwände liegen innerhalb des Zwecks der Ausübung des Mitbestimmungsrechts. Damit fehlt der Beteiligten nach wie vor die nach § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG erforderliche Zustimmung des Antragstellers für den Erlass der Beurteilungsrichtlinie. Auf dieser Grundlage kommt eine weitere Anwendung der Rundverfügung vom 17. März 2009 hinsichtlich der im Tatbestand zitierten Regelungen, in Bezug genommen durch die Verfügung der Beteiligten vom 10. Juli 2009 nur in Betracht, wenn sich diese Verfügung personalvertretungsrechtlich als zulässige vorläufige keinen Aufschub duldende Maßnahme i. S. d. § 73 HPVG darstellen würde. Das ist offenkundig nicht der Fall, da die Voraussetzungen für eine derartige Eilmaßnahme schon am 10. Juli 2009 fehlten und auch nachträglich nicht eingetreten sind. Die Verfügung vom 10. Juli 2009 hält sich schon nicht im Rahmen einer nur vorläufigen Maßnahme, sondern macht den gesamten Inhalt der zur Erstellung der Zwischen- und Abschlussberichte in der Rundverfügung vom 17. März 2009 getroffenen Regelungen zum Gegenstand der Eilmaßnahme. Eine derartige Ausgestaltung kann nicht als vorläufige Regelung der streitigen Maßnahme angesehen werden. So hätte sich die Beteiligte womöglich zur Wahrung der Vorläufigkeit damit begnügen müssen, z. B. nur die Erstellung von Zwischen- oder Abschlussberichten anzuordnen, ggf. in eingeschränkter Form etc. Stattdessen entbehrt die Regelung vom 10. Juli 2009 jedes irgendwie provisorischen Charakters. Schließlich benennt die Verfügung vom 10. Juli 2009 keinen Zeitpunkt, zu dem die vorläufige Regelung enden soll. Es wird nicht einmal der Bezug zum Ausgang oder Stand eines bestimmten Beteiligungsverfahrens gemacht. Das ist zwar nicht verwunderlich, da es am 10. Juli 2009 immer noch an der ordnungsgemäßen Einleitung eines solchen Verfahrens fast 4 Monate nach Erlass der mitbestimmungspflichtigen Rundverfügung vom 17. März 2009 fehlte. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch nicht die Berechtigung der Beteiligten, die Geltungsdauer ihrer Eilmaßnahme von vornherein zeitlich oder sachlich einzugrenzen und so die Vorläufigkeit der Eilmaßnahme zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, warum die Inkraftsetzung der Reglungen in der Rundverfügung vom 17. März 2009 zur Erstellung von Zwischen- und Abschlussberichten keinen Aufschub duldete. Die Neufassung des § 3 Abs. 1 HLVO und die dort zum 1. April erfolgte Einführung von Zwischen- und Abschlussberichten als Mittel der Feststellung einer Bewährung in der beamtenrechtlichen Probezeit ist kein Umstand, der als solcher die besondere Dringlichkeit entsprechender Regelungen für Lehrkräfte begründen kann. Eine solche Dringlichkeit hätte nur bestanden, wenn ohne Erlass entsprechender Regelungen im Raum gestanden hätte, dass die Feststellung der Bewährung von Probebeamten und –beamtinnen in der Probezeit bzw. zu deren Abschluss unmöglich oder doch so wesentlich erschwert wäre, dass dem Auftrag der § 10 BeamtStG und § 10 HBG nicht zu genügen wäre. Davon kann offenkundig keine Rede sein. So ist die Schulverwaltung in Hessen bisher ebenso wie allgemeine Verwaltung für die Fragen der Bewährungsfeststellung in der Probezeit ohne die Instrumente der formalisierten Zwischen- und Abschlussberichte ausgekommen. Warum gleichwohl eine besondere Eilbedürftigkeit bestanden haben soll oder derzeit bestehen soll, konnte die Beteiligte durch ihren Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise erläutern. Es ist in keiner Weise erkennbar noch von der Beteiligten dargetan, dass es künftig unmöglich sein würde, mit den herkömmlichen Instrumenten und Verfahren zu hinreichend aussagefähigen Beurteilungen der Probezeitbewährung zu kommen. Daher kann durch die der Beteiligten aufgrund des Mitbestimmungsverfahrens auferlegte zeitliche Verzögerung bis zur Anwendung der in der Rundverfügung vom 17. März 2009 getroffenen Regelungen keine Lage entstehen, in der wichtige öffentliche Interessen geschädigt würden oder gar ein Rechtsverlust für die Dienststelle eintreten würde. Insoweit ist im Übrigen ergänzend zu berücksichtigen, dass der Zeitverlust im Umfang von mehr als 4 Monaten durch die Verfahrensweise der Beteiligten selbst bedingt ist, da sie in offenkundig rechtswidriger Weise unterlassen, den Antragsteller nach § 63 Abs. 1 HPVG und nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG an den Regelungen des Runderlasses vom 17. März 2009 vor dessen Erlass zu beteiligen. Die entsprechenden Beteiligungsverfahren hätten auch schon vor März 2009 eingeleitet werden können. Die besondere Dringlichkeit kann sich nicht schon daraus ergeben, dass zwischenzeitlich bereits mehr als 40 Zwischenberichte eingegangen sind, die ausgewertet werden müssten. Würde man dies anerkennen, würde man der Beteiligten die Befugnis zuerkennen, Beurteilungsrichtlinien ohne besondere Rechtfertigung erst einmal in Kraft setzen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Einleitung oder dem Stand eines Beteiligungsverfahrens. Eine solches Verständnis der Beteiligungsrechte in ihrer Ausgestaltung durch das HPVG würde von sachlichen Anforderungen des § 73 HPVG nichts mehr übrig lassen und letztlich die Beteiligungsrechte völlig entwerten. Aus den gleichen Gründen kann es nicht darauf ankommen, ob und in welchem Ausmaß die Beteiligte mit den Zwischen- und Abschlussberichten eine Verbesserung der Qualifikationsfeststellungen während der Probezeit und des Niveaus der Qualifikationen anstrebt. Diese Erwägungen sind nicht von einer solchen Bedeutung, dass sich daraus bereits ergeben könnte, die entsprechenden Regelungen duldeten hinsichtlich ihres Vollzugs keinen Aufschub. Die Beteiligte hat nicht einmal ansatzweise geltend gemacht, die bisher eingesetzten Instrumente und Verfahren seien in einem Ausmaß mangelhaft, dass nur die Neuregelung den – zu bezeichnenden - Missständen abhelfen könne.“ Diese Ausführungen sind auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zugrunde zu legen. Damit hat die Beteiligte durch ihre Verfügung vom 10. Juli 2009 wie durch die einseitige Inkraftsetzung ihrer Rundverfügung vom 17. März 2009 ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers gegen ihre personalvertretungsrechtlichen Pflichten verstoßen. Diese Verstöße sind auch grob, da das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Antragstellers am Erlass der Rundverfügung vom 17. März 2009 hinsichtlich der im Tenor genannten Teile eindeutig ist und auch von der Beteiligten ohne Weiteres hätte erkannt werden können, ohne dass es des ergänzenden Hinweises durch die E-Mail des Hessischen Kultusministeriums vom 24. Juni 2009 bedurfte. Dadurch ist die ohnehin bestehende Rechtslage nur noch einmal verdeutlicht worden. Selbst wenn die Beteiligte der Auffassung gewesen sein sollte, ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG komme aus bestimmten – nicht dargelegten – Gründen nicht in Betracht, so konnte doch von vornherein keinem irgendwie gearteten Zweifel unterliegen, dass dem Antragsteller jedenfalls ein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 1 HPVG am Erlass einer Verwaltungsanordnung in innerdienstlichen personellen Angelegenheiten zustand, sodass die Rundverfügung hinsichtlich des streitigen Teils auf keinen Fall ohne die vorherige Unterrichtung und Beteiligung des Antragstellers in Kraft gesetzt werden durfte. Dies war in jeder Hinsicht offensichtlich. Darüber hinaus stellt die Aufrechterhaltung der beteiligungspflichtigen Regelungen der Rundverfügung vom 17. März 2009 nach Erhalt der E-Mail des Ministeriums einen groben und offenkundigen Verstoß gegen das Personalvertretungsrecht dar. Aus der Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass rechtswidrig getroffene Maßnahmen nicht aufrecht erhalten werden dürfen, wenn für ihren Erlass personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte zu beachten gewesen wären, jedoch nicht beachtet wurden. Jedenfalls ab Kenntnis des entsprechenden Verstoßes ist der Vollzug entsprechender Maßnahmen einzustellen. Das hat die Beteiligte unterlassen. Da sich die Beteiligte in der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessvertreter nicht zu einer irgendwie gearteten vergleichsweisen Regelung verstehen konnte, weil mit ihr durch den Prozessvertreter keine Rücksprache genommen werden konnte, kann dem groben und offensichtlichen Verstoß der Beteiligten nur durch das tenorierte Unterlassungsgebot begegnet werden. Es nicht erkennbar, mit welchem weniger einschneidenden Mittel der mangelnden Bereitschaft zur Beachtung der personalvertretungsrechtlichen Pflichten sachgerecht begegnet und eine sachliche Entleerung der Beteiligungsrechte des Antragstellers unterbunden werden kann. Die Beteiligte wird durch das vollstreckbare Unterlassungsgebot lediglich in die Situation versetzt, die sich ergeben würde, befände sie sich noch in einem normalen Beteiligungsverfahren, in dem sie das Ergebnis abzuwarten hätte, bevor sie ihre Maßnahmeabsicht im Falle einer Ersetzung der vom Antragsteller verweigerten Zustimmung im Stufenverfahren oder durch die oberste Dienstbehörde nach Abschluss eines Einigungsstellenverfahrens verwirklichen könnte. Dieser Nachteil wirkt angesichts des groben Verstoßes der Beteiligten gegen ihre personalvertretungsrechtlichen Pflichten deutlich geringer als der Nachteil, der dem Antragsteller entstünde, müsste er die Entwertung seiner Beteiligungsrechte hinnehmen, ohne dass dafür auch nur entfernt eine gesetzliche Rechtfertigung ersichtlich wäre.