Beschluss
23 K 3030/21.F.PV
VG Frankfurt 23 . Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0303.23K3030.21.F.PV.00
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Leitsätze
Das Ermessen des Personalrats bei der Entscheidung über die Beantragung von Freistellungen gegenüber der Dienststellenleitung ist nur unter der Voraussetzung dahingehend eingeschränkt, einen bestimmten Listenvertreter vorzuschlagen, wenn alle anderen Mitglieder dieser Liste gegenüber dem Personalrat ausdrücklich und eindeutig auf eine Freistellung verzichten, dafür gewichtige Gründe vorliegen und dem allein in Betracht kommenden Listenvertreter ein erhöhtes Maß an Kooperationsfähigkeit, Solidarität und personalratsorientierter Gesamtverantwortung zugebilligt werden kann (im Anschluss an BVerwG 22.12.1994 - 6 P 12.93).
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ermessen des Personalrats bei der Entscheidung über die Beantragung von Freistellungen gegenüber der Dienststellenleitung ist nur unter der Voraussetzung dahingehend eingeschränkt, einen bestimmten Listenvertreter vorzuschlagen, wenn alle anderen Mitglieder dieser Liste gegenüber dem Personalrat ausdrücklich und eindeutig auf eine Freistellung verzichten, dafür gewichtige Gründe vorliegen und dem allein in Betracht kommenden Listenvertreter ein erhöhtes Maß an Kooperationsfähigkeit, Solidarität und personalratsorientierter Gesamtverantwortung zugebilligt werden kann (im Anschluss an BVerwG 22.12.1994 - 6 P 12.93). Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme von Freistellungsmöglichkeiten nach § 40 Abs. 3, 4 HPVG durch den Beteiligten zu 1). Nach der Wahl eines neuen Personalrats bei der Dienststelle C. im Mai 2021 konstituierte sich der neu gewählte Personalrat mit einer Mitgliederzahl von 19 in seiner Sitzung am 12. Mai 2021. Neben der Vorstandswahl stand die Entscheidung über die dem Personalrat aufgrund seiner Größe zustehenden Freistellungen gemäß § 40 Abs. 3, 4 HPVG auf der Tagesordnung. Der Personalrat setzt sich wie folgt zusammen: In der Gruppe der Beamten aus sechs Vertretern der Liste F. (F.), jeweils vier Vertretern der Listen G. (G.) und H. (H) sowie zwei Vertretern der Liste „I.“; in der Gruppe der Arbeitnehmer (insgesamt drei Mitglieder) aus einem Vertreter der Liste F. und zweien der „I.“. Auf der Grundlage der in der Regel in der Dienststelle Beschäftigten stehen dem Personalrat – das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig – nach Maßgabe von § 40 Abs. 3, 4 HPVG die Inanspruchnahme von Freistellungsmöglichkeiten von bis zu sechs Mitgliedern im vollen Umfang ihrer dienstlichen Tätigkeit zu. In der Sitzung am 12. Mai 2021 entschied der Personalrat mehrheitlich, den Vorsitzenden (zugehörig der Liste des H.) und den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Vertreter der G., dem Beteiligten zu 2. jeweils für eine volle Freistellung vorzuschlagen. Sodann sollte über zwei weitere Freistellungen entschieden werden, für die aus der Gruppe der Beamten von der Liste der F. – zwischen den Beteiligten ist ebenfalls unstreitig, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 40 Abs. 3 HPVG dieser Liste dem Grunde nach zwei Freistellungsmöglichkeiten zustehen – der Antragsteller sowie ein weiterer Kollege, Herr J. zur Abstimmung gestellt wurden. Zunächst wurde über die Freistellung des Antragstellers in geheimer Abstimmung beschlossen; dabei stimmte die Mehrzahl der Mitglieder des Personalrats mit „nein“ ab. Aus dem Protokoll über die Sitzung vom 12. Mai 2021 lässt sich ausdrücklich entnehmen, dass Herr J. es sodann abgelehnt habe, dass der Personalrat einen Beschluss zu seiner beabsichtigten Freistellung treffe. Danach wurde noch über eine Freistellung zugunsten der Unabhängigen Liste – K. – sowie über eine Freistellung eines Mitglieds der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und zwar zugunsten der Gemeinsamen Liste (H., G. und I. – K.), entschieden. Der Vorsitzende des Personalrats bat abschließend um weitere Vorschläge zu den Freistellungen, die der Liste der F. zustanden. Der Personalrat verständigte sich ausweislich des Protokolls darauf, diese Wahl zu vertagen, um darüber im Rahmen der folgenden Sitzungen zu beschließen. In der Sitzung am 26. Mai 2021 wurden für die noch zu beschließenden Freistellungen erneut Herr J. und der Antragsteller vorgeschlagen. In geheimer Wahl fanden beide keine Mehrheit. Aus dem Protokoll geht ausdrücklich hervor, dass im Rahmen der in der Folge entstandenen Diskussion zwei Vertreter der Liste der F., Frau L. und Herr M. erklärt hätten, sie stünden aus persönlichen und dienstlichen Gründen nicht für eine Freistellung zur Verfügung. Da weitere Vorschläge in Bezug auf die der Liste F. zustehenden Freistellungen nicht eingebracht worden seien, wurde die Wahl erneut verschoben. In der Sitzung am 07. Juli 2021 wurde das Thema erneut behandelt. Aus dem Protokoll geht hervor, dass zuvor die F. mehrmals gebeten worden sei, einen Vorschlag zu benennen. Dies sei bis zum Tag der Sitzung nicht geschehen, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass der Antragsteller als Vertreter dieser Liste geäußert habe, man befinde sich noch in einer anwaltlichen Überprüfung und wolle das Ergebnis einer Bezirksvorstandssitzung abwarten. Der Personalrat stellte im Protokoll fest, dass die Arbeitsbelastung des Personalrats die Inanspruchnahme zumindest einer weiteren Freistellung zu diesem Zeitpunkt als unerlässlich erscheinen lasse, da ansonsten die täglichen Geschäftsabläufe nicht mehr gewährleistet werden könnten. Nach geheimer Wahl, in der auch der Antragsteller zur Abstimmung stand, aber wiederum keine Mehrheit fand, wurde ein weiteres Mitglied der Liste H., Frau N., zur Freistellung in vollem Umfang vorgeschlagen. Im Protokoll findet sich der Hinweis, dass die Freistellung von Frau N. nur solange Bestand haben solle, bis die F. einen wählbaren Vorschlag einbringe; es bleibe festzustellen, dass die zwei noch offenen Freistellungen bei der F. anzusiedeln seien. Aus dem Protokoll der Sitzung des Personalrats vom 11. August 2021 geht hervor, dass der Antragsteller in dieser Sitzung Passagen aus einem „Gutachten“ verlesen habe, welches er in Auftrag gegeben habe und welches sich mit dem Thema der Freistellung befasse. Er erklärte zugleich, nicht bereit zu sein, dem Personalrat das Gutachten in seiner Gesamtheit vorzulegen. Die anschließende Diskussion habe im Ergebnis dazu geführt, dass mehrheitlich weiterhin keine Bereitschaft zur Wahl des Antragstellers sowie von Herrn J. für eine Freistellung bestehe; der Vorsitzende des Personalrats habe auf den Rechtsweg verwiesen. In der Sitzung am 06. Oktober 2021 wurde in das Protokoll der Sitzung vom 11. August 2021 auf Antrag des Antragstellers eine Ergänzung aufgenommen; wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie der Niederschrift über die Sitzung vom 06. Oktober 2021 Bezug genommen. Der Antragsteller hatte danach am 11. August 2021 darum ersucht, die nach Auffassung der Mehrheit des Personalrats gegen seine Person sprechenden Gründe für eine Freistellung nochmals darzulegen, zu erörtern und in das Protokoll der Sitzung aufzunehmen. Dazu heißt es sodann im Protokoll vom 06. Oktober 2021: „Während der TSK vom 11.08.2021 wurde durch das Gremium über beide Anträge beraten, unter TOP 1 des Protokolls vom 11.08.2021 wird erläutert, warum der Antrag zu 1 keine Berücksichtigung fand. Bezüglich des vorab im Wortlaut eingefügten Antrages zu 2 sieht die Geschäftsführung sich nicht dazu im Stande, Beweggründe und Wahlverhalten der einzelnen Gremienmitglieder sowie deren freien Willensbildung bzw. Wahlentscheidung zu analysieren oder zu erfragen, um den nicht in die Freistellung gewählten Personen eine detaillierte, substantiierte Begründung für ihre Nicht–Wahl nennen zu können. Auch von den im Gesamtgremium Wahlberechtigten kann eine solche Begründung ihres Wahlverhaltens nicht verlangt werden.“ Unter Tagesordnungspunkt 8d befasste sich der Personalrat sodann erneut mit der noch offenen Freistellung; insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Der Personalrat sah sich im Hinblick auf seine aktuelle Arbeitsbelastung gezwungen, auch die letzte noch offene Freistellung nunmehr in Anspruch zu nehmen, und führte eine entsprechende Wahl durch. Dabei kandidierte seitens der F. wiederum nur der Antragsteller; auch auf weitere Nachfrage sei kein weiterer Vorschlag gemacht worden. Seitens der Liste der G. wurde ein Mitglied benannt. Dieses Mitglied wurde sodann in geheimer Wahl gewählt; der Antragsteller fand hingegen wiederum keine Mehrheit. Der Antragsteller hat am 27. Oktober 2021 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Begehren, die Verpflichtung des Beteiligten zu 1) festzustellen, dem Beteiligten zu 2) seine vollständige Freistellung nach § 40 Abs. 4 vorzuschlagen. Wegen der Einzelheiten der Begründung seines Begehrens wird auf die Antragsschrift sowie die weiteren Schriftsätze in diesem Verfahren und im Eilverfahren 23 L 3029/21.F.PV Bezug genommen. Der Antragsteller ist – zusammengefasst – der Ansicht, dass der Liste der F. zwei Freistellungsmöglichkeiten zustehen und darum ein Anspruch seinerseits gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehe, für eine Inanspruchnahme einer umfassenden Freistellung gegenüber dem Beteiligten zu 2) vorgeschlagen zu werden, denn er sei der einzige Vertreter der Liste F., der bereit sei, eine Freistellung für sich in Anspruch zu nehmen. Die Übrigen Vertreter der Liste F. stünden nach ausdrücklichen Erklärungen nicht zur Verfügung. Insoweit verweist der Antragsteller auf eidesstattliche Versicherungen von drei Vertretern der Liste F verwiesen, die er zu dem Eilverfahren 23 L 3029/21.F.PV eingereicht hat. Der Antragsteller beantragt, 1. Der Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 2) den Antragsteller zur vollständigen Freistellung nach § 40 Abs. 4 HPVG vorzuschlagen, 2. dem Beteiligten zu 1) für jeden Tag des Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250 Euro anzudrohen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er stellt nicht in Abrede, dass nach der gesetzlichen Regelung der Liste der F. ein Anspruch darauf zustehen könnte, zwei der insgesamt sechs dem Beteiligten zu 1) zustehenden Freistellungsmöglichkeiten für sich in Anspruch zu nehmen. Es fehle jedoch an den rechtlichen Voraussetzungen dafür, dem Beteiligten zu 2) den Antragsteller, so wie er es begehrt, für eine vollumfängliche Freistellung von seinen dienstlichen Tätigkeiten vorzuschlagen. Insoweit könne der Antragsteller sich auch nicht auf eine Antragsbefugnis berufen. Der Beteiligte zu 1) trägt dazu umfangreich vor; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze seines Bevollmächtigten in diesen Verfahren sowie im Verfahren 23 L 3029/21.F.PV Bezug genommen. Zusammengefasst beruft sich der Beteiligte zu 1) insbesondere auf im Einzelnen dargelegte tatsächliche Umstände, aus denen sich ergebe, dass in Bezug auf den Antragsteller das für die Inanspruchnahme einer Freistellung rechtlich vorauszusetzende besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den übrigen Personalratsmitgliedern nicht bestehe. Der Beteiligte zu 1) beruft sich dabei insbesondere auf Vorgänge im „Wahlkampf“ vor der Personalratswahl sowie im Zusammenhang mit der Räumung des Büros der früheren Vorsitzenden des vormaligen Personalrats. Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen. II. Soweit der Antragsteller seine ursprünglich in der Form von Feststellungsanträgen verfolgten Begehren in der mündlichen Verhandlung in Leistungsanträge geändert hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da dies eine zulässige Antragsänderung darstellt. In der Sache bleibt das Begehren ohnehin auf das gleiche Ziel gerichtet. Der Antrag zu 1. ist statthaft. Im Ergebnis ist auch die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen. Zumindest unter den hier gegebenen Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sich auf einen Anspruch gegenüber dem Beteiligten zu 1) berufen kann, ihn dem Beteiligten zu 2) zur Freistellung vorzuschlagen. Die Regelung in § 40 Abs. 3 und 4 HPVG sieht zwar grundsätzlich nicht vor, dass ein einzelnes Mitglied des Personalrats gegenüber diesem einen Anspruch darauf geltend machen kann, der Dienststellenleitung für die Inanspruchnahme einer Freistellung von den dienstlichen Tätigkeiten vorgeschlagen zu werden. Vielmehr handelt es sich bei dem Anspruch aus § 40 Abs. 3 und 4 HPVG um einen solchen der im Personalrat vertretenen Gruppen und Listen auf Berücksichtigung bei der Entscheidung über die dem Personalrat insgesamt zustehenden Freistellungsmöglichkeiten auf der Grundlage des Wahlergebnisses und proportional ihrer Stärke im Personalrat. Folglich kann ein einzelner Vertreter einer im Personalrat vertretenen Liste – wie hier der Antragsteller – im Regelfall nur einen Anspruch geltend machen, dass dieser seiner Liste zustehende Anspruch verwirklicht wird. Mithin scheidet die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Zubilligung einer Freistellung für ein einzelnes Mitglied einer Liste mangels Antragsbefugnis grundsätzlich aus. Anders kann es hingegen dann sein, wenn Mitglieder einer im Personalrat vertretenen Liste von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, auf die Inanspruchnahme einer Freistellung zu verzichten. Dies ist gesetzlich nicht geregelt, aber eben auch nicht ausgeschlossen (vgl. Hebeler in Lorenzen u. a., BPersVG, Kommentar, § 46 BPersVG a. F. Rn. 149 m. w. N.). Erscheint ein derartiger Verzicht nach Maßgabe der Umstände nicht als missbräuchlich und steht infolgedessen nur noch ein einziger Vertreter einer Liste, der eine Freistellung zusteht, als Kandidat für eine mögliche Freistellung zur Verfügung, so ist der Personalrat auf der Grundlage von § 40 Abs. 3 HPVG grundsätzlich verpflichtet, dieses Mitglied für die Freistellung vorzuschlagen (vgl. BVerwG 22.12.1994 – 6 P 12.93 – PersV 1995, 237). Im Hinblick auf diese Verpflichtung kann unter diesen Umständen dem betroffenen Listenvertreter ein persönlicher Anspruch darauf zustehen, für die Freistellung vorgeschlagen zu werden. Dieser Anspruch kann gerichtlich geltend gemacht werden; für die notwendige Antragsbefugnis ist dann lediglich Voraussetzung, dass ein entsprechender Rechtsanspruch dieses Mitglieds nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ob der Anspruch in der Sache besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Danach kann sich der Antragsteller auf eine Antragsbefugnis berufen, da es unter den von ihm dargelegten Umständen jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Beteiligte zu 1) verpflichtet sein könnte, ihn dem Beteiligten zu 2) für eine vollumfängliche Freistellung von seinen dienstlichen Tätigkeiten vorzuschlagen. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Schon die bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der Antragsbefugnis dargelegten grundlegenden rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Anspruch gerade des Antragstellers auf Vorschlag für eine Freistellung gegeben sein könnte, sind hier nicht erfüllt. Dies setzte nämlich die eindeutige Feststellung voraus, dass von der Liste der F. allein der Antragsteller für eine Inanspruchnahme derjenigen Freistellungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, für die unstreitig – und auch rechtlich zutreffend – nach § 40 Abs. 3, 4 HPVG Vertreter dieser Liste vorzuschlagen sind. Das setzte weiter voraus, dass die anderen Vertreter dieser Liste gegenüber dem Beteiligten zu 1) auf eine eigene Freistellung ausdrücklich, eindeutig und rechtsgültig verzichtet haben. Nur unter dieser Voraussetzung könnte das grundsätzlich dem Beteiligten zu 1) als Gremium eingeräumte Auswahlermessen (s. z. B. Hebeler, a. a. O., Rn. 132 m. w. N.) über die in § 40 Abs. 3, 4 HPVG vorgegebenen Kriterien hinausgehend ausnahmsweise zusätzlich eingeschränkt sein mit der Folge, dass nur noch die Entscheidung als rechtmäßig angesehen werden könnte, den Antragsteller für eine Freistellung vorzuschlagen (Hebeler, a. a. O., Rn. 148 m. w. N.). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, kann hier nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit festgestellt werden. Im Hinblick auf das grundsätzliche Auswahlermessen des Personalrats einerseits, das Gebot der Rechtsklarheit und Transparenz andererseits erfordert die Annahme, es stehe nur ein einziges Mitglied einer aus mehreren Mitglieder bestehenden im Personalrat vertretenen Liste für die Inanspruchnahme einer dieser Liste zustehenden Freistellungsmöglichkeit zur Verfügung, einen gegenüber dem Personalrat ausdrücklich, eindeutig und unmissverständlich erklärten Verzicht der übrigen Mitglieder dieser Liste auf die Inanspruchnahme einer Freistellungsmöglichkeit. Eine Erklärung dieses Inhalts haben hier von den Vertretern der Liste F. nur Frau L. und Herr M. abgegeben. In den Protokollen der Sitzungen des Personalrats sind lediglich Verzichtserklärungen dieser beiden Vertreter dokumentiert. Ein weiterer Verzicht könnte allenfalls in Bezug auf Herrn J. vermutet werden, der bereits in der konstituierenden Sitzung des Personalrats erklärte, nicht für eine Freistellung zur Verfügung zu stehen, nachdem der Antragsteller zuvor nicht die für eine Freistellung notwendige Mehrheit der Stimmen erreicht hatte. Allerdings kandidierte dieser Listenvertreter dann in der Folgezeit erneut, was der Annahme einer Verbindlichkeit seiner Erklärung die Grundlage entzieht. In Bezug auf die weiteren Listenvertreter kann zudem nur festgestellt werden, dass im Verfahren 23 L 3029/21.F.PV drei eidesstattliche Erklärungen der Listenvertreter O., P. und Q. vorgelegt wurden, aus denen sich ergibt, dass diese Listenvertreter „im Lauf des Jahres“ bzw. „in mehreren Sitzungen“ jeweils eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Personalrat abgegeben hätten. Dies ist in den Protokollen der Personalratssitzungen allerdings nicht festgehalten. Angesichts des Umstands, dass in den Protokollen im Übrigen minutiös die Einzelheiten der Beratungen und Beschlussfassungen festgehalten und dokumentiert sind, erscheint es als wenig plausibel, dass derart wichtige Erklärungen, wenn sie während einer Sitzung abgegeben worden sein sollten, nicht ebenfalls im Protokoll festgehalten worden sein sollen. Im Hinblick darauf stehen der Berücksichtigung des Inhalts der eidesstattlichen Erklärungen bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des hier geltend gemachten Anspruchs gewichtige Gründe entgegen, da sich die Kammer nicht die Überzeugung von der Wahrheit dieser Erklärungen hat verschaffen können. Im Ergebnis gelangt die Kammer darum zu der Einschätzung, dass die strengen Voraussetzungen für eine Reduktion des Ermessens des Beteiligten zu 1) in Bezug auf die Entscheidung über die Freistellung allein des Antragstellers nicht erfüllt sind. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass ein weiterer Listenvertreter keine Erklärung über einen etwaigen Verzicht abgegeben hat, für eine Freistellung mithin grundsätzlich zur Verfügung stünde. Außerdem hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eine Andeutung des Inhalts gemacht, dass womöglich eine weitere Kandidatur durch die Liste der F. erwogen werde, wenn er zur Freistellung vorgeschlagen worden sei; das sei aber lediglich eine im Raum stehende Überlegung. Unter diesen Umständen erscheint es aber erst recht zweifelhaft, dass der Antragsteller als einziger Vertreter der Liste der F. für eine Freistellung zur Verfügung stehe. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nur stichhaltige, schwerwiegende Gründe den Verzicht auf die Inanspruchnahme einer Freistellung durch ein Mitglied des Personalrats rechtfertigen (Dobler in HBR I, Kommentar, § 40 HPVG Rn. 272 f.; Hebeler a. a. O., Rn. 149 m. w. N.). Den hier vorliegenden Erklärungen lässt sich jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Verzichtserklärungen im Hinblick auf solche Gründe abgegeben wurden. Dies erscheint aber zwingend geboten, schon um sicherzustellen, dass die dem Personalrat als Gremium obliegende Entscheidung nicht durch listeninterne Absprachen in unzulässiger Weise vorgeprägt wird. Die Kammer sah sich nicht veranlasst, über die Frage des Verzichts aller Vertreter der Liste der F. (außer dem Antragsteller) Beweis zu erheben. Denn die Voraussetzungen für die Annahme, es stehe ausschließlich ein einziger Listenvertreter für eine der Liste zustehende Freistellung zur Verfügung, sind maßgebend im Personalrat selbst zu klären, da das Gremium der eigentliche Nutznießer und damit in Bezug auf die Freistellungsmöglichkeiten Anspruchsberechtigter ist. Dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einengung des Auswahlermessens des Beteiligten zu 1) zugunsten des Antragstellers nicht erfüllt sind, ergibt sich, wie dargelegt, aus einer Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen, ohne dass es insoweit weiterer Beweiserhebungen bedürfte. Der Beteiligte zu 1) wäre jedoch auch unabhängig davon nicht verpflichtet, den Antragsteller für eine Freistellung vorzuschlagen, und zwar selbst dann nicht, wenn feststünde, dass von den Vertretern der Liste der F. nur der Antragsteller bereit ist, die Freistellung in Anspruch zu nehmen. Zwar steht dem zunächst im Ansatz die gesetzliche Regelung in § 40 Abs. 3 S. 2 HPVG entgegen, wonach bei der Freistellung die im Personalrat vertretenen Gruppen und Gewerkschaften entsprechend ihrer Stärke bzw. entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen sind. Damit soll der Grundsatz einer angemessenen Berücksichtigung aller im Personalrat vertretenen Gruppen und Listen auch bei der Inanspruchnahme von Freistellungen verwirklicht werden. Auf dieser Grundlage sind die Beteiligten zutreffend übereinstimmend der Auffassung, dass der Liste der F. grundsätzlich sogar zwei Freistellungen zustehen (vgl. auch Hebeler, a. a. O. Rn. 148). Unterstellt, die Auswahlmöglichkeiten hätten sich tatsächlich – und rechtlich bedenkenfrei – dahingehend reduziert, dass von der Liste der F. allein der Antragsteller für die Inanspruchnahme einer Freistellungsmöglichkeit zur Verfügung stünde, wäre der Beteiligte zu 1) mithin grundsätzlich gehalten, diesem Vorschlag zu entsprechen (so auch BVerwG 22.12.1994 – 6 P 12.93 – PersV 1995, 237; BayVGH 22.04.2013 – 17 P 12.1378 – PersV 2013, 347). Eine Möglichkeit des Gremiums, von dieser grundsätzlichen Verpflichtung abzuweichen, ist jedoch für den Fall anzuerkennen, dass der Personalrat sich auf gewichtige Gründe stützen kann, die aus seiner Sicht dagegensprechen, den betroffenen Listenvertreter – hier also den Antragsteller – für die Freistellung vorzuschlagen (s. BVerwG, BayVGH a. a. O.). Denn die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Freistellung dient nicht dem Interesse einer im Personalrat vertretenen Gruppe oder Liste und erst recht nicht dem persönlichen Interesse eines die Freistellung beanspruchenden Mitglieds des Personalrats; sie dient ausschließlich der Gewährleistung einer effektiven Personalratsarbeit und der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben, die dem Gremium und seiner Geschäftsführung obliegen. Aus diesem Grund muss gewährleistet sein, dass die für die Freistellung vorgeschlagenen Mitglieder das Interesse und die Aufgaben des Personalrats in den Vordergrund ihrer Tätigkeit stellen und mit den übrigen Mitgliedern der Geschäftsführung und den weiteren freigestellten Mitgliedern des Personalrats kooperativ und vertrauensvoll zusammenarbeiten können. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass von den für eine Freistellung in Betracht zu ziehenden Personen ein „erhöhtes Maß an Kooperationsbereitschaft, Solidarität und personalratsorientierter Gesamtverantwortung“ verlangt werden können muss (BVerwG vom 22.12.1994, a. a. O., Rn. 22). Diese Kriterien sind auch für die Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage maßgebend, ob der Beteiligte zu 1) rechtlich verpflichtet ist, den Antragsteller für die Inanspruchnahme einer Freistellung vorzuschlagen. Im Hinblick auf die vom Beteiligten zu 1) in diesem Verfahren sowie im Verfahren 23 L 3029/21.F.PV zwischen denselben Beteiligten dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände ist der Beteiligte zu 1) nach Einschätzung der Kammer rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller keine Gewähr dafür biete, die dargelegten erhöhten Anforderungen zu erfüllen, sodass es nicht rechtlich beanstandet werden kann, den Antragsteller nicht für eine Freistellung vorgeschlagen zu haben. Umgekehrt kann sich der Antragsteller unter diesen Umständen auch nicht auf den von ihm geltend gemachten Anspruch berufen. Auch die Kammer ist unter Würdigung der in den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen dargelegten Umstände sowie unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung gelangt, dass der Beteiligte zu 1) zu Recht annehmen kann, der Antragsteller lasse es an dem vom Bundesverwaltungsgericht verlangten erhöhten Maß an Kooperationsbereitschaft und Solidarität sowie personalratsorientierter Gesamtverantwortung vermissen. Dabei kommt es nach Einschätzung der Kammer nicht allein und maßgebend nur auf einen einzelnen derjenigen Umstände an, die im Rahmen dieses Verfahrens vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Vielmehr erscheint der Gesamteindruck berechtigt, dass der Antragsteller nach seinem gesamten Verhalten und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung nicht die Gewähr dafür bietet, die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern der Geschäftsführung des Personalrats in besonderem Maß zu gewährleisten. Nach dem Eindruck der Kammer steht für den Antragsteller nicht das Ziel einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit anderen Personalratsmitgliedern und eine effiziente Aufgabenerfüllung des Personalrats im Vordergrund seiner Tätigkeit im Rahmen der angestrebten Freistellung. Er hat sich vielmehr im Wesentlichen auf rein individuelle Motive berufen und ist eine substantielle Antwort auf die ausdrücklich an ihn gerichtete Frage nach den Möglichkeiten einer vertrauensvollen Kooperation mit den übrigen Mitgliedern des Beteiligten zu 1), insbesondere der Geschäftsführung, schuldig geblieben. Die Kammer hat nach alledem nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Antragsteller den dargelegten erhöhten Anforderungen gerecht wird, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für eine Freistellung sind und die auch die Kammer für ihre Entscheidung zugrunde legt. Unter diesen Umständen ist die Verfahrensweise des Beteiligten zu 1) nicht zu beanstanden und kann der Antragsteller nicht beanspruchen, dem Beteiligten zu 2) für eine Freistellung vorgeschlagen zu werden. Der Antrag zu 2. setzt einen Erfolg des Antrags zu 1. voraus und ist im Hinblick auf dessen Unbegründetheit ebenfalls unbegründet.