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Beschluss

23 L 1926/05

VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0905.23L1926.05.0A
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Tenor
Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit der Beteiligten zu 1) wird aufgelöst.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit der Beteiligten zu 1) wird aufgelöst. I. Der Antragsteller begehrt die Auflösung des mit der Beteiligten zu 1) im Anschluss an die Beendigung ihrer Berufsausbildung zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses. Die Beteiligte zu 1) hatte sich mit Schreiben vom 27. Mai 2005 um einen Ausbildungsplatz als Bauzeichnerin bei der vormals zuständigen Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main beworben. Nach Abschluss eines Auswahlverfahrens teilte das Staatsbauamt Bad Arolsen der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 01. Juli 2002 mit, es sei beabsichtigt, sie für den Beruf der Bauzeichnerin - Hochbau - als Auszubildende einzustellen. Mit Ausbildungsvertrag vom 08. August 2002 vereinbarten der Antragsteller und die Beteiligte zu 1), dass das Berufsausbildungsverhältnis vom 01. August 2002 bis längstens 31. Juli 2005 dauern sollte. Gleichzeitig bestand zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass die Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst hat. Mit Schreiben vom 27. April 2005 nahm die Zentrale des Hessischen Baumanagements auf die vorgenannte Klausel im Ausbildungsvertrag Bezug und verwies ergänzend darauf, eine befristete Weiterbeschäftigung bis zu 3 Monaten nach bestandener Abschlussprüfung komme dann in Betracht, wenn eine weiterführende Ausbildung z. B. in Gestalt eines Studiums, eine Fachhochschulstudiums etc. angestrebt werde. Zuvor hatte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 26. April 2005, eingegangen bei der Regionalniederlassung Nord des Hessischen Baumanagements am 02. Mai 2005, einen Weiterbeschäftigungsantrag bis zum Beginn der weiterführenden Ausbildung auf einer Schule in Kassel gestellt. Als Beginn des Schuljahres der Fachoberschule Bautechnik war der 05. September 2005 angegeben. Am 12. Mai 2005 wurde die Beteiligte zu 1) zum Mitglied der Beteiligten zu 3) gewählt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005, eingegangen bei der Zentrale des Hessischen Baumanagements am 30. Mai 2005, beantragte die Beteiligte zu 1) im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Jugend- und Auszubildendenvertreterin ihre Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung. Am 15. Juni 2005 bestand die Beteiligte zu 1) ihre Abschlussprüfung als Bauzeichnerin. Am 16. Juni 2005 hat der Antragsteller die Auflösung des mit der Beteiligten zu 1) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses beantragt, weil ihm die Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Für die Tätigkeit einer Bauzeichnerin bestehe kein Eigenbedarf. Die Ausbildung sei entsprechend dem Ausbildungspakt und somit über den Bedarf erfolgt. Ein freier Arbeitsplatz oder eine freie Stelle seien nicht vorhanden. Zudem bestehe seit Juni 2005 eine vom Finanzministerium verhängte Haushaltssperre, was Einstellungen und Neuausgaben ausschließe. Bis zum Ende des Jahres 2005 seien zudem im Bereich des Hessischen Baumanagements 250.000,- € einzusparen. Der Landesbetrieb wirtschafte mit einem Personalkostenbudget. Wäre eine freie Stelle vorhanden, so müsste für eine Außenbesetzung, d. h. eine Einstellung, zunächst ein Negativattest der Personalvermittlungsstelle beim Hessischen Finanzministerium eingeholt werden. Vorrangig sei nämlich auf freien und besetzbaren Stellen Personal zu beschäftigen, das der Personalvermittlungsstelle gemeldet sei. Im Übrigen seien seit Anfang der 90-iger Jahre Einstellungen in unbefristete Arbeitsverhältnisse nur noch in Ausnahmefällen erfolgt. Es sei allenfalls zu objektbezogenen befristeten Einstellungen nach BAT SR2y gekommen. Es sei im Übrigen zwar richtig, dass in der Regionalniederlassung Darmstadt demnächst ein Arbeitsplatz zu besetzen sei, für den eine Bauzeichnerin oder ein Bauzeichner benötigt werde. Diese Stelle solle aber im Wege einer befristeten Abordnung besetzt werden, eine Einstellung sei auf diesem Arbeitsplatz im Hinblick auf das einzusparende Kostenvolumen ausgeschlossen. Der Antragsteller beantragt, das Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1) aufzulösen. Die Beteiligte zu 1) und 2) beantragen, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 1) verweist auf den in der Regionalniederlassung Darmstadt zu besetzenden Arbeitsplatz. Im Übrigen seien ihr jedoch keine weiteren freien Arbeitsplätze bekannt. Der Beteiligte zu 2) macht geltend, eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sei nicht gegeben. Zwar seien freie Stellen auch ihm nicht bekannt. Der Haushalt des Hessischen Baumanagements liege im Jahr jedoch bei 117 Mio. €. Davon würden 64 Mio. € an Dritte, insbesondere freiberuflich Tätige vergeben. Das Gehalt einer Bauzeichnerin belaufe sich im Jahr auf etwa 20.000,00 €, was 0,17 % der Gesamtausgaben des Landesbetriebs entspreche. Die Beteiligte zu 3) hat keine Ausführungen gemacht. Ein Band Personalakten des Antragstellers, betreffend die Beteiligte zu 1), ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II. Das Begehren des Antragstellers ist nach § 65 Abs. 4 Nr. 2 HPVG, § 107 S. 2 BPersVG i. V. m. § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG statthaft, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) in einem Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller diesem unzumutbar ist. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden, da die 2-wöchige Antragsfrist nach Ablauf der Berufsausbildung am 16. Juni 2005, dem Tag der Einreichung des Antrags bei Gericht, noch nicht beendet war. Der Antrag ist auch von einer dazu befugten Person unterzeichnet, da der die Antragsschrift unterzeichnende Baudirektor Platte am Tag der Antragstellung in Vertretung die Dienstgeschäfte des Direktors des Hessischen Baumanagements ausübte, weil der vormalige Direktor am 03. Juni 2005 verstorben war und bis zum 16. Juni 2005 noch kein neuer Amtsinhaber ernannt worden war. Die Leitung des Landesbetriebs Hessisches Baumanagement übt für seinen Bereich die Arbeitgeberbefugnisse aus, sodass auch keine höhere Stelle als Arbeitgeber das Verfahren einzuleiten hatte. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis zum Antragsteller, hier dem Landesbetrieb Hessisches Baumanagement, ist dem Arbeitgeber unzumutbar. Es ist unwidersprochen vorgetragen worden, dass freie und besetzbare Stellen derzeit im Bereich des Hessischen Baumanagements für die Tätigkeit einer Bauzeichnerin nicht verfügbar sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf den Übergang zur Budgetierung von Personalkosten nicht mehr ausreicht, dass im Bereich einer Landesdienststelle, hier des Landesbetriebs Hessisches Baumanagement, eine im Haushaltsplan ausgewiesene freie Stelle vorhanden ist. Zusätzlich müssen vielmehr auch entsprechend verfügbare Personalmittel bereitstehen, deren Umfang sich aus dem jeweiligen Kostenbudget ergibt. Ist dieses Budget erschöpft, ermöglicht es keine weiteren Personalausgaben, fehlt es an der Möglichkeit zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, folglich kann auch ein Arbeitsverhältnis, das im Hinblick auf § 65 Abs. 2 HPVG, § 9 Abs. 2 BPersVG kraft Gesetzes im Hinblick auf das Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1) zustande kommt, wegen Unzumutbarkeit nicht fortgesetzt werden. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des HessVGH in seinem Beschluss vom 18.11.2004 (22 TL 312/04 - PersR 2005, 198 ff). Dort wird ausdrücklich anerkannt, dass es für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis ausreicht, wenn die betroffene Dienststelle in ihrem Personalkostenbudget keine verfügbaren Mittel mehr hat. Hier hat der Antragsteller im Bereich des Landesbetriebs Hessisches Baumanagement bis zum Ende des Jahres 2005 insgesamt 250.000,00 € einzusparen. Dieses Einsparungsziel würde teilweise vereitelt, würde es für die faktisch als Neueinstellung anzusehende Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) aufgewendet werden. Im Übrigen setzt jeder Neueinstellung voraus, dass zunächst geprüft wird, ob Personal, das der Personalvermittlungsstelle des Landes Hessen beim Hessischen Finanzministerium gemeldet ist, für eine entsprechende Tätigkeit in Betracht kommt. Diese Regelungen beruhen auf dem Zukunftssicherungsgesetz (ZSG), das die Möglichkeiten von Weiterbeschäftigungen ehemaliger Auszubildender im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Jugendvertreterin beschränkt. Grundsätzlich werden durch das ZSG Neueinstellungen nämlich nur im Rahmen eines sehr engen finanziellen Korridors ermöglicht. Die Voraussetzungen dieses Einstellungskorridors sind hier jedoch im Hinblick auf das Einsparungsvolumen für den Landesbetrieb wie auch das fehlende Negativattest der Personalvermittlungsstelle nicht erfüllt. Richtig ist zwar, dass demnächst bei der Regionalniederlassung in Darmstadt der Arbeitsplatz für eine Bauzeichnerin frei wird. Das genügt jedoch schon vom Ansatz her nicht, um eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) zu ermöglichen. Der freie Arbeitsplatz muss nämlich im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung vorhanden sein und darf nicht etwa in der Zukunft nach Abschluss der Berufsausbildung frei werden. Schon deshalb kommt der Arbeitsplatz bei der Regionalniederlassung Darmstadt nicht als Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Beteiligte zu 1) in Betracht, obwohl ihr Arbeitsverhältnis derzeit noch fortbesteht. Für die Frage der Unzumutbarkeit ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung einschließlich der 2-wöchigen Antragsfrist nach Beendigung der Ausbildung abzustellen. Zudem kann der Arbeitsplatz in Darmstadt nicht durch eine Einstellung, sondern nur durch eine interne Personalbewegung besetzt werden, für die zusätzliche Personalmittel nicht erforderlich sind. Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) würde solche zusätzlichen Mittel jedoch erfordern. Der Verweis des Beteiligten zu 2) auf die Haushaltsstruktur des Hessischen Baumanagements kann die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht begründen. Es ist allein Sache des jeweiligen Arbeitgebers, hier der Leitung des Hessischen Baumanagements, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß Arbeitsplätze eingerichtet werden, die mit darauf einzustellenden Eigenpersonal versehen werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, Aufgaben seiner Dienststelle durch Fremdvergabe oder auch durch Leiharbeitnehmer, was hier jedoch nicht der Fall ist, zu erledigen, muss diese organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers von den Betroffenen hingenommen werden. Die Umwandlung externer Beschäftigungsmöglichkeiten in interne Beschäftigungsmöglichkeiten kann über § 65 Abs. 2 HPVH, § 9 Abs. 2 BPersVG nicht erzwungen werden. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass das Gehalt einer Bauzeichnerin nur etwa 0,17 % der Gesamtausgaben des Hessischen Baumanagements ausmacht. Darauf kommt es nämlich in dieser Form nicht an. Voraussetzung für eine zumutbare Weiterbeschäftigung ist vielmehr der freie besetzbare und auch bezahlbare Arbeitsplatz im Bereich des Landesbetriebs. Genau daran fehlt es jedoch im Hinblick auf die fehlenden besetzbaren Stellen, die fehlenden besetzbaren Arbeitsplätze für eine Bauzeichnerintätigkeit und die nicht verfügbaren Budgetmittel für Personalkosten. Aus § 23 Abs. 5 Unterabs. 1 S. 1 Manteltarifvertrag für Auszubildende kann ebenfalls kein Weiterbeschäftigungsanspruch hergeleitet werden. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, dass über den Bedarf hinaus ausgebildet wurde, wofür auch die Klausel im Ausbildungsvertrag spricht, dass nach Beendigung kein Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst besteht. Die von den tarifgebundenen Arbeitgebern anzustrebende Weiterbeschäftigung von Auszubildenden für zumindest ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung setzt jedoch voraus, dass nicht über den Bedarf hinaus ausgebildet wurde (§ 23 Abs. 5 S. 2 MTV Azubi). Zudem ist die Regelung zum 31.01.2005 außer Kraft getreten (§ 23 Abs. 5 Unterabs. 2 MTV).