Beschluss
23 K 1568/08.F.PV
VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1103.23K1568.08.F.PV.0A
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Tenor
Die am 28. und 29. Mai 2008 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 2) wird für unwirksam erklärt.
Entscheidungsgründe
Die am 28. und 29. Mai 2008 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 2) wird für unwirksam erklärt. I Die Antragsteller beanspruchen ein Wahlrecht für den Beteiligten zu 2), den Personalrat des Universitätsklinikums der XX-Universität, dessen Dienstellenleiter der Beteiligte zu 1) ist. Die Wahl fand am 28. und 29. Mai 2008 statt. Die Antragsteller stehen in einem Arbeitsverhältnis zur XX Personalservice GmbH (RPMS) und werden neben vielen hundert anderen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen dieser Gesellschaft aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungen fortlaufend im Klinikum eingesetzt, am Wahltag seit mehr als drei Monaten. Das Klinikum hält 50,20 % der Gesellschaftsanteile der RPMS. Die Antragsteller beanspruchten gegenüber dem die Wahl des Beteiligten im Mai 2008 durchführenden Wahlvorstand ein aktives Wahlrecht, das ihnen der Wahlvorstand unter Berufung auf eine mangelnde Beschäftigteneigenschaft verweigerte. Am 13. Juni 2008 haben die Antragsteller die Wahl des Beteiligten zu 2) angefochten und machen geltend, sie hätten neben anderen vergleichbar als Leiharbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen in der Klinik tätigen Personen das Wahlrecht erhalten müssen. Sie seien Beschäftigtei. S. d. HPVG, da sie in einem Arbeitsverhältnis stünden und kein Grund erkennbar sei, ihnen das Wahlrecht vorzuenthalten. Der Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis nur zur RPMS bestehe, stehe der Zuerkennung des Wahlrechts nicht entgegen. Angesichts der Zahl der von der Wahl ausgeschlossenen Personen habe dieser Fehler auch Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Die Antragsteller beantragen, die Wahl des Beteiligten zu 2) vom 28. und 29. Mai 2008 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, den Antrag abzuweisen. Sie vertreten übereinstimmend die Auffassung, aufgrund eines Leiharbeitsverhältnisses in einer Dienststelle tätige Personen seien keine Beschäftigten i. S. d. § 9 Abs. 1 HPVG und könnten deshalb kein Wahlrecht beanspruchen. Beschäftigte könnten nur Personen sein, die bei einem öffentlichen Träger in einem Arbeitsverhältnis stünden. Aus dem Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen im Falle der Beschäftigung von Leiharbeitskräften in einer Dienststelle lasse sich kein Rückschluss auf die Wahlberechtigung ziehen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Antragsteller und der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II Der fristgerecht beim VG gestellte Wahlanfechtungsantrag (§ 22 Abs. 1 HPVG) hat Erfolg, da die am 28. und 29. Mai 2008 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) ungültig ist. Die Wahl wurde unter fehlerhafter Bestimmung des Kreises der Wahlberechtigten durchgeführt, da den Antragstellern wie weiteren mit ihnen vergleichbaren Leiharbeitnehmern und –arbeitnehmerinnen der RPMS die Teilnahme an der Personalratswahl zu Unrecht verweigert wurde, und dieser Fehler angesichts der Zahl der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen auch Einfluss auf das Wahlergebnis genommen hat. § 9 Abs. 1 S. 1 HPVG setzt für das Wahlrecht neben der Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich die die Beschäftigteneigenschaft voraus. Beschäftigte i. S. d. HPVG sind nach dessen § 3 Abs. 1 S. 1 neben den Beamtinnen und Beamten die Arbeitnehmer/innen einschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten. Damit wird sichergestellt, dass – abgesehen von der hier nicht relevanten Fiktion des § 5 S. 2 HPVG - nur die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen Beschäftigte i. S. d. HPVG sind und folglich nur ihnen, vorbehaltlich der in § 3 Abs. 3 HPVG vorgesehenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen, das Wahlrecht zusteht. Weitere Anforderungen an die Beschäftigteneigenschaft stellt das HPVG nach seinem Wortlaut nicht. Insbesondere verlangt es nicht, das der Beschäftigung zugrunde liegende Beamten- oder Arbeitsverhältnis müsse mit dem Rechtsträger derjenigen Dienststelle bestehen, für die ein Personalrat zu wählen ist. Voraussetzung ist lediglich, dass entweder überhaupt ein Beamtenverhältnis besteht oder stattdessen die jeweilige Person die Eigenschaft eines Arbeitnehmers, einer Arbeitnehmerin besitzt, d. h. in einem Arbeitsverhältnis steht und – vorbehaltlich des § 5 S. 1 HPVG– nicht selbstständig ist. § 5 S. 1 HPVG definiert als Arbeitnehmer/innen diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte, Arbeiter oder Arbeitnehmer eingestellt sind. Damit können Beschäftigte zunächst nur solche Personen sein, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind. Dies setzt voraus, dass es sich um Personen handelt, die zur Erledigung öffentlicher Aufgaben in den Arbeitsablauf der solche Aufgaben wahrnehmenden Dienststelle eingegliedert sind. Diese Voraussetzung erfüllen die Antragsteller und die wie sie vergleichbar im Klinikum tätigen Leiharbeitnehmer/innen, da sie dort nicht nur vorübergehend und geringfügig, sondern auf längere Zeit hinweg kontinuierlich eingesetzt wurden und werden (vgl. BVerwG B. v. 25.9.1995 – 6 P 44.93– PersR 1996, 147). Das Weisungsrecht zur Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe übt aufgrund der Art der Personalgestellung bzw. Arbeitnehmerüberlassung das Klinikum aus, sodass ihm insoweit teilweise die Arbeitgeberstellung zusteht. Die Antragsteller und die ihnen vergleichbaren Arbeitnehmer/innen sind in vollem Umfang in die Organisation des Dienstbetriebs und seiner Arbeitsabläufe in einer Weise eingebunden, wie diejenigen Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Klinikum dort als Arbeitnehmer/innen tätig sind. Darüber hinaus verlangt § 5 S. 1 HPVG eine Einstellung, die entsprechend dem Arbeitsvertrag auf eine Tätigkeit als Angestellter, Arbeiter oder Arbeitnehmer gerichtet ist. Der Begriff der Einstellung setzt die Eingliederung der, des Betroffenen in den Dienstbetrieb voraus (BVerwG a.a.O.). Die Anforderungen an eine solche Einstellung können hier nicht anders als im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HPVG beurteilt werden, sodass es auf die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages oder das Bestehen eines Arbeitsvertrages zum Rechtsträger der Dienststelle nicht in dem Sinne ankommen kann, dass ein unwirksamer Arbeitsvertrag oder das Bestehen eines Arbeitsvertrages zu einem anderen Rechtsträger die Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. § 5 S. 1 HPVG bereits ausschließen (vgl. BVerwG a.a.O.). Voraussetzung kann nur sein, ob eine Tätigkeit erfolgt, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag mit dem Rechtsträger der Dienststelle als Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis anzusehen wäre. Die Arbeitnehmereigenschaft ist deshalb auch dann anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber als dem Rechtsträger der Dienststelle besteht, und der Einsatz in der Dienststelle aufgrund einer Personalgestellung, im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung etc. erfolgt. In derartigen Fällen liegt der Tätigkeit solcher Arbeitnehmer/innen für den Entleiher, hier das Klinikum, eine Einstellung als Arbeitnehmer/in zugrunde, die typischerweise auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erfolgt, der allerdings mit einem anderen Arbeitgeber, dem Verleiher, geschlossen wird. In derartigen Fällen erfolgt eine Einstellung sowohl beim Verleiher wie beim Entleiher. Bei ihm führt die Einstellung zugleich zum Erwerb der Eigenschaft eines, einer Angehörigen des öffentlichen Dienstes. § 5 S. 1 HPVG stellt nicht - mehr - darauf ab, dass die Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. dessen Einstellung auf der Grundlage eines Tarifvertrages erfolgt, der mit einem öffentlichen Träger abgeschlossen wurde und gleichsam als Sonderarbeitsrecht der öffentlichen Hand anzusehen ist. Deshalb kann auf die Ausführungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte in seinem Beschluss vom 12.3.1987 (Gms OGB 6/86 – ZTR 1987, 286, 288 ) nicht zurückgegriffen werden, da die heutige Gesetzeslage sich von der früher maßgeblichen Gesetzeslage insoweit unterscheidet. § 5 S. 1 HPVG verlangt für die Beschäftigteneigenschaft von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lediglich über diese Eigenschaft hinaus die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, die bereits durch eine entsprechende Eingliederung in den Dienstbetrieb einer Dienststelle erworben wird. Das HPVG stellt für die Beschäftigteneigenschaft und die Wahlberechtigung durchweg nicht darauf ab, ob die betroffene Person in einem Beamtenverhältnis oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Dienststelle steht. Dies wird schon daran deutlich, dass § 13 Abs. 1 S. 2 HPVG das Wahlrecht auch solchen Personen zuerkennt, die im Zeitpunkt der Wahl aus dem Beschäftigungsverhältnis ohne besondere Kündigung ausgeschieden sind, aber aufgrund tariflicher Bestimmungen einen Anspruch auf Wiedereinstellung besitzen. § 13 Abs. 2 S. 1 HPVG stellt für das Wahlrecht der in eine andere Dienststelle abgeordneten Beschäftigten nur darauf ab, ob die Abordnung in der neuen Dienststelle mehr als 3 Monate gedauert hat. Die Regelung verlangt aber nicht, dass mit dem Rechtsträger derjenigen Dienststelle, in die abgeordnet wurde, ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis besteht oder zustande kommt. Daher kann die Regelung in § 13 Abs. 2 HPVG nur die Bedeutung haben, im Falle von Abordnungen oder vergleichbaren Personalmaßnahmen wie Zuweisungen, Personalgestellungen, einer sonstigen Arbeitnehmerüberlassung festlegen, wie lange die Tätigkeit aufgrund der Personalgestellung, Arbeitnehmerüberlassung in der Dienststelle mindestens gedauert haben muss, um das Wahlrecht zu begründen. Diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller und die ihnen vergleichbaren zur Dienstleistung an das Klinikum überlassenen Personen, da sie am Wahltag jedenfalls für mehr als 3 Monate im Klinikum tätig waren. Das Ergebnis dieser Auslegung entspricht § 7 S. 2 BetrVG. Diese Regelung stellt klar, dass zu den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Betriebes auch solche Personen gehören, die dem Betrieb von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen und entsprechend eingesetzt werden, wenn auch mit der Einschränkung, dass dieser Einsatz länger als 3 Monate dauert. Damit wird anerkannt, dass die Flexibilisierung des Arbeitsrechts durch die Ausweitung von Zeit- und Leiharbeit Folgen für die Gestaltung der kollektivrechtlichen Arbeitsbeziehungen haben muss. Die Auslegung der Kammer ist auch verfassungsrechtlich geboten. Art. 37 Abs. 1 HV begründet für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten in allen Betrieben und Behörden das Recht, eine gemeinsame Betriebsvertretung wählen zu können. Es handelt sich um ein soziales Grundrecht, wie die Überschrift des III. Abschnitts im ersten Hauptteil der HV deutlich macht. Als Grundrecht kann es von allen Personen geltend gemacht werden, die statusrechtlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, also Angestellte, Arbeiter oder Beamte im Bereich des Landes Hessen sind. Voraussetzung für das Grundrecht ist lediglich, dass die in einem solchen abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Person in einem dem Landesrecht unterstehenden Betrieb oder in einer dem Landesrecht unterstehenden Behörde ihre Tätigkeit ausübt. Art. 37 Abs. 1 HV verlangt nicht, dass zugleich ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Unternehmer (Art. 37 Abs. 2 HV) oder Arbeitgeber besteht. Das Grundrecht auf Teilhabe an der Bildung einer Betriebsvertretung knüpft lediglich an die Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder zu einer Behörde an, und zwar lediglich in der Weise, dass dort die weisungsgebundene Tätigkeit erbracht wird. Das Grundrecht ist insoweit betriebs- und nicht arbeitgeberbezogen ausgestaltet. Nur bei dieser Auslegung können die aufgrund einer Personalgestellung oder sonstigen Arbeitnehmerüberlassung in einem Betrieb oder einer Behörde tätigen Personen ihre Interessen als abhängig Beschäftigte im Zusammenhang mit der Belegschaft der konkreten Arbeitsstätte und mit Rücksicht auf die dortige Betriebs- bzw. Behördenorganisation geltend machen. Es würde Art. 37 Abs. 1 HV nicht genügen, die aufgrund einer Personalgestellung oder sonstigen Arbeitnehmerüberlassung tätigen Beschäftigten hinsichtlich ihrer kollektiven Interessen, deren Wahrnehmung typischerweise Aufgabe einer nach Art. 37 Abs. 1 HV zu bildenden Betriebsvertretung ist, nur im Verhältnis zum Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, wahrnehmen zu können. Damit hätten sie keine Möglichkeiten, auf die vielfältigen im Entleiherbetrieb, dem Klinikum, zu regelnden Fragen des dortigen Dienstbetriebs Einfluss zu nehmen. Zu diesen Angelegenheiten gehören insbesondere die sozialen Angelegenheiten der §§ 74 ff. HPVG, aber auch die wirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten i. S. d. § 81 HPVG, deren Gestaltung auch Einfluss auf die Leiharbeitnehmer/innen, die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit, die Voraussetzungen ihrer weiteren Beschäftigung einschließlich deren Beendigung haben kann. Beispielhaft sei nur auf die Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitszeitgestaltung, der Arbeitsplatzgestaltung hingewiesen. Hier unterscheiden sich die Interessen der Antragsteller und der ihnen vergleichbaren Personen in keiner Weise von den Interessen der sog. Stammbelegschaft. Art. 37 Abs. 1 HV gewährleistet insoweit gerade den betriebs- oder behördenbezogenen Einfluss der im jeweiligen Betrieb, der in der jeweiligen Dienststelle im Angestellten,- Arbeiter- oder Beamtenstatus tätigen Personen gegenüber derjenigen Stelle, die für die Betriebs- oder Behördenorganisation die unternehmerische Verantwortung trägt. Ausgangspunkt ist das Vorhandensein entsprechender Personen im jeweiligen Betrieb, in der jeweiligen Behörde, ihre dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entsprechende Tätigkeit in dieser Organisationseinheit. Art. 37 Abs. 3 HV lässt die nähere Ausgestaltung des Art. 37 Abs. 1, 2 HV durch Gesetz zu. Ob insoweit die Stellung von Leiharbeitnehmern und –arbeitnehmerinnen restriktiv ausgestaltet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Soweit eine das Grundrecht einschränkende Regelung erfolgen sollte, bedürfte es jedenfalls einer entsprechend klaren Gesetzeslage. Nur sie könnte es rechtfertigen, das den Antragstellern und den ihnen vergleichbaren Personen zustehende Grundrecht in ihrer Reichweite zu begrenzen. Eine derartige klare Begrenzung lässt sich dem HPVG nicht entnehmen. Folglich ist diejenige Auslegung zu wählen, die das Grundrecht in möglichst weitem Umfang zu Geltung kommen lässt.