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Beschluss

23 K 284/10.F.PV

VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2010:0830.23K284.10.F.PV.0A
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Leitsätze
Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit; Verbrauch des Mitbestimmungsrechts; Auslegung der Dienstvereinbarung
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit; Verbrauch des Mitbestimmungsrechts; Auslegung der Dienstvereinbarung Der Antrag wird abgewiesen. I Der Antragsteller wendet sich gegen die Anberaumung von Informationsveranstaltungen, die der Beteiligte im dienstlichen Interesse in unregelmäßigen Abständen während der sog. Servicezeit in der Dienststelle durchführt. In den Einladungen zu den entsprechenden Veranstaltungen wird den Beschäftigten die Teilnahme freigestellt. Wer von den Beschäftigten nicht teilnimmt, erhält die entsprechenden Informationen nachträglich auf anderem Weg übermittelt. Zur Arbeitszeitgestaltung haben die Beteiligten in der Fassung von 29. Juni 2007 eine Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit abgeschlossen, die ursprünglich als Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden war. Sie hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „…. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Sollarbeitszeit Bis zum 31.12.2007 gilt: Die Sollarbeitszeit ergibt sich aus den jeweiligen tariflichen Bestimmungen unter Berücksichtigung abweichender betrieblicher Regelungen. Sie beträgt zur Zeit 38 Stunden und 30 Minuten in der Woche (jedoch ohne Mittagspause). Dies entspricht einer rechnerischen täglichen Sollarbeitszeit von 7 Stunden und 42 Minuten. Ab dem 1.01.2008 gilt: Die Sollarbeitszeit ergibt sich aus den jeweiligen tariflichen Bestimmungen. Sie beträgt zur Zeit 39 Stunden in der Woche. Dies entspricht einer rechnerischen täglichen Sollarbeitszeit von 7 Stunden und 48 Minuten. 2. Funktionszeit Funktionszeit ist die Zeitspanne, in der die jeweilige Organisationseinheit die tägliche Betriebsbereitschaft in quantitativ und qualitativ ausreichendem Maße sicherzustellen hat. Die Funktionszeiten werden differenziert nach dem betrieblichen Bedarf der einzelnen Organisationseinheiten festgelegt. Die Funktionszeiten werden dem Betriebsrat zur Mitbestimmung gemäß § 87 Absatz 1, Ziffer 2 BetrVG vorgelegt und als Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung veröffentlicht. 3. Servicezeit Die Servicezeit ist der tägliche Zeitrahmen, in dem die Mitarbeiter einer Arbeitsgruppe im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten ihre individuellen Arbeitszeiten festlegen können. Sie wird grundsätzlich auf die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr festgelegt. Beginnt in einer Organisationseinheit die Funktionszeit vor 7.30 Uhr oder endet die Funktionszeit nach 18.00 Uhr, beginnt die Servicezeit grundsätzlich 1,5 Stunden vor der festgesetzten Funktionszeit oder endet 2 Stunden nach deren Ablauf. § 3 Arbeitszeitplanung Der Mitarbeiter und der direkte Vorgesetzte haben bei ihren Arbeitszeitplanungen stets alle gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen betreffend die Gestaltung der Arbeitszeit zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die im Arbeitszeitgesetz niedergelegten Höchstarbeitszeiten und die Einhaltung der Ruhepausen. Die relevanten arbeitsrechtlichen Bestimmungen liegen zur Einsicht in allen Betriebsstellen aus. Die Mindestdauer der täglichen Pausenzeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit. Die Pause kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen sowie bei längeren Unterbrechungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Arbeitszeitplanung gestaltet werden. Die Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Alle Pausen sind zu erfassen. Dabei werden unter Pausen die Zeiträume verstanden, die dem/r Beschäftigten ausschließlich und ungestört (z. B. im Betriebsrestaurant, außer Haus oder in Pausenräumen) zur freien Verfügung stehen. Bei Anwesenheit des/r Beschäftigten am Arbeitsplatz erfolgt eine Anrechnung der Pausen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit. Grundlage der Flexibilisierung der Arbeitszeit ist in jedem Fall eine vorausschauende Arbeitszeitplanung, die sowohl die privaten Interessen der Mitarbeiter als auch die betrieblichen Belange berücksichtigt. In diesem Sinne bestehen auch keine Einschränkungen bei der Einbeziehung von Gleittagen in diese Arbeitszeitplanung. Mindestanwesenheitszeiten bestehen nicht. Bei entsprechendem Zeitguthaben erhalten die Mitarbeiter/innen auf Antrag auch einen vollen Gleittag pro Monat. Für die Festlegung der zeitlichen Lage gelten die Prinzipien der Arbeitszeitplanung nach § 3. Wird bei der Arbeitszeitplanung zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem kein Einvernehmen erzielt, hat der Mitarbeiter das Recht, sich an den Betriebsrat zu wenden. Es dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Der Betriebsrat wird dann gemeinsam mit dem Personalbereich beratend tätig, um Einigkeit aller Beteiligten in der individuellen Arbeitszeitgestaltung zu erreichen. Kann Einigkeit nicht erzielt werden, kann der Vorgesetzte aufgrund betrieblicher Erfordernisse zum Mittel der Anordnung greifen. Handelt es sich dabei um Arbeitszeit außerhalb der Funktionszeit, so hat er hierfür zuvor die Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einzuholen. Abgeleistete Arbeitszeit innerhalb der Servicezeit wird in jedem Fall zunächst als Arbeitszeit auf einem Zeitkonto (siehe § 4) erfasst. ….“ Anlass des Streits der Beteiligten ist eine am 13. Januar 2010 zwischen 17 Uhr und 18.30 Uhr durchgeführte Veranstaltung, auf der den Beschäftigten neben aktuellen Nachrichten aus dem Sendegebiet Nord mit einer vertrieblichen Wettervorschau in einer neuen Reportage wichtige und brandheiße Informationen erhalten sollen, ergänzt durch wertvolle Expertentipps aus der Praxis Kundenberatung. Im Anschluss an die Veranstaltung war ein Imbiss vorgesehen. Die Veranstaltung wurde von zwei namentlich benannten Personen durchgeführt, die auch Fortbildungsmaßnahmen für den Beteiligten durchführen. Unter dem Sendegebiet Nord ist der Regionalmarkt Nord 1 der Sparkasse zu verstehen, der die Privat- und Individualkunden erfasst. Die vertriebliche Wettervorschau betraf Vertriebsziele für den Regionalmarkt und die sich daraus ergebenden Schwerpunkte in der Vertriebstätigkeit. In der Einladung wird abschließend bemerkt, der Besuch sei selbstverständlich kostenfrei und freiwillig. Für die Einladung und Durchführung der Veranstaltung liegt keine Zustimmung des Antragstellers vor, noch wurde sie beantragt. Der Antragsteller sieht in der Durchführung der genannten Veranstaltung und vergleichbarer Veranstaltungen ungeachtet der aus seiner Sicht eher formalen Teilnahmefreiwilligkeit einen Verstoß gegen die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung, soweit derartige Veranstaltungen in der Servicezeit durchgeführt werden. Ob Informationsveranstaltungen in der Funktions- oder in der Servicezeit durchgeführt würden, stelle eine kollektive Interessen der Beschäftigten berührende Regelungsfrage dar. Die Freiwilligkeit könne daran nichts ändern. Die Servicezeit sei ausschließlich dazu vorgesehen, zwischen einzelnen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten die individuelle Arbeitszeit festzulegen. Der Konfliktlösungsmechanismus in § 3 Abs. 6 der Dienstvereinbarung sei durch einen Aushandlungsversuch zwischen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten gekennzeichnet. Dieses Verfahren finde bei der Einladung zu Veranstaltungen der genannten Art keine Rolle. Jedenfalls stelle die Anberaumung solcher Veranstaltungen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die zeitliche Festsetzung von in dienstlichem Interesse liegenden Informationsveranstaltungen während der Servicezeit im Sinne des § 2 Abs. 3 der Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit ohne Zustimmung des Antragstellers auch dann gegen die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit verstößt, wenn die Teilnahme hieran den Beschäftigten freigestellt wird, hilfsweise festzustellen, dass die zeitliche Festsetzung von im dienstlichen Interesse liegenden Informationsveranstaltungen während der Servicezeit im Sinne des § 2 Abs. 3 die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 6 der Dienstvereinbarung der Zustimmung des Antragstellers bedarf, auch wenn die Teilnahme den Beschäftigten freigestellt wird. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er sieht die Veranstaltungen von den Regelungen der Dienstvereinbarung gedeckt. Auch während der Servicezeit seien die Mitarbeiter/innen in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht frei, wie § 2 Ziff. 3 der Dienstvereinbarung belege. Die Teilnahme an den bisherigen Informationsveranstaltungen sei freiwillig gewesen; niemand habe einen Nachteil erlitten, der/die an einer solchen Veranstaltung nicht teilgenommen habe. Einen Teilnahmezwang könne nicht ohne Beteiligung des Antragstellers eingeführt werden. Der in § 3 vorgesehene Konfliktlösungsmechanismus sei auch für Veranstaltungen der streitigen Art anzuwenden. II Das Begehren des Antragstellers bleibt im Haupt- und im Hilfsantrag ohne Erfolg, da für die Durchführung von Informationsveranstaltungen der streitigen Art durch den Beteiligten keine Zustimmung des Antragstellers erforderlich ist, noch durch die Dienstvereinbarung ausgeschlossen wird. Zweifelhaft ist allerdings, ob der Hauptantrag zulässig ist, weil er sich — ausgehend vom Antragswortlaut — nicht im Rahmen derjenigen Zuständigkeiten hält, die den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zugewiesen sind. Fragen der Auslegung einer Dienstvereinbarung unterliegen nach h. M. jedenfalls dann nicht den personalvertretungsrechtlichen Regelungen zum Beschlussverfahren, wenn die Auslegungsfragen die Gestaltung der individuellen Beschäftigungsverhältnisse berühren (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer Hessisches Bedienstetenrecht Teil I § 111 HPVG Rn. 22 m.w.N.). Das Antragsbegehren kann jedoch auch dahin verstanden werden, dass der Antragsteller geltend macht, die Durchführung der streitigen Informationsveranstaltungen sei nicht mehr von seiner Zustimmung zur Arbeitszeitregelung in der Dienststelle in Gestalt der als Dienstvereinbarung fortgeltenden früheren Betriebsvereinbarung erfasst. Dann läge ein Fall des § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG vor, da die genannte Frage die Zuständigkeit des Antragstellers betreffen würde. Sein prozessuales Vorbringen und der Bezug auf den Beschluss des BAG vom 18.4.1989 (1 ABR 3/88— AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) legen diese Auslegung nahe, da das BAG dem Betriebsrat in einem zumindest teilweise vergleichbaren Fall für die Festsetzung derartiger Veranstaltungen in der Gleitzeit in Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zuerkannt hatte. Die Durchführung von Informationsveranstaltungen der streitigen Art hält innerhalb des Rahmens, den die Dienstvereinbarung für die Gestaltung der Arbeitszeit vorgibt. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Dienstvereinbarung eine in jeder Hinsicht abschließende und vollständige Regelung der Arbeitszeitfragen im Bereich des Beteiligten enthält und mit Ausnahme der in § 3 Abs. 6 S. 2 getroffenen „Sonderzuständigkeit" des Personalrats zu einem vollständigen Verbrauch des Mitbestimmungsrechts geführt hat. Daher muss sich die Einladung des Beteiligten zu Informationsveranstaltungen, deren Teilnahme ausdrücklich als freiwillig deklariert wird, innerhalb der Regelungen der Dienstvereinbarung halten. Andererseits sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass sie die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen, ohne zu einer Vernachlässigung der berechtigten betrieblichen Interessen des Beteiligten zu führen. Die Lösung des Streits über die Veranstaltungen ist durch eine entsprechende Auslegung grundsätzlich innerhalb und nicht außerhalb der Dienstvereinbarung zu suchen. Die Servicezeiten laut Dienstvereinbarung sind vollwertige Arbeitszeiten, wenn auch mit der Besonderheit, dass dieser Teil der Arbeitszeit im Ausgangspunkt im Wege einer Übereinkunft von Vorgesetzten und Beschäftigten festzulegen ist, wie § 3 der Dienstvereinbarung deutlich macht. Nur Abs. 1 dieser Bestimmung ist im Übrigen von direkten Vorgesetzten die Rede, an anderen Stellen nicht, sodass auch „indirekte", d. h. höhere Vorgesetzte die Möglichkeiten nutzen können, die ihnen § 3 der Dienstvereinbarung bietet, um Arbeitszeit der Beschäftigten während der Servicezeit in Anspruch zu nehmen. § 3 Abs. 5 der Dienstvereinbarung sieht vor, dass für den Fall eines fehlenden Einvernehmens zwischen Mitarbeiter/in und Vorgesetztem/Vorgesetzter der Mitarbeiter, d. h. auch die Mitarbeiterin, den Betriebsrat, d. h. hier den Personalrat, anrufen kann, woraus keine Nachteile für entsprechende Person entstehen dürfen. Anschließend ist vorgesehen, dass der Personalrat versucht, eine Einigung aller Beteiligten über die Arbeitszeitgestaltung zu vermitteln. Nachfolgend sieht § 3 Abs. 6 der Dienstvereinbarung vor, dass der/die Vorgesetzte auch zum Mittel der Anordnung von Arbeitsleistungen in der Servicezeit greifen kann, in diesem Fall jedoch die Zustimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beantragen ist. Daraus folgt nach dem Wechsel der Sparkasse in den Geltungsbereich de HPVG, dass die Zustimmung des Betriebsrates nach § 69 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zu beantragen ist, dessen Mitbestimmungsrecht sich nach der Fortentwicklung der Rechtsprechung des BVerwG zur Arbeitszeitmitbestimmung auch auf die Anordnung von der individuelle Mechanismus der Aushandlung der Arbeitszeitlage nicht greifen kann. Dem trägt der Beteiligte jedoch durch die vorab deklarierte Freiwilligkeit der Teilnahme und die nachträgliche Unterrichtung der nicht teilnehmenden Beschäftigten über die wesentlichen Inhalte der Veranstaltung Rechnung. Mit dem Prinzip der Freiwilligkeit greift der Beteiligte auf ein in § 3 der Dienstvereinbarung beiderseits ausdrücklich anerkanntes Entscheidungskriterium zur Konfliktlösung zurück. Richtig ist zwar, dass ohne den Abschluss einer Dienstvereinbarung die Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden auch dann eingreift, wenn die von der — beabsichtigten — Anordnung individuell betroffenen Beschäftigten keine Einwände gegen die Leistung von Mehrarbeit bzw. Überstunden erheben, dazu also freiwillig bereit sind. Mit der Dienstvereinbarung haben die Beteiligten hier jedoch einen anderen Weg gewählt. Er sieht die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung des Personalrats nur für den Fall vor, dass ein Beschäftigter, eine Beschäftigte mit der Anordnung seines/ihrer Vorgesetzten nicht einverstanden ist. Für die Dauer der Geltung der Dienstvereinbarung muss sich der Antragsteller an dieser Vereinbarung festhalten lassen. Diese Besonderheiten unterscheiden den vorliegenden Fall von derjenigen Konstellation, über die das BAG in seinem Beschluss vom 18.4.1989 (a.a.O.) zu entscheiden hatte. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag abzulehnen. Das Erfordernis einer Zustimmung des Personalrats zur Inanspruchnahme von sog. Servicezeiten durch den Beteiligten, d. h. die für ihn insoweit handelnden Vorgesetzten, besteht nach § 3 Abs. 6 der Dienstvereinbarung nur, wenn eine Vorgesetztenanordnung getroffen werden soll und betroffene Beschäftigte mit ihr nicht einverstanden sind. Hier fehlt es schon an der Anordnung i. S. d. Dienstvereinbarung, weil die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen freiwillig ist. Würde diese Freiwilligkeit bei einer Einladung fehlen, müsste der Beteiligte den Weg des § 3 Abs. 6 der Dienstvereinbarung beschreiten, weil er bei einer unbestimmten Zahl von betroffenen Beschäftigten nicht darauf verweisen könnte, die Zustimmung des Personalrats sei nur bei individuell verweigertem Einverständnis einzuholen. Das kann nur gelten, wenn in Bezug auf jeden einzelnen Beschäftigten und jede einzelne Beschäftigte zuvor ein individueller Prozess der Abstimmung hinsichtlich des Termins gesucht worden wäre. Das Vorbringen des Beteiligten im Verfahren zeigt, dass er die Rechtslage insoweit ebenso wie das Gericht einschätzt.