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Beschluss

23 K 386/11.F.PV

VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0328.23K386.11.F.PV.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. I Der Antragsteller wünscht die Möglichkeit zu erhalten, jeden ersten Donnerstag eines Monats zwischen 11 Uhr und 13 Uhr eine Sprechstunde im Haus 23 C – Zentral-OP – des Universitätsklinikums A-Stadt einzurichten. Diese Sprechstunde soll zu den bisherigen Sprechstunden hinzutreten, die der Antragsteller in dem ihm zugewiesenen Räumen im Haus 3 des Klinikums anbietet. Dieses Gebäude liegt gegenüber dem Haus 23 C und ist zu Fuß in etwa 1 Minute von diesem Haus aus zu erreichen. Der Antragsteller fasste am 15. September 2010 den entsprechenden Beschluss zur Einführung der eingangs genannten Sprechstunde. Mit Schreiben vom 16. September 2010 teilte der Antragsteller dem Beteiligten seinen Beschluss und die Absicht mit, künftig entsprechend zu verfahren. Mit Schreiben vom 24. September 2010 lehnte der Beteiligte das Anliegen des Antragstellers ab und begründete dies damit, die Dienststelle sehe keine Notwendigkeit, für den Bereich Zentral-OP eine regelmäßige Sprechstunden für bestimmte Zeiten einzurichten. Die Einrichtung einer regelmäßigen Sprechstunde solle die Ausnahme sein, da im Regelfall die Beschäftigten Wert darauf legten, bei akuten Problemen, die über den Dienstweg zu keiner Lösung gebracht werden könnten, unmittelbar Kontakt mit dem Personalrat aufzunehmen. Nach Einschätzung der Dienststelle gebe es keinen Bedarf für die vorgesehene Sprechstunde, da das Haus 3, in dem der Antragsteller ausreichend Räume zur Verfügung habe, nur ca. 1 Minute Fußweg entfernt sei. Es steht dem Antragsteller selbstverständlich frei, im Haus 3 eine regelmäßige Sprechstunde einzuführen. Daraufhin beschloss der Antragsteller am 13. Oktober 2010 die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Antragsteller regelmäßig Sprechstunden im Zentral-OP durchführen dürfe. Am 9. Februar 2011 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht geltend, es liege in seinem Ermessen, über die Erforderlichkeit und Notwendigkeit hinsichtlich Zeit und Ort von Sprechstunden zu entscheiden. § 41 S. 1 HPVG sehe das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung sicherlich deshalb vor, weil diese in die Lage versetzt werden solle, ggf. dienstliche bzw. betriebliche Belange zu prüfen und ggf. geltend machen zu können. Im Hinblick darauf sei die Begründung der Dienststellenleitung in ihrem Schreiben vom 24. September 2010 unbeachtlich. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die im Bereich des Zentral-OP tätigen Beschäftigten sich für einen Besuch des Antragstellers in dessen Räumen im Haus 3 erst umkleiden und ausschleusen müssten, was ein zusätzliches Erschwernis für das Aufsuchen des Personalrats sei. Mit der Einrichtung der Sprechstunde im Haus 23 C solle ihnen das Aufsuchen des Personalrats erleichtert werden. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, im Haus 23 C – Zentral-OP – der Universitätsklinik A-Stadt an jedem ersten Donnerstag des Monats zwischen 11 Uhr und 13 Uhr Sprechstunden einzurichten. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte verweist darauf, § 41 HPVG sehe ausdrücklich vor, dass Raum und Zeit einer Sprechstunde im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung zu bestimmen seien. Die Einrichtung einer regelmäßigen Sprechstunde im Haus 23 C werde mangels Notwendigkeit abgelehnt, da der Antragsteller im Haus 3 genügend Räumlichkeiten zur Verfügung habe. Im Haus 23 C müsste andernfalls ein besonderer Raum bereit gestellt werden, der nicht zur Verfügung stehe. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Das Begehren des Antragstellers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft. Zweifel bestehen allerdings am Feststellungsinteresse, weil der Antragsteller sein Begehren womöglich durch einen vorrangigen Leistungsantrag auf Erklärung der Zustimmung zur Einrichtung der gewünschten Sprechstunden erreichen könnte (vgl. § 894 ZPO; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 894 ZPO Rn. 5a; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 894 Rn. 3, 7). Diese Zweifel würden allerdings dann nicht bestehen, wenn man das Vorbringen des Antragsteller dahin verstehen würde, es bedürfe zur Einrichtung der gewünschten Sprechstunde keines Einvernehmens mit dem Beteiligten bzw. dessen Erklärung zur Verweigerung des Einvernehmens sei unbeachtlich, sodass sich bereits daraus die Berechtigung des Antragstellers zur Einrichtung der beantragten regelmäßigen Sprechstunde ergebe. Andererseits hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er davon ausgeht, das Gericht müsse ggf. die Berechtigung einer Verweigerung des Einvernehmens durch den Beteiligten überprüfen und im Falle einer insoweit fehlerhaften Entscheidung des Beteiligten an seiner Stelle das nötige Einvernehmen erteilen. Ob der Antrag zumindest hilfsweise im Sinne eines entsprechenden Leistungsantrags auszulegen ist, kann jedoch dahin stehen, weil unabhängig von der prozessualen Einordnung des Antragstellerbegehrens davon auszugehen ist, dass die Weigerung des Beteiligten, der Einrichtung einer regelmäßigen Sprechstunde entsprechend dem im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag und der ihm vorausgehenden Beschlussfassung des Antragstellers vom 15. September 2010 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach § 41 S. 1 HPVG kann der Personalrat während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Die Entscheidung darüber, ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, liegt im alleinigen Ermessen des Personalrats, von dem durch Beschluss entsprechend § 34 Abs. 1 S. 1 HPVG Gebrauch zu machen ist, ohne dass es eines Einvernehmens mit der Dienststellenleitung bedarf (Dobler in Hessisches Bedienstetenrecht, Teil I, 233. Aktualisierung, § 41 HPVG Rn. 8, 10; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl., § 43 BPersVG Rn. 2; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, Stand 3/2011, § 43 BPersVG Rn. 11; vgl. Jacobs in Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, 3. Aufl., § 43 BPersVG Rn. 6 f.; Thüsing in Richardi, BetrVG, 12. Aufl., 2010, § 39 BetrVG Rn. 4; Koch in ErfK, 11. Aufl., § 39 BetrVG Rn. 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 39 BetrVG Rn. 5; Wolmerath in Düwell, BetrVG, Handkommentar, 3. Aufl., § 39 BetrVG Rn. 3). Dieses Recht ist zwischen den Beteiligten hier allerdings nicht streitig, da der Beteiligte in seinem Schreiben vom 24. September 2010 ausdrücklich klargestellt hat, es bleibe dem Antragsteller unbenommen, in seinen ihm regelmäßig zugewiesenen Räumen im Haus 3 eine Sprechstunde einzurichten. Die Auffassung des Antragstellers, der Beteiligte habe dieses Ermessen und die damit einhergehende Beurteilung der Notwendigkeit der Einrichtung einer Sprechstunde in Abrede gestellt, geht deshalb fehlt. Nach § 41 S. 2 HPVG bestimmt der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung Zeit und Ort der Sprechstunde. Hinsichtlich beider Aspekte der Einrichtung einer Sprechstunden steht dem Personalrat damit kein alleiniges Entscheidungs- oder Beurteilungsrecht zu. Insoweit ist vielmehr ein gegenseitiges Einverständnis gesetzlich vorgeschrieben (Jacobs a.a.O. Rn. 8; Lorenzen in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 43 BPersVG Rn. 7). Der Begriff des Einvernehmens ist dahin zu verstehen, dass die Sprechstunde an einem bestimmten Ort und/oder zu einer bestimmten Zeit erst eingerichtet und durchgeführt werden kann, wenn die Dienststellenleitung dazu vorher ihre Zustimmung erklärt hat (Altvater/Hamer/ Kröll/Lemcke/Peiseler a.a.O. Rn. 3; a. A. insoweit Dobler a.a.O. Rn. 10, der bei Nichteinigung die Einrichtung der Sprechstunde ohne Einvernehmen mit der Dienststellenleitung für zulässig hält). Hier kann nicht davon ausgegangen werden, es bedürfe zur Einrichtung der vom Antragsteller gewünschten Sprechstunde in der beantragten Weise, d. h. hinsichtlich ihres Ortes und ihrer zeitlichen Lage keines Einvernehmens mit dem Beteiligten. Im Bereich der Universitätsklinik wird rund um die Uhr gearbeitet, sodass unabhängig von der Tageszeit stets davon auszugehen ist, dass die Sprechstunde währen der Arbeitszeit durchgeführt werden soll. Nach den derzeit im Zentral-OP geltenden Arbeitszeiten liegt die vom Antragsteller gewünschte Uhrzeit während der sog. Übergabezeit zwischen zwei Schichten, die Ausführungen der stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung einer Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit ebenfalls hinsichtlich ihres Ortes oder ihrer zeitlichen Lage des Einvernehmens mit der Dienststellenleitung bedarf (ablehnend insoweit Fischer/Goeres/Gronimus a.a.O. Rn. 14; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier a.a.O. Rn. 11; Thüsing a.a.O. Rn. 6 m.w.N.; ablehnend wohl auch Lorenzen a.a.O.). Verweigert die Dienststellenleitung ihr Einvernehmen zum Ort und/oder zur Zeit der Sprechstunde, lässt das HPVG nicht unmittelbar erkennen, auf welche Weise eine Konfliktlösung erfolgen soll. Es fehlt an einer § 41 S. 3, 4 BetrVG vergleichbaren Regelung, da der Gesetzgeber sich insoweit auch nicht an § 40 Abs. 1 S. 5 HPVG orientiert hat, also keine Schlichtung durch die Einigungsstelle vorsieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung des Einvernehmens durch die Dienststellenleitung vom Antragsteller ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hinzunehmen wäre. Die Einrichtung einer Sprechstunde durch den Personalrat ist eine Angelegenheit seiner Geschäftsführung i. S. d. § 111 Abs. 1 S. 3 HPVG und schon deshalb einer Entscheidung im Beschlussverfahren zugänglich (Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler a.a.O. Rn. 4; Jacobs a.a.O. Rn. 10; Fischer/Goeres/Gronimus a.a.O. Rn. 22; Lorenzen a.a.O. Rn. 18). Die Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen die Dienststellenleitung ihr Einvernehmen verweigern darf, wird durch § 41 S. 2 HPVG an keine näher bestimmten Kriterien gebunden. Damit ist mangels gesetzlicher Regelung im Ausgangspunkt von einem weiten Entscheidungsspielraum der Dienststellenleitung auszugehen. Dies berechtigt allerdings nicht zu willkürlichen Entscheidungen. Vielmehr muss die Entscheidung der Dienststellenleitung entsprechend dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 60 Abs. 1 HPVG) von sachbezogenen Erwägungen getragen sein und sich davon leiten lassen, dem Personalrat die Durchführung einer Sprechstunde während der Arbeitszeit zu vernünftigen Bedingungen zu ermöglichen. Dagegen besteht aufgrund des Wortlauts der gesetzlichen Regelung kein Anhalt für die Annahme, die Dienststellenleitung dürfe sich Vorschlägen des Personalrats zum Ort und/oder zur Zeit einer Sprechstunde nur aus wichtigen Gründen verschließen (a. A. Fischer/Goeres/Gronimus a.a.O. Rn. 20). Eine derartige Einschränkung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Sie kann sich auch nicht aus dem Recht des Personalrats ergeben, seine Geschäftsführung nach eigenem Ermessen zu regeln. Dies trifft zwar im Ausgangspunkt zu. Die entsprechende Befugnis wird jedoch gerade hinsichtlich der Bestimmung von Ort und Zeit einer Sprechstunde während der Arbeitszeit durch das Erfordernis eingeschränkt, zuvor insoweit das Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herzustellen. Hier wäre die Einrichtung einer Sprechstunde im Haus 23 C mit einem zusätzlichen Aufwand für die Dienststelle verbunden, da der Antragsteller im sehr nahe gelegenen Haus 3 – kurzer Fußweg von Haus 23 C zum Haus 3 – bereits über eigene und nur in seiner Nutzung stehende Räumlichkeiten verfügt, in denen er mit Einvernehmen des Beteiligten jederzeit Sprechstunden einrichten und durchführen kann, wie dessen Schreiben vom 24. September 2010 ausdrücklich ausführt. Jeder Aufwand für den Personalrat, der nach § 42 Abs. 1 HPVG von der Dienststelle zu tragen ist, muss sich auch dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltführung stellen, wie es in § 7 Abs. 1, § 34 Abs. 2 S. 1 LHO für die Durchführung des Haushaltsplans und die Veranlassung von Ausgaben vorgeschrieben ist. Die genannten Bestimmungen der LHO gelten nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 LHO für den Bereich des Beteiligten entsprechend, da es sich beim Klinikum um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, die der der Aufsicht des Landes untersteht (§ 1 Abs. 1, § 3 UniKlinG) und die Bestimmungen des UniklinG insoweit nichts Abweichendes regeln. Damit ist der Beteiligte gehalten, im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten, die ihm das HPVG eröffnet, alles zu veranlassen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für die Arbeit des Personalrats möglichst gering zu halten, soweit er dadurch nicht die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Personalrats beeinträchtigt oder gesetzliche Pflichten verletzt. Einen solchen Entscheidungsspielraum eröffnet § 41 S. 2 HPVG. Hier hat sich die Dienststellenleitung ausweislich ihrer ergänzenden Ausführungen auch von der Erwägung leiten lassen, die Zurverfügungstellung eines gesonderten Raumes für den Personalrat im Haus 23 C zur Durchführung einer regelmäßigen Sprechstunde sei nicht nötig, weil der Antragsteller im sehr nahe gelegenen Haus 3 über hinreichende räumliche Möglichkeiten zur Einrichtung und Durchführung von Sprechstunden verfüge. Diese Erwägung ist im Hinblick auf haushaltsrechtlichen Verpflichtungen sachgerecht und überschreitet den Spielraum für eine Entscheidung zur Erteilung oder Verweigerung des Einvernehmens i. S. d. § 41 S. 2 HPVG nicht. Damit maßt sich der Beteiligte insbesondere keine Entscheidung darüber an, ob die Einrichtung und Durchführung einer Sprechstunde überhaupt notwendig sind. Der Beteiligte macht lediglich geltend, die Sprechstunde könne anstelle des gewählten Ortes an einem anderen, gleichwohl sehr nahe gelegenen Ort stattfinden, sodass der vom Antragsteller gewählte Ort sich nicht als notwendig im Sinne von unverzichtbar für die Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers erweise. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Sprechstunde nach der derzeitigen Beschlusslage des Antragstellers nur einmal im Monat im Haus 23 C eingerichtet werden soll, die Dienststellenleitung für den Fall einer Zustimmung zu diesem Vorhaben gezwungen wäre, jedenfalls für diesen Zeitraum einen Raum zur ausschließlichen Nutzung durch den Personalrat bereit zu stellen, wobei es sich nach Lage der Dinge wohl stets um denselben Raum wird handeln müssen, um die Beschäftigten nicht zu verwirren. Damit ist eine kontinuierliche Nutzung dieses Raums für andere Zwecke ausgeschlossen, was mit einer gewissen Einschränkung der Verwaltungsbefugnisse der Dienststellenleitung verbunden ist. Im Hinblick auf die große Nähe der ohnehin vom Antragsteller genutzten Räumlichkeiten im Haus zum Haus 23 C stellt auch dieser Aspekt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, noch liegt darin eine Missachtung des Grundsatzes vertrauensvollen Zusammenarbeit. Eine nennenswerte Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Antragstellers ist mit der Verweigerung des Einvernehmens durch den Beteiligten jedenfalls nicht verbunden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller gegenüber den Beschäftigten im Haus 23 C ein höheres Maß an sichtbarer Präsenz demonstrieren will, und es ihnen zudem erleichtern will, den Personalrat aufzusuchen. Richtig ist zwar, dass die im Haus 23 C tätigen Beschäftigten im Falle der Einrichtung einer Sprechstunde in diesem Haus die Sprechstunde unter erleichterten Bedingungen während ihrer Arbeitszeit aufsuchen können, weil sie sich nicht umziehen und ausschleusen müssen bzw. bei der Rückkehr aus dem Haus 3 in das Haus 23 C nicht erneut einschleusen und anschließend umziehen müssen, um die besonderen hygienischen Anforderungen des Operationstraktes zu erfüllen. Die damit einhergehenden Belastungen der im Haus 23 C tätigen Beschäftigten sind jedoch von solchem Gewicht, dass sie sich gleichsam prohibitiv darstellen, also das Aufsuchen der Sprechstunde auf unzumutbare Weise erschweren würden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller geplanten Sprechstundenzeiten ohnehin während der sog. Übergabezeiten von einer Schicht zur nächsten Schicht geplant sind, den entsprechenden Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt. Daher wäre ihnen das Aufsuchen der Personalrats ggf. zum Ende ihrer Arbeitszeit durch ein vorzeitiges Abmelden von ihrem Arbeitsplatz oder einen späteren Arbeitsbeginn zu Beginn ihrer Schicht nach vorheriger entsprechender Ankündigung bei ihren Vorgesetzten ohnehin möglich, ohne dass damit ein zusätzliches Umziehen, Ein- und Ausschleusen nötig würden. In Würdigung dieser Aspekte sieht die Fachkammer unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums des Beteiligten keinen Anlass, dessen Entscheidung zur Verweigerung des Einvernehmens als rechtlich fehlerhaft einzustufen und ggf. in Analogie zu § 315 Abs. 3 BGB selbst eine eigene Entscheidung zu treffen. Daher kann offen bleiben, ob tatsächlich im Haus 23 C kein geeigneter Raum für die vom Antragsteller beabsichtigte Sprechstunde zur Verfügung steht bzw. nicht frei gemacht werden kann, wie der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat.