Beschluss
23 K 1634/11.F.PV
VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:1004.23K1634.11.F.PV.0A
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Leitsätze
Das Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 81 Abs. 2 HPVG bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung bezieht sich auf die Bewertung jedes einzelnen Arbeitsplatzes bzw. Dienstpostens.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Beteiligten vorgenommene Bewertung der Stelle 0300 01-0147 (Büroangestellte/r) mit der Entgeltgruppe 13 TVöD (Vergütungsgruppe II der Anlage 1a des BAT) der Mitwirkung des Antragstellers nach § 81 Abs. 2 HPVG bedarf.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 81 Abs. 2 HPVG bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung bezieht sich auf die Bewertung jedes einzelnen Arbeitsplatzes bzw. Dienstpostens. Es wird festgestellt, dass die von der Beteiligten vorgenommene Bewertung der Stelle 0300 01-0147 (Büroangestellte/r) mit der Entgeltgruppe 13 TVöD (Vergütungsgruppe II der Anlage 1a des BAT) der Mitwirkung des Antragstellers nach § 81 Abs. 2 HPVG bedarf. I Der Antragsteller begehrt die Feststellung seines Mitwirkungsrechts an der Bewertung der Stelle 0300 01-0147 (Büroangestellte/r). Die Beteiligte hatte dieser Stelle, auf der früher Angestellte mit der Vergütungsgruppe VIb BAT beschäftigt waren, Mitte des Jahres 2010 Aufgaben im Bereich des Finanzcontrolling zugeordnet. Zu den Aufgaben gehören verschiedene Tätigkeiten des Finanzcontrolling für den Bereich der gesamten Stadtverwaltung einschließlich ihrer Zusatzversorgungskasse, ferner die Überwachung der Risikopositionen des Schuldenportfolios einschließlich der Derivate und Geldanlagen der Stadt und ihrer Sondervermögen, das Erstellen von Dienstanweisungen, die Entwicklung von Controllinginstrumenten, die Wahrnehmung von Sonderaufgaben in Bezug auf das Schulden- und Anlagenmanagement nach Weisung der Amtsleitung. Anschließend erfolgten im Sommer 2010 eine externe und eine interne Ausschreibung dieses neuen Arbeitsplatzes. In der Ausschreibung war eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 des TVöD angegeben. In der Stellenbeschreibung vom 24. Februar 2011 war die – künftige - Bewertung der Stelle mit „II BAT“ angegeben. In einem Vermerk vom 29. April 2011 notierte das Personal- und Organisationsamt seine Erwägungen zur tariflichen Bewertung der Stelle, rechtfertigte die Zuordnung zur Vergütungsgruppe II BAT und verneinte gleichzeitig das Vorliegen für eine Bewertung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT. Dieser Vermerk ist dem Antragsteller erst durch die Vorlage der Verwaltungsvorgänge im gerichtlichen Verfahren bekannt geworden. Dagegen ist dem Antragsteller im Rahmen seiner Beteiligung an der Eingruppierung der für die Stelle vorgesehenen Bewerberin die Stellenbeschreibung vom 23. Februar 2011 vorgelegt worden. Das vom Antragsteller im Hinblick auf § 81 Abs. 2 HPVG beanspruchte Recht auf Mitwirkung an der tariflichen Bewertung der Stelle lehnte die Beteiligte ab. Im Beschlussverfahren macht der Antragsteller geltend, der Wortlaut des § 81 Abs. 2 HPVG biete keinen Anhalt für die Annahme, dass sich die Mitwirkung bei der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung auf allgemeine Grundsätze beschränke. Wäre dies gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber die Regelung formuliert. Auch liege kein unabsichtliches Redaktionsversehen vor, da das HPVG in den letzten Jahren mehrfach geändert worden sei, ohne dass es zu einer Änderung des § 81 Abs. 2 HPVG gekommen sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die von der Beteiligten vorgenommene Bewertung der Stelle 0300 01-0147 (Büroangestellte/r) mit der Entgeltgruppe 13 TVöD (Vergütungsgruppe II der Anlage 1a des BAT) der Mitwirkung des Antragstellers nach § 81 Abs. 2 HPVG unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie sieht das Mitwirkungsrecht auf allgemeine Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung begrenzt, wie dies in anderen Personalvertretungsgesetzen ebenfalls geregelt sei, soweit insoweit überhaupt ein Beteiligungsrecht eingeräumt sei. Früher sei dies in § 81 Abs. 2 HPVG dadurch zum Ausdruck gekommen, dass sich die Mitwirkung auf allgemeine Maßnahmen der Personalplanung und –lenkung bezogen haben; anschließend seien die Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung genannt worden, sodass auch insoweit nur allgemeine Maßnahmen in Betracht für eine Mitwirkung kämen. Der fehlende Bezug um Wortlaut auf allgemeine Maßnahmen stelle daher ein unbeachtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers dar. Würde man der Auffassung des Antragstellers folgen, ergebe sich ein erheblicher Mehraufwand für die Verwaltung. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Das Begehren ist nach § 256 ZPO als Feststellungsantrag statthaft und zulässig, insbesondere auch hinreichend bestimmt. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beteiligte die Bewertung der im Antrag bezeichneten Stelle bereits vorgenommen hat, wie sowohl die Stellenbeschreibung vom 24. Februar 2011 wie auch der Vermerk des Personal- und Organisationsamtes vom 29. April 2011 belegen. Im Fall der rechtskräftigen Feststellung des Mitwirkungsrechtes wird die Beteiligte das unterlassene Mitwirkungsverfahren nachzuholen und die Bewertung des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieses Mitwirkungsverfahrens erneut vorzunehmen haben. Damit kann die angestrebte Feststellung noch eine konkrete Wirkung für das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis entfalten. Der Antrag hat Erfolg, da die Beteiligte verpflichtet ist, die streitige Stelle unter Beachtung des Mitwirkungsrechtes des Antragstellers aus § 81 Abs. 1 HPVG zu bewerten. Eine Bewertung der neu geschaffenen Stelle wurde erstmals im Sommer 2010 und erneut im Februar und im April 2011 von der Beteiligten vorgenommen, ohne dass der Antragsteller daran im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens beteiligt wurde. Nach § 81 Abs. 2 HPVG wirkt ein Personalrat unter anderem mit „bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“. Unter einer Bewertung im Sinne dieser Regelung ist die Zuordnung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes zu einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe eines innerhalb der Dienststelle zur Anwendung gelangenden Systems der Entgelteinstufung von im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten, arbeitnehmerähnlichen Personen zu verstehen, ferner die hier nicht streitige Zuordnung der Aufgaben eines mit Beamten, Beamtinnen besetzbaren Dienstpostens zu einer Besoldungsgruppe des geltenden Besoldungsrechts (OVG Brandenburg B. v. 8.10.1998 – 6 A 46/98.PVL - juris Rn. 38 m. w. N.; Hohmann in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teil I – HBR I – Stand September 2011, § 81 HPVG Rn. 323; vgl. BVerwG B. v. 6.2.1979 – 6 P 20.78– PersV 1980, 421, 422). Die Arbeitsplatzbewertung unterscheidet sich von einer Eingruppierung als personeller Angelegenheit i. S. d. § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) letzte Alternative HPVG durch den fehlenden Individualbezug zu einer einzelnen, einem einzelnen Beschäftigten. Der Eingruppierung ist zwar ebenfalls eine abstrakte Entgeltordnung, bei Tarifbindung des Arbeitgebers die im jeweils anzuwendenden Tarifvertrag vereinbarte tarifliche Entgelt- oder Vergütungsordnung zugrunde zu legen. Die Eingruppierung unterscheidet sich jedoch von der rein objektiv ausgerichteten Arbeitsplatzbewertung dadurch, dass sie mit Bezug auf eine konkrete Person erfolgt und im Hinblick auf sie bestehende individuelle Besonderheiten in der Zuordnung zu einer Entgelt- bzw. Vergütungsgruppe ergänzend berücksichtigt, vorausgesetzt, die Entgelt- bzw. Vergütungsordnung lässt die Berücksichtigung derartiger individueller Besonderheiten zu (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT; BVerwG B. v. 11.11.2009 – 6 PB 25.09– PersR 2010, 169, 170; 27.8.2008 – 6 P 11.07– PersR 2009. 38, 44). Derartige Individualumstände bleiben für die Arbeitsplatzbewertung außer Betracht, da sie ohne Rücksicht darauf erfolgt, welche konkrete Person mit welchen individuellen Eigenschaften die Aufgaben des Arbeitsplatzes ausführt (OVG Brandenburg a.a.O.; Hohmann a.a.O. Rn. 324 m. w. N.). § 81 Abs. 2 HPVG hat damit neben der Eingruppierung eine eigenständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung, wie sich schon daran zeigt, dass mit der tariflichen Bewertung der hier streitigen Stelle keine Aussage darüber getroffen wird, welche Erfahrungsstufe nach § 16 TVöD für diejenige Person in Betracht kommen kann, der später der Arbeitsplatz übertragen wird. Die Arbeitsplatzbewertung gehört nach § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG zu denjenigen Unterlagen, die dem Personalrat im Rahmen seiner Mitbestimmung bei Eingruppierungen vorzulegen sind (BVerwG B. v. 6.2.1979, a.a.O.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in § 81 Abs. 2 HPVG in gleicher Weise in das Mitwirkungsrecht einbezogene Dienstpostenbewertung im Bereich der personellen Angelegenheiten des § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG überhaupt keine Parallele hat, weil Beamtinnen und Beamte nicht eingruppiert werden. Jedenfalls fehlt es insoweit an einem § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG entsprechenden Mitbestimmungstatbestand. Die Besoldung bestimmt sich allein nach der individuellen Ernennung. Voraussetzung ihrer Rechtmäßigkeit ist allerdings eine den Anforderungen der §§ 18 ff. BBesG entsprechende Dienstpostenbewertung, da Beförderungsämter nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 25 BBesG ausgebracht werden dürfen (vgl. BVerwG U. v. 1.2.1978 – 6 C 9.77 E 55, 212, 213; vgl. auch U. v. 30.6.2011 – 2 C 19.10– juris Rn. 26 ff.). Für die Beamtinnen und Beamten hat die Dienstpostenbewertung daher auch personalvertretungsrechtlich eine weit höhere Bedeutung als für Beschäftigte im Arbeitsverhältnis, auch weil dadurch der Inhalt ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung festgelegt wird (BVerwG U. v. 30.6.2011, a.a.O. Rn. 27). Für die Auslegung des § 81 Abs. 2 HPVG ist dies zu berücksichtigen, da die Regelung die Bewertung von Arbeitsplätzen und Dienstposten einheitlich der Mitwirkung des Personalrats unterwirft. Die im Antrag genannte Stelle meint nicht lediglich die im Haushaltplan der A-Stadt ausgebrachte und entsprechend bezeichnete Personalstelle. Die Stellennummer ist hier vielmehr synonym mit dem dieser Stelle zugeordneten Arbeitsplatz, d. h. den dieser Stelle von der Beteiligten zugeordneten Arbeitsaufgaben im Bereich des Finanzcontrolling. Bewertungsrelevant im Rahmen von § 81 Abs. 2 HPVG können nämlich nur diejenigen Arbeitsaufgaben sein, die der Arbeitgeber zu einem konkreten Arbeitsplatz zusammengefasst und ihm damit zugeordnet hat. Die Stellenbezeichnung dient hier daher nur der Individualisierung dieses Arbeitsplatzes und gibt dem Antragsbegehren die nötige Bestimmtheit. Die Mitwirkung „bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“ beschränkt sich nicht auf Grundsätze oder gar nur allgemeine Grundsätze bzw. Maßnahmen (Hohmann a.a.O. Rn. 330). Der Wortlaut der Vorschrift bietet dafür keinen Anhalt. Demgegenüber ist z. B. die Mitbestimmung im Bereich der Berufsausbildung und der Fortbildung der Beschäftigten entgegen früheren Fassungen des Mitbestimmungstatbestandes in § 74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG seit einigen Jahren auf allgemeine Grundsätze beschränkt. Bei der Novellierung des § 81 HPVG wurde die Beteiligung des Beteiligung des Personalrats bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden darauf beschränkt, dass es sich um eine grundlegend neue Arbeitsmethode handeln müsse. Gerade weil in anderen Bundesländern die Beteiligung an der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung auf allgemeine Grundsätze beschränkt ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine derartige Beschränkung des Beteiligungsrechts in Hessen nicht gewollt ist, weil andernfalls auch in diesem Punkt eine Anlehnung an entsprechend zurückhaltend formulierte Regelungen aus anderen Rechtskreisen erfolgt wäre. Soweit die Beteiligte ein angebliches Redaktionsversehen annimmt, kann dies schon deshalb nicht überzeugen, weil das HPVG und auch § 81 HPVG seit 1999 mehrfach geändert wurden, ohne dass Anlass gesehen wurden, den vorgeblich zu weiten Wortlaut des § 81 Abs. 2 HPVG neu zu fassen und auf Grundsätze zu beschränken. Da der Wortlaut das Wort „bei“ ohne sonstigen Zusatz verwendet, muss davon ausgegangen werden, dass die Mitwirkung bei jedem einzelnen Vorgang einer Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung einsetzt. Ob daneben auch die Aufstellung von Bewertungsgrundsätzen erfasst wird, muss hier nicht entschieden werden. Sie spielen im übrigen für die im Arbeitsverhältnis Beschäftigten ohnehin jedenfalls dann keine Rolle, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und deshalb eine tarifliche Entgelt- oder Vergütungsordnung zur Anwendung bringt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die auf dem Arbeitsplatz eingesetzte Person ebenfalls tarifgebunden ist. So verhält es sich hier, da die Stadt A-Stadt über ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) im Hinblick auf den Anwendung gebrachten TVöD tarifgebunden ist. Damit stehen die Grundsätze der Arbeitsplatzbewertung bereits fest, sodass ein auf Grundsätze der Arbeitsplatzbewertung beschränktes Mitwirkungsrechts für diese Statusgruppe faktisch bedeutungslos wäre, jedenfalls aber in der weit überwiegenden Mehrzahl der dem HPVG unterworfenen Dienststellen sachlich ohne Anwendung bleiben müsste. Die Gleichstellung der Arbeitsplatz- mit der Dienstpostenbewertung zeigt, dass jeder einzelne Arbeitsplatz bzw. Dienstposten sowohl hinsichtlich seiner konkreten tariflichen Bewertung wie hinsichtlich seiner besoldungsrechtlichen Einstufung Gegenstand des Mitwirkungsrechtes ist. Dies unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz nur mit Beschäftigten im Arbeitsverhältnis besetzt werden kann, oder auch Beamtinnen, Beamte mit den entsprechenden Aufgaben betraut werden können. In diesem Fall tritt an die Stelle des Arbeitsplatzes der synonyme Begriff des Dienstpostens. Die Fassung des § 81 Abs. 2 HPVG berücksichtigt insoweit die verbreitete Praxis, dass auf Planstellen auch Arbeitnehmer/innen eingesetzt werden können und in diesem Fall die tariflich ausgerichtete Bewertung eigenständig neben die besoldungsrechtliche Bewertung zu treten hat. Die Regelung berücksichtigt insoweit auch, dass beide Bewertungsvorgänge aufgrund der ihnen zugrunde zu legenden unterschiedlichen Bewertungssysteme zu eigenständigen Ergebnissen führen müssen, da die jeweilige Eigengesetzlichkeit des konkret anzuwendenden Bewertungssystems zwingend zu berücksichtigen ist. Die Eigenständigkeit des Mitwirkungsrechts und seine Ausübung im Vorfeld von personellen Einzelmaßnahmen findet seine Berechtigung auch darin, dass auf diese Weise ein die Transparenz förderndes Verfahren der jeweiligen abschließenden Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung vorausgeht, bevor sie z. B. Eingang in eine Ausschreibung für einen solchen Arbeitsplatz bzw. Dienstposten findet, indem die Ausschreibung eine konkrete Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe angibt. Zugleich wird damit die spätere Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bei Eingruppierungen erleichtert und beschleunigt, da davon ausgegangen werden kann, dass in der Mehrzahl der Fälle Einigkeit über die Arbeitsplatz- bzw. Dienstpostenbewertung erzielt werden kann, jedenfalls aber dem Personalrat bereits die erforderlichen Informationen zur tariflichen Eingruppierung bereits vollständig vorliegen (zur Pflicht der Vorlage einer Arbeitsplatzbewertung im Eingruppierungsverfahren BVerwG B. v. 6.2.1979 – 6 P 20.78– PersV 1980, 421, 422). Zu welchen Problemen eine Nichtbeachtung des Mitwirkungsrechts führen kann, zeigen die am gleichen Tag verhandelten Verfahren 23 K 1923/11.F.PV und 23 K 1924/11.F.PV. Die Zuerkennung des Mitwirkungsrechts bei der Bewertung jedes einzelnen Arbeitsplatzes oder Dienstpostens bewirkt keinen nennenswerten Mehraufwand für die Verwaltung, da sie die jeweilige Bewertungsmaßnahme ohnehin durchzuführen und im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung ordnungsgemäß zu dokumentieren hat (vgl. Bundesrechnungshof in BT-Drucks. 12/1150 S. 34 unter Ziff. 5.6.1). Ein erhöhter Aufwand kann daher allenfalls insoweit geltend gemacht werden, wie die Beteiligung des Personalrats nicht völlig konfliktfrei verläuft, was jedoch oft auch darauf zurückzuführen sein dürfe, dass – wie in den zuvor genannten, eine Eingruppierung betreffenden Verfahren – keine Unterlagen zur tariflichen Arbeitsplatzbewertung erstellt werden, die es erlauben, die einzelnen Bewertungsvorgänge im Hinblick auf die tariflichen Eingruppierungsmerkmale nachzuvollziehen. Würde die Mitwirkung an der Bewertung jedes einzelnen Arbeitsplatzes unterbleiben, müssten die diesbezüglichen von der Beteiligten zur Anwendung gebrachten Kriterien zur Bewertung des Arbeitsplatzes dem Personalrat im Rahmen seiner Mitbestimmung bei Eingruppierung entsprechend § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG mitgeteilt werden (Beschlüsse der Fachkammer vom heutigen Tage in den Verfahren 23 K 1923/11.F.PV und 23 K 1924/11.F.PV). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich von der Beteiligten verlangte allgemeine Bedeutung der Bewertung einzelner Arbeitsplätze oder Dienstposten schon daraus ergibt, dass diese Bewertungen für alle Beschäftigten Bedeutung haben, die künftig auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden. Insoweit liegt kein Unterschied vor zu den Anforderungen, die früher an die Ausübung des Mitwirkungsrechtes bei allgemeinen Maßnahmen der Personalplanung und –lenkung zu stellen waren, wie dem Beschluss der Fachkammer vom 29.6.1998 (23 L 6/08(V) – im relevanten Teil abgedruckt als Teil des Beschlusses des VG Frankfurt a. M. v. 7.10.1998 (9 G 1792/98(V)– HessVGRspr. 1999, 3, 4 f.) zur Mitwirkung an der Erstellung von Anforderungsprofilen für einzelne Arbeitsplätze und Dienstposten zu entnehmen ist.