Beschluss
23 K 1924/11.F
VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2011:1004.23K1924.11.F.0A
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Leitsätze
1. Beantragt die Dienststelle die Zustimmung des Personalrats zur Eingruppierung, muss sie auch die beabsichtigte Erfahrungsstufe angeben.
2. Bei Eingruppierungsabsichten der Dienststelle genügt diese ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Personalrats regelmäßig nicht schon durch die Weitergabe der Stellenbeschreibung. Erforderlich ist die Darstellung der auf die einzelnen Arbeitsvorgänge bezogenen Bewertungsüberlegungen des Arbeitsgebers.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Eingruppierung der Beschäftigten D. D. in Entgeltgruppe 9 des TVöD i. V. m. dem TVÜ-VKA (Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a des BAT) entsprechend dem Antrag der Beteiligten vom 21. April 2011, wiederholt mündlich am 20. Mai 2011, noch der Mitbestimmung der Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG unterliegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt die Dienststelle die Zustimmung des Personalrats zur Eingruppierung, muss sie auch die beabsichtigte Erfahrungsstufe angeben. 2. Bei Eingruppierungsabsichten der Dienststelle genügt diese ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Personalrats regelmäßig nicht schon durch die Weitergabe der Stellenbeschreibung. Erforderlich ist die Darstellung der auf die einzelnen Arbeitsvorgänge bezogenen Bewertungsüberlegungen des Arbeitsgebers. Es wird festgestellt, dass die Eingruppierung der Beschäftigten D. D. in Entgeltgruppe 9 des TVöD i. V. m. dem TVÜ-VKA (Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a des BAT) entsprechend dem Antrag der Beteiligten vom 21. April 2011, wiederholt mündlich am 20. Mai 2011, noch der Mitbestimmung der Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG unterliegt. I Der Antragsteller begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts an der Eingruppierung der Beschäftigten D. D. in die Entgeltgruppe 9 des TVöD. Zur Vorbereitung des Antrags auf Eingruppierung erstellte die Beteiligte unter dem 16. Februar 2011 eine Stellenbeschreibung, in der die verschiedenen Aufgaben unter Angabe des prozentualen Anteils an der Gesamtarbeitszeit vermerkt waren. Zur Bewertung der Stelle wird ausschließlich auf die Besoldungsgruppe A 10 Bezug genommen. Diese Stellenbeschreibung wird dem Jahr 2000 verwendet, als die Stelle nach der Besoldungsgruppe A 10 höherbewertet und entsprechend im Stellenplan ausgewiesen worden war. In der Stellenausschreibung vom Sommer 2010 war vorrangig die Besetzung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 10 angegeben. Am Schluss der Ausschreibung war vermerkt, dass bei Nichterfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen eine Beschäftigung nach der Entgeltgruppe 9 des TVöD möglich sei. Im Arbeitsverteilungsplan wird die Stelle ausschließlich nach der Besoldungsgruppe A 10 ausgewiesen. In der elektronischen Detailansicht des Stellenplans wird neben der Besoldungsgruppe A 10 die Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 1a angegeben. Die Tätigkeit besteht nach der Stellenbeschreibung im Bereich der Gewerbesteuerfestsetzung und -erhebung in der Sachbearbeitung in Stundungs-, Aussetzungs- und Erlassangelegenheiten, der Bearbeitung von Widersprüchen, der Vorbereitung von Haftungsbescheiden, der Durchführung von Zinsabrechnungen, der Führung von Personenkonten, der Kontoabrechnung, der Niederschlagung, der Durchführung von Verhandlungen mit Steuerpflichtigen und deren Vertretern. Nach dem Arbeitsverteilungsplan ist auch die Stelle einer Sachbearbeiterin zu vertreten, der eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet ist. Mit Schreiben vom 21. April 2011 (Bl. 5 f. d. A.) beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung von Frau D. nach Vergütungsgruppe VIb BAT (Entgeltgruppe 9 TVöD). Die Zuordnung zur Erfahrungsstufe nach § 16 TVöD (VKA) war nicht angegeben. Der Antragsteller verlangte mit Schreiben vom 26. April 2011 eine Erörterung der Angelegenheit. In der mündlichen Erörterung am 20. Mai 2011 hielt die Beteiligte an ihrem Eingruppierungsantrag fest. Die Stellenbeschreibung vom Februar 2011 (Bl. 8 f. d. A.) wurde dem Antragsteller erst am 26. Mai 2011 vorgelegt. Weitere Unterlagen hatte der Antragsteller nicht erhalten. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 (Bl. 10-13 d. A.) verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zur Eingruppierung und begründete dies vorrangig damit, das Mitbestimmungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da es an den nötigen Informationen fehle. Es fehle eine nachvollziehbare Stellenbewertung nach § 22 BAT. Dies stelle einen Verstoß gegen einen Tarifvertrag und gegen das HPVG dar. Da die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sei, reiche eine bloße Stellenbeschreibung nicht aus. Zu den benötigten Unterlagen gehörten auch die Stellenbeschreibungen und –bewertungen vergleichbarer besetzter Stellen bzw. vergleichbar eingruppierter Mitarbeiter. Hier sei dem Antragsteller nicht bekannt, zu welcher zusammengefassten Bewertung im Sinne der Fallgruppen der Vergütungsgruppe IVb die Beteiligte gelangt sei. Schließlich sei der Antrag unvollständig, weil die Angabe der Erfahrungsstufe fehle. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 (Bl. 13 f. d. A.) teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, seine Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich. Die Zustimmungsverweigerung orientiere sich nicht am Tatbestand der Eingruppierung bzw. Höhergruppierung, sondern an der Stellenbewertung. Diese sei jedoch nicht Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens. In der Erörterung habe Gelegenheit bestanden, die Frage der Stufenzuordnung anzusprechen. Der Vollständigkeit halber werde der Antragsteller jetzt darüber informiert, dass die Beschäftigte D. in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 eingruppiert werde. Mit dem am 18. Juli 2011 eingeleiteten Beschlussverfahren macht der Antragsteller geltend, mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung sei kein korrektes Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden. Eventuelle Fristen für eine Zustimmungsverweigerung seien nicht in Lauf gesetzt worden. Auf die benötigten Informationen sei frühzeitig hingewiesen worden. Zwar stehe dem Antragsteller ein Mitbeurteilungsrecht zu. Dessen Ausübung setze jedoch voraus, dass die Dienststellenleitung ihrerseits eine nachvollziehbare Beurteilung vornehmen. Dies erfordere eine Bewertung aller in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge je für sich. Das Ergebnis sei zu dokumentieren und zu begründen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Eingruppierung der Beschäftigten D. D. in die Entgeltgruppe 9 des TVöD i. V. m. dem TVÜ-VKA (Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a des BAT) entsprechend dem Antrag der Beteiligten vom 21. April 2011, wiederholt mündlich am 20. Mai 2011, noch der Mitbestimmung der Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die übermittelte Stellenbeschreibung reiche aus, damit der Antragsteller sein Mitbeurteilungsrecht wahrnehmen können. Für die Beurteilung, welche Tarifmerkmale erfüllt seien, genügten die in der Stellenbeschreibung enthaltenen Informationen. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. II Das Begehren des Antragstellers ist als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO statthaft und zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass für den Fall des Erfolgs des Antragstellers die Beteiligte hinsichtlich der Eingruppierung erneut ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten hat. Die Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies für Fall einer ihr nachteiligen Feststellung nach Eintritt der Rechtskraft selbstverständlich geschehen werde. Der Antrag hat Erfolg, da die Eingruppierung der Beschäftigten D. immer noch der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, letzte Alternative HPVG unterliegt. Danach steht dem Antragsteller bei Eingruppierung ein Mitbestimmungsrecht zu. Dass Gleiche gilt, wenn man den Vorgang als Höhergruppierung einstuft, da sich der Inhalt des Mitbestimmungsrechtes insoweit nicht von dem der Eingruppierung unterscheidet. Eingruppierung i. S. d. § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung einer/s Beschäftigten in eine in der Dienststelle geltende Vergütungs- oder Entgeltordnung. Hier soll die Beschäftigte D. aufgrund ihres erstmaligen Einsatzes auf der streitigen Stelle erstmals für dieses Tätigkeitsfeld eingruppiert werden. Dies verlangt eine entsprechende Eingruppierung, da die Beschäftigte für die ihr neu übertragene Tätigkeit noch nicht eingruppiert worden ist, und unterliegt damit der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG (vgl. BVerwG B. v. 8.12.1999 – 6 P 3.98– PersR 2000, 106, 107). Folgerichtig hat die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers wegen Eingruppierung beantragt. Aufgrund der Mitgliedschaft der Stadt A-Stadt in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) kommen für die Durchführung der Eingruppierung diejenigen Tarifverträge zur Anwendung, die von der VKA für den öffentlichen Dienst abgeschlossen wurden. Es handelt sich um TVöD und die im TVÜ-VKA enthaltenen Überleitungsregelungen, hier insbesondere um dessen § 17 Abs. 1 S. 1, der unter anderem die Fortgeltung des § 22 BAT vorsieht. § 17 Abs. 7 S. 1 TVÜ-VKA sieht für Eingruppierungen nach dem 1.10.2005 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung vor, dass unter Anwendung der Anlage 1a des BAT eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach Maßgabe der Anlage 3 des TVÜ-VKA erfolgt. Daher bestimmen sich die sachlichen Voraussetzungen der von der Beteiligten beabsichtigten und einstweilen auch vorgenommenen Eingruppierung vorrangig nach den fortgeltenden tariflichen Regelungen und abschließend nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Ergänzend ist bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 noch die Zulagengewährungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA zu beachten. Aus diesen Regelungen ergibt sich zugleich, in welchem Umfang der Antragsteller gemäß § 62 Abs. 2 HPVG zu unterrichten ist, um sein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung umfassend auszuüben. In der Rechtsprechung ist dabei unstrittig, dass dem Antragsteller insoweit ein gleichberechtigtes Mitbeurteilungsrecht zusteht, was allerdings voraussetzt, dass die Beteiligte zuvor ihr Beurteilungsrecht wahrgenommen und entsprechende Überlegungen zur Eingruppierung angestellt hat. Hier war der Eingruppierungsantrag der Beteiligten schon unvollständig, weil er keine Angabe dazu enthielt, in welche Erfahrungsstufe die Beschäftigte D. eingruppiert werden sollte. Die Zuordnung der Beschäftigten zu einer bestimmten Erfahrungsstufe nach Maßgabe der §§ 16 f. TVöD (VKA) wird vom Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung bzw. der Höhergruppierung neben der Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe erfasst, und zwar auch dann, wenn die Zuordnung zu einer bestimmten Erfahrungsstufe auf einem durch die Entgeltordnung eröffneten Ermessensspielraum beruht. Dies hat die Kammer bereits entschieden (B. v. 1.3.2010 – 13 K 4011/09.F.PV – PersR 2010, 272) und folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des BVerwG, das für diesen Ausnahmefall bei einem Ermessensspielraum für die Stufenzuordnung ein Mitbestimmungsrecht verneint und insoweit von einer anfangs eingenommenen Position abgerückt ist (B. v. 13.10.2009 – 6 P 15.08– PersR 2009, 501; 7.3.2011 – 6 P 15.10– PersR 2011, 210). Die Kammer sieht sich durch den Beschluss des BAG zu § 99 BetrVG (BAG B. v. 6.4.2011 – 7 ABR 136/09– juris Rn. 21 ff.) in ihrer Auffassung bestätigt. Es genügte nicht, dem Antragsteller nach Ablauf seiner Zustimmungsverweigerungsfrist im Schreiben vom 21. Juni 2011 informationshalber mitzuteilen, welche Erfahrungsstufe die Beteiligten gewählt hat. Diese Mitteilung muss nach § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG Gegenstand eines eigenständigen Antrages auf Zustimmung des Personalrats sein. Das war hier nicht der Fall. Die Berufung der Beteiligten darauf, der Antragsteller habe die Frage in der Erörterung nicht angesprochen, führt nicht zum Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG, wie die Beteiligte anzunehmen scheint. Es ist nach der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens im HPVG allein ihre Sache, durch den Inhalt ihrer Zustimmungsanträge den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens festzulegen. Werden dabei wesentliche Aspekte weggelassen, erweist sich der Antrag deshalb als unvollständig, ist eine darauf bezogene Zustimmungsverweigerung stets beachtlich, weil ein unbestimmter oder unvollständiger Antrag von vornherein nicht geeignet sein kann, eine Zustimmungsfiktion zu erzeugen. Es fehlt an der hinreichend bestimmten inhaltlichen Willensäußerung der Beteiligten, auf die allein eine Zustimmung des Personalrats gerichtet sein kann. Sie kann sich nur auf etwas richten, hinsichtlich dessen eine konkrete Maßnahmeabsicht Inhalt des Zustimmungsantrags geworden ist. Daran fehlt es hier, sodass die Eingruppierung schon deshalb immer noch der Zustimmung des Antragstellers bedarf. Es ist Aufgabe der Erörterung nach § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG, den konkreten Antrag der Dienststellenleitung zu erörtern. Dabei kann ein Personalrat auch auf die Unvollständigkeit eine Zustimmungsantrages, seine mangelnde Bestimmtheit hinweisen. Unterlässt er dies, kann dies selbst bei unterstellter Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht zur fiktiven Ergänzung des fehlerhaften Zustimmungsantrages führen. Die Dienststellenleitung ist hinreichend dadurch geschützt, dass der Personalrat verpflichtet ist, sich ggf. mit einem präzisierten Antrag auf Zustimmung zu einer hinreichend bestimmten Maßnahmen im Verfahren nach § 69 HPVG auseinanderzusetzen. Es fehlte darüber hinaus an den notwendigen Informationen für den Antragsteller, um über die Erteilung einer Zustimmung zu einer Eingruppierung der Beschäftigten D. in die Entgeltgruppe 9 zu entscheiden. Die Stellenbeschreibung vom Februar 2011 ist dem Antragsteller erst nach der Durchführung der Erörterung am 20. Mai 2011 und der dort erfolgten erneuten Beantragung der Zustimmung, d. h. also während des Laufs der Zustimmungsverweigerungsfrist zugeleitet worden. Schon dies verstößt gegen das in § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG enthaltene Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Unterrichtung und durfte deshalb vom Antragsteller zum Gegenstand seiner Rüge im Schreiben vom 1. Juni 2011 gemacht werden (zur entsprechenden Vorlagepflicht vgl. Fischer/Goeres/ Gronimus, in GKÖD, BPersVG, Stand Oktober 2011, § 68 BPersVG Rn. 19a). Die Stellenbeschreibung vom Februar 2011 enthält im übrigen nur eine besoldungsrechtliche Stellenbewertung und gibt nicht an, welcher Entgeltgruppe des TVöD die Tätigkeit zuzuordnen sein soll. Deshalb ist die Unterrichtung auch insoweit unvollständig, weil es nicht Aufgabe des Personalrats ist, sich anhand einer besoldungsrechtlich ausgerichteten Stellenbeschreibung die tarifliche Zuordnung gleichsam selbst auszudenken. Ungeachtet dessen würde es aber auch dann an einer hinreichenden Unterrichtung fehlen, wenn man zugunsten der Beteiligten unterstellt, die Stellenbeschreibung sei auch vom Personalrat dahin verstanden worden, sie bewerte die Stelle nach der Vergütungsgruppe IVb, wie im Antrag vom 21. April 2011 angegeben. Dieser Antrag lässt allerdings nicht erkennen, welcher Fallgruppe innerhalb der Vergütungsgruppe IVb die Tätigkeit zugeordnet sein soll. Dieser Unterrichtungsmangel ist bis heute nicht behoben worden. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT) den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT das in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 BAT bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA sind in die Entgeltgruppe 9 einzugruppieren diejenigen Beschäftigte, die der Vergütungsgruppe IVb ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa, der Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVb, der Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach der Vergütungsgruppe IVb zuzuordnen sind. In die Entgeltgruppe 10 sind Beschäftigte einzugruppieren, die der Vergütungsgruppe IVa ohne Aufstieg nach der Vergütungsgruppe III, der Vergütungsgruppe IVb mit Aufstieg nach der Vergütungsgruppe IVa und der Vergütungsgruppe Vb in der ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb mit Aufstieg nach der Vergütungsgruppe IVa erfolgt. Die Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a, Abschnitt D, erfasst folgende Tätigkeiten: „1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraus hebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“ Der Vergütungsgruppe IVa sind folgende Tätigkeiten zugeordnet: „1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)“ Für die Abgrenzung der beiden Vergütungsgruppen und ihrer in der Regel für den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe maßgebenden Fallgruppen kommt es auf die mit der Tätigkeit verbundenen Schwierigkeiten oder den Verantwortungsgrad bzw. auf die Bedeutung der Tätigkeit an. Dazu wie auch zur vergleichbaren Abgrenzung hinsichtlich der Vergütungsgruppe Vb lassen sich der Stellenbeschreibung vom Februar 2011 keinerlei Informationen oder auch nur Anhaltspunkte entnehmen. Die dort wiedergegebenen Zeitanteile für die unterschiedlichen 5 Aufgaben lassen keinen Rückschluss auf die tariflichen Anforderungsmerkmale für jede dieser Arbeitsvorgänge zu, um darauf gründend die Zuordnung zur einen Vergütungsgruppe unter gleichzeitiger Ablehnung der Zuordnung zu einer anderen Vergütungs- und Fallgruppe auch nur ansatzweise nachvollziehbar geschweige denn plausibel zu machen. Dem Unterrichtungsanspruch des Personalrats aus § 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG wird diese Vorgehensweise nicht gerecht. Es fehlt schon an der Zuordnung der Tätigkeit der Beschäftigten D. zu einer der Fallgruppen in der Vergütungsgruppe IVb. Erst recht fehlt es an der Angabe, welchen Grad der Schwierigkeit, Verantwortung oder Bedeutung die Beteiligte hier ihrer eigenen Bewertung zugrunde gelegt hat, vorausgesetzt, eine solche Bewertung hat überhaupt stattgefunden und wurde nicht lediglich in Anlehnung an die frühere Regelung des § 11 BAT aus der Planstelle A 10 abgeleitet. Wie die Beteiligte hier vorgegangen ist, lässt sich weder anhand des Verwaltungsvorgangs noch anhand des Prozessvortrags nachvollziehen. Dies legt die Vermutung nahe, dass eine tarifrechtliche Stellenbewertung unterblieben ist, und stattdessen aus der Besoldungsgruppe auf die passende Entgeltgruppe geschlossen wurde. Dies würde den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BAT offenkundig widersprechen. Zwar steht dem Antragsteller ein Mitbeurteilungsrecht zu. Dieses kann sich jedoch nur auf eine konkrete Eingruppierungsabsicht der Dienststellenleitung beziehen und lediglich dahin ausgeübt werden, ob ihrem konkreten Eingruppierungswunsch zugestimmt wird, oder ob die Zustimmung unter Angabe der auf § 77 Abs. 4 HPVG bezogenen Tatbestände begründet verweigert wird. Damit beschränkt sich die Kontrolle der Eingruppierung im Mitbestimmungsverfahren darauf, die diesbezügliche Absicht der Dienststellenleitung in ihrer konkreten Gestalt mitzubeurteilen, ohne selbst Alternativentscheidungen in das Verfahren einführen zu können, wie schon § 69 Abs. 3 HPVG deutlich macht. Allenfalls können die Zustimmungsverweigerungsgründe erkennbar machen, unter welchen Voraussetzungen eine Zustimmung des Personalrats erreicht werden kann. Konsequenz dieser Ausgestaltung des Mitbeurteilungsrechtes des Personalrats ist, dass sich sein Mitbeurteilungsrecht auf die von der Dienststellenleitung vorzulegende bzw. vorzutragende Eingruppierungsabsicht und die ihr zugrunde liegenden rechtlichen Bewertungen oder ggf. auch tariflich eröffneten Ermessensentscheidungen (BAG B. v. 6.4.2011, a.a.O.) bezieht. Es genügt nicht, lediglich den Arbeitsplatz und die auf ihm zu verrichtenden Aufgaben anzugeben. Vielmehr müssen auch die für eine konkrete Eingruppierung erwogenen Beurteilungskriterien mitgeteilt werden, um der gesetzlichen Unterrichtungspflicht zu genügen (Thüsing in Richardi, BetrVG, 12. Aufl., § 99 BetrVG Rn. 168). Jede Eingruppierung setzt die Bildung und Anwendung entsprechender Beurteilungskriterien voraus. § 22 Abs. 2 BAT präzisiert dies dahin, dass jeder der in Arbeitsbeschreibung genannten Arbeitsvorgänge jeweils für sich genommen einer Vergütungsgruppe und der ggf. innerhalb der Vergütungsgruppe bestehenden Fallgruppe zuzuordnen ist, da erst die auf dieser Grundlage anzustellende Gesamtbetrachtung zur richtigen Festlegung der Vergütungsgruppe führen kann. Deren Bestimmung ist wiederum maßgebend für die Anwendung des § 17 TVÜ-VKA einschließlich seiner Anlage 3. Hier fehlt es, wie der Antragsteller im Mitbestimmungsverfahren gerügt hat, bereits an der tariflich vorgeschriebenen Einzelbewertung der in der Stellenbeschreibung aufgezählten 5 verschiedenen Arbeitsvorgänge. Damit fehlte schon die Grundlage für eine tarifgerechte Eingruppierung. Ob gleichwohl derartige Erwägungen bei der Beteiligten angestellt wurden, konnte der Antragsteller im Mitbestimmungsverfahren nicht in Erfahrung bringen. Auch dem Gericht sind sie nicht bekannt geworden. Deshalb durfte der Antragsteller hier bereits eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtzeitige und vollständige Unterrichtung (§ 62 Abs. 2 S. 1, 2 HPVG) geltend machen. Er muss Informationen erhalten, die es ihm erlauben, die Erwägungen der Dienststellenleitung zur konkreten Eingruppierung entsprechend den maßgebenden tarifrechtlichen Vorgaben, hier des § 22 Abs. 2 BAT, im einzelnen nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage sein Mitbeurteilungsrecht auszuüben. Es kann schon im Hinblick auf die rechtlich erhebliche Komplexität des tariflichen Eingruppierungsrechts im öffentlichen Dienst nicht genügen, lediglich die Arbeitsaufgaben darzustellen und dem Personalrat innerhalb kurzer Frist die Verantwortung für eine Beurteilung der Frage zuzuweisen, ob das von der Dienststellenleitung vorgelegte Ergebnis ihrer Eingruppierungserwägungen und der zugrunde liegenden Arbeitsplatzbewertung dem Tarifvertrag widerspricht. Die dafür nötige Fachkunde besitzt der Personalrat regelmäßig nicht, sodass ihm schon deshalb für eine sachgerechte Ausübung seines Beteiligungsrechts die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Zuordnung zu den verschiedenen Arbeitsvorgängen mitgeteilt werden müssen. Jedenfalls gilt dies dann, wenn wie hier entsprechende Informationen eingefordert werden. Nur auf der Grundlage einer derartigen sachverständigen Beratung kann ein Kollegialorgan wie der Personalrat seinerseits zu einer verantwortbaren Mitbeurteilung gelangen. Andernfalls würde er mangels hinreichender Ausgangskenntnisse gleichsam als Stempelagentur missbraucht. Der Zweck des Mitbestimmungsverfahrens, eine ordnungsgemäße Anwendung des anzuwendenden Entgeltsystems zu gewährleisten, könnte auf diesem Wege nicht erreicht werden. Zur Aufgabe des Personalrats im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 HPVG wie im Rahmen seiner Beteiligung an der konkreten Eingruppierung gehört es, die Anwendung unsachlicher Beurteilungen im Rahmen der durch die Entgeltordnung eröffneten Auslegungs- und sonstigen Entscheidungsspielräume auszuschließen und entsprechendem Verhalten ggf. durch seine Zustimmungsverweigerung entgegenzutreten (BVerwG B. v. 14.6.1995 – 6 P 43.95 – PersR 1995, 428, 429 f.; 8.12.1999 a.a.O.; 27.8.2008 – 6 P 11.07– PersR 2008, 38, 42; Fischer/Goeres/Gronimus a.a.O.). Folgerichtig nimmt z. B. Rehak an, dass der Personalrat bei einer Eingruppierungsabsicht der Dienststelle bei fehlender vorausgegangener Arbeitsplatzbewertung erschöpfend zu unterrichten ist (Rehak in Lorenzen/ Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand Juni 2011, § 75 BPersVG Rn. 30a). Daran fehlt es hier offenkundig. Dem steht nicht entgegen, dass auf der Stelle bereits früher Beschäftigte eingesetzt wurden. Ob es sich dabei um Beschäftigte im Arbeitsverhältnis gehandelt hat, die dementsprechend auch einzugruppieren waren, ist weder dargelegt noch ersichtlich, bedarf aber auch keiner Aufklärung. Offenkundig hat bezüglich des betroffenen Arbeitsplatzes bisher keine Arbeitsplatzbewertung stattgefunden, an der der Antragsteller entsprechend § 81 Abs. 2 HPVG beteiligt wurde. Daher kann er auf seine in einem solchen Verfahren erlangten Kenntnisse nicht verwiesen werden. Ebenso wenig hat die Beteiligte dargelegt, dass der Antragsteller aufgrund früherer Mitbestimmungsverfahren die von ihm vermissten Kenntnisse erlangt hätte. Selbst wenn der Antragsteller in der Vergangenheit Eingruppierungen in Bezug auf die streitige Stelle zugestimmt haben sollte, ohne die jetzt vermissten Informationen einzufordern, läge darin weder ein Rechtsmissbrauch noch wäre das Verlangen nach entsprechender Unterrichtung verwirkt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Eingruppierung personenbezogen erfolgt, als für jede neu auf einem Arbeitsplatz einzusetzende Person erneut individuell vorzunehmen ist, sodass sich in jedem derartigen Eingruppierungsverfahren sämtliche Fragen der richtigen Eingruppierung erneut stellen können. Dies unterscheidet im übrigen die Eingruppierung von der objektiven Arbeitsplatzbewertung, die nur dann neu vorzunehmen ist, wenn sich entweder die Arbeitsaufgaben oder die in Bezug genommene Entgelt- oder Besoldungsordnung geändert haben.