OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 K 3905/14.F.PV

VG Frankfurt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2015:0309.23K3905.14.F.PV.0A
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Feststellungsfähig sind im Beschlussverfahren nur gegenwärtig streitige Rechtsverhältnisse. Die Aufstellung einzelner Dienstpläne für die Stationen und Arbeitsbereiche eines Klinikums, in denen es um die Krankenpflege und versorgung einschließlich der diese Tätigkeiten unmittelbar unterstützenden Bereiche wie der Klinikumsapotheke geht, unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Insoweit besteht lediglich das auf die Grundsätze der Dienstplangestaltung beschränkte Mitbestimmungrecht nach § 74 Abs. 3 HPVG.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Feststellungsfähig sind im Beschlussverfahren nur gegenwärtig streitige Rechtsverhältnisse. Die Aufstellung einzelner Dienstpläne für die Stationen und Arbeitsbereiche eines Klinikums, in denen es um die Krankenpflege und versorgung einschließlich der diese Tätigkeiten unmittelbar unterstützenden Bereiche wie der Klinikumsapotheke geht, unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Insoweit besteht lediglich das auf die Grundsätze der Dienstplangestaltung beschränkte Mitbestimmungrecht nach § 74 Abs. 3 HPVG. Die Anträge werden abgewiesen. I Die Beteiligten streiten darum, ob und in welchem Ausmaß die Aufstellung von Dienstplänen in verschiedenen ärztlichen Stationen des Klinikums, im DICT und in der Apotheke des Klinikums der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterliegt. Anlass sind Streitigkeiten bei der Aufstellung von Dienstplänen in den genannten Bereichen ab Juni 2014. 1. Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zum Dienstplan für die Station 11-3 im Zentrum der Chirurgie. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 28. August 2014 die Zustimmung und machte geltend, aufgrund der aktuellen Situation sei ersichtlich, dass die geplante Sollbesetzung nicht ausreichend sei. So hätten z. B. die Mitarbeiter der Station im August keine Pausen durchführen können und hätten mehrfach Mehrarbeit leisten müssen. Hier liege eine massive Gesundheitsgefährdung vor. Die Beteiligte lehnte die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens ab, da in mehreren Einigungsstellenverfahren bereits entschieden worden sei, dass die Frage der Besetzung nicht der Mitbestimmung unterliege. Der Antragsteller sieht in dieser Vorgehensweise eine Missachtung seines Mitbestimmungsrechts, da die Mindestbesetzung von Schichten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mitbestimmungsrechts zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren mitbestimmungspflichtig sei und bezieht sich insoweit auf Beschluss der Fachkammer vom 3.11.2008 (23 K 1643/08.F.PV – juris). 2. Früheres Verfahren 23 K 3904/14.F.PV: Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Leistung Überstunden namentlich genannter Beschäftigter am 19., 21. und 22. Juni 2014 im Dezernat für Informations- und Kommunikationstechnologie (DICT) aus Anlass der Umstellung der Datenbank auf eine neuere Softwareversion von Oracle. Für die namentlich genannten Beschäftigten wurde jeweils die Summe der individuell zu leistenden Überstunden angegeben. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 18. Juni 2014 seine Zustimmung und gab zur Begründung an, die Stundensaldi der Betroffenen seien nicht mitgeteilt worden. Zudem habe der Personalrat erfahren, dass auch andere Beschäftigte als angegeben Überstunden leisten sollten. Die Angaben zum Freizeitausgleich und zur Vergütung seien irreführend und nicht tarifkonform. Außerdem sei der Antrag zu spät gestellt worden, um mit den Betroffenen über die Mehrbelastung zu sprechen. Die Beteiligte setzte die Überstundenanordnung ohne Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens um. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Leistung von Überstunden durch 9 Beschäftigte im Bereich der Apotheke des Klinikums, um die Herstellung von Zytostatika im Klinikum XY durch die Mitarbeiter/innen des Universitätsklinikums zu gewährleisten, da die eigene Apotheke aufgrund technischer Instandsetzung abgeschaltet sei. Für die einzelnen namentlich genannten Beschäftigten waren im Schreiben vom 13. Juni 2013 die individuell zu leistenden Überstunden jeweils der Summe nach aufgeführt. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 18. Juni 2014 die Zustimmung, da der Antrag zu spät gestellt worden sei, sodass keine ausreichende Zeit bestanden habe, mit den Betroffenen über die Mehrbelastung zu sprechen. Die geplante technische Instandsetzung sei seit längerem bekannt gewesen. Es fehle die Angabe der zusätzlichen Beginn- und Endzeiten der Kolleginnen. Auch würden die Stundensalden nicht mitgeteilt. Es sei nicht bekannt, ob und wie die erhöhten Fahrtkosten bzw. Fahrtzeiten vergütet würden. Die Beteiligte setzte die Überstundenanordnung ohne Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens um. Der Antragsteller sieht durch diese zweifache Vorgehensweise sein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG als verletzt an. 3. Früheres Verfahren 23 k 3384/14.F.PV: Die Beteiligte nahm an Dienstplänen, denen der Antragsteller zugestimmt hatte, nachträglich Änderungen vor, die aus ihrer Sicht kurzfristig wegen der Erkrankung von Beschäftigten oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen als erforderlich angesehen wurden, insbesondere in Bereichen, in denen Operationspläne einzuhalten oder Pflegeleistungen auch bei Ausfall einzelner Beschäftigter zu erbringen sind. Der Antragsteller hält diese Vorgehensweise für unvereinbar mit seinem Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. 4. Früheres Verfahren 23 k 3383/14.F.PV: Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragte die Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zum Dienstplan für die Station 11-4 im Zentrum der Chirurgie im Oktober 2014. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 28. August 2014 die Zustimmung, da für die im Dienstplan aufgeführte Frau H. ein vom Antragsteller nicht genehmigtes Dienstkürzel verwendet worden sei. Hinter dem Dienstkürzel XX6 verberge sich ein Dienst in der Zeit von 8 bis 14 Uhr. Ein solcher Dienst, da beim Antragsteller weder beantragt noch genehmigt, existiere weder für die Station 11-4 noch für das Zentrum der Chirurgie. Hier werde seitens der Dienstplaner ein sog. Dummydienst verwendet. Dieser habe seine Berechtigung z. B. für Übungszwecke oder für individuell mit dem Mitarbeiter vereinbarte Dienste. Das sei hier nicht der Fall. Mit Frau H. mit einer Wochenarbeitszeit von 8% sei eine wie oben beschriebene Dienstzeit nicht vereinbart worden. Frau H. möchte, so der Antragsteller weiter, aufgrund der Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiterhin 7,7 Stunden an durchschnittlich 4 Tagen in der Woche arbeiten. Warum dies nicht mehr möglich sein solle, sei mit Frau H. nicht adäquat kommuniziert worden. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben 1. September 2015 mit, Frau H. arbeite in der Fünftagewoche. Eine andere vertragliche Vereinbarung sei mit ihr nicht getroffen worden. Auch sei festgestellt worden, dass Frau H. nicht regelmäßig in der Viertagewoche eingesetzt worden sei. Daher könne nicht von einer regelmäßigen Viertagewoche die Rede sein. Aufgrund der Wochenarbeitszeit von Frau H. von 30,8 Stunden betrage die tägliche Arbeitszeit in der Fünftagewoche 6,10 Stunden. Nunmehr habe Frau H. ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 16. November 2014 gekündigt. Das Klinikum akzeptiere die Kündigung und halte weitere Gespräche für entbehrlich. Der Antragsteller sieht in dieser Vorgehensweise eine mangelnde Beachtung seines Mitbestimmungsrechts aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Der Antragsteller beruft sich hinsichtlich aller vorstehend geschilderten Vorfälle auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, das durch § 74 Abs. 3 HPVG nicht eingeschränkt sei. Es sei, wie die bisherige Praxis zeige, möglich und zumutbar, rechtzeitig Dienstpläne für die einzelnen Stationen aufzustellen und dem Personalrat im regulären Mitbestimmungsverfahren zur Zustimmung zuzuleiten. Beachtlichen Einwänden müsse – vorbehaltlich der sich aus § 73 HPVG ergebenden Möglichkeiten – durch die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens Rechnung getragen werden. Die Beteiligte könne sich nicht einseitig über Zustimmungsverweigerungserklärungen hinwegsetzen, indem schlicht der Vollzug angeordnet werde, wie dies hier geschehen sei. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers vom 28. August 2014 hinsichtlich des Dienstplans der Beteiligten für den nichtärztlichen Dienst der Station 11-3 für den Monat Oktober 2014 insoweit beachtlich ist, wie der Antragsteller sie darauf stützte, dass die geplante Sollbesetzung nicht ausreichend sei, die Mitarbeiter der Station im August keine Pausen durchführen konnten und mehrfach Überstunden leisten mussten, und eine massive Gesundheitsgefährdung vorliege, 2. der Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, Überstunden anzuordnen, solange nicht der Antragsteller die Zustimmung erteilt hat oder das Einigungsstellenverfahren abgeschlossen ist oder eine vorläufige Maßnahme gemäß § 73 HPVG getroffen ist,hilfsweise der Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, Überstunden anzuordnen, solange nicht der Antragsteller die Zustimmung erteilt hat oder das Einigungsstellenverfahren abgeschlossen ist oder eine vorläufige Regelung gemäß § 73 HPVG getroffen ist oder soweit nicht die Anwendungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 3 HPVG vorliegen, 3. festzustellen, dass die betrieblich veranlasste Abänderung von Dienstplänen, denen der Antragsteller zugestimmt hatte, gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG mitbestimmungspflichtig ist,hilfsweise festzustellen, dass die betrieblich veranlasste Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu anderen Schichten als im vom Antragsteller genehmigten Dienstplan vorgesehen, der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterliegt,höchst hilfsweise festzustellen, dass die betrieblich veranlasste Abänderung von Dienstplänen, denen der Antragsteller zugestimmt hatte, gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG mitbestimmungspflichtig ist, soweit nicht die Anwendungsvoraussetzungen von § 74 Abs. 3 HPVG vorliegen,höchst hilfsweise festzustellen, dass die betrieblich veranlasste Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu anderen Schichten als im vom Antragsteller genehmigten Dienstplan vorgesehen, der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterliegt, soweit nicht die Anwendungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 3 HPVG vorliegen, 4. a) festzustellen, dass die Beteiligte bei der Umsetzung der Dienstplanung Oktober 2014 betreffend die Station 11-4 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG verletzt hat,b) festzustellen, dass die Beteiligte nicht berechtigt ist, Dienstpläne ohne vorheriges Mitbestimmungsverfahren deshalb umzusetzen, weil sie die frist- und formgerechte vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe des Antragstellers als unbegründet ansieht. Die Beteiligte beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Beteiligte macht geltend, dem Antragsteller stehe kein Recht zu, über die personelle Ausstattung einzelner Dienstschichten im Hinblick auf § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG mitzubestimmen. Im Gegensatz zu dem von der Fachkammer mit Beschluss vom 3.11.2008 (23 K 1643/08.F.PV) entschiedenen Fall seien dem Antragsteller die Namen der der Mitarbeiter/innen bekannt gewesen, auf die sich der Dienstplan bezogen habe. In den Fällen der Überstundenanordnung in der Apotheke und im DICT sei die Beteiligte an externe Terminvorgaben gebunden gewesen. So sei z. B. kurzfristig ein Vertrag mit dem Klinikum XY zur Nutzung des dortigen Labors erforderlich geworden. In beiden Fällen hätte auch eine vorläufige Maßnahme gem. § 73 HPVG erlassen werden können. Die Abänderung von Dienstplänen sei unter anderem dann erforderlich, wenn ein kurzfristig absehbares Arbeitsaufkommen zu decken sei. Dazu könne es kommen, wenn Mitarbeiter/innen Dienste tauschten, kurzfristig erkrankten, bei Abschluss der Dienstplanung noch nicht verfügbar gewesen seien, z. B. wegen Erkrankung oder Neueinstellung, Mitarbeiter/innen kurzfristig ausfielen z. B. wegen Erkrankung des Kindes, Angehörigenpflege, oder das Arbeitsaufkommen in einzelnen Schichten höher ausfalle. Auch können wegen der Verlängerung der Operationsdauer dazu kommen, dass sich das Ende eines Dienstes nach hinten verschiebe. Hinsichtlich des Dienstplans für die Station 11-4 sei die Beteiligte im Hinblick auf das Ausscheiden der Beschäftigen H. durch Eigenkündigung von einer Erledigung ausgegangen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der miteinander verbundenen Verfahren 23 K 3905/14.F.PV, 23 K 3904/14.F.PV, 23 K 3384/14.F.PV und 23 K 3383/14.F.PV Bezug genommen, die unter dem Az. 23 k 3905/14.F.PV geführt werden. II Die Anträge sind nur teilweise zulässig. Sämtliche Anträge sind, ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt, auch unbegründet. Der Antrag zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Feststellungsantrag. Die Dienstplanung für die Station 11-3 des Universitätsklinikums für den Monat Oktober 2014 hat sich mit Ablauf dieses Monats erledigt. Daher betrifft die Frage, ob die im August 2014 erklärte Zustimmungsverweigerung des Antragstellers personalvertretungsrechtlich in der Weise beachtlich war, dass die Beteiligte den Dienstplan nur nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens und der anschließenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde umsetzen durfte – so dürfte der Antrag zu 1) zu verstehen sein -, kein gegenwärtig streitiges Rechtsverhältnis mehr. Der Antragsteller begehrt die Klärung einer Rechtsfrage in Bezug auf ein bereits abgeschlossenes Rechtsverhältnis und damit in der Sache die Erstellung eines Rechtsgutachtens. Dafür kann gerichtlicher Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen werden. In der Rechtsprechung des BAG zum betriebs- und personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist mit Zustimmung der Kommentarliteratur geklärt, dass Feststellungsanträge im Hinblick auf § 256 ZPO nur in dem Umfang zulässig, wie sie ein gegenwärtig streitiges Rechtsverhältnis betreffen (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teil I, § 111 HPVG Rn. 253 ff. m.w.N.). Ist der anlassgebende Streit bereits erledigt, muss dem durch eine die hinter dem ursprünglichen Streit stehende Rechtsfrage aufgreifende verallgemeinernde Antragstellung Rechnung getragen werden (v. Roetteken a.a.O. Rn. 257 f. m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen. Der zumindest teilweise davon abweichenden Rechtsprechung des BVerwG folgt die Fachkammer in ihrer ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf die überzeugende Rechtsprechung des BAG nicht (zur Geltung von § 256 ZPO im Beschlussverfahren v. Roetteken a.a.O. Rn. 249 m.w.N.). Der Hilfsantrag zu Nr. 2 ist unzulässig, da die Klärung der Anwendungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 3 HPVG in nicht gerechtfertigter Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgebliche Voraussetzung für das vom Antragsteller mit dem Hauptantrag zu 2) in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht ist, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 HPVG im Hinblick auf die Besonderheiten des Klinikbetriebs nicht vorliegen. Diese Frage hätte daher Gegenstand eines entsprechenden eigenen Sachantrags sein müssen, aus dem sich die Voraussetzungen für die Anwendung von § 74 Abs. 3 HPVG für den Klinikbetrieb bzw. umgekehrt die dadurch bedingten Voraussetzungen für eine Anwendung des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG ergeben. In seiner hier gestellten Fassung unterscheidet der Hilfsantrag nicht zwischen den verschiedenen Bereichen des Klinikbetriebs wie den Diensten im Bereich der Krankenbehandlung und –pflege, den diese Bereich unmittelbar unterstützenden Bereichen wie der Apotheke oder des DICT und der allgemeinen Personal- und Sachverwaltung. Für letztere kommt § 74 Abs. 3 HPVG sicher nicht zur Anwendung. Das hätte jedoch mit einer entsprechenden Fassung des Hilfsantrages zum Ausdruck gebracht werden müssen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Antragsteller für die anlassgebenden Bereiche der Apotheke und des DICT hilfsweise deren grundsätzliche Zuordnung zu § 74 Abs. 3 HPVG akzeptiert oder, wie sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nahelegt, dies abstreitet. Die Anträge zu 2) sind ferner mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Antragsteller kann im Hinblick auf die anlassgebenden Überstundenanordnungen für die Apotheke und das DICT allenfalls verlangen, festzustellen, dass eine Zustimmungsverweigerung in der Form, wie sie mit Schreiben vom 18. bzw. 19. Juni 2014 erklärt wurde, von der Beteiligten nicht unbeachtet gelassen wird. Der von diesen Anlässen vollständig losgelöste Feststellungsantrag entbehrt deshalb in weiten Teilen des nötigen Feststellungsinteresses, gründend auf einer vorherigen Uneinigkeit über die Auslegung der Reichweite des Mitbestimmungsrechtes aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Die hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2) dargestellten Zulässigkeitsmängel betreffen die höchst hilfsweise zu Nr. 3 gestellten Hilfsanträge in vergleichbarer Weise. Der Antrag zu Nr. 4.a ist unzulässig, weil er auf die Feststellung einer Rechtsfrage und nicht auf die Feststellung eines – gegenwärtig - streitigen Rechtsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten gerichtet ist (v. Roetteken a.a.O. Rn. 252 m.w.N.). Die beantragte Feststellung, die Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht verletzt, begehrt die Erstellung eines Rechtsgutachtens. Die Verfahrensvorschriften des ArbGG und der ZPO sehen derartiges nicht vor. Es gibt keine § 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG entsprechende Regelung in dem für Beschlussverfahren geltenden Verfahrensrecht. Der Antrag zu Nr. 4a ist darüber hinaus mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die mangelnde Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Arbeitszeitverteilungswünsche der Beschäftigten H. wird sich in Zukunft als Problem für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG nicht erneut stellen, da diese Beschäftigte aufgrund einer Eigenkündigung mit Wirkung zum 16. November 2014 aus dem Dienst des Klinikums ausgeschieden ist. Der Antragsteller hat nicht nachvollziehbar geltend gemacht, aus welchen Gründen mit einer Wiederholung des von ihm gerügten Verhaltens der Beteiligten zu rechnen sein soll. Insoweit ist auch der Vortrag der Beteiligten unbestritten geblieben, wonach mit der Beschäftigten H. – entgegen dem durch die Zustimmungsverweigerungserklärung vom 28. August 2014 vermittelten Eindruck – keine bestimmte Art der Arbeitszeitverteilung vereinbart worden wurde. Es wäre am Antragsteller gewesen, darzulegen und nachvollziehbar zu machen, warum die Behandlung dieser Beschäftigten künftig klärungsbedürfte Fragen aufwirft. Das ist nicht geschehen. Sämtliche Anträge des Antragstellers bleiben im Übrigen auch deshalb ohne Erfolg, weil ihm das beanspruchte Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG nicht zusteht. Die Anträge zur Nr. 1 und 4 betreffen unmittelbar Dienstpläne im Bereich der Krankenversorgung des Klinikums. Der den Anträgen zu Nr. 3 zugrunde liegende Anlass betraf ebenfalls einen solchen Dienstplan. Hinsichtlich derartiger Dienstpläne besteht nach § 74 Abs. 3 HPVG nur ein Mitbestimmungsrecht über die Grundsätze der Dienstplanung, da in diesem Teil des Klinikbetriebs die Dienstplangestaltung vielfältigen Änderungsnotwendigkeiten unterworfen ist, die häufig kurzfristig auftreten, nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang vorhersehbar sind und aus der Eigenart des klinischen Betriebes resultieren. Die Beteiligte hat dies in ihrem Vortrag zum Antrag zu Nr. 3 nachvollziehbar dargestellt. Jede vorab erstellte Dienstplanung unterliegt damit von vornherein dem stets wiederkehrenden, aber konkret gerade nicht vorsehbaren und insoweit auch nicht einplanbaren Risiko der späteren und dann ggf. auch kurzfristig erforderlichen Änderung. Damit liegen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 HPVG vor. Folglich sind die einzelnen Dienstpläne im Bereich des klinischen Betriebs nicht dem durch § 74 Abs. 3 HPVG zurückgedrängten Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterworfen. Die Richtigkeit dieser Auslegung zeigt sich an der Vielzahl der arbeitszeitrechtlichen Streitigkeiten bei der Fachkammer, auch in den vorausgegangenen Jahren. Es ist schlicht nicht möglich, die einzelnen Dienstpläne je für sich einem Mitbestimmungsverfahren zu unterwerfen, und zwar aus Sicht des Antragstellers selbst dann noch, wenn nachträglich Änderungen nötig werden. Die Beteiligte hat die Änderungsanlässe beispielhaft und aus Sicht der Fachkammer nachvollziehbar beschrieben. Die Auslegung eines Mitbestimmungsrechts, das die Beteiligte von vornherein auf einen häufigen Gebrauch der Notkompetenz des § 73 HPVG verweist, ist im Hinblick auf die diesen Konflikt selbstständig regelnde Bestimmung des § 74 Abs. 3 HPVG nicht sachgerecht. Deshalb beschränken sich andere Dienststellen mit vergleichbaren Anforderungen wie z. B. die Berufsfeuerwehr in A-Stadt auf Grundsatzvereinbarungen zur Dienstplansgestaltung und unterwerfen nicht die konkrete Schicht- und Dienstplangestaltung der wiederholten Mitbestimmung im konkreten Einzelfall. Die Beteiligten sind auf diese Fallgestaltung in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Auch die Dienstplanung in der Apotheke und im DICT des Klinikums wird von § 74 Abs. 3 HPVG erfasst, da die dort zu erbringenden Dienstleistungen jederzeit die ordnungsgemäße Krankenpflege und ärztliche Versorgung innerhalb des Klinikums unterstützend gewährleisten müssen. Der Antrag zu Nr. 1 ist zudem deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller verkennt, dass die Sollbesetzung einer Dienstschicht nicht der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterliegt (Fachkammer B. v. 3.11.2008 – 23 K 1643/08.F.PV – juris Rn. 23). Zwar hat die Fachkammer seinerzeit angenommen, eine Zustimmungsverweigerung könne geltend machen, die mit dem Dienstplan vorgestellte Personalbesetzung genüge nicht, um die arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Dies bezog sich jedoch darauf, dass dem Antragsteller die Namen der für den Dienstplan eingeteilten Beschäftigten nicht bekannt waren. Hier war das in dem für Oktober 2014 aufgestellten Dienstplan der Station 11-3 nicht der Fall, wie die Beteiligte unwidersprochen vorgetragen hat. Folglich konnte der Antragsteller eine personelle Unterbesetzung für diesen Dienstplan nur geltend machen, wenn hinreichend konkret ausgeführt worden wäre, warum für welche Beschäftigten die Gefahr angenommen wird, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben von vornherein absehbar nicht eingehalten werden könnten. Stattdessen begnügt sich die Zustimmungsverweigerung mit dem allgemein gehaltenen Verweis auf im August 2014 angefallene Überstunden, ohne sich mit den für die entsprechenden Anordnungen jeweils maßgebenden Gründen auseinanderzusetzen. Das Gleiche gilt für die behauptete Nichtinanspruchnahme von Pausen im August 2014. Warum diese beiden Ereignisarten etwas zur Beurteilung der Dienstplansgestaltung für den Monat Oktober 2014 beitragen konnten, lässt sich den vom Antragsteller im Schreiben vom 18. August 2014 dargestellten Zustimmungsverweigerungsgründen nicht einmal ansatzweise entnehmen. Die Beteiligte hätte insoweit lediglich Vermutungen anstellen können. Das ist nicht Aufgabe und Zweck des Gebots in § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG, eine Zustimmungsverweigerung schriftlich zu begründen. Die mitgeteilten Gründe müssen sich nicht nur auf den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand beziehen, sondern im Hinblick auf des Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl der Dienststelle und ihrer Beschäftigten hinreichend erkennen lassen, was konkret beanstandet wird, welcher konkrete Änderungsbedarf gegenüber der Dienststellenleitung geltend gemacht wird. Das leistet die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 28. August 2014 nicht. Die Zustimmungsverweigerung wäre daher, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts unterstellt, personalvertretungsrechtlich unbeachtlich und nicht geeignet gewesen, zur Herstellung einer Einigung das Einigungsstellenverfahren einzuleiten und durchzuführen. Der Hauptantrag zu 2) ist unabhängig von der Geltung des § 74 Abs. 3 HPVG für die Apotheke und das DICT schon deshalb unbegründet, weil der Unterlassungsantrag auch Konstellationen erfasst, in denen die Beteiligte trotz einer vom Antragsteller erklärten Zustimmungsverweigerung berechtigt ist, die entsprechende Maßnahmeabsicht zu vollziehen, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG an dieser Stelle unterstellt. Nicht jede Zustimmungsverweigerung ist nämlich geeignet, personalvertretungsrechtlich in der Weise beachtlich zu sein, dass die Beteiligte gezwungen wäre, für den Fall der Weiterverfolgung der Maßnahmeabsicht das Einigungsstellenverfahren gem. § 71 HPVG durchzuführen. § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG stellt nähere formelle Anforderungen an eine Zustimmungsverweigerungserklärung auf. Diese einschränkenden Voraussetzungen werden jedoch nicht in den Antrag aufgenommen. Ebenso wenig trägt die Antragsfassung dem Umstand Rechnung, dass eine die formellen Anforderungen beachtende Zustimmungsverweigerung nur dann beachtlich ist, wenn die zur Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe einen ausreichenden sachlichen Bezug zum jeweiligen Mitbestimmungstatbestand herstellen. Diese Einschränkungen spiegelt die Antragsfassung nicht wider. Dafür bestand hier schon deshalb Anlass, weil z. B. die Zustimmungsverweigerung vom 18. Juni 2014 Gründe aufführt, die sich dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG nicht hinreichend zuordnen lassen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang zur Gewährleistung des Softwareupdates im DICT des Klinikums Überstunden erforderlich sind, kommt es nicht darauf an, welche Stundensaldi die namentlich im Antrag der Beteiligten vom 11. Juni 2014 aufweisen. Maßgebend hätte allein sein können, welche Aspekte der täglichen oder wöchentlichen Höchstarbeitszeit einschließlich der zu wahrenden Ruhezeiten betroffen sind. Ohne Bedeutung ist auch, dass ggf. noch andere nicht namentlich im Antrag der Beteiligten vom 11. Juni 2014 aufgeführte Beschäftigte Überstunden leisten sollten. Dies hat mit der Frage, ob die Überstundenanordnung für die namentlich im Antrag der Beteiligten genannten Beschäftigten Bedenken hinsichtlich ihrer Arbeitszeitgestaltung aufwirft, nichts zu tun. Ob und welcher Freizeitausgleich für die Überstunden anfällt, wie sie zu vergüten sind, ist für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts für den hier maßgebenden Antrag der Beteiligten vom 11. Juni 2014 ebenfalls ohne Belang. Vergleichbares gilt für die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 18. Juni 2014 mit Ausnahme der mangelnden Mitteilung der Beginn- und Endzeiten der Arbeitszeiten derjenigen Beschäftigten, die Überstunden leisten sollten. Diese Frage kann zwar zum Gegenstand einer Zustimmungsverweigerung gemacht werden. Die zu Nr. 2 gestellten Anträge beschränken sich jedoch nicht auf Zustimmungsverweigerungen, die aus einem solchen Grund erklärt werden, sondern wollen sämtliche Zustimmungsverweigerungen gleich welcher Art und welchen Inhalts erfassen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, von sich aus festzulegen, auf welche Arten und Inhalte von möglichen Zustimmungsverweigerungserklärungen sich der Unterlassungsantrag zu Nr. 2 beziehen soll. Als Globalantrag ist er deshalb abzulehnen, weil er auch Fallkonstellationen erfasst, die fraglos keinen Unterlassungsanspruch begründen. Der Hilfsantrag zu Nr. 4b ist über die zur Anwendung von § 74 Abs. 3 HPVG bereits gegebene Begründung hinaus schon deshalb abzulehnen, weil er als Globalantrag auch Konstellationen erfasst, in denen die Beteiligte berechtigt ist, frist- und formgerecht vorgebrachte Zustimmungsverweigerungsgründe als unbeachtlich anzusehen. Dabei wird unterstellt, dass die im Antrag verwendeten Begriffe „frist- und formgerecht“ auf § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG und dessen Mindestanforderungen an eine Zustimmungsverweigerungserklärung Bezug nehmen. Wie bereits ausgeführt, unterliegt die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 60 Abs. 1 HPVG) über die in § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG genannten formellen Anforderungen hinaus auch dem Gebot, dass sich die jeweils geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe auf den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand hinreichend beziehen müssen. Eine dahin gehende Einschränkung enthält der Hilfsantrag zu Nr. 4b nicht, sondern stellt allein darauf ab, ob die Zustimmungsverweigerung frist- und formgerecht erklärt wurde. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht ausreichend, um jeder derartigen Zustimmungsverweigerungserklärung in Bezug auf einen Dienstplan und das damit – hier zu unterstellende – Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG die personalvertretungsrechtliche Beachtlichkeit zukommen zu lassen und als Folge davon anzunehmen, dass entweder die geplante Dienstplanänderung zu unterlassen oder stattdessen im Einigungsstellenverfahren weiterzuverfolgen wäre. Das kann nur der Fall sein, wenn auch die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Zustimmungsverweigerung im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.