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Urteil

3 K 9660/17.F.A

VG Frankfurt 3. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0419.3K9660.17.F.A.00
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Leitsätze
1. Einzelfall einer wegen insgesamt gegebener Unglaubwürdigkeit als "offensichtlich unbegründet" abgewiesenen Klage. 2. Nachfolgend zu Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2082/18
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer wegen insgesamt gegebener Unglaubwürdigkeit als "offensichtlich unbegründet" abgewiesenen Klage. 2. Nachfolgend zu Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2082/18 Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.11.2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20.09.2001 – InfAuslR 2002, 146 (149) m. w. N.) setzt die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen – wie hier – kommt eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet dann in Frage, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den von den §§ 3ff AsylG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr auf nachweislich gefälschten und widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983 – BVerfGE 56, 76 (97)). Das Vorbringen der Kläger ist offensichtlich nicht geeignet, eine flüchtlings- oder asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gemachten Schilderungen der Klägerin zu 1) – die zugleich für die Kläger zu 2) bis 4) gelten sollen – sind vage, unsubstantiiert und in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, sodass die Kläger insgesamt unglaubwürdig sind und sich die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdrängt. So hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 26.04.2017 ausgeführt, dass sie von einer Frau, die sie in einer Kirche kennengelernt habe, zur Prostitution bestimmt worden sei. Diese Frau habe sie in Agadez in Niger an jemand anderen verkauft. Dabei soll es sich, so die Klägerin zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.04.2021, um eine Frau namens K. gehandelt haben. Diese Frau habe sie dann – so die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt (Bl. 120 BA) – wieder an andere Leute verkauft. Insgesamt sei sie drei Mal verkauft worden. Bei diesen Gegebenheiten ist es völlig unglaubhaft, dass die Person namens K., die die Klägerin angeblich in Agadez gekauft und danach an andere Leute wieder verkauft haben soll, die Klägerin bei ihrer Ausreise aus Libyen am Hafen von Tripolis gesehen haben soll und die Klägerin bedroht haben soll, weil diese ihr noch die 6.000,- US-Dollar schulde. Auch, dass K. die Familie der Klägerin in Nigeria bedroht haben könnte, ist unter diesem Blickwinkel völlig unglaubhaft. Auf entsprechenden Vorhalt im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.04.2021, dass bei den geschilderten Verkäufen Frau K. gar nicht die letzte „Käuferin“ gewesen sein könne, zog sich die Klägerin lediglich lapidar darauf zurück, dass sie es doch gewesen sei. Vom erkennenden Gericht wird der Klägerin zu 1) auch nicht geglaubt, dass – so die Schilderung der Klägerin zu 1) sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch im Termin am 19.04.2021 – die um Hilfe gebetenen Nachbarn in Tripolis, die ebenfalls Nigerianer mit der Volkszugehörigkeit Yoruba gewesen seien, auf die Bitte der Klägerin hin dieser bei der Flucht geholfen hätten und insbesondere ihr das Geld für die Überfahrt nach Malta bezahlt hätten. Auch dieses immer wiederkehrende Stereotyp nigerianischer Schutzsuchender – dem Ehemann der Kägerin zu 1) und dem Vater der Kläger zu 2) bis 4) soll „ein Polizist“ das Geld für die Flucht gegeben haben (Bl. 118 BA) –, dass ihnen von keineswegs reichen Mitmenschen – die Nachbarn der Klägerin sollen ihr Geld mit Autowaschen verdient haben – umfangreiche finanzielle Hilfe zuteil wird, ist völlig unglaubhaft. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) sowohl im Verwaltungsverfahren (Bl. 113, 117 BA) als auch im gerichtlichen Verfahren (Bl. 58 der Akte) wiederholt behauptet, in Italien subsidiären Schutz erhalten zu haben. Darin kann man mit dem Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 13.09.2020 – ... – Rdnr. 27) einen widerspruchsfreien Vortrag eines erhaltenen subsidiären Schutzes sehen, in der Sache dürfte dem allerdings die Beschreibung als konsequentes Lügen näherkommen. Wie die um Auskunft ersuchten italienischen Behörden mit Schreiben vom 01.02.2021 mitgeteilt haben, liegen dort keine Informationen vor, dass den Klägern in Italien der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sein könnte. Vielmehr sei es so, dass die Asylanträge unanfechtbar abgelehnt worden seien und den Klägern lediglich der humanitäre Schutz zuerkannt worden sei. Im Übrigen werde bestätigt, dass die Kläger zu 2) und zu 3) auch auf dem italienischen Aufenthaltstitel der Klägerin zu 1) registriert waren. Auch dass die Klägerin zu 1) in diesem Zusammenhang beim Bundesamt (Bl. 113 BA) vortrug, in Italien subsidiären Schutz für ein Jahr erhalten zu haben, während sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.04.2021 darauf hinwies, sie hätten ihr in Italien „zwei Jahre“ gegeben, belegt ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2018 (Bl. 61 der Akte) ausführte, dass sie Angst vor einer Rückkehr nach Nigeria habe, weil sie ja vom Islam zum Christentum gewechselt sei und deshalb keine Kontakte mehr zu der alten Familie habe, während die Klägerin im Termin am 19.04.2021 einräumte, dass ihre Eltern ebenso wie sie selbst Christen seien und das Ganze als Missverständnis darzustellen versuchte, dass die Angaben der Klägerin zu 1) in vielerlei Hinsicht beliebig sind und die Klägerin zu 1) offensichtlich dass nicht von Selbsterlebtem berichtet, was sie insgesamt völlig unglaubwürdig macht. Der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die ebenfalls am 19.04.2021 verhandelte Klage der Tochter der Klägerin zu 1) bzw. Schwester der Kläger zu 2) bis 4) als einfach unbegründet abgewiesen wurde. Denn den Klägern steht zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) offensichtlich (auch) kein Familienasyl im Sinne des § 26 AsylG zu, da es an jeglicher Bezugsperson mangelt, die unanfechtbar als schutzberechtigt anerkannt worden wäre. Unabhängig davon, fehlt es auch offensichtlich am Bestehen einer Familie im Herkunftsstaat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 – juris, Rdnr. 157). Vor dem Hintergrund dieser insgesamt gegebenen Unglaubwürdigkeit der Klägerin – insbesondere auch bezüglich ihrer Angaben zu dem behaupteten Menschenhandel – liegen in der Person der Kläger auf die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG offensichtlich nicht vor. Aufgrund der völlig unglaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) ist für die in der Verfassungsbeschwerde angedachte Möglichkeit, die Menschenhändler als nichtstaatliche Akteure zu qualifizieren, die die Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria verfolgen könnten, kein Raum. Schließlich fehlt es an den Voraussetzungen, die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Kläger ein Abschiebungsverbot festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift darf - soweit hier einschlägig – niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Zutreffend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2017 ausgeführt, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 – juris, Rdnr. 10) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ausgeführt, dass bei einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Artikel 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen – in einem ihnen vollständig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatliche Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Kläger kämen bei einer Rückkehr nach Nigeria – wobei eine Rückkehr im Familienverband zu unterstellen ist (BVerwG, Urteil vom 16.08.1993 – 9 C 7/93 – juris, Rdnr. 10 m. w. N.) – nicht in ein ihnen vollständig fremdes Umfeld, sondern sie hätten die Gelegenheit, zumindest an die Großfamilie der Klägerin zu 1) einschließlich deren Brüder und Schwestern „anzudocken“ und dadurch die notwendige finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu erhalten, die es ihnen ermöglicht, in Nigeria ein zumutbares Existenzminimum zu erlangen. Dass es bei einer Rückkehr nach Nigeria der Klägerin zu 1) und/oder ihrem Ehemann, dem Vater der Kläger zu 2) bis 4), nicht mehr möglich sein wird, sich im Wesentlichen um den Schulweg ihrer Kinder zu kümmern und im Übrigen auf den Erhalt von Sozialleistungen zu vertrauen, ist irrelevant. Ausländer können kein Recht aus Artikel 3 EMRK auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – InfAuslR 2013, 45). Dass die Familie der Kläger nach einer Rückkehr nach Nigeria und beispielsweise der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Holzfäller durch den Ehemann der Klägerin zu 1) und/oder der Unterstützung der Großfamilie ein zumutbares Existenzminimum nicht erlangen können sollte, ist nicht ersichtlich. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Familie derzeit – dem maßgeblichen Zeitpunkt – neben den Eltern fünf Kinder und möglicherweise in Zukunft sieben Kinder angehören, nicht entgegen. Die Fertilitätsrate für Nigeria betrug im Jahr 2018 etwa 5,4 Kinder je Frau (https://de.statista.com), sodass sich die Familie der Kläger insoweit in dem für Nigeria normalen Rahmen bewegt. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei der hier im Raum stehenden Infizierung mit dem Corona-Virus bei einer Rückkehr nach Nigeria handelt es sich jedoch um eine allgemeine Gefahr, die alle Rückkehrer nach Nigeria gleichermaßen betrifft. Besteht eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört und fehlt es an einem Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ist ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 – juris, Rdnr. 13). Bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe kann den Klägern im Einzelfall kein Abschiebungsschutz gewährt werden. Denn es fehlt an der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Folge an einer Erkrankung an Covid-19 und damit an der erforderlichen Gefahrenlage. Auch wenn aufgrund der südafrikanischen beziehungsweise brasilianischen Mutante ein für die Kläger erhöhtes Infektionsrisiko gegeben sein sollte, ist nicht feststellbar, dass angesichts der in der Altersgruppe der Kläger geringen Morbiditäts- und Mortalitätsrate die Kläger im Fall einer Rückkehr nach Nigeria sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würden. Soweit die Klägerin zu 1) gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht, vermögen diese ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu bergründen. Die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes setzt voraus, dass sich eine vorhandene Erkrankung der Schutzsuchenden bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer individuellen, erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Diese Voraussetzung kann grundsätzlich nur bei einer ernsten Krankheit gegeben sein (HessVGH, Urteil vom 16.07.2013 – 7 A 1602/12 – juris, Rdnr. 32 m. w, N.). Dafür ist bei der Klägerin zu 1) nichts ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83b AsylG. Dieses Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Kläger sind nigerianische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) reiste mit den Klägern zu 2) und 3) am 18.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo der Kläger zu 4) am 24.11.2015 geboren wurde. Am 07.11.2016 stellten die Kläger ihre Asylanträge. Zur Begründung gab die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, sie habe in Nigeria eine schwere Kindheit gehabt. In einer Kirche in Lagos habe sie dann eine Frau kennengelernt, die Menschenhandel mit Prostituierten betrieben habe. Diese habe ihr angeboten, sie bei einer Ausreise nach Libyen zu unterstützen. Die damit verbundenen Kosten habe sie durch Prostitution abarbeiten sollen. Während der Reise nach Libyen sei sie von der Frau weiterverkauft worden. Sie sei dann nach Libyen gebracht worden, wo sie in Tripolis als Prostituierte gearbeitet habe. Um sich freizukaufen, habe man von ihr die Zahlung von 6.000,- US-Dollar verlangt. Mit Hilfe von Nachbarn, die – wie die Klägerin zu 1) – Yoruba gewesen seien, sei ihr dann die Flucht nach Malta gelungen. Von einem Nachbarn, der mit ihr nach Malta geflohen sei, habe sie erfahren, dass die Frau, die sie nach Libyen gebracht habe, weiterhin die Zahlung von 6.000,- US-Dollar verlange. Diese habe geäußert, dass sie die Klägerin und ihre Familie töten werde, wenn sie nach Nigeria zurückkehre. Deshalb befürchte sie, bei einer Rückkehr nach Nigeria dort umgebracht zu werden, oder dass ihren Kindern etwas zustoße. Die geltend gemachten Asylgründe würden auch für die minderjährigen Kläger zu 2) bis 4) gelten. Sie – die Klägerin zu 1) – habe bereits in Malta und Italien Asylanträge gestellt, wobei ihr Asylantrag in Malta abgelehnt worden sei, während sie in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurden die Anträge insgesamt abgelehnt. Dagegen haben die Kläger am 12.12.2017 Klage erhoben, die mit Urteil vom 10.08.2018 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Auf die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 13. September 2020 () das Urteil vom 10. August 2018 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) widerspruchsfrei vorgetragen habe, in Italien subsidiären Schutz erhalten zu haben, so dass das Gericht weitere Nachforschungen zur Frage der Schutzgewährung durch Italien hätte anstellen müssen. Auf eine entsprechende Anfrage vom 12.11.2020, berichtigt am 15.01.2021, an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verbunden mit der Bitte, diese den italienischen Behörden zu unterbreiten, teilte das italienische Innenministerium unter dem 01.02.2021 mit, dass bei der Klägerin zu 1) der Asylantrag zurückgewiesen worden sei, sie aber eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bis zum 05.12.2017 erhalten habe. Ergänzend teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18.02.2021 mit, dass von den italienischen Behörden bestätigt worden sei, dass die beiden Kläger zu 2) und zu 3) auch auf dem italienischen Aufenthaltstitel der Klägerin zu 1) registriert gewesen seien. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.11.2017 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Nigeria zusammengefasst sind (Blatt 35ff., 143ff. der Akte) und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.