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Gerichtsbescheid

3 K 3225/20.F

VG Frankfurt 3. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0225.3K3225.20.F.00
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Leitsätze
Ein nachträglich auftretender Eignungsmangel vermag dann keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG darzustellen, wenn der Auszubildende zu diesem Zeitpunkt seiner Verpflichtung aus einem zuvor zu Tage getretenen Neigungswandel nicht nachgekommen war.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Studiengang Lehramt Grundschule mit der Fächerkombination Mathematik, Deutsch und Sachunterricht an der F. in C-Stadt ab dem 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 Ausbildungsförderungen nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsgesetzes - BAföG - zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nachträglich auftretender Eignungsmangel vermag dann keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG darzustellen, wenn der Auszubildende zu diesem Zeitpunkt seiner Verpflichtung aus einem zuvor zu Tage getretenen Neigungswandel nicht nachgekommen war. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Studiengang Lehramt Grundschule mit der Fächerkombination Mathematik, Deutsch und Sachunterricht an der F. in C-Stadt ab dem 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 Ausbildungsförderungen nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsgesetzes - BAföG - zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Soweit der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderungen für das Studium der Klägerin im Studiengang Soziale Arbeit: transnational an der C-Stadt University of Applied Sciences abgelehnt hat, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Förderung des Studiums im Studiengang Soziale Arbeit: transnational auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes-BAföG- nicht zu. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Ob eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG) in Betracht kommt, richtet sich nach § 7 Abs. 3 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder unabweisbarem Grund (Nr. 2) gewechselt hat. Bei Auszubildenden an Hochschulen gilt Nr. 1 nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt; bei Auszubildenden an Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel bis zum Beginn des 3. Fachsemesters erfolgt ist (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Weitere Ausbildungsförderung könnte der Klägerin also nur gewährt werden, wenn für ihrem Fachrichtungswechsel jedenfalls ein wichtiger Grund gegeben wäre. Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin jedoch nicht erfüllt. Ein wichtiger Grund im oben genannten Sinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - worauf auch der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid ausdrücklich hinweist – dann vor, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zugemutet werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.1990 - BVerwGE 85,194 (195)). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.1989 - BVerwGE 82, 163 (165)). Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es in erster Linie auf die Dauer der Ausbildung bis zum Fachrichtungswechsel an. Eine wesentliche Rolle spielt, ob der Auszubildende die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit der verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung ausreichend erfüllt hat. So ist bei der Interessenabwägung die Verpflichtung des Auszubildenden zu berücksichtigen, bereits vor der Aufnahme der Ausbildung gewissenhaft zu prüfen, ob die Ausbildung seine Neigungen entspricht und ob er den Anforderungen voraussichtlich gewachsen sein wird. Auch während der Ausbildung hat er sich rechtzeitig Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Ausbildung noch seinen Neigungen entspricht und er für sie geeignet ist. Treten Zweifel auf, hat er sich so schnell wie möglich Gewissheit darüber zu verschaffen. Daher ist der Auszubildende bei Auftreten eines wichtigen Grundes während seiner Ausbildung gehalten, unverzüglich die notwendigen Konsequenzen hieraus zu ziehen, wenn er erkennt, dass die begonnene Ausbildung mangels Eignung oder Wechsels der Neigung nicht (mehr) geeignet erscheint. Entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen wird ihm zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Er hat dann unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, entweder die Ausbildung abzubrechen oder das Studienfach zu wechseln. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich nach objektiven Umständen, wobei auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen ist, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.1990 - a.a.O (196f)). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind der Bescheid vom 15.09.2020 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 17.11.2020 nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat in ihrem formlosen Antrag auf Vorabentscheidung vom 05.08.2020, beim Beklagten eingegangen am 10.08.2020 (Blatt 163 BA) mit dem sie ihren Studienwechsel begründete, dargelegt, dass sie ab Beginn des Studiums die Fächer der Bildungswissenschaften sowie die Theorien der Erziehungswissenschaften sehr interessiert hätten, bei den Fächern Mathematik und Deutsch und deren Didaktik sie jedoch leider sehr großes Desinteresse empfunden habe. Sie habe sich zunehmend unwohler gefühlt und sich gefragt, wie sie mit einem solchen Desinteresse dem Beruf der Lehrerin gerecht werden könne. Damit beschreibt die Klägerin unzweifelhaft den Fall einer geänderten Neigung. Bei diesen Gegebenheiten teilt das erkennende Gericht die Auffassung des Beklagten, dass die Klägerin mit dem Fachrichtungswechsel hin zum Studiengang Soziale Arbeit: transnational nicht noch ein weiteres Semester - das Wintersemester 2019/2020 - zuwarten durfte, sondern aus ihrer geänderten Neigung die notwendigen Schlüsse hätte ziehen müssen. Dies nicht getan zu haben und im Wintersemester 2019/2020 weiterhin im Lehramtsstudiengang an der F. eingeschrieben zu sein, verletzt die oben beschriebene Obliegenheit der Klägerin, unverzüglich die notwendigen Konsequenzen aus einem Neigungswandel zu ziehen. Damit fehlt es im vorliegenden Fall an einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG. Dieses Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG wird auch nicht dadurch hinfällig, dass die Klägerin ausweislich ihrer Erklärung vom 05.08.2020 in ihrem 3. Fachsemester des Lehramtsstudienganges während eines Praktikums bemerkte, dass sie nervös vor der Klasse gestanden und sich unwohl gefühlt habe. Sie habe gemerkt, dass sie nicht im Vordergrund einer Klasse stehen könne. Damit beschreibt die Klägerin in ihrer Erklärung vom 05.08.2020 nach der Auffassung des erkennenden Gerichts einen Eignungsmangel, der ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG darstellen kann und hinsichtlich dessen die Klägerin möglicherweise unverzüglich die notwendigen Konsequenzen gezogen hatte. Allerdings ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass ein solcher nachträglich auftretender Eignungsmangel, wie ihn die Klägerin geschildert hat, dann keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG darstellen kann, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Auftretens dieses Eignungsmangels verpflichtet war, die aus einem zuvor offensichtlich zu Tage getretenen Neigungswandel notwendigen Schlüsse zu ziehen. Hätte nämlich die Klägerin - wie oben dargelegt - zum Ende des 2. Fachsemesters die aus ihrer geänderten Neigung notwendigen Schlüsse unverzüglich gezogen, hätte sich die von der Klägerin geschilderte Frage ihrer Eignung für das Lehramtsstudium gar nicht stellen können. Unabhängig davon hält das erkennende Gericht den von der Klägerin beschriebenen Eignungsmangel im vorliegenden Verfahren für nicht hinreichend dargelegt. Ein Eignungsmangel bezieht sich auf die Erkenntnis des Auszubildenden, dass es - zum Beispiel aus körperlichen oder intellektuellen Gründen - an der Eignung für die Ausbildung selbst oder für die mit ihr angestrebte Berufsausübung fehlt. Ein solcher Eignungsmangel liegt vor, wenn der Auszubildende trotz ausreichenden Bemühungen keine ausreichenden Leistungen erzielen kann. Im vorliegenden Fall „passt“ die Beschreibung der Klägerin in ihrer Erklärung vom 05.08.2020, dass sie sich vor der Klasse unwohl gefühlt habe und sich deshalb immer wieder in den Hintergrund zurückgezogen habe und eher eine beratende Funktion ausgeübt habe, während der Klassenlehrer den Unterricht übernommen habe, nicht zu der aus der Notenübersicht ersichtlichen Benotung für die schulpraktischen Studien im Wintersemester 2019/2020, wo die Klägerin mit der Note 2,0 beurteilt wurde. Darüber hinaus wurde die Klägerin zwischenzeitlich - im Frühjahr 2021 - zu dem zweiten Schulpraktikum in der G. in C-Stadt eingeteilt, ohne dass von der Klägerin mitgeteilt worden wäre, dass diese von ihr beschriebenen Probleme erneut aufgetreten wären. Und schließlich hat die Klägerin im Rahmen des von ihr betriebenen Eilverfahrens (3 L 2395/21.F) im Beschwerdeverfahren eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, in der ihr bescheinigt wurde, die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 17.03.2021 erbracht zu haben. Bei diesen Gegebenheiten sieht das erkennende Gericht für die Annahme fehlender Eignung keine Grundlage. Damit fehlt es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG als Voraussetzung der Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium der Klägerin im Studiengang Soziale Arbeit: transnational. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der F. C-Stadt für den Zeitraum ab dem 01.10.2020 begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass die Klägerin den Fachrichtungswechsel vollzogen habe und schon deshalb eine Förderung des Lehramtsstudiums ausscheide, wird dem vom erkennenden Gericht nicht gefolgt. Denn die Klägerin hat sich gerade nicht aus dem Lehramtsstudium an der F. exmatrikuliert, sondern hat neben diesem Studiengang sich in dem Studiengang Soziale Arbeit: transnational immatrikuliert, betreibt also seit dem Wintersemester 2020/2021 ein Doppelstudium. Wenn ein Auszubildender - wie die Klägerin - gleichzeitig zwei nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildungen betreibt, dann wird diejenige Ausbildung gefördert, die nach dem hochschulrechtlichen Bestimmungen als Hauptstudium geführt oder - wie hier - beim Fehlen einer dahingehenden hochschulrechtlichen Regelung vom Auszubildenden als solche bezeichnet wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.1981-5 C 63.79 -FamRZ 1981, 917 (918)) beziehungsweise für die Ausbildungsförderung begehrt wird (Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 7 Randnummer 12). Mit ihrem Antrag vom 10.08.2020 (Blatt 153 BA) begehrte die Klägerin Ausbildungsförderung für ihr Lehramtsstudium an der F. in C-Stadt. Dieses Studium wird von der Klägerin auch betrieben. Ausweislich der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 05.02.2021 eingereichten Unterlagen hatte sich die Klägerin im Wintersemester 2020/2021 zu mehreren Prüfungen angemeldet und im Übrigen im Rahmen des von ihr betriebenen Eilverfahrens die Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, die ihr bescheinigte, die bei geordnetem Verlauf ihres Studiums bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 17.03.2021 erbracht zu haben. Dies wird im Übrigen - soweit ersichtlich - auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, denn mit Bescheid vom 19.10.2021 wurde der Klägerin für den auf den hier streitbefangenen Zeitraum folgenden Bewilligungszeitraum von Oktober 2021 bis September 2022 für den Lehramtsstudiengang Ausbildungsförderung bewilligt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, §188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Klägerin immatrikulierte sich zum Wintersemester 20119 im Studiengang Lehramt Grundschule mit der Fächerkombination Mathematik, Deutsch und Sachunterricht an der F. C-Stadt. Auf die Förderanträge der Klägerin erhielt diese Leistungen der Ausbildungsförderungen nach den BAföG bis einschließlich September 2020, zuletzt mit Bescheid vom 21.01.2020. Am 10.08.2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung für ihr Lehramtsstudium für den Bewilligungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021. Ebenfalls am 10.08.2020 stellte die Klägerin einen formlosen Antrag auf Vorabentscheidung (§ 46 Abs. 5). Dazu führte die Klägerin aus: “Studienwechsel aus wichtigem Grund -> Neigungswandel … Als ich das Studium begann, haben mich die Fächer der Bildungswissenschaften sowie die Theorien der Erziehungswissenschaften sehr interessiert. Aus diesen Fächern konnte ich viel Wissen mitnehmen, welches für das Studium der sozialen Arbeit ebenfalls von Bedeutung ist. Bei den Fächern Mathematik und Deutsch und deren Didaktik empfand ich leider sehr großes Desinteresse. Ich habe mich zunehmend unwohler gefühlt, da grade die Didaktik im Lehrberuf eine so wichtige Rolle spielt. Mir kam die Frage auf, wie soll ich mit solch einem Desinteresse den Beruf der Lehrerin gerecht werden? Ich habe gemerkt, dass sich die Vorlesungen und Seminare nicht mit meinen Neigungen und Interessen decken. Meine Interessen über die Sozial- und Geisteswissenschaften wurden in dem Studium sehr vernachlässigt. Während meines Praktikums im dritten Semester habe ich gemerkt, dass ich nervös vor der Klasse stand und mich unwohl fühlte. Die Leitung einer Klasse zu übernehmen bereitete mir keine Freude. Ich habe gemerkt, dass ich nicht in den Vordergrund einer Klasse stehen kann. Daher habe ich mich immer wieder dabei erwischt, dass ich mich in den Hintergrund zurückzog und mit einzelnen Kindern sprach. Ich diente während meiner Praktikumszeit eher als beratende Funktion. Der Klassenlehrer übernahm den Unterricht und ich war froh, dass ich mich etwas zurückziehen konnte. Nach dem Praktikum habe ich immer mehr das Gefühl gehabt, dass die Rolle als Lehrerin mir nicht liegt. Ich fühle mich sehr unwohl mit dem Gedanken, diesen Beruf einmal ausüben zu müssen, da ich nicht geeignet dafür bin vor einer Klasse zu stehen und zu unterrichten.“ Mit Bescheid vom 15.09.2020 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium in der Fachrichtung Soziale Arbeit: transnational (Abschluss: Bachelor) an der C-Stadt University of Applied Sciences als einer anderen Ausbildung nach Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 3 BAföG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin nach ihren Angaben bereits zu Beginn des Studiums sehr großes Desinteresse bei den Fächern Mathematik, Deutsch und Didaktik empfunden habe. Sie habe bereits zum Ende des 2. Fachsemesters für sich erkennen müssen/sollen, dass eine weiterführende Ausbildung nicht ihren Neigungen entspreche. Auch wenn die Klägerin erst im 3. Fachsemester (Wintersemester 2019/20) im Rahmen ihres Praktikums gemerkt habe, dass ihr die Leitung einer Klasse keine Freude bereitet, hätte von der Klägerin dieser Aspekt bei der Studienwahl beziehungsweise bei der Aufnahme des Studiums in Betracht gezogen werden müssen. Der Fachrichtungswechsel nach dem 3. Fachsemester sei somit gemäß § 7 Abs. 3 BAföG als verspätet anzusehen und Ausbildungsförderung könne daher nicht bewilligt werden. Zum Wintersemester 2020/2021 immatrikulierte sich die Klägerin im Studiengang Soziale Arbeit: transnational (BA) an der University of Applied Sciences in C-Stadt. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.09.2020 legte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11.10.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung einer weiteren, anderen Ausbildung längstens bis zum Abschluss einer Berufsqualifikation habe, da diese auch dann geleistet werde, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die Fachrichtung gewechselt habe. Dies sei hier der Fall. Der von der Klägerin dargelegte Eignungsmangel und Neigungswechsel stelle einen solchen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG dar. Die Klägerin habe sich auch unverzüglich für einen Wechsel des Studienfaches entschieden. Bei der Beurteilung, ob ein Fachrichtungswechsel unverzüglich vorgenommen worden sei, sei im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie das Gleichheitssatzes zu berücksichtigen, ob sich der Studierende noch in der Orientierungsphase des Studiums befunden habe. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da sie mit ihrer Entscheidung bis zum ersten Praktikum gewartet habe und sich erst nach dessen Absolvierung habe sicher sein können, dass ihr die Eignung zur Lehrerin einer Grundschule fehle. Das Praktikum sei erst in oder nach dem 3. Fachsemester möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2020 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.09.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde zunächst die Begründung des Ausgangsbescheides vertieft und ergänzend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Begründung der Klägerin zum (beabsichtigten) Fachrichtungswechsel, wonach diese am 10.08.2020 ihre fehlende Neigung für das Lehramtsstudium zum Ausdruck gebracht habe, der Förderantrag nicht mehr als Wiederholungsantrag für das Lehramtsstudium habe bewertet werden können, insbesondere nachdem die Klägerin den Wechsel auch tatsächlich zum Wintersemester 2020/2021 vollzogen habe. Die Förderung für das Lehramtsstudium komme auch deswegen nicht mehr in Betracht, weil die Klägerin nicht die Absicht habe, das Studium berufsqualifizierend abzuschließen. Mithin stelle sich die Frage, ob der Wechsel der Klägerin nach 3 Semestern (das Sommersemester 2020 werde pandemiebedingt nicht mitgezählt) förderungsrechtlich gerechtfertigt sei. Grundsätzlich werde Studierenden eine zweisemestrige Orientierungsphase eingeräumt, innerhalb derer sie prüfen müssten, ob sie eine zutreffende, das heißt ihrer Neigung und Eignung entsprechende Studienwahl getroffen haben. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, bereits nach dem 2. Fachsemester zu erkennen, dass ihr die erforderlich Neigung für den Lehramtsstudiengang fehle und die erforderliche Konsequenz daraus zu ziehen, das heißt dieses Studium bereits nach dem 2. Fachsemester aufzugeben. Aus förderungsrechtlicher Sicht sei es keineswegs gerechtfertigt, die ersten drei Semester als reine Kennenlernphase zu bewerten. Da der Wechsel wegen der fehlenden Neigung bereits nach 2 Semestern zur Studienaufgabe hätte führen müssen, komme es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob der hinzugetretene Eignungsmangel als verspätet zu bewerten sei. Aus den vorgenannten Gründen habe die Klägerin den Fachrichtungswechsel nach dem 3. Fachsemester zu spät veranlasst, sodass der Förderungsantrag vom 10.08.2020 abzulehnen gewesen sei. Dagegen hat die Klägerin am 28.11.2020 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass ihr der Eignungsmangel bei Beginn des Studiums zunächst verborgen geblieben sei. Dies gehe aus ihrer Antragsbegründung hervor. Die fehlende Eignung sei erst mit der Praxis zum Vorschein gekommen. Ein schuldhaftes Verzögern sei hier nicht erkennbar. Sie könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Praktika erst ab dem 3. Semester begännen. Im Übrigen werde durch die beigefügten Studienbescheinigungen für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021, den Notenspiegel der genannten Semester, den Nachweis über die angemeldeten Prüfungen für das Wintersemester 2020/2021, den Nachweis der SPS-Vorbereitung im Wintersemester 2020/2021 und den Nachweis über die Anmeldung zum Schulpraktikum im Frühjahr 2021 an der G. C-Stadt der Nachweise erbracht, dass sie das Lehramtsstudium an der F. betrieben habe und weiter betreibe. Wegen der Einzelheiten wird auf die überreichten Unterlagen (Blatt 46 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das Studium der Klägerin im Fach Soziale Arbeit: transnational an der C-Stadt Universitiy of Applied Sciences ab dem 01.10.2020 Leistungen nach den Bestimmungen des BAföG zu bewilligen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, für das Studium der Klägerin im Fach Lehramt Grundschule mit der Fächerkombination Mathematik, Deutsch und Sachunterricht an der F. C-Stadt ab dem 01.10.2020 Leistungen nach den Bestimmungen des BAföG weiter zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass Konsequenz der Ablehnung des vollzogenen Fachrichtungswechsels sei, dass der Klägerin nicht alternativ weiterhin Ausbildungsförderungen für den Studiengang Lehramt an Grundschulen zustehen könne. Abgesehen davon, dass ein reguläres Vollzeitstudium an zwei unterschiedlichen Hochschulen als ausgeschlossen angesehen werden müsse, sei nach den Schilderungen der Klägerin unzweifelhaft zu entnehmen, dass sie keinen Abschluss des Studiengangs Lehramt an Grundschulen mehr anstrebe. Allein die Immatrikulation im Wintersemester 2020/2021 an der Universität C-Stadt, die offenbar vor der Immatrikulation an der C-Stadt University of Applied Sciences erfolgt sei, rechtfertige keine weitere Förderung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akten des Eilverfahrens (3 L 2395/21.F) sowie die einschlägige Behördenakte (2 Hefter) verwiesen.