Beschluss
3 K 685/22.F
VG Frankfurt 3. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0805.3K685.22.F.00
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Leitsätze
Ein Richter, der im Rahmen des Primärrechtsschutzes entschieden hat, ist in einem darauf bezüglichen Verfahren wegen Amtspflichtverletzungen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
Tenor
Die Richterin am Verwaltungsgericht D. ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes im Verfahren 3 K 685/22.F ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Richter, der im Rahmen des Primärrechtsschutzes entschieden hat, ist in einem darauf bezüglichen Verfahren wegen Amtspflichtverletzungen kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Die Richterin am Verwaltungsgericht D. ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes im Verfahren 3 K 685/22.F ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Ausschließungsgrundes des § 41 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO liegen vor. Danach ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsgerichtlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Dabei ist anerkannt, dass der Gesetzgeber in § 41 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO eine abschließende Regelung getroffen hat, nach der Richter in bestimmten Fällen vorheriger richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen sind. Deshalb genügt es beispielsweise nicht, wenn der frühere Rechtstreit denselben Streitkomplex oder vorläufigen Rechtsschutz des Klägers in der vorliegenden Sache zum Gegenstand hatte. § 41 Nr. 6 ZPO will allerdings verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene Entscheidung überprüft (BVerwG, Beschluss vom 02.10.1997 – 11 B 30/97 – NVwZ-RR 1998, 268f), da von keinem Richter erwartet werden kann, er werde mit voller Unbefangenheit nachprüfen, ob eine von ihm selbst erlassene oder miterlassene Entscheidung richtig ist (BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – XII ZB 602/15 – FamRZ 2017, 557(558)). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragstellerin verfolgt, wie sich aus dem dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Klageentwurf ergibt, im wesentlichen Amtshaftungsansprüche gegen die Anstellungskörperschaft von Richterin am VG D., da diese in verschiedenen Verfahren Klagen mit dem Ziel der Erlangung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – abgewiesen hatte. Zwar sind für solche von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen die Landgerichte zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG); dementsprechend hatte das Gericht mit Beschluss vom 25.03.2022 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht E. verwiesen. Das Landgericht E. (Az. 2-04 O 75/22) verwies das Verfahren allerdings mit Beschluss vom 31.05.2022 an das Verwaltungsgericht Frankfurt zurück. Da auch solchen Rückverweisungsbeschlüssen gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Bindungswirkung zukommt (BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – Xa ARZ 283/10 – MDR 2011, 253 (254)) geht das beschließende Gericht davon aus, dass es nunmehr zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen ist. Dies würde allerdings dazu führen, dass die Richterin am VG D. im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens ihre eigene(n) Entscheidung(en) überprüfen müsste. Dem ist mit der Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO – wie oben ausgeführt – Rechnung zu tragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.