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Urteil

3 K 469/21.F.A

VG Frankfurt 3. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0816.3K469.21.F.A.00
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Leitsätze
Mangels veränderter Sachlage erfolgloses Asylfolgeverfahren eines homosexuellen Mannes aus Algerien. Der Verzicht auf Küsse und Umarmungen in der algerischen Öffentlichkeit führt für einen homosexuellen Mann aus Algerien nicht zur Zuerkennung des Fluchtlingsschutzes, weil diese Verhaltensweisen auch für heterosexuelle Algerier verpönt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels veränderter Sachlage erfolgloses Asylfolgeverfahren eines homosexuellen Mannes aus Algerien. Der Verzicht auf Küsse und Umarmungen in der algerischen Öffentlichkeit führt für einen homosexuellen Mann aus Algerien nicht zur Zuerkennung des Fluchtlingsschutzes, weil diese Verhaltensweisen auch für heterosexuelle Algerier verpönt sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2022 entscheiden, weil insbesondere die Grundsätze der Öffentlichkeit gewahrt wurden. Eine mündliche Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinn, „öffentlich“, wenn sie in einem Raum stattfindet, der während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich ist, allerdings nur im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten. Neben 3 Pressevertretern waren weitere 12 Sitze für Zuhörer vorhanden und besetzt. Bei diesen Gegebenheiten bestand kein Grund für eine Verlegung des Termins, bis der einzige im Gericht verfügbare größere Sitzungssaal nicht mehr belegt sein würde. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte den Folgeantrag als unzulässig abgelehnt und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27.06.2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist für den Fall, dass ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen. Danach ist es erforderlich, dass sich die der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe i.S.v. § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Dabei erfordert § 51 Abs. 1 VwVfG, dass der Folgeantragsteller eine veränderte Sachlage schlüssig, substantiiert und bezogen auf seine individuelle Situation glaubhaft darlegt (BVerwG, Urteil vom 23.06.1987 – 9 C 251.86 – NVwZ 1988, 258; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1600/19 – juris, Rdnr. 20). An einem schlüssigen Vorbringen fehlt es dann, wenn dieses von vorneherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 21 m.w.N.). Um eine rechtserhebliche Änderung feststellen zu können, ist ein Vergleich des neuen Vorbringens mit den im vorherigen Asylverfahren festgestellten und die Entscheidung tragenden Tatsachen erforderlich (vgl. Marx, AsylG, 11. Auflage 2022, § 71 Rdnr. 53 m.w.N.). Generell kann eine „neue“ Sachlage immer dann angenommen werden, wenn sich im Herkunftsland des Folgeantragstellers nachträglich die Verfolgungssituation in erheblicher Weise verändert hat (Marx, a.a.O., Rdnr. 54). In seinem Urteil vom 05. März 2020 (3 K 2341/19.F.A) hatte das erkennende Gericht unter Auswertung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.06.2019, Stand: Mai 2019 – Seite 14), des Länderinformationsblattes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018 (Seite 22f) sowie vom 14.06.2019 (Seite 25) sowie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Upper Tribunal (Immigration und Asylum Chamber (OO (Gay Men) Algeria CG [2016] UKUT 00065 (IAC)) ausgeführt, dass homosexuelle Handlungen in Algerien nach Art. 338 des Strafgesetzbuches strafbar seien und daneben Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezug zur Homosexualität aufweist, dass sich die algerischen Behörden aber nicht darum bemühten, homosexuelle Männer anzuklagen und es deshalb kein „real risk“ einer Anklage gebe, selbst wenn die Behörden von solchen Verhalten erfahren würden. In den wenigen Fällen, in denen Anklage wegen homosexuellen Verhaltens zustande gekommen seien, habe es ein zusätzliches Merkmal gegeben, welches die Anklage verursacht habe. Vergleicht man die der damaligen Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnisse mit den heute zur Verfügung stehenden jüngsten Erkenntnissen und Auskünften dieser Quellen, so ist keinerlei Veränderung feststellbar. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand: Juni 2020) vom 11.07.2020 erhält auf Seite 15 wortwörtlich dieselbe Auskunft wie der Lagebericht vom 25.06.2019 auf Seite 14. Auch ein Vergleich des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – BFA - vom 22.04.2022 (Seite 22) mit der entsprechenden Darlegung in den Erkenntnissen vom 14.06.2019 (Seite 25) bzw. vom 12.03.2018 (Seite 22f) weist keine inhaltlichen Unterschiede auf. Allerdings wird in der Länderinformation Algerien vom 22.04.2022 davon berichtet, dass es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein informelles Stillhalteabkommen gebe, das von beiden Seiten respektiert werde – eine Aussage, die in früheren Versionen nicht enthalten war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Darstellung des BFA zur Situation von Homosexuellen in Algerien Bezug genommen wird auf das U.S. Department of State (2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria vom 12.04.2022) sowie eine Darstellung des Freedom House vom 28.02.2022 (Freedom in the World 2022 – Algeria) – zwei Organisationen, deren Auskünfte vom Kläger vermisst und deshalb zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Ein Abruf der Entscheidungen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) zu dem Stichwort „Algeria“ ergibt, dass die Entscheidung UKUT 00065 (IAC) weiterhin als Country Guidance für Homosexuelle an erster Stelle rangiert. Und schließlich ergeben sich bei einem Vergleich der Auskunft des Home-Office (Country Policy and Information Note – Algeria: Sexual orientation and gender identity vom September 2017 (Version 2.0)) mit der inzwischen aus dem Mai 2020 stammenden Version 3.0, dass auch insoweit keine inhaltliche Veränderung der Erkenntnisse gegeben ist. Deshalb geht das erkennende Gericht weiterhin davon aus, dass es für homosexuelle Männer in Algerien weiterhin kein „real risk“ einer Anklage gibt, es sei denn, zu dem homosexuellen Verhalten gesellt sich ein zusätzliches Merkmal, welches die Anklage verursacht. Bei diesen Gegebenheiten stellt die Feier einer homosexuellen Hochzeit nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein solches zusätzliches Merkmal dar, welches zur Verhaftung und Bestrafung der Teilnehmer an dieser Hochzeit führte. Selbst wenn man in der Feier einer homosexuellen Hochzeit in Algerien kein zusätzliches Merkmal im Sinne der obigen Darlegungen erblicken wollte, würde es sich um einen besonders spektakulären Fall von offen ausgelebter Homosexualität handeln, die sowohl nach der Auskunftslage zum Zeitpunkt der Entscheidung am 05.März 2020 als auch auf der Grundlage der der heutigen Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnisse (AA vom 11.07.2020 – a.a.O.; BFA vom 22.04.2022 – a.a.O.) strafrechtlich relevant sein konnte. Auch insoweit wäre eine veränderte Sachlage nicht gegeben. Im Hinblick auf diese Auskunftslage übt das erkennende Gericht das ihm eingeräumte Ermessen bei der Einholung weiterer Sachverständigengutachten dahingehend aus, keine weiteren Gutachten einzuholen, so dass der darauf gerichtete Beweisantrag (Antrag Nr. 4) abgelehnt werden durfte und auch der hilfsweise gestellte Antrag abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2014 – 1 B 6/14 – juris Rdnr.9). Das Feiern einer homosexuellen Hochzeit wäre darüber hinaus eine Form des offenen Auslebens seiner Homosexualität, die der Kläger selbst für sich nicht in Anspruch nimmt. Hinsichtlich seines Wunsches, seine Homosexualität in Algerien offen auszuleben, hatte der Kläger in dem am 05. März 2020 durch Urteil entschiedenen Verfahren vorgetragen, dass er über verschiedene Dating-Apps, auf denen er jeweils ein Profil gehabt habe, mit Männern gechattet und dann über diese Chats einen Kontaktpunkt vereinbart habe und sich dann dort getroffen habe und Spaß gehabt habe. Wenn der Kontakt ein Auto gehabt habe, dann hätten sie sich im Auto getroffen, wenn der Kontakt ein Appartement oder ein Hotelzimmer gehabt habe, dann sei er zu diesem Appartement bzw. zu diesem Hotelzimmer gegangen. Auf Nachfrage im damaligen Termin, was denn dem Kläger bei diesen Gegebenheiten gefehlt habe, erklärte der Kläger, dass er den Wunsch habe, seinen Partner – wenn er ihn sehe – zu umarmen, ihn zu küssen und mit ihm Hand in Hand spazieren zu gehen. Dies sei in Algerien nicht möglich. An diesem Wunsch hat sich seit dem letzten Verfahren nichts geändert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.08.2022 ausdrücklich danach gefragt, ob sich an dem, was dem Kläger ehedem gefehlt habe – Umarmen, Küssen, Händchen Halten – in der Zwischenzeit etwas geändert habe, erklärte der Kläger ausdrücklich, dass sich insofern in seiner Person nichts geändert habe. Auch insofern fehlt es an einer schlüssigen Darlegung einer veränderten Sachlage. Unabhängig davon erachtet das erkennende Gericht nach wie vor für zutreffend – wie im Urteil vom 05. März 2020 ausführlich dargelegt – dass der Verzicht auf Umarmungen und Küsse in der Öffentlichkeit sich unterhalb dessen bewegt, was flüchtlingsrechtlich relevant ist, weil ein solcher Verzicht das Leben des Klägers bei einer Rückkehr nach Algerien nicht unerträglich im Sinne der im Urteil vom 05.03.2020 zitierten Rechtsprechung machen würde. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 u. a. – juris, Rdnr. 70ff.) wonach von einem Asylbewerber nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim halte oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übe, dadurch eine Relativierung erfährt, dass der EuGH selbst in seiner Entscheidung für relevant erachtet, ob der Asylbewerber „beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person“ (a. a. O. Rdnr. 75). Auch der Lesben- und Schwulenverband hat in seiner Stellungnahme vom 11.03.2022 zur Situation von LSBTI-Personen in Algerien anerkannt, dass „ein Leben zur Grundlage genommen werden muss, in dem die LSBTI-Person ebenso offen mit ihrer sexuellen Orientierung umgeht, wie heterosexuelle Personen in dem Herkunftsland mit ihrer Heterosexualität umgehen“ (Seite 16 der Stellungnahme/ Bl. 110 der Akte). Insofern ist von Bedeutung, dass Algerien nach der Auskunftslage eine konservative stark heteronormative Gesellschaft ist, bei der die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen auch unter heterosexuellen Paaren unüblich und verpönt ist (vgl. Home-Office, Country Policy and Information Note Algeria: Sexual orientation and gender identity, Version 3.0, Mai 2020, Seite 7ff., Seite 18; AA an Verwaltungsgericht Regensburg vom 20.05.2008 - welches in dem vom Kläger zu den Akten gereichten Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23.05.2022 (10 K 1338/20.GI.A – Seite 14) zitiert wird). Deshalb kommt diesem Fehlen der vom Kläger gewünschten Facetten einer offen ausgelebten Homosexualität im vorliegenden Fall keine Homosexuelle diskriminierende Funktion zu. Bei diesen Gegebenheiten vermögen auch die TV-Auftritte des Klägers eine veränderte Sachlage nicht zu begründen. Dies gilt zum einen für den Umstand, dass sich der Kläger in diesen TV-Auftritten als homosexueller Mann zu erkennen gegeben hat. Dies war zuvor zwischen den Beteiligten und dem erkennenden Gericht nicht streitig und führt für sich genommen – wie oben ausgeführt – weder zum Zeitpunkt des Vorverfahrens (3 K 2341/19.F.A) noch zum heutigen Zeitpunkt zu einem „real risk“ bei einer Rückkehr nach Algerien. Dass sich der Kläger bei seinen TV-Auftritten für die Rechte von anderen Menschen aus der LGBTI-Gemeinschaft in Algerien eingesetzt haben könnte, erweist sich nach Inaugenscheinnahme insbesondere des TV-Auftritts des Klägers im F-Magazin als unzutreffend. Der Kläger beschränkt sich auf die Darstellung biografischer Details; ein Einsatz für sexuelle Minderheiten in Algerien ist insoweit nicht zu erkennen, auch nicht in der Bezeichnung von Homosexualität als „Tabu“ in Algerien. Auch der Umstand, dass der Kläger überhaupt im F-Magazin bzw. in der Comedy-Talkshow – „G.“ im I. aufgetreten war und diese Auftritte über das Internet nach wie vor einsehbar sind, vermag eine veränderte Sachlage ebenfalls nicht zu begründen. Die Amtssprachen in Algerien sind Arabisch und Tamazight, daneben verfügen viele Algerier über französische Sprachkenntnisse, nur in Ausnahmefällen jedoch über deutsche Sprachkenntnisse. Unabhängig davon interessieren sich die Strafverfolgungsbehörden in Algerien – wie oben dargelegt – nicht für den bloßen Umstand der Homosexualität. Dass schließlich homophobe Islamisten sowohl über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen als auch die notwendige Zeit mitbringen, um sich durch ältere deutsche TV-Sendungen, die im Internet abrufbar sind, auf der Suche nach algerischen Homosexuellen zu scrollen, ist derart weit von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung entfernt, dass dies nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, wie dies das Bundesverfassungsgericht voraussetzt. Da dies eine vom erkennenden Gericht zu entscheidende Rechtsfrage ist, konnte sie auch nicht – wie vom Kläger im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. August 2022 – Antrag Nr. 3 - formuliert, zum Gegenstand eines Beweisantrages gemacht werden. Der dennoch gestellte Beweisantrag war und ist deshalb abzulehnen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Dies hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2021 ausführlich und zutreffend dargelegt, sodass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen, was Anlass zur abweichenden Entscheidung sein könnte. Die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht auf § 11 Abs. 7 AufenthG. Auch insoweit kann zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger hatte bereits als Minderjähriger erfolglos mehrere Asylanträge gestellt, die sämtlich erfolglos geblieben waren. Im Jahre 1998 wurde der Kläger nach Algerien abgeschoben. Am 15.02.2019 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 01.03.2019 einen weiteren Asylantrag stellte. Dieser wurde mit Bescheid vom 27.06.2019 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage (VG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2020 – 3 K 2341/19.F.A –) blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 04.11.2020 – 4 A 1215/20.Z.A –). Am 26.11.2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung verwies der Kläger auf einen beigefügten Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.11.2020. Dort wurde ausgeführt, dass durch die in den letzten Monaten in Algerien vorgenommenen Massenverhaftungen und -verurteilungen von Homosexuellen sich zeige, dass der tatsächliche Umgang mit homosexuellen Personen durch algerische Behörden bei Bekanntwerden von homosexuellen Handlungen deutlich schärfer sei, als es dem Kenntnisstand der Gerichte zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages des Klägers entsprochen habe. So sei es bereits im Juli 2020 zu Verhaftungen gekommen, nachdem sich Nachbarn bei der Polizei über eine stattfindende homosexuelle Hochzeit beschwert hätten. Zwei der festgenommenen Männer seien von einem algerischen Gericht zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Dies verdeutliche, wie scharf Homosexualität durch die algerische Justiz geahndet werde. Dem Schriftsatz beigefügt war eine Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbandes vom 25.11.2020 zur Situation von LSBTI-Personen in Algerien. Mit Bescheid vom 12.02.2021 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt und der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 27.06.2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Dagegen hat der Kläger am 26.02.2021 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass keine der vom VG Frankfurt am Main im Urteil vom 05.03.2020 in Bezug genommenen Quellen noch geeignet sei, um darauf im Jahr 2022 die Ablehnung eines real risks der Verfolgung Homosexueller in Algerien zu stützen, zumal dann, wenn diese ihre Homosexualität offen auslebten. Die Beklagte habe zuletzt bereits an diversen anderen Stellen das real risk für Homosexuelle in Algerien zutreffend eingeschätzt. Das VG Gießen habe diese Einschätzung zuletzt in einem sehr ausführlich begründeten Urteil geteilt. Die vom VG Frankfurt am Main ehemals aufgezeigte Möglichkeit für den Kläger, sein Leben so zu organisieren, dass er nicht weiter auffalle, bestehe spätestens jetzt nicht mehr. Die TV-Auftritte des Klägers zu seiner Homosexualität und zu seinem Einsatz für die Rechte homosexueller Menschen seien im Internet abrufbar, also auch in Algerien verfügbar. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.08.2022 hat der Kläger dies unter Bezugnahme auf verschiedene Veröffentlichungen weiter ausgeführt und eine aktualisierte Stellungnahme des LSVD vom 11.03.2022 zu den Akten gereicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägigen Behördenakten, die Akten des Vorverfahrens (3 K 2341/19.F.A) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Algerien zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.