Beschluss
3 G 50094/95.A (2)
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:1995:0327.3G50094.95.A2.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist als Antrag gem. § 18a Abs. 5 AsylVfG aufzufassen (§ 88 VwGO), er richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Dieser Antrag hat Erfolg. Dem Antragsteller ist die Einreise zu gestatten, weil sein Aufenthalt bis zur Durchführung seines Asylverfahrens kraft Gesetzes gestattet ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Das Asylverfahren ist nicht bereits durch die Entscheidung des Bundesamtes v. 22.3.1995 abgeschlossen, denn ein Asylverfahren erledigt sich erst mit der abschließenden (ggf. rechtskräftigen gerichtlichen) Entscheidung. Das ist hier nicht der Fall, deshalb ist dem Antragsteller die Einreise zu gestatten. Eine Verpflichtung der Grenzbehörde zur Weiterleitung des Antragstellers an eine Aufnahmeeinrichtung besteht nicht, da der Antragsteller bereits gemeldet ist (§ 18 Abs. 1 AsylVfG). Für den Antragsteller besteht keine Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), weil er seinen Asylantrag nach § 14 Abs. 1 AsylVfG bereits bei der Außenstelle Flughafen des Bundesamtes gestellt hat. Die Einreiseverweigerung der Grenzbehörde kann auch nicht auf § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestützt werden, denn sie steht und fällt mit der Entscheidung des Bundesamtes. Diese Entscheidung ist aber dem Antragsteller gegenüber nicht wirksam geworden, weil sie ihm infolge der nicht ordnungsgemäß erfolgten Zustellung nicht bekanntgegeben ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Das hat die rechtliche Folge, daß der Asylantrag nicht als abgelehnt gilt, weshalb auch eine Einreiseverweigerung darauf nicht gestützt werden darf. Ist für eine Entscheidung die Zustellung (als besondere Form der Bekanntgabe) vorgeschrieben (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG), so ist an den Betreuer zuzustellen, wenn derartige Amtshandlungen in die Reichweite des Aufgabenkreises des Betreuers fallen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG), was hier der Fall ist. Wirksam wäre der Verwaltungsakt nur geworden, wenn er der Pflegerin zugestellt worden wäre. Diese Verpflichtung zur Zustellung an die Pflegerin besteht unabhängig davon, ob die Bestellung zur Betreuerin durch das Amtsgericht zu Recht erfolgte. Der Beschluß ist eindeutig und war der Antragsgegnerin bekannt, er bleibt - solange er nicht aufgehoben ist (§ 1919 BGB) - wirksam. Er bindet alle weiteren Gerichte und Behörden. Das Bundesamt ist nicht befugt, den Beschluß auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen oder die sich aus seiner Existenz ergebenden Rechtsfolgen zu ignorieren, mit anderen Worten: der amtsgerichtliche Beschluß wäre dem Bundesamt auch dann gegenüber wirksam und von diesem zu beachten, wenn der Antragsteller bereits volljährig ist. Zu der Feststellung, daß dem Beschluß keine Wirkung zukommt, war die Behörde nicht befugt. Der Pflegschaftsbeschluß nimmt dem Antragsteller die Handlungsfähigkeit (§ 53 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 3 VwVfG), selbst wenn er sie zuvor gehabt haben sollte. Da der Zweck der Pflegschaft aus einem Fürsorgebedürfnis folgt, hätte das Bundesamt den Sachverhalt in der Weise aufklären müssen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), daß es auch die Pflegerin zu dem Asylbegehren hört. Das ist aber nicht geschehen. Im übrigen hat das Gericht Bedenken, ob die Rechtsbehelfsbelehrung, die der Einreiseverweigerungs-Verfügung des Grenzschutzamtes angefügt ist, den Anforderungen des § 58 VwGO entspricht (§ 18a Abs. 4 Satz 3 AsylVfG). Eine Rechtsmittelbelehrung enthält einen irreführenden Zusatz, wenn sie den Beteiligten darüber belehrt, daß er einen Antrag zur Niederschrift bei der Behörde unter der angegebenen Postanschrift stellen kann und als Postanschrift nur das Postfach angegeben ist (OVG Münster 3.7.1991 -8 A 1075/89-). Das hätte zur Folge, daß die Frist des § 18a Abs. 4 Satz 1 AsylVfG selbst bei einem ordnungsgemäß zugestelltem Bescheid nicht in Lauf gesetzt wird. Da der gegen den Bescheid des Bundesamtes gerichtete Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch bei der Grenzbehörde gestellt werden kann (§ 18a Abs. 4 Satz 2 AsylVfG), liefe die Frist auch hinsichtlich der Bundesamtsentscheidung leer. Dem Antragsteller wäre auch deshalb die Einreise zu gewähren, weil die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens unmöglich ist (§ 18a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Das folgt aus der Unterbringung in den Kinderräumen bzw. Jugendräumen bei dem Grenzschutzamt. Diese Räume sind zur Unterbringung von Kindern nicht geeignet, zur Unterbringung von Jugendlichen sind sie nur in Ausnahmefällen und nur für die Dauer für höchstens zwei Übernachtungen geeignet. Die Unmöglichkeit der Unterbringung folgt nicht aus der Ausstattung der Räume, sondern vielmehr aus dem Umfeld und der dadurch hervorgerufenen besonderen Belastung der Jugendlichen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist die Lage der Räume in einer Dienststelle mit dem Betrieb einer größeren Polizeiwache mit der relativ hohen Personalfrequenz, der Isolation von Gleichaltrigen, der Verständigungschwierigkeiten (Dolmetscher befinden sich in einem anderen Gebäude), der Existenz von Zellen in unmittelbarer Nachbarschaft der Waschräume, nicht geeignet. Es soll nicht verkannt werden, daß die Beamten des Grenzschutzamtes bemüht sind, dem Problem der Unterbringung in ihrem Dienststellenbereich mit Menschlichkeit und Wohlwollen zu begegnen. Das reicht aber nicht aus. Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und gehört zum Volk der Zaza. Über sein Alter bestehen zwischen den Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen. Nach Ansicht der Antragsgegnerin ist er 16 Jahre alt oder älter, nach seinen Angaben ist er vierzehn Jahre alt (was auch die von der Türkischen Republik ausgestellten Ausweispapiere bescheinigen). Er reiste am 18.3.1995 aus Istanbul kommend über den Flughafen Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland ein (Flug TK 897). Von der Grenzbehörde wurde er zurückgewiesen. Das Grenzschutzamt stützte die Zurückweisung darauf, daß der Reisegrund des Antragstellers nicht dem angegeben Zweck entspricht (Legende). In einem in den Behördenakten befindlichen Vermerk der Behörde (Bl. 46 Behördenakten) heißt es, der Antragsteller habe bei der Befragung zur Prüfung und Feststellung der Einreisegestattung angegeben, er sei ausschließlich als Tourist hier und wolle nach einem Monat in die Türkei zurückkehren (Bl. 48 bis 50 Behördenakte). Er habe deshalb die Eröffnung der Zurückweisung zunächst als gegeben hingenommen und erst nach einem Gespräch mit einem seiner Verwandten (dem Sohn seines in der Bundesrepublik lebenden Onkels, der im Warteraum der Dienststelle anwesend gewesen sei) erklärt, er wolle einen Asylantrag stellen. Das Grenzschutzamt befragte den Antragsteller zu seinem Paß ("Pass-Ticket-Befragung 18.3.1995 21:16 Uhr, Bl. 19 Behördenakte) und stellte fest, daß dieser falsch sei ("Mittelbare Falschbeurkundung"). Um 22:17 Uhr wurde der Antragsteller (offensichtlich erneut) hinsichtlich seines Einreisebegehrens befragt, worauf das Grenzschutzamt feststellte, daß ein Asylbegehren i.S. des AsylVfG vorliege (Bl. 17 Behördenakten) und den Antragsteller als asylsuchend meldete (Bescheinigung über die Meldung Bl. 18 der Behördenakte). Daraufhin wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Gebäude C 182) einen Asylantrag zu stellen. Das Bundesamt hörte ihn am 20.3.1995 zwischen 12:50 und 14:50 "im Rahmen des § 18a AsylVfG (Flughafenmodell)" an. Mit Schriftsatz vom 20.3.1995 17:54 (Telefax) meldete sich ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Antragstellers und reichte eine Vollmacht zu den Akten. Mit Telefax vom 21.3.1995 12:51 meldete sich Rechtsanwältin und stellte bei dem Bundesamt einen Asylantrag, sie legte einen Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main (40 X 45540) vor, wonach sie zur Pflegerin "für die ausländerrechtliche Betreuung" bestellt ist. Daraufhin unterrichtete das Bundesamt die Kanzlei der Pflegerin, daß der Antragsteller (der nach seinen eigenen Angaben 18 Jahre alt und daher) verfahrenshandlungsfähig sei und bereits einen Bevollmächtigten bestellt habe. Der Pflegschaftsbeschluß gehe daher ins Leere, Zustellungen würden an den Bevollmächtigten bewirkt (Vermerk Bl. 67 Rückseite der Behördenakten). Mit Bescheid vom 22.3.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen. Für den Fall der Einreise wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen, widrigenfalls werde er in die Türkei abgeschoben werden. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller habe in seiner Anhörung selbst (indirekt) angegeben über 16 Jahre alt zu sein. Das sei ein Indiz dafür, daß er mit einem gefälschten Beweismitteln, seinem Paß (mittelbare Falschbeurkundung) versucht habe, illegal einzureisen. Politische Verfolgung sei ihm nie widerfahren. Wegen der Begründung hierzu wird auf die Ausführungen in dem Bescheid (Blatt 91 bis 94 der Behördenakten) verwiesen. Der Bescheid des Bundesamtes ist dem Antragsteller am 22.3.1995 zusammen mit dem Bescheid des Grenzschutzamtes Frankfurt vom 22.3.1995 über die Einreiseverweigerung am selben Tag ausgehändigt worden. Die Akten sind dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23.3.1995 vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 24.3.1995 13:15 (Telefax) hat die Pflegerin bei Gericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten. Sie habe Kenntnis von den Bescheiden des Grenzschutzamtes und des Bundesamtes erhalten; die Bescheide seien ihr allerdings nicht zugestellt worden. Da der Antragsteller minderjährig sei, habe er keinen Asylantrag stellen können. Dazu sei allein sie als Pflegerin befugt, deshalb habe die Behörde auch nicht entscheiden dürfen. Der von ihr gestellte Antrag vom 21.3.1995 sei aber noch nicht entschieden worden. Sie hält die Unterbringung des Antragstellers in dem Jugendzimmer des Grenzschutzamtes für unzumutbar und überreicht dazu die Fotokopie eines Erlasses des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 13.9.1994 (IV A 4 - 58a 08 07 07), in dem festgestellt wird, daß die Betreuung der ausländischen Flüchtlinge durch den Flughafensozialdienst erfolgt, was sich (im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern) aber nicht auf allein eingereiste minderjährige Flüchtlinge unter 16 Jahren erstrecke. Sie überreicht ferner die Fotokopie eines weiteren Erlasses vom 24.3.1995 an das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main betr. die Anwendung des Verfahrens bei der Einreise auf dem Luftwege gem. § 18a AsylVfG für Minderjährige unter 16 Jahren, in dem das Ministerium davon ausgeht, daß es sich bei dem Antragsteller um einen Flüchtling unter 16 Jahren handelt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert. Das Gericht hat Beweis erhoben hinsichtlich der Unterbringungssituation des Antragstellers durch Augenscheinseinnahme der Räume, die im unmittelbaren Umfeld der sog. Kinderzimmer oder Jugendzimmer liegen. Es handelt sich um zwei eigens für die Unterbringung von Jugendlichen oder Kindern hergerichtete frühere Büroräume im Bereich des Grenzschutzamtes. Neben den Toilettenräumen bzw. Waschräumen befinden sich Zellen, die aber nur z.T. genutzt werden, neben den Räumen befinden sich Büroräume, der Gang enthält eine Anzahl von Schränken (Spinde), Aushangtafeln und Regale mit Postfächern bzw. Ablagefächern. Die Dienststelle ist rund um die Uhr besetzt. Der Einzelrichter hat nach den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Unterbringung in dem Jugendzimmer des Grenzschutzamtes und der Beweisaufnahme keine Notwendigkeit gesehen noch vor dem regulären Zusammentritt der Kammer zu entscheiden; er hat die Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung mit Beschluß vom 26.3.1995 auf die Kammer übertragen.