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Urteil

3 E 30495/98.A

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0829.3E30495.98.A.0A
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Leitsätze
Pubertierenden Mädchen vom Stamm der Bambara droht in der Elfenbeinküste mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Gestalt von Genitalverstümmelung durch ihre zwangsweise Beschneidung; eine inländische Fluchtalternative besteht nicht. Für ein betroffenes Mädchen mit malischer Staatsangehörigkeit besteht auch keine Fluchtalternative in Mali. Neben dem Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen zu ihren Gunsten Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.03.1998 (Az:) verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 4 und Abs. 6 S. 1 AuslG bei ihr vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pubertierenden Mädchen vom Stamm der Bambara droht in der Elfenbeinküste mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Gestalt von Genitalverstümmelung durch ihre zwangsweise Beschneidung; eine inländische Fluchtalternative besteht nicht. Für ein betroffenes Mädchen mit malischer Staatsangehörigkeit besteht auch keine Fluchtalternative in Mali. Neben dem Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen zu ihren Gunsten Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.03.1998 (Az:) verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 4 und Abs. 6 S. 1 AuslG bei ihr vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art 16 a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ebenso zu wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Abschiebungsandrohung hätte daher nicht ergehen dürfen; sie ist aufzuheben. I. Die Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, war zunächst rechtens angesichts des dürftigen Vorbringens der Klägerin in ihrem Antragsschriftsatz. Denn der Anspruch auf die Durchführung eines Folgeverfahrens hängt nach § 71 Abs. 1 AsylVfG davon ab, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind. Erst in der mündlichen Verhandlung, die nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, stellte sich heraus, dass sehr wohl eine Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt. Eine entscheidungserhebliche neue Tatsache kann nämlich auch eine innere Einstellung sein, z.B. eine neue Gewissensentscheidung bei einem Kriegsdienstverweigerer oder eine andere Einstellung des Asylsuchenden (so Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Auflage, § 51 RdNr. 97). Vorliegend hat die Mutter der Klägerin glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer eigenen Erziehung und ihrer fortwirkenden Verhaftung in afrikanischen Traditionen während der früheren Asylverfahren noch eine Befürworterin der Beschneidung gewesen sei und erst später grundlegendes Wissen dazu vermittelt bekommen habe, das es ihr ermöglicht habe, ihre Einstellung zu ändern. Dadurch stellte sich für sie als gesetzliche Vertreterin der Klägerin erstmals das Problem der Zwangsbeschneidung, die sie zuvor nicht als Menschenrechtsverletzung, sondern lediglich als soziale Notwendigkeit wahrgenommen hatte. Sie konnte zwar - was angesichts des Zeitablaufs nicht verwunderlich ist und für ihre Glaubwürdigkeit spricht - zeitlich nicht mehr genau eingrenzen, wann dieser Meinungsumschwung bei ihr begonnen hatte. Doch ist bei der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens (§ 51 Abs. 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylVfG) ohnehin nicht auf den Beginn einer derartigen Entwicklung abzustellen, sondern auf ihr Ende, da die Geltendmachung eines Asylgrunds erst dann verlangt werden kann, wenn der dazu - wie hier - u.U. notwendige Erkenntnisprozess abgeschlossen ist (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG: " Der Antrag muss binnen 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.") Weitere Voraussetzung, um diesen Asylgrund geltend machen zu können, ist das Wissen oder wenigstens die Mutmaßung, dass eine Genitalverstümmelung asylrechtlich relevant sein könnte. Diese zusätzlich erforderliche Kenntnis hat die Mutter der Klägerin ausweislich der von ihr erteilten Vollmacht vom 23.02.1998 erst zu diesem Zeitpunkt erhalten, da die Problematik der Beschneidung in den früheren Verfahren nie thematisiert worden war, weil der Mutter der Klägerin das Problembewusstsein fehlte und sie darüber hinaus eine verständliche Scheu hatte, über ihre eigene Traumatisierung zu sprechen. Da die Frage, ob drohende Genitalverstümmelung zur Asylberechtigung verhelfen kann oder zumindest ein Abschiebungshindernis auslöst, in der deutschen Rechtsprechung nach wie vor höchst umstritten ist, kann von der Mutter der Klägerin erst recht nicht erwartet werden, die rechtliche Relevanz der ihren Töchtern bei einer Rückkehr drohenden Beschneidung ohne anwaltliche Beratung zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Klägerin während des Erstverfahrens noch so klein war, dass auf absehbare Zeit noch nicht mit ihrer Beschneidung zu rechnen war und deshalb ein Asylanspruch mangels gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit fraglich gewesen wäre. Auch bei der Einleitung des Folgeverfahrens war sie zeitlich noch relativ weit von der gefährdeten Altersgruppe entfernt. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dieses Folgeverfahren alleine von ihrer Mutter angestrengt wurde und erst das Bundesamt - ohne Antrag - die Klägerin mit einbezogen hat. Es vermag deshalb nicht zu verwundern, wenn sich das Augenmerk aller Beteiligten ganz auf mögliche Asylgründe der Mutter richtete und die Problematik bei der Klägerin nicht ins Blickfeld geriet. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin oder ihre gesetzliche Vertreterin bzw. ihren Bevollmächtigten ein grobes Verschulden daran treffe, dass die ihr drohende Genitalverstümmelung im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden sei (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Da die rechtlichen Hürden für die Durchführung eines Folgeverfahrens von der Klägerin überwunden werden können, hat das Gericht - anstelle des Bundesamtes - in eine Sachprüfung einzutreten, da sich eine Zurückverweisung aufgrund der Beschleunigungsmaxime im Asylverfahren verbietet. II. 1. Auch bei der inhaltlichen Beurteilung des Asylantrags legt das Gericht seiner rechtlichen Würdigung im Wesentlichen den Sachverhalt zu Grunde, den die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Zwar sind Zweifel daran erlaubt, ob die Klägerin tatsächlich in der Elfenbeinküste zwei ältere Schwestern hat, die schon der Zwangsbeschneidung unterworfen worden sind. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.07.2001 hatte ihre Mutter noch davon gesprochen, dass es sich bei den beschnittenen Mädchen um die Töchter ihrer eigenen Schwester gehandelt habe. Das Gericht hält es zwar für möglich, dass es bei der Besprechung mit dem Bevollmächtigten der Klägerin in dieser Frage zu einem Missverständnis kam, schließt aber auch nicht aus, dass die Mutter der Klägerin, um die Ausweglosigkeit der Situation zu illustrieren, diese Beschneidungen aus Angst vor einer Abweisung der Klage erfunden hat. Eine etwaige Dramatisierung in diesem Punkt führt jedoch nicht zwangsläufig zum Scheitern der Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgungsfurcht insgesamt. Das Vorbringen weist ansonsten nämlich genügend Realitätskriterien auf. So hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - ohne zunächst den Zusammenhang mit § 51 VwVfG zu sehen - freimütig eingeräumt, früher selbst eine Anhängerin der Genitalverstümmelung gewesen zu sein, und ihre innere Wandlung zur Gegnerin dieser Praxis eindrücklich geschildert. Sie hat zudem von sich aus berichtet, dass ihr Vater der Genitalverstümmelung ebenfalls ablehnend gegenüberstehe - sich gegenüber den Frauen der Familie jedoch nicht durchsetzen könne. Auch im übrigen fiel dem Gericht die differenzierte Sichtweise der Mutter der Klägerin auf, die nicht darauf schließen lässt, dass sie auf Biegen und Brechen einen Asylgrund zu konstruieren versucht. Sie hat die familiären und gesellschaftlichen Strukturen und Wertvorstellungen, die zu der Problematik der Zwangsbeschneidung beitragen, so plausibel geschildert, dass deutlich wurde, dass sie eine intime Kenntnis dieser Vorgänge besitzt. In ihrer Körpersprache und Sprechweise machte sie auf das Gericht ebenfalls einen authentischen Eindruck. Gestützt wird diese Einschätzung durch die zu dieser Problematik zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, die ein damit in Einklang stehendes Bild der Situation vor Ort zeichnen. Demnach werden in der Elfenbeinküste ca. 60 % aller Frauen und in Mali ca. 94 % der Frauen Opfer von genitaler Verstümmelung. In beiden Ländern leben Angehörige des Stammes der Bambara, dem die Klägerin angehört. Sie praktizieren grundsätzlich die Beschneidung (Auskunft von amnesty international an das VG Oldenburg vom 03.06.1997; Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen an das VG Frankfurt am Main vom 24.04.1998 mit einem in der Anlage 6 befindlichen Bericht des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika; Auswärtiges Amt, Lagebericht Mali vom 18.08.1998, Seite 3; Auswärtiges Amt, Lagebericht Elfenbeinküste vom 14.05.1999, Seite 5; Home Office, Immigration and Nationality Directorate vom 01.04.2000; Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Mali, Information, Stand August 2000, Seite 21 f.; Auskunft von amnesty international an das VG Hamburg vom 15.02.2001). Diese erfolgt in der Elfenbeinküste üblicherweise im Alter von 12 bis 15 Jahren, in Mali im frühen Kindesalter (Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Weibliche Genitalverstümmelung, Information, Stand November 2000, S. 14 u. 16). Letztendlich spricht auch die nachgewiesene Beschneidung der Mutter der Klägerin dafür, dass die Verfolgungsfurcht der Klägerin berechtigt ist. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte aus, da der Entscheider, der den Folgeantrag der Klägerin aus formalen Gründen abgelehnt hat, ihre Schwester als Asylberechtigte anerkannt hat. 2. a) Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Das Grundgesetz hat den Begriff des politisch Verfolgten nicht näher abgegrenzt. Der Verfassungsgeber knüpfte mit der Vorschrift jedoch inhaltlich an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts an, wie es damals verstanden wurde, was die Rechtsprechung in der Folgezeit dazu bewogen hat, den Begriff der politisch Verfolgten in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBI. 1953 II Seite 559) zu definieren. Danach sind politische Verfolgungsmaßnahmen dadurch gekennzeichnet, dass sie an die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder die politische überzeugung anknüpfen. Dem liegt die überzeugung zu Grunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen (BVerfGE 76, 143, 157 f. ; BVerwGE 67, 184, 187). Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfGE 76, 143, 159 f. ). Demgemäß ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 80, 315, 382 ). Ob die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 76, 143, 147 , 166 f.). Wann die Intensität der Verfolgung ein ausgrenzendes Maß erreicht, ist nicht abstrakt vorgegeben, sondern muss der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (vgl. BVerfGE 74, 51, 64; 80, 315, 383). Eine ausweglose Lage besteht für den Betroffenen nicht, wenn er in anderen Regionen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt aber voraus, dass der regional Verfolgte dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfGE 80, 315, 333 ff. ). Obwohl politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung ist, kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (BVerfGE 54, 341, 358; 76, 143, 169). Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (vgl. BVerwGE 74, 41, 43). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter einzusetzen (BVerfGE 54, 341, 358). Anders liegt es, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit (BVerfGE 80, 315, 383 ). Soweit die Gefahr künftiger asylerheblicher Eingriffe in Frage steht, ist ferner die Einschätzung nötig, ob eine politische Verfolgung in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht, womit allerdings keine statistische Wahrscheinlichkeit gemeint ist, sondern ein am Gewicht des gefährdeten Rechtsguts orientiertes Maß an Wahrscheinlichkeit (BVerfGE 54, 341; 76, 143, 167). b) Nach diesen Kriterien ist die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Bei der Prüfung der Asylberechtigung der Klägerin ist zunächst von der Situation in der Elfenbeinküste auszugehen, wohin ihre Mutter mit ihr zurückkehren müsste, um sozialen Rückhalt zu finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Verfolgerstaat nicht mit dem Staat identisch sein, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Asylsuchende besitzt: "... politisches Asyl .... wird solchen fremden Staatsangehörigen oder Staatenlosen gewährt, die gegen die politische Ordnung ihres Heimat- oder des bisherigen Aufenthaltsstaates opponieren und vor dort ihnen drohender politischer oder strafrechtlicher Verfolgung Zuflucht suchen" (BVerfGE 74, 51, 58 f). Der Klägerin droht bei Rückkehr in den Familienverband ihrer Mutter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zwangsbeschneidung, da sie in den nächsten Jahren in die Pubertät kommen wird. Ihre Großmutter und deren Verwandte werden alles daran setzen, sie mit Versprechungen, Drohungen und notfalls mit Gewalt zu nötigen, sich dem Ritual zu unterziehen; aber auch von ihrem Vater und dessen Familie droht ihr möglicherweise Gefahr. Nach den vorliegenden Auskünften ist die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung auf das Engste mit dem Fortbestehen örtlicher Geheimgesellschaften und Maskenkulte verknüpft, die der Mittelpunkt des spirituellen Lebens auf dem Dorfe sind. Der Klitoris werden magische Kräfte zugeschrieben, die im Verlauf des Initiationsritus durch die Entfernung dieses Körperteiles auf die Geister/Masken des Dorfes übertragen werden. Wenn diese Machtübertragung nicht stattfindet, sterben die Geister/Masken des Dorfes und mit ihnen die gesamte Dorfgemeinschaft. Versuche, diesen Brauch auszurotten oder die Beschneidung auch nur von einer physischen in eine symbolische Handlung umzuwandeln, werden als Versuch betrachtet, die Dorfbevölkerung zu töten (Anlage 6 zur Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars, aaO.) Außerdem soll die Beschneidung die weibliche Sexualität reduzieren und ihre Gebärfähigkeit hervorheben. Aber auch die Sorge der Familie um die Unversehrtheit des Jungfernhäutchens spielt oft eine nicht unwesentliche Rolle. Männern der Ethnien, die die Beschneidung praktizieren, ist es im Allgemeinen sogar verboten, ein nicht beschnittenes Mädchen zu heiraten. Weigert sich ein Mädchen, sich beschneiden zu lassen, so geht ihre Familie deshalb davon aus, sie nicht verheiraten zu können (Auskunft von amnesty international an das VG Oldenburg vom 03.06.1997). Dieser Hintergrund erklärt den massiven gesellschaftlichen und familiären Druck zu Gunsten des Fortbestandes des Rituals, dem sich bei Stämmen wie den Bambara kaum ein Mädchen entziehen kann. Der Eingriff, welcher der Klägerin droht, wäre eine äußerst schwerwiegende Verletzung ihrer physischen und psychischen Integrität und ihres personalen Selbstbestimmungsrechts; darüber hinaus würde er ihr Leben gefährden. Die in der Elfenbeinküste am weitesten verbreitete Form der genitalen Verstümmelung von Mädchen und Frauen ist die Klitoridektomie. Darunter versteht man die teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und /oder der Klitorisfalte sowie der kleinen Schamlippen. Sie wird gewöhnlich außerhalb medizinischer Einrichtungen mit einem nicht desinfizierten Messer oder einer Rasierklinge ohne Narkose oder örtliche Betäubung durchgeführt. Das betroffene Mädchen hat nicht nur qualvolle Schmerzen zu ertragen: Sie kann an dem Eingriff verbluten oder - auch noch Jahre danach - sich eine Infektion (unter Umständen auch mit tödlichem Ausgang) zuziehen und wird insbesondere anfällig für Geschlechtskrankheiten; bei jeder späteren Geburt besteht die Gefahr, dass die Wunden wieder aufreißen; die traumatische Erfahrung und ihre körperlichen Folgen bereiten - meist tiefsitzende - psychische Probleme und beeinträchtigen das Sexualleben der Betroffenen stark (vgl. zu diesem Komplex Anlage 6 zur Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, aaO). Die Beschneidung stellt sich somit als Eingriff dar, der in seiner Intensität den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen wie etwa der Folter nicht nachsteht. Er erfolgt wegen eines asylerheblichen Merkmals: der Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen, die einen anderen Sozialstatus einnehmen und andere soziale Funktionen erfüllen als Männer und deshalb als besondere soziale Gruppe definiert werden können, auf dem Hintergrund der geringen gesellschaftlichen Wertschätzung des weiblichen Geschlechts (vgl. auch dazu die Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und deren Anlage 6, aaO). Mit anderen Worten: Den betroffenen Mädchen wird ihre Geschlechtszugehörigkeit als unverfügbares Merkmal in einer von männlichen Machtinteressen geprägten Gesellschaft zum Verhängnis. Bei dem grausamen Ritus handelt es sich in einem Land wie der Elfenbeinküste nicht um ein rein gesellschaftliches Phänomen, sondern um politische Verfolgung, auch wenn sie nicht dem klassischen Bild entspricht. Sie ist dem Staat zuzurechnen, obwohl er nicht ihr Urheber ist (ebenso: VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20.6.1996, NVwZ-Beilage 1998, 18 f. zur Elfenbeinküste; VG München, Urteil vom 2.12.1998, AuAS 1999, 17 ff. zu Kamerun; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.1.2000 AuAS 2000, 79 ff. zur Elfenbeinküste; a. A.: VGH München, Urteil vom 17.3.1999 - 25 B 99.35238 - zu Togo; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.1.1999 - 3 BS 211/98 - zur Elfenbeinküste; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.4. 1998 - 3 L 1693/98 - zu Somalia; VG München, Urteil vom 10.2.2000 - M 21 K 98.50890 - zur Elfenbeinküste; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.3.1999, NVwZ-Beilage 1999, 71 ff. zur Elfenbeinküste). Sein ausgrenzender Charakter kann dem Geschehen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Genitalverstümmelung als Initiationsritus gilt, durch den das Mädchen feierlich in die Gemeinschaft aufgenommen wird, und die gesellschaftliche Ausgrenzung erst mit der Weigerung eines Mädchens, sich beschneiden zu lassen, beginnt (so aber VG Oldenburg, Urteil v. 07.05.1998, InfAuslR 1998, 412 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.03.1999, NVwZ-Beilage 1999, 71 ff.). Das Augenmerk ist nämlich nicht auf das Verhalten der Gesellschaft und ihrer Motive zu richten, sondern auf den Umgang des Staates damit. Der in der archaischen Tradition der Beschneidung zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Grundkonflikt - die Angst vor der weiblichen Sexualität, der zerstörerische Kräfte zugeschrieben werden, und das daraus resultierende Bedürfnis nach ihrer Kontrolle - wird durch die staatliche Ordnung nicht in ungefährliche Bahnen gelenkt, sondern kann von staatlicher Einflussnahme im Wesentlichen ungestört auf Grund der ungleichen Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen in Gestalt der weiblichen Genitalverstümmelung ausagiert werden. Der Staat der Elfenbeinküste nimmt somit partiell - nämlich ausschließlich zum Nachteil der Frauen und Mädchen seines Herrschaftsbereichs - seine ureigenste Aufgabe nicht wahr, Gewaltakte in der Gesellschaft zu unterbinden. Die im ivorischen Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit entfalteten nach Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (aaO, Seite 3 f.) keine Schutzwirkung in Bezug auf genitale Verstümmelung. Der ivorische Staat sah lange tatenlos zu, wie zahllose Mädchen und Frauen ihres Existenzrechts als unversehrte Menschen beraubt wurden und nicht wenige sogar ihr Leben verloren - deutlicher kann die Existenzmöglichkeit Einzelner und damit die für alle unterschiedslos geltende staatliche Friedensordnung kaum in Frage gestellt werden. Die Lage der betroffenen Mädchen und Frauen war und ist ausweglos: Die gesellschaftlich dominierenden Gruppen und Personen fordern die Beschneidung ein, ihre Eltern und Familien unterwerfen sich dieser Forderung und der Staat versagt ihnen seinen Schutz. An ihrer Ausgrenzung aus der ansonsten bestehenden Friedensordnung kann deshalb kein Zweifel bestehen. Zwar hat die Elfenbeinküste im Dezember 1998 die Beschneidung erstmals ausdrücklich gesetzlich untersagt und unter Strafe gestellt. Doch hat dieser Schritt an der Beschneidungspraxis bisher offenbar wenig geändert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14.05.1999, Seite 5 oben). Nach wie vor gibt es Meldungen über Beschneidungen. So sollen etwa in der Heimatstadt der Klägerin 1999 sechs Mädchen zwangsbeschnitten worden sein, ohne dass die Polizei oder Sozialarbeiter versucht hätten, dies zu verhindern oder die Eltern der Mädchen wenigstens im Nachhinein wegen eines eindeutigen Gesetzesverstoßes zur Verantwortung zu ziehen (Auskunft von amnesty international an das VG Hamburg vom 15.02.2001). Das Gericht geht davon aus, dass dies keine Einzelfälle sind, sondern symptomatisch für die gegenwärtige Situation, da kaum Informationen über diesen tabuisierten Lebensbereich zugänglich sind, zumal seit Einführung des Beschneidungsverbots noch keine einzige Anklage, geschweige denn Verurteilung einer Beschneiderin oder von Angehörigen eines Opfers bekannt geworden ist. Die relative Unwirksamkeit der neuen Strafnorm ist nicht weiter verwunderlich. Schon nach der früheren Rechtslage hätten die Strafverfolgungsorgane gegen Beschneidungen als Körperverletzungen einschreiten müssen und haben es nie getan. Abgesehen davon, dass die Zeremonien im privaten Rahmen und nicht unter den Augen der Polizei stattfinden, machte es nach Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (aaO Seite 4) die mächtige Verbindung zwischen Beschneidung und Zauberkraft nahezu unmöglich, Anzeige zu erstatten und Genitalverstümmelungen zu ahnden. Zudem hatte die Regierung damals kein Interesse daran, den Familien Strafrechtsnormen aufzuoktroyieren und damit Dorfälteste und Stammesoberhäupter, die für das Fortbestehen der Tradition verantwortlich sind, gegen sich aufzubringen (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, aaO, Seite 4). Amnesty international berichtete 1997, dass ivorische Frauenorganisationen die Gleichgültigkeit offizieller Stellen gegenüber der Geschlechtsverstümmelung angeprangert hätten. Erst auf Druck einer Menschenrechtsorganisation sei die Beschneidung offiziell verurteilt worden und entsprechende Gesetze vorbereitet worden. Die lokalen Autoritäten hätten sich davon jedoch nicht beeindrucken lassen und hätten die Beschneidung fortgesetzt (Auskunft von amnesty international an das VG Oldenburg vom 03.06.1997). Eine geplante Aufklärungskampagne des Gesundheitsministeriums sei daran gescheitert, dass dafür weder ein Budget noch Personal zur Verfügung gestanden habe. Die Regierung sehe die Klitoridektomie ohnehin in erster Linie als gesundheitliches Risiko wegen der dabei vorherrschenden unhygienischen Bedingungen, was zu einer allmählichen Verlagerung des Rituals in medizinische Einrichtungen führe, statt zu einem Verzicht auf die Verstümmelung (Anlage 6 zur Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, aaO, Seite 4 oben). Die vorliegenden spärlichen Berichte über dieses tabuisierte Thema vermitteln den Eindruck, dass es in der Elfenbeinküste nicht nur breiten Bevölkerungsschichten, sondern auch der Regierung nach wie vor an dem notwendigen Bewusstsein dafür fehlt, dass auch Frauen und Mädchen ein schützenswertes Recht auf körperliche Unversehrtheit zusteht. Außer der gesetzlichen Verankerung des Beschneidungsverbotes - offenbar auf internationalen Druck hin - sind seither keine staatlichen Maßnahmen zum Schutz der noch nicht beschnittenen Mädchen bekannt geworden. Ein gesetzliches Beschneidungsverbot aber, das von Polizei und den sonstigen zuständigen Behörden selbst dann nicht umgesetzt wird, wenn sie von konkreten Fällen Kenntnis erhalten, steht in der Tradition staatlicher Gleichgültigkeit, wie sie schon früher angeprangert wurde. Wie es scheint, sind trotz der Nichtbeachtung des Verbotes und der Sanktionsnorm auf der unteren Verwaltungsebene dazu keine Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen oder o.ä. ergangen, keine Schulungen der Beamten vor Ort erfolgt und auch keine Disziplinarmaßnahmen gegen untätige Beamte ergriffen worden, um zu unterstreichen, dass die Abkehr des Gesetzgebers von der Beschneidung ernstgemeint ist und von der Regierung unterstützt wird. Das vorhandene Arsenal straf- und ordnungsrechtlicher Mittel, deren kombinierte Anwendung angesichts der sozialen Verwurzelung des Rituals zur effektiven Eindämmung der Beschneidungspraxis erforderlich wäre, wurde bis auf das gesetzliche Lippenbekenntnis zur Ächtung der Beschneidung nicht genutzt - von sozialstaatlichen Maßnahmen ganz zu schweigen. Zwar setzen afrikanische Frauenorganisationen, die sich gegen Beschneidung engagieren, zum Teil mehr Hoffnung in die Aufklärung der Bevölkerung als in repressive Maßnahmen. Dafür mögen dem ivorischen Staat die nötigen finanziellen Ressourcen fehlen. Doch vermag seine mangelnde Liquidität nicht zu rechtfertigen, dass er nicht einmal die ihm durch seinen Beamtenapparat zur Verfügung stehenden Mittel konsequent einsetzt, um einen möglichst wirksamen Beitrag zur raschen Eindämmung dieses frauenfeindlichen Brauchs zu leisten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass etwa exemplarische Bestrafungen in den bekannt werdenden Fällen (und wie das Beispiel aus Abidjan zeigt, können Beschneidungen nicht immer verheimlicht werden) nicht ohne gesellschaftliche Wirkung bleiben würden. Daran, dass in dieser Richtung nichts geschieht, wird sichtbar, dass die ivorische Regierung nicht gewillt ist, der Bekämpfung der Beschneidung die politische Priorität einzuräumen, die wegen der lebensbedrohlichen und dauerhaft gesundheitsschädigenden Folgen für den überwiegenden Teil der weiblichen Bevölkerung dringend geboten wäre. Denn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bedarf es um so größerer staatlicher Anstrengungen, um Rechtsgutsverletzungen zu verhindern, je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut und je größer das Ausmaß des zu befürchtenden Schadens ist. Erst wenn der Staat alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft hat und diese sich als wirkungslos erweisen, kann davon gesprochen werden, dass die Schutzgewährung seine Kräfte übersteigt. Von diesem Standpunkt aus betrachtet, war die gesetzliche Regelung für den ivorischen Staat der bequemste Weg, internationaler Kritik zu entgehen, ohne mit dem nötigen Nachdruck gegenüber den staatstragenden gesellschaftlichen Gruppen vorgehen zu müssen, um machtlose Opfer zu schützen. Dieses halbherzige Verhalten begründet die asylrechtliche Zurechnung. Zwar sind Ansätze dafür zu erkennen, dass der Brauch langsam ausstirbt: Die Ausbildung von Frauen und Mädchen verbessert sich, Nichtregierungsorganisationen informieren in den Medien über die Problematik und veranstalten Seminare dazu, es finden Demonstrationen gegen Beschneidung statt, an der sich vereinzelt auch traditionelle Autoritäten beteiligen, welche die Beschneidung früher befürwortet haben. Doch geht der mühsame Aufklärungsprozess insgesamt nur schleppend voran (Anlage 6 zur Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, aaO ; Auskunft von amnesty international an das VG Hamburg vom 15.02.2001), so dass auf absehbare Zeit noch vom Gefährdungsgrad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss. Ergänzend zu den vorstehenden überlegungen sei noch auf einen Wertungswiderspruch in der Rechtsprechung zur Beschneidung hingewiesen: Während den betroffenen Frauen und Mädchen die Anerkennung als politisch Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend versagt bleibt, ist Zwangsbeschneidung bei christlichen Männern durch Muslime im türkischen Militär als Asylgrund anerkannt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.7.1993 - 14 A 10279/87 - ; HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 12 UE 2496/94 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.1995 - 10 A 12959/94 -), obwohl sie im Vergleich zum Schicksal der zwangsbeschnittenen Frauen einen relativ harmlosen Eingriff darstellt. Es kann jedoch keinen Unterschied machen, ob der übergriff aus religiösen Gründen oder wegen des Geschlechts erfolgt, mithin der Zugehörigkeit zu einer sozialen statt einer religiösen Gruppe, da in beiden Fällen der Staat durch das Unterlassen der gebotenen Schutzgewährung letztlich die Verantwortung für die Verfolgungssituation trägt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wird der jeweilige Staat von Teilen der Rechtsprechung bei der Beschneidung von Frauen, die dem Privatbereich zugeordnet wird, im Gegensatz zu übergriffen auf Männer im militärischen Machtapparat des Staates zu rasch aus seiner Verantwortung entlassen. Dabei wird den spezifischen Verfolgungsszenarien aufgrund der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sowie der verstärkten staatlichen Schutzpflicht bei existenzgefährdenden bzw. - vernichtenden Gewaltakten nicht ausreichend Rechnung getragen. Für potentielle Opfer der Beschneidung wie die Klägerin besteht weder eine inländische Fluchtalternative, noch ist ihr die in ihrem Fall wegen ihrer Staatsangehörigkeit vor einer Asylgewährung in der Bundesrepublik Deutschland zu prüfende Alternative, in Mali Schutz zu suchen, zumutbar. Während amnesty international seit Jahren betont, einer alleinstehenden Frau (und einer solchen wäre die Mutter der Klägerin mit ihren Töchtern gleichzusetzen) dürfte es nur mit Hilfe eines familiären Rückhaltes gelingen, in anderen Landesteilen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Auskünfte von amnesty international an das VG Oldenburg vom 03.06.1997 und das VG Hamburg vom 15.02.2001), behauptete das Auswärtige Amt bisher, Frauen, die sich der Genitalverstümmelung entziehen wollten, würden von Nichtregierungsorganisationen in Abidjan unter anderem beim Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz unterstützt (Lagebericht vom 14.05.1999; Auskunft an das VG Hamburg vom 30.01.2001). Die Mutter der Klägerin und ihr Bevollmächtigter haben dagegen mit Recht eingewandt, es sei kein Verlass darauf, dass die Geldquellen dieser Nichtregierungsorganisationen, die von ausländischen Geldgebern - vor allem der nicht mehr im Amt befindlichen Clinton-Administration - gespeist würden, auf längere Sicht nicht versiegten. Davon abgesehen ist die Familie der Klägerin gerade in Abidjan ansässig, so dass sie ihr und der von ihr ausgehenden Bedrohung dort am wenigsten entkommen kann. Obwohl sie bei der Entscheidungsfindung noch nicht berücksichtigt werden konnten und es für die Entscheidung nicht darauf ankommt, ist der Vollständigkeit halber nachzutragen, dass inzwischen neue Erkenntnisse vorliegen, welche die Richtigkeit der gerichtlichen Einschätzung bestätigen. Das Auswärtige Amt hat mit Auskunft vom 20.07.2001 an das Verwaltungsgericht Hamburg einräumen müssen, dass es sich bei den früher von ihm angegebenen Nichtregierungsorganisationen um eine einzige Hilfsorganisation handele, die ihre Arbeit in den letzten Monaten aus Geldmangel weitestgehend habe einstellen müssen. Amnesty international behauptet sogar, die vom Auswärtigen Amt genannte Frauenrechtsorganisation führe nach eigenen Angaben keine Hilfsprogramme durch, die den Aufbau einer eigenständigen wirtschaftlichen Existenz für die von Beschneidung bedrohten Frauen und Mädchen zum Ziel habe, sondern habe andere Arbeitsschwerpunkte (Auskunft vom 10.07.2001 an das VG Hamburg). In Mali wiederum stellt sich nicht nur die Frage, wie die Klägerin und ihre Mutter ihre wirtschaftliche und soziale Existenz sichern sollen, sondern vor allem die Frage der Verfolgungssicherheit. Denn zahlenmäßig stellt sich die Beschneidung dort als noch größeres Problem dar als in der Elfenbeinküste. Nach einer Untersuchung aus den Jahren 1995/1996 sind 94 % der dortigen Mädchen und Frauen genital verstümmelt. Auch dort ist nur in einem mühsamen Prozess allmählich mit Verhaltensänderungen zu rechnen (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.08.1998, Seite 3 unten; Bundesamt, Informationszentrum Asyl, Mali, Information, Stand: August 2000, Seite 21 f.). 3. Da die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen ist, steht ihr auch das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG zur Seite (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). 4. Daneben erfüllt das ihr drohende Verfolgungsschicksal die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG iVm Artikel 3 EMRK, weil die weibliche Genitalverstümmelung eine grausame und unmenschliche Behandlung darstellt, die in der Elfenbeinküste als mittelbar staatliche Verfolgung zu qualifizieren ist. 5. Ferner greift das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Gunsten der Klägerin ein, obwohl die Bevölkerungsgruppe, welcher die Klägerin angehört, der Gefahr der Beschneidung allgemein ausgesetzt ist und kein Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG erlassen worden ist (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher das erkennende Gericht folgt, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG auch dann zu gewähren ist, wenn keine individuelle Gefährdung und keine Entscheidung nach § 54 AuslG vorliegt, sofern die allgemeine Gefahrenlage eine extreme Zuspitzung dergestalt erfahren hat, dass eine abzuschiebende Ausländerin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre (BVerwGE 99, 324). Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu, da gegenwärtig nicht zu erkennen ist, wie sie bei Rückkehr einer Beschneidung und damit einer besonders schweren und lebensgefährlichen Verletzung entgehen könnte. 6. Die ergangene Abschiebungsandrohung kann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keinen Bestand haben. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Die Klägerin, ein heute neunjähriges Mädchen, wurde in der Elfenbeinküste geboren, wo die Familie ihrer Mutter seit langer Zeit ansässig ist, besitzt jedoch die Staatsangehörigkeit von Mali. Seit 1993 lebt sie in Deutschland. Ihre Mutter betrieb zunächst in den Jahren 1993 bis 1995 hier ein Asylverfahren, wobei sie sich auf Gefahren berief, die ihr wegen einer Blutrache in Guinea drohten, wo sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann die letzten drei Jahre bis kurz vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste gelebt hatte. Unter Hinweis auf das Kleinkindalter der Klägerin machte sie damals für diese keine eigenen Asylgründe geltend. Ihr Asylantrag führte jedoch nicht zum Erfolg, weil sie keine politische Verfolgung in Mali geltend gemacht hatte und die Familienfehde in Guinea als asylrechtlich unbeachtlich eingestuft wurde. Im Januar 1997 stellte die Mutter der Klägerin einen Folgeantrag für sich selbst ohne Einbeziehung ihrer Kinder. Als Verfolgungsgrund gab sie diesmal an, sie sei in die Wirren eines Umsturzes in Mali hineingeraten, weil sie intime Beziehungen zu Ministern der dortigen früheren Regierung unterhalten gehabt habe. Der die Durchführung eines Folgeverfahrens ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (i.F. Bundesamt genannt) bezog - ohne entsprechenden Antrag - wie im Erstverfahren auch die Klägerin und ihren Bruder mit ein. Ihre Klage dagegen wurde im November 1997 wegen Unglaubhaftigkeit des gänzlich neuen Vorbringens ihrer Mutter als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Im März 1998 stellten die Klägerin und ihre nach der Ankunft in Deutschland geborene jüngere Schwester einen Folgeantrag bzw. Asylerstantrag mit der Begründung, ihnen drohten im Falle einer Rückkehr nach Mali oder in die Elfenbeinküste Verfolgung und menschenrechtswidrige Behandlung in Gestalt genitaler Verstümmelung. Ihre Mutter sei selbst Opfer der Tradition der Beschneidung in ihrer Heimat geworden. Wegen der Einzelheiten der Argumentation nimmt das Gericht Bezug auf die Antragsschrift vom 02.03.1998. Mit Bescheid vom 18.03.1998 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens ab und drohte der Klägerin vorsorglich die Abschiebung nach Mali an. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, der Folgeantrag sei unzulässig, weil die Klägerin den behaupteten Sachverhalt bereits im Verlauf ihres früheren Verfahrens hätte darlegen können. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG seien mangels staatlicher Verfolgung nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG. Bei dieser Sachlage stehe auch § 53 Abs. 4 AuslG einer Abschiebung der Klägerin nicht entgegen. Am 24.03.1998 hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Sie macht geltend, die Problematik der ihr drohenden Genitalverstümmelung sei erst in das jetzige Folgeverfahren eingeführt worden, weil zum einen zunächst das Verfolgungsschicksal ihrer Eltern im Mittelpunkt gestanden habe und ihre Mutter nicht damit gerechnet habe, dass ihr kein Glauben geschenkt werde. Zum anderen sei ihre Mutter früher eine Befürworterin der Genitalverstümmelung gewesen und habe sich erst nach ihrem zweiten Asylverfahren zu einer kategorischen Gegnerin dieser Praxis entwickelt, nachdem ihr hier Informationen zugänglich geworden seien, wonach dieser Eingriff weder religiös noch medizinisch begründbar sei. Falls sie mit ihrer Mutter zurückkehren müsse, habe sie kaum eine Chance, der Beschneidung zu entgehen. Eine wirtschaftliche und soziale Existenz in Afrika könne ihre inzwischen alleinerziehende Mutter mit ihr und ihren Geschwistern nur im Schoß ihrer Familie finden, die in der Hauptstadt der Elfenbeinküste ansässig sei. Die maßgeblichen Familienmitglieder, gegenüber denen sich ihre Mutter nicht durchsetzen könne, seien jedoch Anhänger dieses Ritus. Ihre beiden älteren Schwestern, die bei ihrer Großmutter mütterlicherseits zurückgeblieben seien, seien beide zwischenzeitlich beschnitten worden, die Älteste im Alter von 13 Jahren auf Veranlassung der Großmutter, die Jüngere ungefähr im gleichen Alter auf Betreiben ihres Vaters, der im Januar 1998 nach der Trennung von ihrer Mutter aus Deutschland nach Guinea zurückgekehrt sei. Seine Eltern hätten beschlossen, dass nun ihre jüngere Schwester beschnitten werden müsse, worauf er das Mädchen bei ihrer Großmutter entführt und zu seiner Schwester nach Mali gebracht habe, wo ihre Genitalien verstümmelt worden seien. Die Großmutter der Klägerin habe in Telefonaten mit ihrer Mutter, die sie vergeblich umzustimmen versucht habe, gedroht, dass auch die Klägerin und ihre jüngste Schwester früher oder später bei ihrer Rückkehr der Beschneidung unterzogen würden. Diese sei in ihrem Stamm, in dem alle Frauen beschnitten seien, im Alter von 12 bis 13 Jahren üblich. Die Mutter der Klägerin sei mit vierzehn Jahren auf Veranlassung der Großmutter der Klägerin beschnitten worden. Sollte sich ihre Mutter im Falle einer Rückkehr dem familiären Druck, ihre Tochter beschneiden zu lassen, nicht beugen, so sei zu befürchten, dass sie aus der Familie ausgestoßen würden und obendrein dennoch versucht würde, ihre Verstümmelung mit Gewalt gegen sie und ihre Mutter durchzusetzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 18.03.1998 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin hat ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, wonach ihre Mutter als Kind beschnitten worden sei, wodurch erhebliche Verletzungen verursacht worden seien, welche sie in ihrem Sexualleben sehr beeinträchtigten. An der Klägerin und ihrer jüngeren Schwester sei bisher kein operativer Eingriff vorgenommen worden. Die jüngere Schwester der Klägerin - als Erstantragstellerin - wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 03.08.1999 wegen drohender genitaler Verstümmelung als Asylberechtigte anerkannt. Dagegen ist vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben worden, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit Beschluss vom 02.10.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen, insbesondere auf die Antragsschrift vom 02.03.1998, den Bescheid vom 18.03.1998, die Schriftsätze vom 01.04.1998, 10.02.99, 23.02.1999 nebst anliegendem ärztlichen Attest, 08.05.2000 und das ärztliche Attest vom 03.05.2001 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2001.