Urteil
3 E 5540/00.AF
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0122.3E5540.00.AF.0A
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Leitsätze
Zur asyl- und abschiebungsschutzrechtlich relevanten Situation in Sierra Leone.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur asyl- und abschiebungsschutzrechtlich relevanten Situation in Sierra Leone. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger erfüllt nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offensichtlich weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG. Daran besteht kein vernünftiger Zweifel, so dass die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet vorzunehmen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen unter Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfG 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn sie auf die Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des betroffenen abzielt. Dabei setzt Art. 16 a Abs. 1 GG eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, a.a.O. 359 f.). Dem Asylbewerber muss deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger offensichtlich nicht. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2000 ausführlich und zutreffend dargelegt, dass dem Kläger seine angebliche Staatsangehörigkeit von Sierra Leone nicht geglaubt werden kann und er unglaubwürdig ist. Auf diese Ausführungen nimmt das Gericht in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug. Die dagegen vom Kläger im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich erhobenen Einwände teilt das Gericht nicht. Die ausführliche Befragung durch das Bundesamt erfasste ein weites Spektrum an Fragestellungen über die Verhältnisse in Sierra Leone. Dabei handelte es sich weitgehend um solche elementaren und allgemeinen Grundkenntnisse, die eine besondere Bildung nicht voraussetzen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Abiturabschluss - so von ihm gegenüber dem Grenzschutzamt selbst angegeben (Blatt 21 BA) - besitzt oder dieser immerhin ca. 12-jährige Schulbesuch (Blatt 35 BA) - nur - die einer High-School-Ausbildung vergleichbare Qualität aufwies, wie dies zuletzt behauptet wird. Denn allein der Umstand, dass der Kläger praktisch keinerlei geographische Kenntnisse gerade auch bezüglich des Landesteils (Grenzgebiet zu Liberia) besitzt, in dem er sich zuletzt jahrelang aufgehalten haben will, macht sein Vorbringen zu diesem Aufenthalt unglaubhaft und ihn damit unglaubwürdig. Dies gilt insbesondere für die im östlichen Landesbereich vorhandenen großen Städte (Koidu und Bo) sowie die Unkenntnis des Flusses Moa, der praktisch von Norden nach Süden auf dem Gebiet von Sierra Leone parallel zur Grenze nach Liberia fließt und den jeder in diesem Bereich lebende Sierraleones kennen muss. Soweit zuletzt unter Beweis gestellt worden ist (Einholung eines Sprachgutachtens), dass der Kläger die Sprache der ethnischen Gruppe der Mende spreche, ließe sich damit eine eindeutige Zuordnung zu Sierra Leone und das Innehaben dieser Staatsangehörigkeit damit nicht mit sicherer Gewissheit feststellen, da die Volksgruppe der Mende nicht nur in Sierra Leone sondern auch im benachbarten Liberia siedelt. Dies bedarf aber auch deshalb nicht weiterer Aufklärung, weil die Verhältnisse in Sierra Leone ohnehin so gestaltet sind, dass der Kläger selbst bei Annahme einer entsprechenden Staatsangehörigkeit im Falle der Rückkehr politische Verfolgung nicht zu gewärtigen hätte. Die Verhältnisse in Sierra Leone haben sich stabilisiert, so dass weite Teile des Landes inzwischen als befriedet anzusehen sind. Das zwischen den früheren Bürgerkriegsparteien geschlossene Waffenstillstandsabkommen wurde weitgehend eingehalten. So ist bereits der Auskunft des AA an VG Gelsenkirchen vom 05.12.2000 und insbesondere dem OCHA-Bericht vom 25.06.2001 (über den Zeitraum vom 30.05. bis 16.06.2001) zu entnehmen, dass insbesondere von einer weitgehenden Kontrolle der Regionen im Westen und Süden des Landes durch Regierungs- und UN-Truppen auszugehen und - vor allem in der Hauptstadt Freetown - von einer relativ stabilen Sicherheits- und Versorgungslage auszugehend ist. Diese Entwicklung hat sich zuletzt zunehmend verfestigt. So ist die Entwaffnung von früheren Bürgerkriegskämpfern inzwischen abgeschlossen (The News vom 14.01.2001 in www. all Africa.com.). Dieser Entwaffnungsvorgang, der schließlich ca. 46.000 Personen erfasste, hat nunmehr zuletzt am 18.01.2002 seinen Abschluss dergestalt gefunden, dass anlässlich einer Zeremonie in Freetown in Anwesenheit von Präsident Kabbah und des Interims-Führers RUF - Issa Sesay - das Ende des zehnjährigen Bürgerkrieges verkündet wurde (Washington Post vom 19.01.2002 in www.allAfrica.com). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger sich ebenfalls offensichtlich nicht auf ein Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann. Es sind auch offensichtlich keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG gegeben. Für Ghana, das im Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2000 - als Land des letzten Aufenthalts - vorrangig genannt ist, gibt es dahingehend keinerlei Anhaltspunkte. Sollte der Kläger - wie angenommen wird - kein Staatsangehöriger von Sierra Leone sein, müsste er auch nicht gewärtigen, dass er von Ghana nach Sierra Leone weitergeschoben wird. Nur vorsorglich sei festgestellt, dass aber ohnehin ein Abschiebungshindernis auch für Sierra Leone nicht besteht. Für das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 - 3 AuslG gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Auch § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl 1952 II Seite 686 - EMRK - ) vermittelt hier ein Abschiebungshindernis nicht. Für den Fall einer Abschiebung ist diesbezüglich eine Artikel 3 EMRK entgegenstehende Behandlung für den Kläger nicht ernsthaft zu befürchten. Die notwendigen Anhaltspunkte für eine derartige Befürchtung liegen bei Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht vor. Für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist hier nichts ersichtlich. Diese Vorschrift setzt das Bestehen konkret-individueller Gefahren für den betreffenden Ausländer voraus. Dies ist hier unter dem Blickwinkel der gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht der Fall, da der Kläger die damit verbundenen Gefahren mit der sonstigen Bevölkerung teilt. Derartige Gefahren werden nur bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auf der Grundlage von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bei Unterbleiben eines generellen Abschiebungsstops nach § 54 AuslG - unter Berücksichtigung der den Grundrechten aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu entnehmenden Gebote Abschiebungsschutz dergestalt zu gewähren ist, dass die in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG dargestellten Gefahren im Rahmen einer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 - NVwZ 96, 199 f). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die nach diesen Vorgaben insoweit nur ausnahmsweise in Betracht kommende Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG letzthin dahingehend präzisiert, dass es sich um eine extreme allgemeine Gefahrenlage handeln muss, in der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre. Es müsste also praktisch jeder Rückkehrer die Verletzung der in § 53 Abs. 6 genannten Rechtsgüter als mehr oder weniger sicher infolge der terroristischen Anschläge und übergriffe zu gewärtigen haben (siehe BVerwG, Urteil vom 29.03.1996 - 9 C 116/95 - DVBl 96, 1257; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996 - A 13 S 2248/93 - Seite 22 ff des amtlichen Umdrucks). Gemessen an diesen Voraussetzungen würde der Kläger aufgrund der mit den Verhältnissen in Sierra Leone verbundenen allgemeinen Gefahren - wie sie in den vom Gericht verwerteten und bekanntgegebenen Erkenntnissen dokumentiert sind - durch eine Abschiebung dorthin nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert. Die Annahme einer solchen extremen Gefahrenlage ist unter Berücksichtigung der sich aus den beigezogenen Erkenntnisquellen ergebenden Tatsachen nicht gerechtfertigt. Insoweit kann zunächst angeknüpft werden an die Darstellungen der Sicherheitslage im Rahmen der obigen Erörterung eines Asylanspruchs. über irgendwelche Gewalttätigkeiten gegen die Zivilbevölkerung wird nichts berichtet. Zwar sind die Lebensumstände ins Sierra Leone als Folge des Bürgerkriegs zur Zeit weiterhin schwierig. Dies bedeute zugleich, dass weiterhin Versorgungslücken bestehen. Aber andererseits ergibt sich, dass inzwischen in Sierra Leone eine große Zahl nationaler Organisationen tätig ist, die Aufbau - und Versorgungsprogramme - auch in medizinischer Hinsicht - durchführen (ganz ausführlich zu den vielfältigen Aktivitäten in allen Landesteilen OCHA vom 31.12.2001). Vor diesem Hintergrund können deshalb frühere negative Einschätzungen und Prognosen (Amnesty International, Auskunft vom 06.02.2001 an VG Gelsenkirchen und Schweizer Flüchtlingshilfe vom 21.05.2001) nicht mehr geteilt werden (so auch bereits OVG Münster, Beschluss vom 21.09.2001- 11 A 1360/01.A - Seite 9 ff. des amtlichen Umdrucks). Einen besonderen Raum bei der Tätigkeit der Hilfsorganisationen und der UN-Mission nimmt dabei in der jüngeren Vergangenheit die Rückführung, Betreuung und Versorgung einer großen Zahl von Bürgerkriegsflüchtlingen ein, die vor allem seinerzeit in die Nachbarländer: insbesondere Guinea und Liberia - geflohen sind und nun zurückkehren bzw. zurückgeführt werden. Der Umstand, dass diese Rückkehr inzwischen aktiv betrieben wird und eine Vielzahl von Flüchtlingen bereits zurückgekehrt ist (UNHCR News Stories vom 18.02.2002 und vom 18.12.2001) macht deutlich, dass sierraleonische Staatsbürger bei ihrer Rückkehr in das Heimatland nicht den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen befürchten müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieses Urteil ist unanfechtbar. Der Kläger, der seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Sierra Leone sein will, der aber über keine seine Identität belegende Dokumente verfügt, gab sich am 04.11.2000 im Transitbereich des Flughafens Frankfurt a. M. als asylsuchend zu erkennen. Er will am 02.11.2000 von Accra/Ghana kommend auf dem Flughafen Frankfurt a. M. angekommen sein. Der Kläger wurde am 06.11.2000 zu seinem Einreisebegehren durch das Grenzschutzamt Frankfurt a. M. angehört und einer Pass-Ticket-Befragung unterzogen. Wegen der hierbei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Niederschriften (Blatt 18 ff. BA) Bezug genommen. Am 09.11.2000 stellte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und wurde hierzu am 08.11.2000 angehört. Zur Begründung gab er im wesentlichen an: Er sei in Sierra Leone von den Rebellen verfolgt worden. Sein Vater und seine zwei Brüder seien bereits getötet worden. Er selbst habe sich, nachdem sein Bruder Kingsley am 01.02.2000 erschossen worden sei, fünf Monate lang im Wald versteckt, wobei er die Nacht immer in der Grundschule verbracht habe - und sei dann, nachdem die Rebellen geglaubt hatten, er sei tot, wieder in das Dorf namens Tamala zu seiner Mutter zurückgekehrt. Er sei fast nur im Haus gewesen. Am 21.10.2000 seien die Rebellen des Sankoh ins Haus gekommen. Zum Glück habe er sich in diesem Augenblick im Hinterhof aufgehalten. Er sei, als er Schüsse gehört habe, zurück in den Wald gelaufen. Wenige Tage später habe seine Mutter die Ausreise organisiert. Er habe seinen Heimatort mit einem Auto verlassen und sei am nächsten Tag gegen 18.00 Uhr in Accra angekommen. Wegen des weiteren Inhalts und der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls (Blatt 33 ff. BA) verwiesen. Mit Bescheid vom 10.11.2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte das offensichtliche Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG fest und drohte dem Kläger für den Fall der Einreise vorrangig die Abschiebung nach Ghana an. Das Bundesamt begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger versuche, über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Er habe landesbezogene Fragen nicht bzw. nicht richtig beantworten können, die insbesondere ein Abiturient hätte (richtig) beantworten müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen (Blatt 53 ff. BA). Mit Bescheid vom 10.11.2000 verweigerte das Bundesgrenzschutzamt unter Verweis auf den Bescheid des Bundesamtes dem Kläger die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat am 13.11.2000 Klage erhoben. Wegen seines Vorbringens - die individuellen Umstände und die allgemeine politische Situation betreffend - wird auf den Inhalt der Schriftsätze seiner Bevollmächtigten vom 15.11.2000 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Einreiseverweigerung (Blatt 21 ff. der Akte des Verfahrens 4 G 5544/00.AF(2)) sowie vom 15.01.2001 (Blatt 40 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt im Sinne des Art. 16 a GG anzuerkennen, festzustellen, das in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des streitbefangenen Bescheids. Mit Beschluss vom 09.07.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 14 E 5578/00.AF(V) und 4 G 5544/00.AF(2), der einschlägigen Behördenakte des Bundesamtes (1 Hefter), die Erkenntnisse der den Beteiligten vorab mitgeteilten Erkenntnisliste über die Verhältnisse in Sierra Leone sowie die weitergehend in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen.