Gerichtsbescheid
3 E 4195/01
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2002:0131.3E4195.01.0A
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Anforderungen des § 5 AsylbLG bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber. Zu Fragen der Zusammenarbeit, der Bestimmtheit und des Umfangs einer Heranziehung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen des § 5 AsylbLG bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber. Zu Fragen der Zusammenarbeit, der Bestimmtheit und des Umfangs einer Heranziehung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 84 VwGO vorliegen. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind angehört worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.03.2001 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ...vom 30.08.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger, der im hier maßgeblichen Zeitpunkt zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG gehörte, besaß keinen Leistungsanspruch nach Maßgabe der §§ 3-7 AsylbLG. Aus § 5 Abs. 1 AsylbLG ergibt sich, dass in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden sollen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Auf der Grundlage dessen ist die Heranziehung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Sie leidet nicht an einem Anhörungsmangel. Ein solcher Mangel - so er vorgelegen haben sollte - wäre durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Der Kläger hatte Gelegenheit - und diese auch genutzt -, seine Sicht der Dinge und seine Einwände gegen die Heranziehung mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.03.2001 vorzutragen. Sie sind von dem Beklagten selbst im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung und von der Widerspruchsbehörde im Rahmen des Widerspruchsbescheids gewürdigt worden, so dass angesichts der Gebundenheit der Entscheidung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ein ursprünglicher Anhörungsmangel nicht durchschlägt (vgl. BVerwG. in BVerwGE 66, 111 ff). Auch sonst ist die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es die Art der Arbeit betrifft, hat das Gericht keinen greifbaren Anhaltspunkt, dass diese den Anforderungen des § 5 Abs. 1 AsylbLG nicht entsprechen könnte. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Arbeitstätigkeit, die der Kläger vermisst, vermag sich das Gericht seinen Einwänden nicht anzuschließen. Das Gericht erachtet die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.08.2000 für zutreffend, so dass zunächst darauf Bezug genommen wird. Denn angesichts der Art der Arbeit - offensichtlich Mithilfe bei Hausmeistertätigkeit - versteht es sich bei der Vielfalt dabei üblicherweise anfallender Aufgaben von selbst, dass die Beschreibung der Arbeitsgelegenheit nur typisierend sein kann und die weitere Ausfüllung des Inhalts der Tätigkeit des Einsatzes vor Ort vorbehalten bleiben muss. Diesen Mindestanforderungen trägt der Bescheid vom 27.03.2001 Rechnung. Die zeitliche Dauer von 20 Wochenstunden berücksichtigt zunächst den Umstand, dass jedenfalls keine vollschichtige Arbeit verlangt werden kann. Welche Obergrenze letztendlich zu beachten ist, muss den Besonderheiten des Einzelfalles vorbehalten bleiben (vgl. zu § 5 AsylbLG ausführlich OVG Münster, Beschluss vom 14.07.2000 - 16 B 605/00 - abgedruckt in GK-AsylbLG VII - zu § 5 Abs. 4, das in dem von ihm entschiedenen Fall eine wöchentliche Arbeitsleistung von 24 3/4 Stunden nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen hat). Jedenfalls bei einer verlangten Wochenleistung von 20 Stunden ist aus Sicht des Gerichts diese Obergrenze nicht erreicht. Mit der zeitlichen Ausgestaltung der Arbeitsgelegenheit wird hier auch nicht die vom Kläger behauptete Mithilfe bei der Pflege seiner Mutter in Frage gestellt. Dies wird im Widerspruchsbescheid zutreffend gewürdigt, worauf Bezug genommen wird. Zur Zumutbarkeit der Belastung - auch unter diesem Blickwinkel - trägt bei, dass die Arbeitsgelegenheit sich am Wohnort des Klägers befindet, so dass zusätzlicher Zeitbedarf infolge eines über den Wohnort hinausgreifenden Anfahrtweges nicht besteht. Folge der unbegründeten Ablehnung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, dass ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz nicht besteht. Darüber ist der Kläger auch ordnungsgemäß belehrt worden. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den hier in Frage stehenden Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Zahlung des Barbetrags nach § 3 Abs. 2 AsylbLG eingestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte gehalten gewesen wäre, hier ausnahmsweise zu einer abweichenden Beurteilung zu finden, sind nicht ersichtlich. Deshalb bestand auch kein Anspruch auf Geldleistungen für den vorerwähnten Zeitraum. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. über einen von ihm am 12.05.2000 gestellten Asylantrag war in dem hier maßgebenden Zeitraum nicht rechtskräftig entschieden. Mit Bescheid vom 20.06.2000 wurde der Kläger gemäß § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) dem ... zugewiesen. Seit seiner Aufenthaltnahme dort steht der Kläger im Bezug von Leistungen nach §§ 3 ff des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Mit einem Bescheid vom 27.03.2001 verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 5 AsylbLG, eine Tätigkeit an der ... in ... im Umfang von 20 Wochenstunden (von Montag bis Freitag) in Form der Verrichtung von Haus-, Hof- und Gartenarbeiten ab dem 23.04.2001 aufzunehmen. Eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2,-- DM je geleistete Arbeitsstunde zusätzlich zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sollte dem Kläger gewährt werden. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nur für Arbeiten herangezogen werde, die seinem Leistungsvermögen entsprächen. über § 5 Abs. 4 AsylbLG, wonach bei unbegründeter Ablehnung einer Tätigkeit kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG bestehe, wurde in dem Bescheid belehrt. Unter dem 06.04.2001 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Die Aufforderung vom 27.03.2001 sei bereits verfahrensfehlerhaft, da eine vorherige Anhörung unterblieben sei. Es fehle im übrigen eine von Gesetzes wegen hinreichend klare Bestimmung der zu verrichtenden Arbeit. Dem werde mit der Umschreibung "Haus-, Hof- und Gartenarbeiten" nicht Genüge getan. Auch der Umfang der Tätigkeit sei mit 20 Wochenstunden - weil weit überhöht - zu beanstanden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dabei nicht mehr Rechnung getragen. Beim Kläger komme noch verschärfend hinzu, dass er in erheblichem Umfang an der Pflege seiner schwerstkranken und schwerstbehinderten Mutter beteiligt sei. Mit Bescheid vom 24.04.2001 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 27.03.2001 an und forderte ihn auf, nunmehr zum 03.05.2001 die Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2001 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung ist dort im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AsylbLG seien ebenso erfüllt wie diejenigen von § 5 Abs. 4 dieses Gesetzes. Der Kläger befinde sich im arbeitsfähigen Alter. Gesundheitliche Gründe, die eine Arbeitsaufnahme dauerhaft hätten torpedieren können lägen nicht vor. Der Arbeitsplatz befinde sich am Wohnort. Sonstige Unzumutbarkeitsgründe für eine Arbeitsaufnahme seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf die Pflege seiner kranken bzw. behinderten Mutter hingewiesen habe, stelle dies keinen Befreiungsgrund von der Heranziehung zur Verrichtung gemeinnütziger Arbeit dar. Dies gelte um so mehr, als die Mutter des Klägers gemeinhin von deren Tochter betreut werde und die Pflegestufe II, die für die Mutter gelte, keine Hilfe rund um die Uhr erfordere, die die Anwesenheit des Klägers in einem derartigen Umfang vonnöten machten. Auch wenn man indessen eine stärkere dahingehende Forderung an den Kläger voraussetze, könne er bei einer Heranziehung von 20 Wochenstunden weiterhin bei der Pflege seiner Mutter - wie etwa beim Baden, bei Arztbesuchen etc. - behilflich sein. Diese geforderten 20 Wochenstunden seien nicht als eine derart unverhältnismäßige Belastung des Klägers zu werten, die jegliche sonstige Arbeitsbemühung hintertreibe. Im übrigen sei der Beklagte der Pflicht zur hinreichenden Bestimmung der zu verrichtenden Arbeit nachgekommen. Die gewählte Umschreibung sei als völlig ausreichend zu betrachten, denn eine exzessive Aufschlüsselung, die jeden einzelnen Handgriff/Hausmeisterunterstützungsleistung und jede in diesem Rahmen zu bearbeitende Pflanzenart dezidiert benenne, sei in diesem Rahmen nicht lieferbar, aber auch nicht notwendig. Der Kläger hat am 04.10.2001 durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Anliegen weiterverfolgt und sich auf die im Verwaltungsverfahren von ihm gemachten Ausführungen stützt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 30.08.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über den 01.05.2001 hinaus uneingeschränkt zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Mit Beschluss vom 10.12.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.