Beschluss
3 G 306/03.AF
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0131.3G306.03.AF.0A
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Leitsätze
Einem nigerianischen Staatsangehörigen, der sich einer drohenden Bestrafung durch ein Sharia-Gericht in Kano entziehen will, steht in den südlichen Bundessstaaten offensichtlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Tenor
Der Antrag auf Gestattung der Einreise in das Bundesgebiet wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem nigerianischen Staatsangehörigen, der sich einer drohenden Bestrafung durch ein Sharia-Gericht in Kano entziehen will, steht in den südlichen Bundessstaaten offensichtlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Der Antrag auf Gestattung der Einreise in das Bundesgebiet wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. I. Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er landete am 12.01.2003 aus Lagos kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main. Bei seiner Ankunft verfügte er nicht über einen gültigen Reisepass oder Passersatz. Er hält sich seitdem auf dem Flughafengelände im Transitbereich auf. Der Antragsteller wurde am 12.01.2003 - wobei der Antragsteller angab, seit vier Jahren in der Schweiz zu leben und der Inhaber des vorgelegten Reisepasses sowie der Berechtigte des darin enthaltenen Schengenvisums zu sein - sowie am 15.01.2003 zu seinem Einreisebegehren angehört. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Niederschriften (Bl. 30 ff BA; Bl. 34 ff BA und Bl. 36 ff BA) Bezug genommen. Außerdem wurde der Antragsteller am 15.01.2003 einer Pass-Ticket-Befragung unterzogen. Am 17.01.2003 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und wurde hierzu gleichfalls am 17.01.2003 angehört. Dabei gab der Antragsteller im wesentlichen an, dass er in Kano im Norden Nigerias gelebt habe, wo er eine Beziehung zu einer muslimischen Frau gehabt habe, die von ihm schwanger geworden sei. Nachdem diese Frau dies ihren Eltern erzählt habe, habe es zwischen den Eltern und dem Bruder der Frau und ihm eine handgreifliche Auseinandersetzung gegeben, bei der er verletzt worden sei. Zwei Tage später sei er im Krankenhaus von zwei Polizisten aufgesucht worden, die ihm mitgeteilt hätten, dass er sich vor dem Sharia-Court melden solle. Aus Angst davor, gesteinigt zu werden, sei er nicht zum Sharia-Court , sondern nach Lagos gegangen und habe von dort aus seine Ausreise betrieben. Er könne auch nicht zu seinen Eltern nach Benin gehen, da er befürchte, überall in Nigeria gesucht zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls (Bl. 56 ff BA) verwiesen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 20.01.2003 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verfügung ebenfalls vom 20.01.2003 verweigerte das Grenzschutzamt Frankfurt am Main daraufhin dem Antragsteller die Einreise. Der Antragsteller hat am 23.01.2003 um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung nachgesucht und am selben Tag Klagen gegen die Einreiseverweigerung und den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhoben, die unter den Az.: 3 E 309/03.AF(1) und 3 E 333/03.AF(1) geführt werden. Zur Begründung hat der Antragsteller in der Antragsschrift seines Bevollmächtigten vom 23.01.2003 unter anderem ausgeführt, die Meinung des Bundesamtes, dass sich der Antragsteller durch einen Umzug in einen anderen Teil Nigerias der befürchteten Bestrafung hätte entziehen können, sei offenkundig falsch. Faktisch sei in der Vergangenheit vielmehr in zahlreichen Fällen die Sharia sowohl gegen Muslime wie auch gegen Christen angewandt worden. Tatsächlich sei es unter Berufung auf die Sharia zu zahlreichen Angriffen auf Personen christlichen Glaubens in Nordnigeria gekommen. Im übrigen ignoriere das Bundesamt, dass angesichts der Ehrvorstellungen muslimischer Familien es eine Selbstverständlichkeit für die männlichen Mitglieder der entehrten Familie sei, den Antragsteller zur Rechenschaft zu ziehen. Der Antragsteller habe somit eine Verfolgung durch Private zu erwarten, die ihn auch in Südnigeria erreichen könne, wobei diese Verfolgung zumindest durch die nordnigerianischen Behörden geduldet und unterstützt werde. Im übrigen breite sich mittlerweile in Südnigeria das Sharia-Regime aus. So berichte das UN-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten am 22. Januar 2003, dass es in dem in Südnigeria gelegenen Staat Oyo erstmals zur Anwendung der Sharia gegen einen jungen Mann gekommen sei, dem außerehelicher Geschlechtsverkehr mit einer Muslimin vorgeworfen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen. II. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Verweigerung der Einreise durch die Grenzbehörde ist gemäß § 18 a Abs. 3 AsylVfG zu Recht erfolgt, nachdem das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers, der sich nicht durch einen gültigen Reisepass oder Passersatz ausweisen konnte, als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte. Eine antragsgemäße Entscheidung hinsichtlich der Gewährung der Einreise käme nach §§ 18 a Abs. 4 Satz 5, 36 Abs. 4 AsylVfG i. V. m. Art. 16 a Abs. 4 GG nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, bestünden. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung seines Asylantrages zu begründen. Eine "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des § 18 a Abs. 2 i. V. m. § 30 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits dann Erfolg haben muss, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur "schlicht" unbegründet erscheint. Wegen der weitreichenden Wirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu führen, der humanitären Grundintention des Artikels 16 a GG sowie der aus Artikel 19 Abs. 4 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag - auch unter Berücksichtigung der durch § § 18 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. 36 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, Artikel 16 a Abs. 4 GG gesetzten Prüfungsmaßstäbe - nur dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Insoweit ist die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1992 - InfAuslR 1992, 149 (151) m.w.N.). Denn wegen der einschneidenden Folgen, die die Entscheidung im Hinblick auf das noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Asylverfahren hat, darf das hierfür erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. Dem Antragsteller, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, obliegt die Aufgabe, die in seiner Person vorliegenden Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunfts- oder Aufenthaltsland zurückzukehren. Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen - wie hier -kommt eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet dann in Frage, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemacht Gefährdung den von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfG, Beschluss vom 9.8.1994 - 2 BvR 2831/93 -; BVerfGE 65, 76 (97)). Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Das Gesamtverhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Asylnachsuche führt bereits zu der Überzeugung des Gerichts, dass die erstrebte Erlangung einer Bleibemöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland von asylfremden Motiven geprägt ist und die nunmehr vorgetragenen Gründe nur vorgeschoben sind, um dieses Ziel zu erreichen. Die Vorgehensweise des Antragstellers - auf die Gültigkeit des vorgelegten (verfälschten) Reisepasses und des darin enthaltenen Schengenvisums zu pochen und erst dann, als sich diese Vorgehensweise als aussichtslos erweist, auf eine behauptete Verfolgung in Nigeria zu berufen, - widerspricht jeder Lebenserfahrung, soweit sie das Verhalten eines tatsächlich politisch Verfolgten betrifft, der um Verfolgungsschutz nachsuchen will. Einem tatsächlich politisch Verfolgten muss es sich bei einem fluchtbedingten Verlassen des Heimatlandes zum Zwecke der Erlangung von Asyl geradezu aufdrängen, dass bei erster Gelegenheit - nämlich anlässlich der Passkontrolle nach erfolgter Landung am 12.01.2003 - das Schutzgesuch gegenüber den Grenzschutzbediensteten angebracht wird. Denn für den tatsächlich politisch Verfolgten versteht sich von selbst, dass der Erfolg seines Anliegens wesentlich von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Identität, zum Verfolgungsschicksal und zu den fluchtbedingten Umständen einschließlich des Reiseweges abhängen, die das Verlassen des Heimatlandes begleitet haben. Es versteht sich gleichermaßen von selbst, dass derjenige diese Voraussetzungen nicht erfüllt, der erst dann, nachdem er erkannt hat, dass die Grenzbehörde sein ursprüngliches Reiseziel nicht zulassen werden, eine Einreise in das Bundesgebiet mit der Behauptung ihm drohender politischer Verfolgung zu erreichen sucht. Unabhängig davon und für sich die qualifizierte Ablehnung des Asylantrages tragend ist der Umstand, dass die vom Antragsteller befürchtete Verfolgung durch die Verwandten der von ihm geschwängerten muslimischen Frau offensichtlich nicht die Voraussetzungen einer "politischen" Verfolgung erfüllt, weil es sich hierbei allenfalls um Verfolgungsmaßnahmen Dritter handelt, die sich der nigerianische Staat nicht wie eigenes Handeln zurechnen lassen muss, weil er Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (vgl. AA - Lagebericht v. 24.10.2001 S. 8; AA an VG Gera vom 9.3.2000). Soweit der Antragsteller schließlich der Auffassung ist, dass ihm aufgrund des von ihm behaupteten außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit einer muslimischen Frau in Kano eine Bestrafung durch ein Sharia-Gericht drohe, steht dem Antragsteller in all den nigerianischen Bundesstaaten, die die Einführung der Sharia-Gesetze abgelehnt haben, offensichtlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.01.2003 deshalb ausführt, dass es unter Berufung der Sharia zu zahlreichen Angriffen auf Personen christlichen Glaubens in Nordnigeria gekommen sei, ist dies für die Frage, ob dem Antragsteller in den Bundesstaaten, die die Einführung der Sharia-Gesetze abgelehnt haben, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, unerheblich. Schließlich wird die Auffassung des Antragstellers, dass sich mittlerweile auch in Südnigeria das Sharia-Regime ausbreite, wofür als Beleg der Fall der Anwendung der Sharia im Staate Oyo angeführt wird, vom Gericht nicht geteilt. Ausweislich der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang eingereichten Kopie eines Berichtes der IRINnews.org vom 01.11.2002 wurde zwar tatsächlich ein 29-jähriger Mann in Ibadan wegen vorehelichen Geschlechtsverkehrs zu 100 Peitschenhieben verurteilt. Allerdings ergibt sich aus diesem Bericht zugleich, dass der Staat Oyo die Sharia-Gesetze gerade nicht förmlich eingeführt hatte, sondern dass sich der "Delinquent" freiwillig dieser Strafe unterwarf und dass sogar der Vorsitzende des Sharia-Gerichts, der die Auspeitschung angeordnet hatte, dahingehend zitiert wurde, dass er selbst die Strafe nur widerwillig angeordnet habe, aber keine andere Wahl gehabt habe, nachdem der "Delinquent" darauf bestanden habe, dass er diese Strafe wolle. Es liegt auf der Hand, dass eine solche von einem zu Bestrafenden selbst forcierte Anwendung der Sharia-Gesetze auf seine Person in einem Bundesstaat, der die Sharia-Gesetze bislang nicht eingeführt hat, offensichtlich nicht geeignet ist, als Beispiel für eine einem christlichen Nigerianer im Süden Nigerias - wo die Sharia-Gesetze nicht eingeführt wurden, (vgl. AA - Lagebericht vom 24.10.2001 S. 7; Inst. für Afrika-Kunde an VG Magdeburg vom 8.11.2000; NZZ vom 26.6.2002) - drohende Bestrafung nach islamischem Recht zu belegen. Vielmehr sind Christen in allen nicht moslemisch dominierten Bundesstaaten - insbesondere den südlichen Bundesstaaten - grundsätzlich frei von Beeinträchtigungen durch moslemische Fundamentalisten bzw. den Einschränkungen der Sharia-Gesetzgebung (vgl. AA an PV Potsdam vom 20.09.2000). Anhaltspunkte dafür, dass alleine die Asylantragstellung im Bundesgebiet bei einer Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland zu politischen Verfolgungsmaßnahmen führt, liegen nicht vor. Nach den vorstehenden Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Dass schließlich im Fall des Antragstellers keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, so dass zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen werden kann, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.