Beschluss
3 G 1266/03
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0409.3G1266.03.0A
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Leitsätze
Zum Verhältnis von Krankenversicherungsleistungen nach dem SGB 5 und Krankenhilfe nach BSHG § 38 (hier: Antrag auf Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Kosten für Arzneimittel im Wege einer einstweiligen Anordnung)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis von Krankenversicherungsleistungen nach dem SGB 5 und Krankenhilfe nach BSHG § 38 (hier: Antrag auf Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Kosten für Arzneimittel im Wege einer einstweiligen Anordnung) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, "der Antragstellerin die Kostenübernahme für Mykundex DRA; Tramundin Retard; Sandoz Synergy Frau; Ferro Folsan DRA und Wasserstoffperoxidlösung wie ärztlich verordnet, zuerteilen" hat keinen Erfolg, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Es fehlt hier jedenfalls an der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen für den erforderlichen Anordnungsanspruch. Der Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht hier nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zunächst der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG entgegen. Die Antragstellerin ist krankenversichertes Mitglied der BEK. Nach § 27 Abs. 1 SGB V hat die Antragstellerin als Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst danach neben der ärztlichen Behandlung die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (Abs. 1 Ziff. 3). Nach § 31 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Um solche sogenannten Bagatell-Arzneimittel handelt es sich hier offensichtlich allerdings nicht. Sie könnten im übrigen grundsätzlich auch nicht im Wege der Sozialhilfe beansprucht werden, weil hier diese Arzneimittel wegen § 34 SGB IV nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, so dass auch über § 38 BSHG kein Leistungsanspruch abgeleitet werden kann. Die Kosten für derartige Bagatell-Arzneimittel sind daher gegebenenfalls aus dem Regelsatz zu bestreiten (Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 37 Rdnr. 20). Die Versorgung mit Arzneimitteln richtet sich ansonsten nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Arzneimittel-Richtlinien / AMR -, denen Normcharakter zukommt. Der Versicherte hat danach grundsätzlich einen Anspruch auf die Versorgung mit allem nach dem Arzneimittelgesetz verkehrsfähigen Arzneimitteln, sofern sie nicht aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind oder soweit sie nicht nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wie es in diesen Richtlinien konkretisiert ist, nur eingeschränkt verordnet werden dürfen. Der Anspruch umfasst die Versorgung nach den Regeln der ärztlichen Kunst auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse im Umfange einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung (A 3). Der Versicherte hat im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gegen den Vertragsarzt einen Anspruch auf diejenige Behandlung, welche aufgrund des Behandlungsverhältnisses nach den ärztlichen und rechtlichen Maßstäben erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere die Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst auf der Grundlage des Standes der medizinischen Erkenntnisse. In diesem Rahmen hat der Vertragsarzt auch das Wirtschaftlichkeitsgebot der vertragsärztlichen Versorgung zu beachten (B 8). Arznei- und Verbandmittel, die aufgrund dieser Richtlinien zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind, sind auf Kassenrezept zu verordnen. Hier ergibt sich, dass die von der Antragstellerin begehrten Arzneimittel von dem sie behandelnden Arzt nicht auf Kassenrezept verordnet worden sind, obwohl sie nach der bei den Akten befindlichen Äußerung des Gesundheitsamtes des Antragsgegners mit einer Ausnahme grds. verordnungsfähig wären. Das bedeutet, dass nach dem derzeitigen Stand der Dinge der behandelnde Arzt die Voraussetzungen für eine Verordnung auf Kassenrezept nicht als gegeben angesehen hat. Letzen Endes bedeutet dies weiter, dass für die beanspruchten Arzneimittel die versicherungsrechtlichen Vorgaben als nicht gegeben angesehen wurden. Damit ist aber auch ausgeschlossen, dass die Leistungen im Wege der Sozialhilfe beansprucht werden können. Denn nach § 38 Abs. 1 BSHG entsprechen die Hilfen im Bereich der Krankenhilfe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist. Andere Regelungen enthält insbesondere § 38 Abs. 2 BSHG, der sicherstellt, dass Hilfen den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen, wenn finanzielle Eigenleistungen der Versicherten, insbesondere die Zahlung von Zuschüssen, die Übernahme nur eines Teils der Kosten und eine Zuzahlung der Versicherten vorgesehen ist und nach den §§ 51 und 62 des SGB V eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgt ist. Um solche Leistungen, die bereits nach der früheren Gesetzeslage gegebenenfalls im Wege der Sozialhilfe zusätzlich zu Teilleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren waren, handelt es sich hier indessen nicht. Deshalb ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und Stand der Glaubhaftmachung davon auszugehen, dass hier keine von der Sozialhilfe zu schließende Lücke im Bedarf besteht. Daran wäre hier nur dann zu denken, wenn entgegen dem SGB V die Krankenversicherung - bezogen auf die hier in Frage stehenden Arzneimittel - ihrem Leistungsauftrag und ihrer Leistungsverpflichtung nicht nachkäme. Dafür ist indessen derzeit nichts durch entsprechende fachliche Belege glaubhaft gemacht. Im übrigen wäre die Antragstellerin gehalten, bei einer derartigen Fallkonstellation sozialgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Dazu würde gegebenenfalls auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes dort gehören (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.07.1995 - 6 S 88/95 - NJW 96, 803). Nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch der Antragstellerin auf die geltend gemachten Arzneimittel bestünde, dieser Anspruch aber gleichwohl nicht in Kürze realisierbar wäre, würde es bei Zurückstellung des Nachrangs der Sozialhilfe unter dem Blickwinkel fehlender "bereiter Mittel" zu einer eventuellen Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum vorläufigen Eintreten kommen können. Indessen fehlt es dazu ebenfalls an jeglicher Glaubhaftmachung hinsichtlich der Voraussetzungen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Aus alledem ergibt sich, dass wegen mangelnder Erfolgsaussicht auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).