Beschluss
3 G 2148/03.AF
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0508.3G2148.03.AF.0A
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Leitsätze
Im Verfahren nach § 18 a AsylVfG kommt der fehlerhaften Annahme der Grenzbehörde, ein vorgelegter Reisepass sei ungültig, nach Durchführung des Asylverfahrens keine Relevanz mehr zu.
Tenor
Der Antrag auf Gestattung der Einreise wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren nach § 18 a AsylVfG kommt der fehlerhaften Annahme der Grenzbehörde, ein vorgelegter Reisepass sei ungültig, nach Durchführung des Asylverfahrens keine Relevanz mehr zu. Der Antrag auf Gestattung der Einreise wird abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. I. Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er landete am 21.04.2003 aus Lagos kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main. vor dem Weiterflug nach London wurde bei dem Dokumentencheck der vom Antragsteller vorgelegte britische Reisepass als Fälschung erkannt. Bei seiner anschließenden Befragung gab sich der Antragsteller als Asylsuchender zu erkennen und legte einen nigerianischen Reisepass vor, der vom Grenzschutzbeamten zunächst für echt erachtet worden war, aber zu einem späteren Zeitpunkt - bei der Pass-Ticket-Befragung - davon abweichend für falsch erachtet wurde, weil das unrichtig widergegebene Geburtsdatum des Antragstellers eine Falschbeurkundung darstelle. Der Antragsteller hält sich seitdem auf dem Flughafengelände im Transitbereich auf. Der Antragsteller wurde am 22.04.2003 zu seinem Einreisebegehren durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main angehört und einer Pass-Ticket-Befragung unterzogen. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Niederschriften (Bl. 22 ff BA; Bl. 29 ff BA) Bezug genommen. Am 24.04.2003 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und wurde hierzu gleichfalls am 24.04.2003 angehört. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls (Bl. 58 ff BA) verwiesen. Mit Bescheid vom 25.04.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verfügung vom 28.04.2003 verweigerte das Grenzschutzamt Frankfurt am Main daraufhin dem Antragsteller die Einreise. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 28.04.2003 bekannt gegeben. Der Antragsteller hat am 02.05.2003 um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung und den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes nachgesucht und am selben Tag Klage erhoben, die unter dem Az.: 3 E 2150/03.AF(1) geführt wird. Den Eilantrag hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05. Mai 2003 damit begründet, dass nach dem gesetzgeberischen Willen das Verfahren nach § 18 a AsylVfG auf Ausländer beschränkt sein solle, die nicht über gültige Dokumente verfügten und deren Identitätsdokumente nicht nur vermeintlich gefälscht seien. Aufgrund dessen sei das Asylbegehren des Antragstellers, der sich mit seinem gültigen nigerianischen Originalpass habe ausweisen können, nicht in § 18 a-Verfahren durchzuführen, sondern ihm sei vielmehr die Einreise zu gestatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen. II. Der Eilantrag ist zulässig, soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verweigerung der Einreise durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main begehrt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn das Gericht davon ausgeht, dass bei dem Antragsteller das Verfahren nach § 18 a AsylVfG zu Unrecht durchgeführt worden ist, weil die von der zuständigen Behörde zu verantwortende unrichtige Angabe des Geburtsdatums des Antragstellers die Gültigkeit des von ihm bei der Asylnachsuche vorgelegten nigerianischen Reisepasses nicht berührt, kommt der fehlerhaften Wertung der Gültigkeit des Reisepasses nach der Durchführung des Asylverfahrens keine rechtliche Relevanz mehr zu. Ist das Asylverfahren - wie hier - durchgeführt worden, kommt es für die Entscheidung über die Gestattung der Einreise alleine darauf an, ob eine qualifizierte Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet vorliegt und diese zu Recht oder Unrecht erfolgt ist. Wegen der inzwischen erfolgten Durchführung des Asylverfahrens ist der Gesichtspunkt der Gültigkeit der Grenzübertrittspapiere, der nur für die Frage entscheidungserheblich ist, ob das Asylverfahren vor oder nach der Einreise durchzuführen ist, rechtlich nicht mehr bedeutsam. Auch für den Fall, dass man die fehlerhafte Annahme eines gefälschten Passes als Verfahrensfehler wertet, könnte daraus der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten, wenn im Asylverfahren eine andere Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG nicht hätte ergehen können (vgl. z. B. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.1995 - 12 G 50564/95.A(V); Beschluss vom 23.02.1999 - 14 G 50142/99.A(V)). Hier wäre bei der gebundenen Entscheidung über den Asylantrag auch bei Annahme der Gültigkeit des vorgelegten Passdokumentes inhaltlich keine andere Entscheidung als die qualifizierte Ablehnung in Betracht gekommen. Eine "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des § 18 a Abs. 2 i. V. m. § 30 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits dann Erfolg haben muss, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur "schlicht" unbegründet erscheint. Wegen der weitreichenden Wirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu führen, der humanitären Grundintention des Artikels 16 a GG sowie der aus Artikel 19 Abs. 4 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag - auch unter Berücksichtigung der durch § § 18 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. 36 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, Artikel 16 a Abs. 4 GG gesetzten Prüfungsmaßstäbe - nur dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Insoweit ist die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1992 - InfAuslR 1992, 149 (151) m.w.N.). Denn wegen der einschneidenden Folgen, die Entscheidung im Hinblick auf das noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Asylverfahren hat, darf das hierfür erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. Dem Antragsteller, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, obliegt die Aufgabe, die in seiner Person vorliegenden Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunfts- oder Aufenthaltsland zurückzukehren. Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen - wie hier -kommt eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet dann in Frage, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemacht Gefährdung den von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfG, Beschluss vom 9.8.1994 - 2 BvR 2831/93 -, BVerfGE 65, 76 (97)). Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dass die vom Antragsteller als Angehöriger der Itsekiri befürchteten übergriffe durch die Ijaws offensichtlich nicht die Voraussetzungen politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG erfüllt, weil solche Verfolgungsmaßnahmen Dritter dem - hier nigerianischen - Staat als dessen eigene - mittelbar staatliche - politische Verfolgung nicht zuzurechnen ist, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend (S. 4 bis 6 des Bescheides) dargelegt, so dass zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen werden kann, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Anhaltspunkte dafür, dass alleine die Asylantragstellung im Bundesgebiet bei einer Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland zu politischen Verfolgungsmaßnahmen führt, liegen nicht vor. Nach den vorstehenden Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Dass schließlich im Falle des Antragstellers keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen, ist in dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2003 ebenfalls zutreffend dargelegt, so dass auch darauf Bezug genommen werden kann. Der darüber hinaus gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Diese Androhung erfolgt gem. § 18 Abs. 2 AsylVfG lediglich vorsorglich für den Fall der Einreise. Eine Einreise wird vorliegend aber gerade nicht gestattet, so dass Rechtswirkungen von angegriffenen Verfügungen nicht ausgehen. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.