Urteil
3 E 4562/01
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0805.3E4562.01.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer rechtswidrigen Rückforderung von Sozialhilfe, weil hier das Unterlassen einer Änderungsmitteilung (hier: Zuzug des Sohnes in die Wohnung) kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten darstellte.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.01 und dessen darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 16.10.01 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rechtswidrigen Rückforderung von Sozialhilfe, weil hier das Unterlassen einer Änderungsmitteilung (hier: Zuzug des Sohnes in die Wohnung) kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten darstellte. Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.01 und dessen darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 16.10.01 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.03.2001 sowie der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 16.10.2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Zwar hat der Beklagte die dem Zeitraum vom 01.11.2000 bis 31.03.2001 zugrundeliegenden Hilfebescheide - allerdings ohne deren Benennung - zurückgenommen. Fraglich ist aber, ob die Leistungsgewährung für diesen Zeitraum durch einen Verwaltungsakt in Form eines Bescheides bestimmbar abgedeckt ist. Während dieses Zeitraums ergingen allein hier nicht interessierende Bescheide über die Gewährung einmaliger Beihilfen. Ansonsten gibt es noch den schriftlichen Bescheid vom 16.06.2000, der für den Monat Juli 2000 den Sozialhilfeanspruch der Klägerin regelt. Darin wird auch die stillschweigende Neubewilligung für weitere Monate unter bestimmten Voraussetzungen angekündigt. Ob dieser Bescheid auch als Grundlage für die Leistungsgewährung von November 2000 bis März 2001 anzusehen wäre oder es sich jeweils bei den monatlich stillschweigend erfolgten Neubewilligungen um Verwaltungsakte handeln könnte, kann hier aber letztlich dahinstehen. Denn nach § 50 Abs. 2 SGB 10 gelten die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte (§§ 45 und 48 SGB 10) auch für die Erstattung von Leistungen entsprechend, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Eine Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung für den Zeitraum von November 2000 bis März 2001 mag in Betracht gezogen werden können. Denn für den Regelfall ist nach der Rechtsprechung bei einer Haushaltsgemeinschaft zwischen hilfebedürftigen und nicht hilfebedürftigen Personen, die miteinander verwandt/verschwägert sind, die Miete nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen aufzuteilen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1 988, FEVS 37, 272). Hier hatte der Sohn der Klägerin zwar für die Zeit von November 2000 bis März 2001 noch keinen Sozialhilfeantrag gestellt, so dass man grundsätzlich fehlende Hilfebedürftigkeit annehmen könnte. Allerdings hat der Sohn der Klägerin sich hier nach den eigenen Feststellungen des Beklagten, wie sie im Bescheid vom 23.03.2001 wiedergegeben sind, unter anderem dergestalt "über Wasser gehalten", dass er auch von Zuwendungen der selbst Sozialhilfe beziehenden Mutter - der Klägerin - gelebt hat. Dass der Sohn offensichtlich über keine eigenen hinreichenden Einkünfte bzw. Mittel zur Deckung des sozialhilferechtlich relevanten Lebensbedarfs verfügte, wird augenscheinlich auch dadurch, dass er auf den Sozialhilfeantrag, den er aus Anlass der gegen seine Mutter gerichteten Leistungsrückforderungen dann sogleich gestellt hat, auch Sozialhilfe erhielt. Es ließe sich deshalb daran denken, hier für den Zeitraum von November 2000 bis März 2001 eine Abweichung von dem oben genannten Kopfteilprinzip in Betracht zu ziehen. Denn dies wird beispielsweise dann von der Rechtsprechung so entschieden, wenn ein Mitbewohner nicht in der Lage ist oder es von ihm nicht erwartet werden kann, einen nach der Kopfzahl errechneten Teil der Miete aufzubringen (OVG Lüneburg, Urteil vom 09.11.1988 - 4 A 164/88 - NJW 1989, 2835). Dies bedarf hier aber nicht der abschließenden Vertiefung. Denn auch wenn die Leistungserbringung im Umfang eines hälftigen Mietanteils des Sohns rechtswidrig gewesen wäre, stünde (teilweiser) Bescheidaufhebung bzw. Leistungsrückforderung die Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 entgegen. Der Beklagte durfte die früheren Bewilligungsentscheidungen nach der genannten Bestimmung nur dann für die Vergangenheit aufheben, wenn einer der Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB 10 erfüllt war. Die anderen alternativen Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit scheiden hier von vornherein aus. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist hier keiner der Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB 10 gegeben. Dafür, dass die Tatbestände der Nummern eins und drei dieser Vorschrift vorliegen, sprechen keine Anhaltspunkte. Zu prüfen bleibt allein der Tatbestand der Nummer zwei. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn man das Unterlassen einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB 1 gebotenen Änderungsmitteilung dem Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB 10 zuordnen könnte. Geht man hier einmal davon aus, läge der Pflichtenverstoß in der unterlassenen Mitteilung des Zuzugs des Sohnes der Klägerin zum 01.11.2000. Dafür dass die Klägerin wusste, dass der Zuzug ihres Sohnes für ihren Anspruch auf Sozialhilfe von Bedeutung war, dass sie also der Vorwurf des Vorsatzes betrifft, bestehen keine Anhaltspunkte. Dabei ist einmal von Bedeutung, dass sich für die Klägerin mit dem Zuzug ihres Sohnes in wirtschaftlicher Hinsicht nichts zu ihren Gunsten änderte. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes waren seinerzeit so beschaffen, dass er - wie schon oben ausgeführt - offensichtlich aus eigenen Mitteln seinen Lebens- und Unterkunftsbedarf nicht befriedigen konnte, sondern er sogar noch auf Hilfestellungen seiner selbst hilfebedürftigen Mutter in Form der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum und finanzieller Zuwendungen angewiesen war. Es war also nicht so, dass die Klägerin durch Beteiligung des Sohnes an den Unterkunftskosten hätte Anlass nehmen müssen, im Blick auf damit verbundene Ersparnisse einen Zusammenhang zu erkennen zwischen dem Zuzug des Sohnes und der Höhe ihres Sozialhilfeanspruchs. Denn hinsichtlich ihrer Verpflichtungen im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter auf volle Entrichtung des Mietzinses änderte sich ohnehin nichts. Bei diesen Gegebenheiten vermag das Gericht deshalb auch das Vorliegen einer "groben Fahrlässigkeit" der Klägerin im Zusammenhang mit der (Nicht)-Erfüllung einer Mitwirkungspflicht nicht zu erkennen. Denn dies würde voraussetzen, dass nach der Begriffsbestimmung in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB 10 die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wobei ein subjektiver Maßstab gilt, so dass die Bewertung des Verstoßes unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Begünstigten vorzunehmen ist. Wenn der Beklagte im Widerspruchsbescheid allein dadurch ein grob fahrlässiges Verhalten begründet sieht, dass die Klägerin in jedem Sozialhilfebescheid auf ihre umfassende Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei, genügt dies nicht den Anforderungen. Denn es geht gerade darum, ob sich für die Klägerin unter Berücksichtigung solcher allgemeiner Hinweise einerseits und der Besonderheiten des Einzelfalles andererseits eine Mitteilung der Zuzugs des Sohnes geradezu hätte aufdrängen müssen. Das war hier aus den dargestellten Gründen nicht der Fall. Kommt demgemäß wegen § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen hier für die Vergangenheit nicht in Betracht, sind der Bescheid vom 23.03.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 16.10.2001 rechtswidrig. Dies gilt auch für die darin enthaltene Aufrechnung auf der Grundlage von § 25 a BSHG, die damit wegen Fehlens einer aufrechenbaren Forderung ins Leere geht. Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch für den Fall, dass man nicht § 45 SGB 10 sondern § 48 SGB 10 als hier einschlägige Rücknahmegrundlage ansehe (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 20.10.1995 - 6 S 2670/94 - FEVS 46, 60; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.1994 - 4 M 2959/94 - FEVS 45, 422), keine andere Entscheidung in Betracht käme. Denn auch danach lägen die Voraussetzungen einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht vor. Von den insoweit maßgebenden Tatbeständen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 10 käme nur die Nummer zwei in Betracht, wonach der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sein muss. Insoweit ergeben sich dieselben Fragestellungen, wie sie bereits im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB 10 vorstehend erörtert und - soweit die Erfüllung des Verschuldensmaßstabs betreffend - zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden sind. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die 81-jährige Klägerin erhält ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Im März 2001 erfuhr der Beklagte, dass der Sohn der Klägerin sich zum 01.11.2000 für die Wohnung der Mutter angemeldet hatte. Mit Bescheid vom 23.03.2001 nahm der Beklagte - ohne vorherige Anhörung - die dem Zeitraum vom 01.11.2000 bis 31.03.2001 zugrundeliegenden Hilfebescheide zurück und verpflichtete zur Erstattung gewährten Leistungen in Höhe von 2.578,10 DM. Zugleich erklärte sie auf der Grundlage von § 25 a BSHG die ratenweise Aufrechnung mit den ab 01.05.2001 zu erbringenden Sozialhilfeleistungen. Die Rücknahmeentscheidung stütze der Beklagte darauf, dass sich der Sohn der Klägerin nach seinem Einzug am 01.11.2000 ab diesem Zeitpunkt mit der halben Miete (515,62 DM ) habe beteiligen müssen. Dadurch sei es zu einer Überzahlung gekommen. Laut Mitteilung des Sozialdienstes, der einen Hausbesuch vorgenommen habe, erhalte der Sohn der Klägerin Hilfe von Freunden, von der Klägerin selbst und als Fotograf etwas Geld durch unregelmäßige Aufträge von Zeitungen. Die Klägerin legte dagegen unter dem 02.04.2001 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen damit begründete, dass sie nicht zu Unrecht Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen habe. Im übrige sei eine Rücknahme ausgeschlossen, weil ihr Vertrauensschutz zukomme. Es sei zutreffend, dass sich ihr Sohn seit November 2000 aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau unregelmäßig bei ihr aufhalte und er auch dort polizeilich gemeldet sei. Die Ummeldung sei jedoch im wesentlichen erfolgt, um eine zustellungsfähige Adresse zu erhalten. Ihr Sohn verfüge über kein bzw. allenfalls über ein geringfügiges eigenes Einkommen, von dem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Er sei daher auch nicht in der Lage gewesen, eine eigene Wohnung anzumieten. Ebenso wenig sei er in der Lage gewesen, sich an dem hälftigen Mietzins für die Wohnung zu beteiligen. Sie sorge ihrerseits mit den ihr gezahlten Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt ihres Sohnes. Zwar habe ihr Sohn Sozialhilfe beantragen können und nach ihrer Auffassung auch beantragen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Letztlich wäre auch bei einer Sozialhilfebeantragung durch den Sohn keine Entlastung des Sozialhilfeträgers eingetreten, weil der Sohn dann einen eigenen Anspruch auf die Kosten für die Unterkunft gehabt habe. Sie - die Klägerin - habe den geforderten Verschuldenstatbestand nicht erfüllt. Nach Anhörung sozial erfahrener Personen gemäß § 114 BSHG wies der Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies im wesentlichen wie folgt: Durch die Unkenntnis über den Zuzug des Sohnes in die Wohnung der Klägerin sei es zu einer Sozialhilfeüberzahlung gekommen, weil auf den Sohn ein Mietanteil von 50% entfalle, der den Sozialhilfeträger entsprechend entlaste. Die Mitteilung des Zuzugs hätte der der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch obliegenden Mitteilungspflicht entsprochen. Die unterlassene Mitteilung könne dabei sehr wohl als grob fahrlässiges Verhalten bezeichnet werden, insbesondere in dem Zusammenhang, dass bei jedem Sozialhilfebescheid die Klägerin auf ihre umfassende Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Aus diesem Grund sei kein Raum für Vertrauensschutz gegeben. Die Klägerin hat durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 24.10.2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen weiterverfolgt. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft, dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass sie keinerlei Zuwendungen von ihrem Sohn in Form eines Mietkostenzuschusses erhalten habe. Nur dann könnte man ihr vorwerfen, dass sie dies unverzüglich hätte anzeigen müssen. Demgegenüber habe sie jedoch lediglich ihre bescheidenen Mittel - wozu auch ihre Wohnung gehöre - mit ihrem Sohn geteilt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2001 und dessen darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den ergangenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 26.04.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.