Beschluss
3 E 2114/03
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2003:0819.3E2114.03.0A
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Leitsätze
Wer erstmals in der Klageschrift die Tatsache vorträgt, die seiner in Anspruchnahme entgegensteht, hat die Kosten des Verfahrens schuldhaft verursacht.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf 300,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer erstmals in der Klageschrift die Tatsache vorträgt, die seiner in Anspruchnahme entgegensteht, hat die Kosten des Verfahrens schuldhaft verursacht. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wird auf 300,-- € festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zugleich war über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. Dem entsprach es, im vorliegenden Fall die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, der auch im Kostenverfahren des § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist (Bay.VGH, Beschluss vom 13.09.1974 - VRspr 26, 639). Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Kläger hat erstmals in der Klageschrift schriftsätzlich vorgetragen, dass er nicht mehr Eigentümer des Hausgrundstückes Sch. Straße 2 in Frankfurt am Main ist. Es wäre ein Leichtes für den Kläger gewesen, im Rahmen seiner Anhörung diesen Sachverhalt der Beklagten in einem kurzen Schreiben bekannt zu geben. Dafür bedarf es keiner Klageerhebung. Wer jedoch solche einfachen Tatsachen, die einer behördlichen Inanspruchnahme entgegenstehen, erstmals im Klageverfahren vorträgt, verursacht die damit verbundenen Kosten schuldhaft und trägt sie deshalb selbst (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 06.09.1983 - NJW 1984, 1914). Dass der notarielle Kaufvertrag über das Hausgrundstück Sch. Straße 2 wegen der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung als auch wegen der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses der Stadt Frankfurt den entsprechend zuständigen Stellen vorgelegt wird, steht dem nicht entgegen. Spätestens nach Erhalt des Anhörungsschreibens musste auch dem Kläger klar sein, dass jedenfalls die Untere Wasserbehörde von dem Eigentümerwechsel keine Kenntnis hatte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an dem festgesetzten Zwangsgeld.