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Beschluss

3 G 132/04

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0317.3G132.04.0A
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Leitsätze
Die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung - hier: Abwasserbeseitigungsanlage - zu betreiben, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis unter dem Blickwinkel der Anstaltsgewalt generell durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakte zu regeln. Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der bei offensichtlich unsachtgerechter Abwasserbeseitigung gegenüber den Grundstücksmiteigentümern die Andienungsfrequenz zur Entleerung einer Sammelgrube konkretisierend geregelt wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung - hier: Abwasserbeseitigungsanlage - zu betreiben, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis unter dem Blickwinkel der Anstaltsgewalt generell durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakte zu regeln. Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der bei offensichtlich unsachtgerechter Abwasserbeseitigung gegenüber den Grundstücksmiteigentümern die Andienungsfrequenz zur Entleerung einer Sammelgrube konkretisierend geregelt wird. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 500,-- € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.12.2003 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO verfahrensrechtlich zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der gegen die Verfügung eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Antrag ist aber unbegründet. In formeller Hinsicht entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Begründungserfordernis ist ausreichend und nicht nur formelhaft Rechnung getragen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht besteht. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht, diese also eilbedürftig ist. Lässt sich weder das eine noch das andere bei summarischer Prüfung feststellen, so hängt der Erfolg des Antrags davon ab, ob das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtbehelfs überwiegt. Hier erweist sich aufgrund der Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verfügung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig. In formeller Hinsicht ergeben sich gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 11.12.2003 keine Bedenken. Insbesondere ist den Antragstellern vor Erlass der Verfügung unter Hinweis auf die von der Antragsgegnerin für bedeutsam erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ausführlich Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht findet die Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 52 des Hess. Wassergesetzes (HWG) i. V. m. § 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) und der Entwässerungssatzung (EWS) der Antragsgegnerin. Nach § 19 Abs. 1 HGO haben die Gemeinden die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen. § 19 Abs. 2 HGO ermöglicht für bestimmte Einrichtungen der Volksgesundheit, unter anderem der Kanalisation, die satzungsmäßige Festlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Nach § 52 Abs. 1 HWG obliegt grundsätzlich den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, die Beseitigung. Diese Beseitigungspflicht umfasst unter anderem bei (Sammel)-Gruben auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts (§ 52 Abs. 1 Satz 3 HWG). Nach § 52 Abs. 2 HWG ist angefallenes Abwasser dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen, wobei diese bestimmen können, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis unter dem Blickwinkel der Anstaltsgewalt generell durch Sonderverordnung oder - wie hier - durch Satzung (EWS) und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16.10.02 - 15 B1355/02NVwZ-RR 03,297 m. N.). Auch hier durfte die Antragsgegnerin im Form einer hoheitlichen Verfügung gegenüber den Antragstellern handeln. Es geht nämlich um die Konkretisierung der dem Benutzer einer gemeindlichen Einrichtung obliegenden Pflichten, hier der Überlassens - und Andienungspflicht bezüglich des gesamten auf dem Grundstück der Antragsteller anfallenden Abwassers. Diese Andienungspflicht, die Ausdruck des geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs ist, die sich einhergehend damit aus den genannten Vorschriften des Hess. Wassergesetzes ergibt und satzungsmäßig in §§ 3 ff EWS ihren Niederschlag gefunden hat, ist einer Konkretisierung durch behördliche Verfügung zugänglich. Die Antragsteller trifft die Pflicht, das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser umfassend der Antragsgegnerin zur Entsorgung anzudienen. Dies bedeutet zunächst eine ordnungsgemäße Sammlung in der Sammelgrube, soweit sie - wie hier bei den Antragstellern - Verwendung findet. Daran schließt sich in Erfüllung der Überlassenspflicht das zeitgerechte Andienen gegenüber der Gemeinde an. Der grundsätzlichen Verfahrensweise, den Grundstückseigentümern, die über Sammelgruben verfügen, das Sammeln und Andienen - einschließlich der Wahl des Zeitpunkts - zunächst der eigenverantwortlichen Handhabung und Disposition zu überantworten, ist die Erwartung zugrunde gelegt, dass eine ordnungsgemäße Handhabung erfolgt. Dieser Erwartung wird hier offensichtlich durch die Antragsteller nicht Rechnung getragen. Denn es besteht hier ein derart auffälliges und eklatantes Missverhältnis zwischen Frischwasserbezug und angedienter bzw. überlassener Abwassermenge, dass die Antragsgegnerin die Andienungs- und Überlassenspflicht sowie deren Modalitäten konkretisieren durfte. Nach den vorliegenden Unterlagen belief sich der Frischwasserbezug in den beiden vergangenen Kalenderjahren auf 120 m3 (2002) bzw. 115 m3 (2003), wohingegen die angediente Abwassermenge im Jahr 2002 sich auf 3 m3, im Jahr 2003 auf 7 m3 belief. Das bedeutet, dass nicht einmal 10 v. H. des bezogenen Frischwassers auch als Abwasser über die vorhandene Grube entsorgt wird. Gerade bei Berücksichtigung des Umstands, dass nach Angaben der Antragsteller die in Frage stehende Grube auf ihre Dichtheit verschiedentlich - zuletzt im Jahr 2001 - überprüft wurde, was die vorgelegten Bescheinigungen belegen, müssen andere - nicht ordnungsgemäße - Entsorgungswege genutzt worden sein und werden. Denn das erhebliche Missverhältnis zwischen Frischwasserbezug und Abwassermenge lässt sich nicht mit dem Vortrag der Antragsteller befriedigend erklären, dass häufige Abwesenheitszeiten vor allem in den Sommermonaten gegeben seien. Diese Abwesenheiten mögen erklären, dass hier auch der Frischwasserbezug für eine aus vier Personen bestehende Familie verhältnismäßig niedrig ist. Denn bei einem statistischen pro-Kopf-Verbrauch von ca. 120 I Wasser täglich, errechnet sich ein Tagesbedarf für vier Personen von 480 I, damit ein Jahresbedarf (ohne Abwesenheitszeiten) von 175.200 I (= 175,2 m3). Bei den hier in Frage stehenden Andienungsmengen an Abwasser von ca. 3.000 I (3 m3) in 2002 und 7.000 I (7 m3) für 2003 ist ohne weiteres ersichtlich, dass diese selbst unter Berücksichtigung sparsamster Verbrauchsgewohnheiten für die persönliche Grundversorgung (Körperreinigung und - hygiene, Wäsche waschen, Trinken- und Essenszubereitung etc.) bereits innerhalb weniger Wochen anfallen. Deshalb stellen die zuletzt von den Antragstellern genannten Abwesenheitszeiten nicht ansatzweise eine überzeugende Erklärung für die geringfügigen Abwassermengen dar. Gleiches gilt deshalb auch für die angebliche Verwendung des bezogenen Frischwassers auch für Nutzgarten und Tierhaltung sowie zur Füllung eines mobilen Wasserbeckens für Kinder und eines Saunabeckens. Die Verfügung der Antragsgegnerin ist auch unter Ermessens-, hier insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Da von der Dichtheit der Grube nach den vorliegenden Unterlagen auszugehen ist, lässt sich alleine auf anderweitige ungeordnete und unzulässige Beseitigungswege hinsichtlich des anfallenden Abwassers schließen. Deshalb ist die Maßnahme der Antragsgegnerin zunächst auch geeignet, auf die Antragsteller einzuwirken, zu einer ordnungsgemäßen und umfassenden Abwasserentsorgung zu finden, zumal wirtschaftlichen Anreizen, dies nicht zu tun, durch die erhöhte - mit entsprechenden Kosten verbundene Andienungsfrequenz begegnet werden kann. Alternative Handlungsvarianten, derer sich die Antragsgegnerin gegenwärtig vorrangig bedienen könnte und müsste, sind nicht in geeigneter Weise vorhanden. Soweit es die Möglichkeit beträfe, eine Abwassersammelleitung zum Grundstück der Antragsteller zu errichten, um den Anschluss an das städtische Kanalnetz herbeizuführen, stellte dies im Blick auf die gegebenen finanziellen Auswirkungen - wie die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - die gegenwärtig belastendere Maßnahme dar. Dass möglicherweise auch die Einleitung eines Verfahrens zumindest wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen könnte, betrifft eine repressive Handlungsmöglichkeit, ersetzt aber nicht eine Maßnahme, die auf eine geordnete - das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigende (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz) - Abwasserbeseitigung abzielt. Auch die von der Antragsgegnerin mit der Verfügung angeordnete monatliche Andienungsfrequenz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn sie trägt hier dem Verhältnis zwischen Grubengröße einerseits und dem - nach Familiengröße naturgemäß erwartbaren Abwasseranfall in jeder Hinsicht Rechnung. Dabei handelt es sich um eine erkennbar vorsichtige Kalkulation, wenn man Erfahrungswerte zugrunde legt, wonach bereits auf eine Person jährlich im Durchschnitt eine Abwassermenge von ca. 40 m3 entfällt. überdies hat die Antragsgegnerin dargetan, dass sie bei angekündigten längeren Abwesenheitszeiten der Antragsteller zu einer Verringerung der Andienungshäufigkeit bereit sei. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller auch rechtlich zutreffend gemeinschaftlich durch einheitlichen Verwaltungsakt in Anspruch genommen. Die gemeinschaftliche Verwaltungsbefugnis der Miteigentümer (§ 744 Abs. 1 BGB) hat zur Folge, dass die Abwasserandienungs- und Überlassungspflicht als gemeinschaftliche Schuld zu qualifizieren ist, deren Erfüllung von den Eigentümern nur gemeinschaftlich verlangt werden kann (OVG Münster, Beschluss vom 12.04.1996 - 22 B12/96 - NVwZ - RR 1997,8; Urteil vom 07.03.1994 - 22 A 753/92 - NVwZ - RR 1995, 244). Insofern besteht ein Unterschied zu Schuldverbindlichkeiten wegen Gebühren- und Beitragsschulden hinsichtlich derer in der Entwässerungssatzung eine gesamtschuldnerische Haftung geregelt ist. Dass bei den Beteiligten nur eine Ausfertigung der Verfügung übersandt worden sein könnte, würde hier nicht durchschlagen. Denn dass Kenntnisnahme durch beide Beteiligten erfolgt ist, ergibt sich aus der gemeinsamen Antragstellung bei Gericht. Es ist auch gegen die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Blick auf das erforderliche Eilbedürfnis rechtlich nichts zu erinnern. Einer unsachgerechten Abwasserbeseitigung in erheblichem Umfang ist - zumal bei Lage des Grundstücks in der Wasserschutzzone 111 - unverzüglich entgegenzutreten. Die Abwasserbeseitigung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die zugleich Maßnahme des Umweltschutzes, der Seuchenabwehr und der Landschaftspflege ist. Sie verfolgt damit Gemeininteressen von hoher Bedeutung. Hinter das damit hier gegebene besondere öffentliche Interesse müssen private Belange zurücktreten. Die Kosten des Verfahrens haben gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsteller zu tragen, weil sie unterlegen sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3, 25 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre es angemessen, einen Betrag von 1.000,-- € als Streitwert in Ansatz zu bringen. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag auf die Hälfte herabzusetzen.