Beschluss
3 G 3268/04
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0728.3G3268.04.0A
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Leitsätze
Zur Ermittlung der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 09.07.2004 monatlich einen weiteren Betrag von 36,-- € für Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz zu gewähren, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 27.04.2004. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 10/11, die Antragsgegnerin zu 1/11 zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermittlung der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 09.07.2004 monatlich einen weiteren Betrag von 36,-- € für Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz zu gewähren, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 27.04.2004. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 10/11, die Antragsgegnerin zu 1/11 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Denn nach dem Grundsicherungsgesetz fehlt eine dem § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatz- VO vergleichbare Bestimmung, wonach unangemessene Kosten s9 lange anzuerkennen sind, als sie nicht durch Umzug, Untervermietung oder auf andere zumutbare Weise gesenkt werden können (vgl. Deutscher Verein, NDV 2002 S. 341 f.; Münder, NJW 2002 S. 3661, 3664; Schoch, a. a. O. S. 162; Zeitler, a. a. O. S. 424; a. A. Deibel, a. a. O. S. 47)". Diesen Ausführungen ist beizutreten (vgl. dazu auch Schoch, a. a. 0., §§ 3 Rdnr. 26 ff, 34 ff). Scheidet damit die Berücksichtigung von unangemessen tatsächlichen I Aufwendungen im Bereich der Grundsicherung aus, kann sich nur die Frage stellen, ob die nicht gedeckten Aufwendungen gegebenenfalls im Wege der Sozialhilfe zu übernehmen sind, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Dies wäre auf I entsprechenden Ansinnen vom Sozialhilfeträger zu überprüfen. Gegen den Ansatz der Heizkosten im Bescheid vom 27.04.2004 ist nichts zugunsten der Antragstellerin zu erinnern. Denn der Betrag von 60,-- € erfasst den tatsächlich anfallenden Bedarf. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat die Antragsgegnerin gemäß der Auskunft der Krankenkasse vom 18.03.2004, die die Antragstellerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegt hat, mit den dort ausgewiesenen 139,-- € (Krankenversicherung 123,85 €, Pflegeversicherung 15,15 €) erfasst. Ein höherer Betrag ist nicht nachgewiesen. Soweit es die Frage des ursprünglich anerkannten Mehrbedarfs im Wege der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 BSHG betrifft, ist nur einer der dort angeführten Mehrbedarfe in das Grundsicherungsrecht übergegangen. Voraussetzung ist allerdings der Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen "G". Die Erfüllung der dahingehenden Leistungsvoraussetzung ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Es ergibt sich nach alledem, dass die Antragstellerin über die mit Bescheid vom 27.04.2004 zugebilligten Leistungen einen zusätzlichen Anspruch von monatlich 36,-- € hat. Insoweit ist - weil der Anordnungsgrund ebenfalls gegeben ist - dem Antrag zu entsprechen. Im Übrigen ist er abzulehnen. Angesichts dessen, dass von der Antragstellerin mit ihrem Begehren weitergehende Leistungen in Höhe von 339,38 € verfolgt worden sind, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten die Kostenverteilung mit [der Maßgabe vorzunehmen, dass die Antragstellerin 10/11 und die Antragsgegnerin 1/11 der Kosten trägt. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren, mindestens jedoch in Höhe von monatlich 1.113,88 €, kann nur zum geringeren Teil - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg haben. Im Übrigen fehlt es an den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - der hier alleine in Betracht kommt - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Hinsichtlich der glaubhaft zu machenden tatsächlichen Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsanspruches ergeben sich hier nur die Leistungsvoraussetzungen für die monatlich zusätzliche Gewährung von 36,-- € an Unterkunftskosten nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Soweit die Antragstellerin einen Abgleich der Bedarfspositionen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2003 über die früher gewährten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit demjenigen vom 27.04.2000 vornimmt, in dem Leistungen der Grundsicherung erstmals bewilligt wurden, ergibt sich dazu folgendes: Der Umfang der Leistungen an bedarfsorientierter Grundsicherung wird durch § 3 GSiG bestimmt. Die Antragsgegnerin gewährt im Rahmen des Bescheids vom 27.04.2004 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 297,-- € sowie den dort vorgesehenen Zuschlag von 15 vom Hundert (44,55 €). Soweit es die Unterkunfts- und Heizkosten betrifft, sind die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG maßgebend. Die Antragstellerin verfügt alleinstehend über eine Wohnung mit einer Fläche von 137 qm, wofür sie 536,86 € an monatlicher Miete (ohne Heizkosten) entrichtet. Die Antragsgegnerin ist frei von rechtlichen Beanstandungen davon ausgegangen, dass es hier an der Angemessenheit fehlt. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind als Bezugsgrößen die Wohnraumfläche und die marktübliche Wohnungsmiete von ausschlaggebender Bedeutung (vgI. Schoch in: LPK-GSiG, § 3 Rdnr. 34 ff m. w. N.). Hinsichtlich der Wohnungsgröße ist eine Orientierung an den Regelgrößen angezeigt, wie sie in der sozialen Wohnraumförderung ihren Niederschlag finden. Aktuell für das Land Hessen gilt insoweit nach dem Erlass des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 20.02.2003 (StAnz. 03, 1346) bei Wohnungen für eine Person eine förderfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche) bis 45 qm (Tz 4.2.1). Dies entspricht auch der Praxis der überwiegenden anderen Bundesländer. Die Antragsgegnerin hat hier deshalb bei der Angemessenheitsprüfung in nicht zu beanstandender Weise eine Größe von 45 qm angesetzt. Bei der Bemessung der marktüblichen Wohnungsmiete ist der aktuelle Mietspiegel für den Bereich der Antragsgegnerin zugrunde zu legen. Dabei kann sich die Antragsgegnerin allerdings nicht - wie geschehen - für die Beurteilung der Angemessenheit am qm-Preis einer Wohnung von über 105 qm in Höhe von 4,05 € orientieren, da eine Wohnung mit einer Größe von bis zu 45 qm zu diesem Preis marktüblich für das hier in Frage stehende Alterssegment nicht zur Verfügung steht. Als angemessen ist der qm-Preis anzusehen, der bei der als angemessen erachteten Wohnungsgröße tatsächlich marktüblich ist. Dieser Betrag beläuft sich hier auf 4,85 €. Dies bedeutet, dass der Antragstellerin ein um 36, -- € (45 qm x 0,80 €) höherer Betrag für die Unterkunft zusteht als von der Antragsgegnerin errechnet. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Anerkennung der gesamten tatsächlichen Miete erstrebt und dafür insbesondere vorträgt, das, der Umzug für sie im Alter von 82 Jahren nicht zumutbar sei, sie auch auf das vorhandene soziale Umfeld notwendig angewiesen sei, kann dies im Rahmen der Regelungen über die Grundsicherung nicht zu einer höheren Leistung führen. Für derartige Gesichtspunkte ist bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG - im Unterschied etwa zur sozialhilferechtlichen Systematik in § 3 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 22 BSHG - kein Raum. Dies beruht auf der unterschiedlichen Struktur von Grundsicherung und Sozialhilfe. Während das BSHG Bedarfsdeckung zum Ziel hat, strebt die Grundsicherung nur Bedarfsorientierung an. Das Grundsicherungsgesetz lässt im Unterschied zum I Sozialhilferecht, wo das Bedarfsdeckungsprinzip gilt, einen gelockerten Zusammenhang zwischen dem individuellen Bedarf und der zu erbringenden Leistung genügen, lässt damit auch nur eine teilweise Bedarfsdeckung zu. Das OVG Hamburg hat dies in einem Beschluss vom 09.05.2003 (4 BS 134/03, NJW 2004,2177 f) wie folgt - auch im Blick auf die Behandlung des Unterkunftsbedarfs - herausgearbeitet: "Das Grundsicherungsgesetz verfolgt hingegen andere Zwecke und ist auch anders konzipiert. Wie schon die Gesetzesbezeichnung zum Ausdruck bringt, will d9s Gesetz alte und auf Dauer erwerbsgeminderte Menschen aus dem Bundessozialhilfegesetz ausgliedern mit dem erklärten Ziel, diesen Personenkreis besser zu stellen als Sozialhilfeempfänger (vgl. Deibel, NWVBI. 2003 S. 44). Anders als die Sozialhilfe, die nur den nach den Besonderheiten des Einzelfi3l1es (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG) "notwendigen" Lebensunterhalt - diesen nach dem Bedarfsdeckungsprinzip allerdings in vollem Umfange - sicherstellt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG), sieht das Grundsicherungsgesetz als eigenständige soziale Leistung lediglich eine "bedarfsorientierte Grundsicherung" vor, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen, eine "verschämte Altersarmut" verhindern (Zeitler, NDV 2002 S. 381) und im Regelfall die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Sozialhilfe vermeiden soll (BT -Drucksache 14/5146 S. 48). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lässt der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 eine beschränkt individuelle Bedarfsermittlung genügen (BT-Drucksache 14/5146 S. 49). Damit wird - anders als in der Sozialhilfe - keine Einzelfallgerechtigkeit, sondern nur eine Bedarfsorientierung verfolgt (vgl. Schoch, info also 2002 S. 157, 160 f.). Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern bleiben weitestgehend unberücksichtigt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG). Die Leistungen werden mit Rücksicht darauf, dass der begünstigte Personenkreis auf Dauer nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft zum Erwerb des Lebensunterhalts einzusetzen (BT-Drucksache 14/5146 S. 49), in der Regel für längere Zeiträume bewilligt (vgl. § 6 GSiG) und teilweise in pauschalierter Form erbracht (vgl. § 3 Abs. 1 GSiG). Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft verzichtet der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG auf eine dem § 3 Abs. 1 Regelsatz- VO vergleichbare Regelung, die nach angemessenen und unangemessenen Kosten der Unterkunft differenziert und entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht, sondern er legt feist, dass die Grundsicherung ausnahmslos nur "die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung umfasst". In dieser Konzeption fügt sich die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung, dass bei unangemessen hohen tatsächlichen Kosten der Unterkunft jedenfalls Kosten in angemessener Höhe zu übernehmen sind, widerspruchslos ein. Darauf deutet schon die Gesetzesbegründung hin (BT-Drucksache 14/5146 S. 49), in der es heißt: "Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, allerdings nur, soweit sie angemessen sind."