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Urteil

3 E 2596/03

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0127.3E2596.03.0A
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Leitsätze
Zur Rückforderung eines im Wege der Sozialhilfe gewährten Darlehens nach längerem Zeitablauf (hier: mehr als 10 Jahre). Zu Fragen der Erfüllung, Beweislast, Verjährung und Verwirkung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rückforderung eines im Wege der Sozialhilfe gewährten Darlehens nach längerem Zeitablauf (hier: mehr als 10 Jahre). Zu Fragen der Erfüllung, Beweislast, Verjährung und Verwirkung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2002 und deren darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 08.05.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 16.08.2002 findet seine Rechtsgrundlage in der ursprünglich erfolgten Bewilligung eines Darlehens zur Zahlung der Mietkaution in Höhe von 1.200,-- DM mittels Verwaltungsakts. Es ist anerkannt, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen als Darlehen und die Rückforderung des Darlehens gegebenenfalls auch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) erfolgen kann (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996, FEVS 47, 216; vgl. auch Birk in: LPK-BSHG, 6. Auflage, 2003, § 15 b Rdnr. 23 n. w. N.). Den Darlehensrückzahlungsanspruch hat der Kläger nicht nachweisbar erfüllt. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger - hier die Beklagte - zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wird (§ 362 BGB). Dies gilt als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch im öffentlichen Recht. Hier ist nach den gesamten Umständen, wie sie sich im Wege der möglichen Sachaufklärung erschließen ließen, ein Erfüllungstatbestand nicht feststellbar. Den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen (einschließlich der Übersichtskarte über Zahlungsvorgänge im Rahmen des Sozialhilfeleistungsverhältnisses) ist dazu nichts zu entnehmen, obwohl ein zur Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit gezahlter Betrag bei üblicher Praxis dort festgehalten und dokumentiert wird. Der Kläger selbst hat zwar behauptet, das Geld bereits Anfang 1992 durch Einzahlung zur Überweisung an die Beklagte übermittelt zu haben. Dafür hat der Kläger aber - trotz zunächst erfolgter Ankündigung - eine Einzahlungsquittung bzw. einen Überweisungsbeleg nicht vorlegen können. Hier kommt hinzu, dass gegen die behauptete Überweisung die Umstände sprechen, die der Kläger selbst geschildert hat. Sie sind nicht in Einklang zu bringen mit den verwaltungs- und kassentechnischen Abläufen bei der Beklagten. Dies beginnt zunächst damit, dass der Kläger noch während des Sozialhilfebezugs die Rückzahlung nach Vorsprache bei seinem Sachbearbeiter vorgenommen haben will, nachdem ihm dort die Kontonummer der Beklagten aufgeschrieben worden sein soll. Schon dieser vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt ist in hohem Maße unwahrscheinlich. Denn bereits der Umstand, dass die Rückzahlungsankündigung noch während des Sozialhilfebezugs erfolgt sein soll, hätte für den Sachbearbeiter zwangsläufig die Frage aufgeworfen, ob und wie vorhandene finanzielle Mittel sonst den laufenden Sozialhilfebezug beeinflussen konnten. Jedenfalls dies wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit aktenkundig gemacht worden, wie auch in der Vergangenheit Vorsprachen des Klägers in der Akte ausführlich dokumentiert wurden (etwa Bl. 12, 16, 43, 44, 53 BA). Dies gilt gerade auch für den Zeitraum, in dem die angebliche Rückzahlung des Darlehens und die angeblich vorausgegangene Vorsprache bei der Beklagten Anfang 1992 gefallen sein sollen. Deshalb spricht insoweit auch nichts für eine Unvollständigkeit der Behördenakte. Hier kommt hinzu, dass die angebliche Überlassung der Kontonummer durch den Sachbearbeiter dem üblichen kassentechnischen Verfahren widersprochen hätte und damit sinnlos gewesen wäre. Denn ohne zusätzliche Vergabe einer Buchungskennziffer wäre der Überweisungsvorgang von vornherein im Blick auf die notwendige Zuordnung zu einer Buchungsstelle zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Dass dies alles ebenfalls vom Sachbearbeiter nicht beachtet worden sein könnte, hält das Gericht ebenfalls für in hohem Maße unwahrscheinlich. Nach alledem geht die Nichterweislichkeit der behaupteten Erfüllung zu Lasten des Klägers. Zwar trifft ihn wegen der Amtsermittlungspflicht des Gerichts keine subjektive Beweisführungslast. Allerdings ist die objektive Beweislast auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung. Diese regelt, wen die Folgen treffen, wenn bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht festgestellt werden können. Hiernach gilt der Grundsatz, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Beruft sich somit ein Beteiligter - hier der Kläger mit der rechtsvernichtenden Einwendung der Erfüllung - auf eine Norm, die einen an sich gegebenen Anspruch vernichtet, so trifft ihn für das Vorliegen der insoweit erforderlichen Tatsachen die objektive Beweislast. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er sich im Blick auf die verstrichene Zeit wegen des nicht mehr Vorhaltens eines angeblich vorhanden gewesenen Beleges für die behauptete Rückzahlung in einem gewissen Beweisnotstand befinden sollte (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 108 Rdnr. 5 m. w. N.), führte dies hier angesichts der konkreten Umstände der Fallgestaltung nicht in seinem Sinne weiter. Denn angesichts der vorstehenden Ausführungen, die gerade nahe legen, dass eine Erfüllung durch Überweisung nicht bewirkt worden ist, ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung die Wahrscheinlichkeit für das gegenteilige Vorbringen des Klägers gering zu veranschlagen und hätte auch nicht über eine Parteivernehmung angereichert werden können. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt. Wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass dieser Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Beendigung der Bedürftigkeit und damit des Sozialhilfebezugs im Mai 1992 fällig gewesen wäre - die Verjährungsfrist seinerzeit zu laufen begonnen hätte, nicht also erst der Erlass eines zurückfordernden Verwaltungsakts dafür Voraussetzung gewesen wäre -, so ergibt sich hier, dass bis zum Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts zum 01.01.2002 entsprechend § 195 BGB a. F. die Verjährungsfrist 30 Jahre dauerte (vgl. auch Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 30 Rdnr. 21), im Anschluss daran - da noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) - eine Frist von drei Jahren als regelmäßige Verjährungsfrist entsprechend § 195 BGB n. F. in Kraft trat. Dass auf die Verjährungsregelungen des BGB zurückzugreifen ist, ergibt sich gemäß folgender Feststellungen: Das Bundessozialhilfegesetz enthielt und enthält keine Regelungen darüber, innerhalb welcher Frist Rückzahlungsansprüche hinsichtlich auf der Grundlage von § 15 a BSHG gewährter Darlehen verjähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.11.1986 ( - 5 C 74.85 - FEVS 36, 270) ausgeführt, dass die Gesetzgebung nicht zu einer umfassenden Regelung der Verjährung aller im Sozialleistungsrecht geregelten Ansprüche geführt habe. Unterblieben sei für das Sozialleistungsrecht mit allen sich daraus ergebenden denkbaren Ansprüchen nach dem Vorbild des § 195 BGB eine Verjährungsfrist einzuführen, die allgemein für den Regelfall gelte, und im Anschluss hieran - an jeweils geeigneter Stelle - in Bezug auf einzelne Ansprüche Ausnahmen von dieser Regel bestimme. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb - in jenem Fall ging es um Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 11 Abs. 2 und 29 BSHG und deren Verjährung - eine auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhende Lücke, die durch die Rechtsprechung im Wege entsprechender Anwendung vorhandener Vorschriften des Sozialgesetzbuchs geschlossen werden müsse, verneint. An diesen rechtlichen Gegebenheiten hat sich auch seit dieser Entscheidung nichts geändert. Der Gesetzgeber hat auch in deren Kenntnis bei späteren Gesetzesänderungen keine verjährungsrechtliche Auffangnorm für das Sozialleistungsrecht - und hier insbesondere das Sozialhilferecht - geregelt. Das bedeutet, dass es bei einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des BGB verbleiben muss, was zur Folge hat, dass angesichts der ursprünglich 30-jährigen Verjährungsfrist und der ab dem 01.01.2002 geregelten Frist von 3 Jahren sowie der inzwischen durch Erlass des Leistungsbescheides eingetretenen Hemmung (§ 52 SGB 10 in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung) der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt. Im Ergebnis nichts anderes würde gelten, wenn man angesichts des Umstands, dass die Rückforderungsmodalitäten gemäß Bewilligungsbescheid vom 16.12.1991 späterer Überprüfung und Bescheidung überlassen blieben, erst auf den Erlass dieses Bescheids vom 16.08.2002 abgestellt. Denn dann wäre die Verjährungsfrist von drei Jahren seitdem gehemmt. Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht durch Verwirkung erloschen. Dieses Rechtsinstitut als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles die verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Es muss also neben die schlichte Untätigkeit hinzutreten ein zusätzliches Verwirkungsverhalten, aufgrund dessen der Kläger darauf hätte vertrauen dürfen, die Beklagte werde ihren Anspruch nicht mehr geltend machen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des Klägers. Im Blick auf das Angebot zur Ratenzahlung hat die Beklagte im Übrigen der wirtschaftlichen Situation des Klägers Rechnung getragen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stand von September 1991 bis zum Mai 1992 im laufenden Sozialhilfebezug durch die Beklagte. Im Dezember 1991 mietete der Kläger eine Wohnung an, wobei die Beklagte dieser Anmietung zustimmte. Für die aufzubringende Kaution gewährte die Beklagte einen Betrag von 1.200,-- DM. Mit Bescheid vom 16.12.1991 regelte die Beklagte, dass die Kautionsleistung in Höhe von 1.200,-- DM als Darlehen gemäß § 15 a BSHG gewährt werde. Die Rückzahlung des Darlehens sei von der künftigen Einkommenssituation abhängig. Dies bedeute, dass Beginn und die Höhe der Tilgung festgesetzt werde, wenn eine Prüfung ergeben habe, dass der Kläger über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfüge. Hierüber ergehe dann ein gesonderter Bescheid. Mit einem Aktenvermerk vom 17.12.2001 stellte die Beklagte fest, dass der Verbleib der Sicherheitsleistung nicht aus der Akte hervorgehe. Nach Feststellung des neuen Aufenthalts des Klägers - dieser war zum 16.02.1999 umgezogen - hörte die Beklagte den Kläger am 08.01.2002 zur beabsichtigten Rückforderung des Darlehens an. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 16.01.2002 soll der Kläger beim Sozialamt der Beklagten angerufen und mitgeteilt haben, dass er das Darlehen zurückzahlen werde. Aus finanziellen Gründen bitte er um Ratenzahlung. Seine Zahlungsabsicht werde er noch schriftlich abgeben. Am 21.01.2002 teilte der Kläger der Beklagten dann schriftlich mit, dass das besagte Darlehen kurz nach der Bewilligung zurückgezahlt worden sei. Auf die Aufforderung, einen entsprechenden Nachweis über die Rückzahlung vorzulegen, teilte der Kläger zunächst am 11.02.2002 erneut mit, dass er das Darlehen kurz nach der Bewilligung zurückgezahlt habe. Die Angelegenheit betrachte er als erledigt. Nach so einer langen Zeit werde es einige Zeit dauern, bis der gewünschte Nachweis (Überweisungsbeleg) vorgelegt werden könne. Dies werde geschehen, sobald er ihn aus alten Unterlagen herausgefunden habe. Nachdem diese Vorlage nicht erfolgte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2002 das Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 613,55 € (1.200,-- DM) zurück. Dagegen legte der Kläger am 11.09.2002 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er den Überweisungsnachweis nicht habe finden können. Das sei nach 11 Jahren wohl selbstverständlich. Seine Bank habe in einem Beratungsgespräch die Bestätigung einer solchen Überweisung nach so langer Zeit abgelehnt, weil die Überprüfung rein technisch nicht machbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht untergegangen sei. Ausweislich der vorliegenden Behördenakte sei der Betrag nicht zurückgezahlt worden. Dies entspreche auch seiner zunächst gemachten Aussage im Telefongespräch vom 16.01.2002, in dem er sich mit einer Rückzahlung, wenn auch auf Ratenbasis, einverstanden erklärt habe. Einen Nachweis über die erfolgte Rückzahlung habe er trotz mehrfacher Erinnerungen nicht vorlegen können. Eine tatsächlich erfolgte Rückzahlung sei auch aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation - er habe noch bis Mai 1992 Sozialhilfe erhalten - nicht vorstellbar. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen jetzigen Einlassungen um Schutzbehauptungen handele. Da er die Beweislast für seine im Widerspruch gemachte Behauptung trage und dieser nicht nachgekommen sei, gehe dies zu seinen Lasten. Die Entscheidung des Jugend- und Sozialamtes sei auch ermessensgerecht, nachdem ihm aufgrund seiner selbst mitgeteilten finanziellen Verhältnisse Ratenzahlung angeboten worden sei. Der Kläger hat am 27.05.2003 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Entscheidung der Beklagten wendet. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die Gründe des Widerspruchsbescheids seien haltlos und völlig unzutreffend. Am 16.01.2002 habe er persönlich kein Telefongespräch mit dem Sozialamt geführt. Seine Ehefrau, die sehr wenig über Deutsch-Kenntnisse verfügt habe, habe einen Gast in seiner Abwesenheit beauftragt, das Gespräch zu führen. Dies könne durch einen Herrn ... bezeugt werden. Kurz nach Aufnahme des Darlehens habe er eine finanzielle Unterstützung von seiner Familie aus dem Iran erhalten. Mit dem Geld habe er das Darlehen sofort zurückgezahlt. Dies sehe er nicht im Widerspruch dazu, dass er bis Mai 1992 Sozialhilfe bezogen habe. Er habe seitdem eine feste Stelle und ein geregeltes Einkommen. Das Sozialamt habe dies gewusst. Hätte er das Darlehen nicht zurückgezahlt, hätte sich das Sozialamt viel früher bei ihm gemeldet. Er könne nicht für das Chaos im Sozialamt verantwortlich gemacht werden. Eine Wiederbeschaffung des Überweisungsnachweises sei weder rechtlich noch technisch machbar, weil die Überweisungsbelege und Geschäftsberichte nach Erklärung seiner Bank 6 bzw. 10 Jahre archiviert würden. Er sei im Übrigen nicht mehr bei seiner alten Bank. Der Anspruch des Sozialamtes sei im Übrigen verjährt. Es gelte eine Verjährungsfrist von höchstens 4 Jahren, die im Mai 1992 begonnen habe. Im Übrigen liege das Familieneinkommen nur knapp über dem Sozialhilferegelsatz. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2002 und deren darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 08.05.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt im wesentlichen aus: Die neuerliche Einlassung zur Rückzahlung des Darlehens müsse als Schutzbehauptung angesehen werden. Der Kläger habe während seines noch bis Mai 1992 erfolgten Sozialhilfebezugs zu keiner Zeit angegeben, finanzielle Unterstützung von seiner Familie aus dem Iran erhalten zu haben, dies trotz seiner Verpflichtung, alle Änderungen in seinen finanziellen Verhältnissen dem Sozialrathaus unaufgefordert mitzuteilen. Angesichts des seinerzeit noch gegebenen Sozialhilfebezugs wäre eine solche Mitteilung inklusive der Absprache, hieraus das Darlehen zurückzuzahlen, aktenkundig geworden. Entsprechende Angaben seien der Akte aber nicht zu entnehmen. Die Angaben des Klägers, nicht er, sondern ein Gast von ihm habe mit dem Sozialrathaus am 16.01.2002 telefonisch gesprochen, könne nicht geglaubt werden. Dieses Verhalten sei unrealistisch. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Grundsätzlich könnten nur fällige Forderungen verjähren, so dass die Verjährungsfrist der Rückforderungsansprüche aus Darlehen erst nach Erlass eines entsprechenden Rückforderungsbescheides beginne bzw., falls bereits im Darlehensbescheid Rückforderungsmodalitäten beinhaltet gewesen seien, mit deren Termin. Entsprechende Modalitäten seien im Bescheid vom 16.12.1991 nicht enthalten gewesen. Der für die Verjährung maßgebende Bescheid sei erst am 16.08.2002 ergangen. Es sei hier im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Überweisung der rückzuzahlenden Summe ein schriftlicher Einziehungsauftrag erteilt worden wäre, auf den der Klient, die einzuziehende Forderung und die Kontonummer mit Buchungszeichen aufgenommen worden wären. Dieses Formblatt wäre sodann zu der - wenn auch schon abgelegten - Akte genommen worden. Ein solcher Einziehungsauftrag fehle jedoch. Auch in der dem Sozialrathaus noch vorliegenden Übersichtskarte sei zwar die Auszahlung des Darlehens notiert, eine erfolgte Rückzahlung jedoch nicht. Mit Beschluss vom 14.07.2003 - der weitere Beschluss vom 11.12.2003 geht deshalb ins Leere - hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Erstattung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter sowie 1 Übersichtskarte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.