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Urteil

3 E 4610/03

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2005:0407.3E4610.03.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 2 UVG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft im Rahmen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 2 UVG Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist teilweise zulässig, nämlich für das Leistungsbegehren im Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003. Unterhaltsvorschussleistungen sind - vergleichbar mit laufender Sozialhilfe - keine rentenähnlichen Dauerleistungen, da sich die einer Leistungsgewährung zugrundeliegende Sachlage jederzeit ändern kann. Deshalb unterliegt gerichtlicher Kontrolle nur derjenige Zeitraum, der von der Behörde im Rahmen des Vorverfahrens bislang einer Überprüfung unterzogen wurde. Dies ist hier die Zeit von der Leistungseinstellung bis zum Abschluss des Vorverfahrens über den Widerspruch gegen diese Entscheidung. Dabei ist die Klage wegen des dargestellten Charakters von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Verpflichtungsklage statthaft. Denn bei der vom Beklagten vorgenommenen "Einstellung" der im Bescheid vom 12.04.2000 bis auf weiteres gewährten Leistungen mit Wirkung zum 31.07.2001 handelt es sich im Ergebnis um eine Leistungsversagung für die Zukunft, so dass - vergleichbar der Sozialhilfe - wegen der rechtlichen Qualität von Unterhaltsvorschussleistungen allein eine Aufhebung des Bescheids vom 21.08.2001 nicht die Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.08.2001 sichern würde. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.08.2001 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27.08.2003 sind im Ergebnis rechtmäßig. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den hier in Frage stehenden Zeitraum nicht zu. Es kommt hier allein darauf an, ob ab dem 01.08.2001 nach Maßgabe der Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Leistungsanspruch bestand. Ob die zuvor vorgenommene Leistungsgewährung insgesamt oder für einen Teilzeitraum rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist, ist hierbei rechtlich nicht von Bedeutung. Für die Zeit ab dem 01.08.2001 lässt sich jedenfalls ein Leistungsanspruch des Klägers nicht feststellen. Dies beruht hier darauf, dass die Versagungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 UVG erfüllt sind. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem der Leistungsberechtigte lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des UVG erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Soweit der Beklagte gegenüber früherer Bewilligungspraxis - die hier für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.07.2001 zur Leistungsgewährung geführt hat - in Vollzug geänderter Auffassung der Aufsichtsbehörde die Sichtweise vertritt, jegliche Weigerung der Mitwirkung sei ohne Rücksicht auf die Motivlage des maßgebenden Elternteils ein Ausschlussgrund, vermag das Gericht dem allerdings nicht beizutreten. Denn die geforderte Mitwirkung muss sich (weiterhin) am Maßstab des Möglichen und Zumutbaren orientieren. Dies entspricht sowohl gesetzgeberischer Absicht (vgl. BT-Drucksache 8/1952, S. 7) als auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Regelungsgehalt des § 1 Abs. 3 UVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991, BVerwGE 89, 192). Dies bedeutet, dass jeweils einzelfallbezogen zu prüfen und zu klären ist, wie es sich mit den Umständen und Motiven der Mitwirkungsverweigerung verhält, ob eine beachtliche Konfliktlage vorliegt, die diese Verweigerung trägt. Die danach vorzunehmende Beurteilung ergibt hier zur Überzeugung des Gericht, dass jedenfalls für den hier allein in Frage stehenden Zeitraum ab dem 01.08.2001 eine Mitwirkungsverweigerung der Mutter des Klägers vorliegt, die den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 UVG erfüllt. Der Umstand, das die Mutter hier - nach anfänglicher Zurückhaltung - Auskunft über den allein in Betracht kommenden Kindsvater gegeben hat, reicht zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht aus. Denn hier geht es entscheidend um die Frage der Mitwirkung bei der Feststellung des bekannten Kindsvaters - des Herrn X - als rechtlicher Vater. Allein diese Feststellung wäre Voraussetzung, um dessen Unterhaltspflichtigkeit zu begründen, die im Zusammenspiel der Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes Gelegenheit gäbe, den Nachrang staatlicher Unterhaltsersatzleistungen auf der Grundlage dieses Gesetzes wieder herzustellen. Dabei ist der Beklagte als Unterhaltsvorschusskasse auf die Mitwirkung der Mutter des nichtehelich geborenen Klägers angewiesen. Denn es obliegt - nach der Gesetzeslage aufgrund des Kindschaftsreformgesetzes und des Wegfalls des früheren Instituts der Amtspflegschaft - allein ihrer Entscheidung, ob sie selbst im Wege entsprechender Klage eine Vaterschaftsfeststellung betreibt (§ 1600 e BGB), sie dies durch Beantragung einer Beistandschaft dem Jugendamt ermöglicht (§ 1712 BGB) oder sie der - hier aktenmäßig festgehaltenen angeblichen - Bereitschaft des Kindesvaters zur Vaterschaftsanerkennung zustimmt (§ 1595 Abs. 1 BGB). Dies alles hat die Mutter des Klägers bislang verweigert. Die von der Mutter des Klägers in Anspruch genommenen Umstände für ihre Mitwirkungsverweigerung, wie sie dem schriftsätzlichen Vorbringen und ihrer ausführlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen sind, erfüllen für den hier in Frage stehenden Zeitraum jedenfalls nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr die Voraussetzungen für das Vorliegen einer die Unzumutbarkeit begründenden beachtlichen Konfliktlage, die es hier rechtfertigen würde, sie von der Mitwirkungspflicht und damit den Kindsvater letztlich zu Lasten der Allgemeinheit von der Unterhaltspflichtigkeit freizustellen. Zwar sind die Vorfälle aus dem Jahr 1988, die teilweise Anlass zum Erlass des Strafbefehls des Amtsgericht Schlüchtern vom 24.03.1999 gegeben hatten, von gravierender Bedeutung gewesen und haben die Mutter des Klägers in erheblicher Weise belastet. Sie erwuchsen aber ersichtlich aus der seinerzeitigen aktuellen Trennungssituation; denn sie haben sich seitdem nicht wiederholt. Bereits das Amtsgericht Schlüchtern hat in seinem Beschluss vom 09.10.1998 (C 640/98), mit dem es einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Mutter des Klägers gegen den Kindsvater abgelehnt hat, eine Wiederholungsgefahr im Blick auf die sich auf die Zeit von Mitte März 1998 bis Ende Juni 1998 konzentrierenden Vorfälle nicht mehr gesehen. Die Mutter des Klägers hat zwar dargetan, dass sich der Kindsvater durch Nachfragen bei Dritten über ihre Lebensumstände weiterhin interessiert zeige, er auch bisweilen mit dem PKW an ihrer Wohnung vorbeigefahren sei. Es ist auch verständlich, dass sie dies alles subjektiv - aus Anlass der früheren Erfahrungen zudem - als belastend empfunden haben mag. Es musste aber von ihr nach eigenem Bekunden seit den Vorfällen im Jahr 1998 zu keiner Zeit mehr der Schutz staatlicher Institutionen - wie Gericht, Polizei oder Jugendamt - aus Anlass des Verhaltens des Kindsvaters eingefordert bzw. in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang ist indiziell zudem schon von Bedeutung, dass die Mutter des Klägers offensichtlich zu keiner Zeit einen Ortswechsel ins Auge gefasst hat. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat der Kindsvater zudem bereits im Januar 1999 aus eigener Entscheidung die Vaterschaft anerkennen wollen, was allerdings wegen der Zustimmungsverweigerung der Mutter des Klägers keine Weiterungen hatte. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass eine nunmehr betriebene Vaterschaftsfeststellung zu einer Wiederherstellung der Vorfälle aus dem Jahr 1998 führen würde. Offensichtlich ist das Verhalten der Mutter des Klägers auch entscheidend von der Motivlage geprägt, dass sie für den Fall einer rechtlichen Vaterschaftsfeststellung die Befürchtung hat, es könnten sich günstigere Konstellationen für den - wegen seiner Lebensumstände und seiner Persönlichkeit derzeit als problematisch empfundenen - Kindsvater im Blick auf ein Umgangsrecht mit dem Kläger ergeben. Dies kann aber für die hier anzustellende Beurteilung im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht von durchgreifender Bedeutung sein, weil es sich dabei um Umstände handelt, die ggf. familiengerichtlicher Klärung und Entscheidung - auch im Blick auf die von der Mutter des Klägers derzeit gesehene Problematik der persönlichen Umstände des Kindsvaters - zu überantworten wäre. Im übrigen hat die Mutter des Klägers zum Ausdruck gebracht, dass sich der Kindsvater an dem Kläger ohne hin nicht interessiert zeige. Bei diesen Gegebenheiten vermag das Gericht für den hier in Frage stehenden Zeitraum ab dem 01.08.2001 jedenfalls keine Sachverhaltslage erkennen, die ausnahmsweise es aus Zumutbarkeitsgründen rechtfertigen könnte, den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 UVG nicht als erfüllt anzusehen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass es hier nicht darum geht, gegenüber der Kindsmutter im Wege gleichsam einer Vollstreckung die Mitwirkung an der Feststellung eines rechtlichen Vaters zu erzwingen. Denn es steht ihr in Bezug auf das Unterhaltsvorschussgesetz frei, diese Mitwirkung zu unterlassen. Die Folge ist allein, dass wegen § 1 Abs. 3 UVG dann eine staatliche Vorschussgewährung im Rahmen jenes Gesetzes unterbleibt. Ob der Kindsvater überhaupt leistungsfähig ist, kann bei der Frage der Bewertung der Mitwirkungsverweigerung selbstverständlich keine Bedeutung beanspruchen. Solche Frage stellt sich erst, wenn die Unterhaltspflicht dem Grunde nach festgestellt ist. Dabei ist regelmäßig ohnehin für die Zukunft offen, wie sich eine Leistungsfähigkeit auf der Seite des Kindsvaters gestaltet. Eine andere Frage ist, ob beim Ausfall von Unterhaltsvorschussleistungen wegen einer Mitwirkungsverweigerung bei einem einkommenslosen Kind - wie hier offenbar geschehen - sozialhilferechtlich ein fiktiver Unterhaltsbeitrag im Rahmen der Bedarfsberechnung als Einkommen angerechnet werden kann. Dies ist indessen hier nicht Streitgegenstand. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO, den die Kammer in ständiger Rechtsprechung für Verfahren aus dem Sachgebiet des Unterhaltsvorschussrechts anwendet. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 22.12.1998 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ab dem 01.08.2001. Einen durch seine Mutter am 02.03.1999 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 02.03.1999 auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 UVG mit der Begründung ab, dass die Mutter nicht bereit sei, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Sie habe weder ihre Zustimmungserklärung zu einer Anerkennung des Herrn X als Kindsvater abgegeben noch habe sie einen anderen in Frage kommenden Erzeuger benannt. Dem war vorausgegangen, dass ausweislich eines Aktenvermerks Herr X am 22.01.1999 vorgesprochen und die Vaterschaft habe anerkennen wollen, die Kindsmutter dem jedoch nicht zustimme. Die Mutter des Klägers hatte zunächst in dem Antrag den Vater als "unbekannt" bezeichnet, dann aber in Bezug auf den benannten Herrn X ausführen lassen, dass dieser zwar als Kindsvater in Betracht komme, eine anderweitige Vaterschaft aber nicht auszuschließen sei. Gegen den ablehnenden Bescheid legte das Sozialamt des Beklagten nach § 91 a BSHG Widerspruch ein. In der Folgezeit wurde durch die Mutter des Klägers am 08.03.2000 ein weiterer Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt. Dabei gab die Mutter an, dass Herr X der Kindsvater sei. Dieser bedrohe seit der Schwangerschaft ihr und des Kindes Leben. Deshalb sei es ihr nicht möglich, die Vaterschaftsfeststellung durch Beantragung einer Beistandschaft beim Jugendamt feststellen zu lassen. Im Hinblick auf in diesem Zusammenhang auch vorgelegte Unterlagen hinsichtlich eines Strafverfahrens gegen Herrn X wegen gefährlicher Körperverletzung sowie eines anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahrens beim Amtsgericht Schlüchtern nahm der Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2000 unter Aufhebung des Bescheids vom 02.03.1999 rückwirkend zum 01.01.1999 die Leistungsgewährung auf. Mit einem Schreiben vom 26.07.2001 wies der Beklagte die Mutter des Klägers darauf hin, dass auch in Fällen von Gewaltandrohungen nicht auf die Unterhaltsansprüche verzichtet werden könne. Die Mutter des Klägers wurde deshalb aufgefordert, die Vaterschaft feststellen zu lassen, und zwar evtl. auch über eine Beistandschaft des Jugendamtes. Im Rahmen einer Vorsprache am 31.07.2001 teilte die Mutter des Klägers mit, dass sie die Vaterschaftsfeststellung auf keinen Fall betreiben werde. Sie verwies auf dessen früheres gewalttätiges Handeln. Mit Bescheid vom 21.08.2001 stellte der Beklagte die Leistungsgewährung mit Wirkung zum 31.07.2001 ein, weil gemäß § 1 Abs. 3 UVG kein Anspruch bestehe. Dagegen legte die Mutter des Klägers am 24.08.2001 Widerspruch ein, den sie in der Folgezeit begründete und auf die anhängig gewesenen Verfahren (Strafbefehlsverfahren sowie einstweiliges Verfügungsverfahren) hinwies. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Schreiben vom 18.04.2002 (Bl. 86 ff. BA) verwiesen. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 als unbegründet zurück, wobei es darauf abstellte, dass die genannten Gründe für eine Weigerung zur Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung nicht maßgeblich sein, da § 1 Abs. 3 UVG der Behörde kein Ermessen einräume. Dies sei jedoch die Voraussetzung für eine Abwägung von Gründen für die eingenommene Haltung gewesen. Der Kläger hat am 19.09.2003 durch seine Mutter Klage erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Er hat zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass der Beklagte die von ihm dargestellte Argumentation nur dann ernsthaft verfolgen könne, wenn er behaupte, dass er evtl. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beim Vater wegen der mangelnden Mitwirkung der Kindesmutter nicht habe durchsetzen können. Dabei stelle sich die Frage, wieso und weshalb aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz der Beklagte nicht dennoch versucht habe, bei Herrn X Ansprüche geltend zu machen. Im übrigen sei darauf aufmerksam zu machen, dass Ansprüche gegenüber Herrn X nicht erfolgreich durchzusetzen seien, da dieser vermögenslos sei. Dies bedingt durch seine offensichtlich vorhandene Erkrankung und sonstige Abhängigkeiten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.08.2001 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22.08.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.08.2001 bis zum 31.12.2004 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu erbringen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. De Beklagte hat zur Begründung dargetan, dass entgegen früherer Ansicht bei der Anwendung von § 1 Abs. 3 UVG für die Unterhaltsvorschusskasse kein Handlungsspielraum bestehe, wenn die Kindesmutter sich - wie hier - weigere, bei der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken, was hier bereits auch dadurch geschehen sei, dass sie die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch Herrn X verweigert habe. Ohne Mitwirkung der Mutter stünden der Unterhaltsvorschusskasse keine Mittel und Wege zur Feststellung der Vaterschaft und Realisierung von Unterhaltsleistungen zur Verfügung . Mit Beschluss vom 06.02.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Terminsniederschrift vom 07.04.2005 und der dort vorgenommenen informatorischen Anhörung der Mutter des Klägers sowie der vorgelegten Behördenakte des Beklagten (1 Hefter), ferner der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau (Az.: 3 Js 561.2/99) und des Amtsgerichts Schlüchtern (Az.: C 640/89), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.