Urteil
3 E 4868/06.A
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0605.3E4868.06.A.0A
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Leitsätze
Alleinstehende männliche Rückkehrer im Erwachsenenalter geraten in Afghanistan nicht alsbald in eine völlig ausslichtslose Lage, so dass die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht kommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Alleinstehende männliche Rückkehrer im Erwachsenenalter geraten in Afghanistan nicht alsbald in eine völlig ausslichtslose Lage, so dass die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht kommt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Zwar wurde der Bescheid vom 28.09.2006 per Einschreiben zur Post gegeben am 05.10.2006, ging jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 11. Oktober 2006 bei dem Bevollmächtigten des Klägers ein. Erst mit diesem Tag begann die Klagefrist zu laufen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG), die mit der am 25. Oktober 2006 eingegangen Klage gewahrt wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 28.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage von Ziff. 1 des Bescheides ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Danach ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG - der § 53 Abs. 6 AuslG entspricht und diese Regelung abgelöst hat - vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Fehler im Widerrufsverfahren liegen nicht vor. Insbesondere wurde der Kläger gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylVfG angehört. Der Widerruf ist - ebenso wie die damit verbundene erstmalige Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen - auch materiell - rechtlich nicht zu beanstanden. Für § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ist von vornherein insoweit nichts ersichtlich. Aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz (sogenannter subsidiärer Schutz) nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Soweit es in diesem Zusammenhang zunächst die seit dem 11.10.2006 unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 - RL - betrifft, stellt diese keine Änderung der maßgeblichen Rechtslage zu Gunsten des Klägers dar. Die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, „subsidiären Schutz“ zu erlangen, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden kann, führt nicht dazu, dass die Anforderungen an die Gefahrenprognose im Falle des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu senken sind. Denn Nr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie legt gerade - insoweit wortgleich mit § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - fest, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes ausgesetzt ist, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre, der Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes ist (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - Juris Rechtsprechung). In diesem Bereich allgemeiner Gefahren bewegt sich das zu bewertende Risiko für eine Gefährdung des Klägers, soweit es eine anzusinnende Rückkehr und Aufenthaltnahme in Kabul betrifft. Insoweit geht § 60 Abs. 7 AufenthG über die Merkmale des Art. 15 RL hinaus. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, wird bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird (BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4/98 - BVerwGE 108, 77 m.w.N. zu der rechtlich gleichgelagerten Situation unter Geltung des Ausländergesetzes). Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher auch nicht Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt“, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (so BVerwG, Urteil vom 08.12.1998, a.a.O. in ständiger Rechtsprechung). Dabei ist bei Gewährung solchen Abschiebungsschutzes dieser mit Blick auf den sogenannten menschenrechtlichen Mindeststandard erst dann unabdingbar geboten, wenn die drohende Rechtsgutverletzung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6/95 - BVerwGE 102, 249). Denn Abschiebungsschutz ist auf solche Gefahren für Leib und Leben zu begrenzen, die noch in einem Zurechnungszusammenhang mit der Abschiebung stehen. Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für Sachverhalte, die im Ausland eintreten, kommt nur insoweit in Betracht, als sie dem staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1983 - 2 BvR 1565/83 - BVerfGE 66, 39 ff ; BVerfG, Beschluss vom 25.09.1996 - 2 BvR 955/86 - InfAuslR 1987, 37). Hier ergibt sich zunächst, dass die oberste Landesbehörde nicht nur keine Aussetzungsregelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG getroffen hat, sondern sie vielmehr ausdrücklich die vorrangige Abschiebung für den Personenkreis volljähriger alleinstehender Männer, dem der Kläger angehört, entschieden hat (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.07.2005). Dies hat das Gericht wegen der in § 60 Abs. 7 und § 60a Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck kommenden eindeutigen gesetzgeberischen Kompetenzentscheidung aus den dargelegten Gründen zu respektieren. Es liegen hier auch keine Umstände vor, die - bezogen auf die Person des Klägers - ausnahmsweise nunmehr außerhalb der erörterten Sperrwirkung zur Gewährung von Abschiebungsschutz führen müssten. Denn jedenfalls für eine Aufenthaltnahme in Kabul sind die von ihm für sein Anliegen auf Gewährung von Abschiebungsschutz in wirtschaftlicher, sozialer und sicherheitsrelevanter Hinsicht in Anspruch genommenen schwierigen Lebensbedingungen, die er befürchtet, Ausdruck einer Situation, die dort allgemein oder jedenfalls bestimmten Personengruppen droht. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus der allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (so BVerwG, Urteil vom 08.12.1998, a.a.O.). Nach diesen Vorgaben hat das Bundesamt bereits in dem Bescheid vom 28.09.2006 zutreffend festgestellt, dass für den Kläger die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht kommt, soweit es insbesondere die angesonnene Aufenthaltsnahme in Kabul betrifft. Diese Verhältnisse lassen sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt entsprechend fortschreiben. Danach gestalten sich die Verhältnisse in Afghanistan zwar weiterhin als sehr schwierig. Dabei kommt es landesweit zu Problemen, mit denen auch die Bevölkerung konfrontiert wird. Allerdings ist auch und gleichwohl festzustellen, dass vornehmlich mit Hilfe des UNHCR seit Beginn 2002 insgesamt mehr als 4,5 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sind und weiter zurückkehren. Deshalb werden Hunderttausende, die trotz der schwierigen Verhältnisse zurückgekehrt sind, mit eben diesen konfrontiert. Dies betrifft naturgemäß unterschiedlichste Personengruppen. Dazu gehören auch Frauen, Kinder, Alte, Kranke und Gebrechliche. Diese sind regelmäßig auf männlichen Schutz im Rahmen der Abdeckung des existenziellen Bedarfs angewiesen. Mit diesen Personen und Personengruppen würde der Kläger im Falle einer Rückkehr letztlich konkurrieren. Dabei verfügt er als junger und gesunder Mann, der nur seine eigenen Lasten zu schultern hat, grundsätzlich über bessere Bewältigungsmöglichkeiten als andere Gruppen und Personenkreise. Dies gilt gerade und auch in Ansehung des Umstandes, dass in Afghanistan die Großfamilie einen starken Rückhalt haben kann. Als soziales Netz äußert diese ihre besondere Bedeutung für deren schwächere Mitglieder, wie sie durch die vorgenannten Personengruppen - Frauen, Kindern, Alte, Kranke und Gebrechliche - vorrangig repräsentiert werden können. Auf diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch die Einschätzung des UNHCR zur Rückkehrgefährdung anzusehen, der wegen dessen Bedeutung als einer vor Ort seit 2001 in Afghanistan intensiv tätigen Hilfsorganisation eine besondere Aussagekraft zukommt. So wird in den „Humanitären Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan“ vom Mai 2006 (deutsche Fassung: September 2006) die besondere Schutzbedürftigkeit und Verletzlichkeit dieser vorgenannten Personengruppen betont, alleinstehende Männer indessen dabei nicht einbezogen. Gleiches gilt bereits für den Bericht „Rückkehr nach Afghanistan“ vom Juni 2005 (Arendt-Rojahn u.a.). Soweit demgegenüber von dem Journalisten Danesch in seinen Äußerungen abweichende Wertungen vertreten werden, sind diese demgegenüber auf dem Hintergrund gerade der Rückkehrsituation, in der sich Hunderttausende von Afghanen verschiedenen Geschlechts, aller Altersstufen und sicher unterschiedlichster gesundheitlicher Befindlichkeit wiederfinden, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es verbleibt deshalb nach alledem dabei, dass für diesen Personenkreis nicht von einer derart extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die von Verfassungs wegen dazu führen müsste, den bei allgemeinen Gefahren gesperrten Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu beseitigen. Diese Beurteilung entspricht auch der veröffentlichten aktuellen - insoweit einhelligen - obergerichtlichen Rechtsprechungspraxis zu dieser Fragestellung (vgl. zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - Juris Rechtsprechung; zuvor bereits Beschlüsse vom 02.01.2007 - 20 A 667/05.A - u.a. sowie vom 21.12.2006 - 20 A 3925/05.A - und vom 14.09.2006 - 20 A 5091/04.A -; OVG Bautzen, Urteil vom 23.08.2006 - A 1 B 58/06 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2006 - 12 B 11.05 - sämtlich in Juris-Rechtsprechung). Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, wie es sich mit der Präsenz des ohnehin auslaufenden RANA - Programms von IOM verhält. Die Gesamtbewertung der vorhandenen Erkenntnisse lässt nicht den Schluss zu, alleinstehende männliche Rückkehrer im Erwachsenenalter gerieten in Afghanistan alsbald in eine völlig aussichtslose Lage (vgl. ebenso zuletzt aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2007, a. a. O.). Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Der 1984 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Paktia. Er landete nach seinen Angaben am 16.07.2001 via Oman und Wien kommend auf dem Flughafen Frankfurt am Main. Am 23.07.2001 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung vor, dass 5 Tage vor seiner Ausreise die Taliban gekommen seien und nach Jugendlichen gesucht hätten, die sie einziehen wollten. Sein Vater sei von einer Stammesgröße gewarnt worden und habe daraufhin beschlossen, seinen Lebensmittelladen zu verkaufen, damit er - der Kläger - weg komme. Mit Bescheid vom 21.08.2001 wurden - unter Ablehnung des Antrages im Übrigen - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Afghanistans festgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Kläger auf Grund seiner behaupteten Einreise aus Österreich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen könne und im Übrigen bei der geschilderten Zwangsrekrutierung eine politische Verfolgung nicht gegeben sei. Das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 Ausländergesetz sei festzustellen, denn nur unter der Voraussetzung, dass sich die Eltern des Klägers noch dort aufhielten, also sein Vater nicht beispielsweise an Stelle des verschwundenen Klägers eingezogen worden sei, wäre der Kläger bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt und nicht völlig ohne Existenzmöglichkeiten. Dies sei angesichts der zufälligen und wenig berechenbaren Vorgehensweise der Taliban jedoch nicht gewährleistet. Eine gegen den Bescheid zunächst erhobene Klage (VG Gießen - 2 E 2295/01.A) wurde im Jahr 2002 wieder zurückgenommen. Nach Anhörung des Klägers wurde mit Bescheid vom 28.09.2006, zur Post gegeben per Einschreiben am 05.10.2006 die mit Bescheid vom 21.08.2001 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 Ausländergesetz vorliegt, widerrufen. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die innenpolitische Situation in Afghanistan seit dem Sturz der Talibanherrschaft im November 2001 grundlegend geändert habe. Nunmehr bestünden keine extremen Gefahren im Sinne des genannten Gesetzes für Rückkehrer aus Deutschland mehr. Aus der allgemeinen Lage resultierende Gefahren für Leib und Leben des Klägers könnten zwar nicht völlig ausgeschlossen werden. Jedoch seien die Sicherheits- und Versorgungslage zumindest im Raum Kabul nicht derart schlecht, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin „ gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Dagegen hat der Kläger am 25.10.2006 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.09.2006 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die erhobene Klage für verfristet. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägigen Behördenakte (2 Hefter) sowie die Erkenntnisse, wie sie in der Quellenliste Afghanistan zusammengefasst und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen.