OffeneUrteileSuche
Urteil

3 E 416/06

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2007:0919.3E416.06.0A
1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Schadhaftigkeit der Beschichtung des Auffangraumes stellt einen erheblichen Mangel im Sinne des § 23 Abs. 7 VAwS dar und rechtfertigt die Anordnung einer Nachprüfung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schadhaftigkeit der Beschichtung des Auffangraumes stellt einen erheblichen Mangel im Sinne des § 23 Abs. 7 VAwS dar und rechtfertigt die Anordnung einer Nachprüfung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 03.01.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist verpflichtet, die von ihm geforderte Nachprüfung durch eine zugelassene sachverständige Stelle durchführen zu lassen, wie sich aus § 23 Abs. 7 Satz 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) ergibt. Dies ist in der Verfügung vom 03.01.2006 zutreffend dargelegt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO. Der Auffassung des Klägers, dass es in seinem Falle an einem erheblichen Mangel im Sinne des § 23 Abs. 7 VAwS fehle, so dass kein Anlass für eine Nachprüfung bestehe, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Nach § 19 g Abs. 1 Satz 1 WGH müssen - soweit dies für den vorliegenden Fall einschlägig ist - Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.06.1970 - ZfW 1971, 109, (112); vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 16.12.1997 - ZfW 1999, 45 (50)) ist eine Verunreinigung nur dann nicht zu besorgen, wenn keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts mehr besteht, die Wahrscheinlichkeit also nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist. Dies ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Anlage mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet ist, sofern sie nicht ohnehin doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen ist (§ 3 Ziffer 3 Satz 2 VAwS). Umgekehrt folgt daraus, dass eine auch wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit dann nicht ausgeschlossen werden kann, wenn der Auffangraum - die sogenannte zweite Barriere - infolge einer Beschädigung des Farbaufstrichs offensichtlich nicht dicht ist. So liegt die Sache hier. Unstreitig war der der Auffangeinrichtung Dichtigkeit verleihende Farbanstrich an einer Wand - nach Angaben des Klägers in einer Größenordnung von 23 x 1,5 cm - abgeplatzt, bot also insofern für den Fall, dass der Auffangraum seine Funktion als Zweitbarriere hätte wahrnehmen müssen, keinen verlässlichen Schutz mehr. Bereits dieser Mangel, den der Kläger ausweislich der Rechnung der Firma Bi. vom 03.05.2005 (Blatt 14 BA) umgehend hat beseitigen lässt, trägt die behördlicherseits geforderte Nachprüfung der Anlage. Auf die weiteren Mängel mit den Kennziffern 1521 und 4111, die im Einzelnen vom Kläger in Frage gestellt wurden, kommt es danach nicht mehr an. Gegen die Zwangsgeldandrohung ist von Rechts wegen nicht zu erinnern. Sie genügt insbesondere den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen von § 69 Abs. 1 und 2 Hess. VwVG. Auch die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HVwKostG können Kosten für solche Amtshandlungen erhoben werden, die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden. Hier ist dies § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 HWG, wonach derjenige, der eine Anlage nach § 19 g WHG betreibt, die Kosten notwendiger Maßnahmen der Behörde zu tragen hat, wozu auch die Verwaltungskosten für eine wasseraufsichtliche Anordnung gehören. Die festgesetzte Gebühr findet ihre Grundlage in der hier maßgebenden Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16.12.2003 (GVBl. I Seite 362), wonach für die EDV-gesteuerte Anordnung der Prüfung einer Anlage nach § 19 g WHG eine Festgebühr von 30,-- Euro zu erheben ist (Nr. 16325 des der Verwaltungskostenordnung als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnisses). Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Miteigentümer des in der Gemarkung B. - N. gelegenen Grundstücks S.-str. 5. Auf diesem Grundstück befinden sich 3 Heizöltanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von 4.500 Litern im Kellerbereich. Die mit der Prüfung der Anlage beauftragte Firma D. stellte am 01.03.2005 erhebliche Mängel fest. Unter Verwendung von Mängelkennziffern ist diesbezüglich in dem Prüfbericht festgehalten:1501 Das/Die Prüfzeugnis/se für den/die Tank(s) fehlt/fehlen.1521 Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau des Grenzwertgebers fehlt.2101 Das Herstellerschild am Tank fehlt bzw. ist nicht sichtbar.3331 Die Beschichtung an den Wänden des Auffangraumes ist schadhaft.4111 Die produktführende Leitung ist undicht. Als sonstige Bemerkungen ist ausgeführt: “Die Nachprüfung ist erforderlich. Die Behebung der Mängel durch einen Fachbetrieb nach § 19 I WHG ist erforderlich.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung über die Prüfung vom 01.03.2005 verwiesen (Bl. 5 ff BA). Der Kläger ließ im April 2005 verschiedene Arbeiten durch eine Firma Bi. ausführen, wie sich aus einer Rechnung vom 03.05.2005 ergibt (Bl. 14 BA) und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2005 mit. Zugleich teilte der Kläger mit, dass ihm eine weitere Nachprüfung nicht zuzumuten sei. Der Kläger wurde mit zwei Schreiben vom 20.07.2005 und 27.09.2005 aufgefordert, die Nachprüfung seiner Anlage bei einer zugelassenen Sachverständigenstelle in Auftrag zu geben und dies schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 28.10.2005 teilte der Kläger daraufhin mit, dass nicht die Absicht bestehe, zusätzliche Kosten zu übernehmen. Mit Verfügung vom 03.01.2006 wurde dem Kläger aufgegeben, seine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe bis zum 05.02.2006 durch eine zugelassene sachverständige Stelle auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,-- Euro auferlegt und ihm für den Fall, dass er der unter Ziffer 1 genannten Forderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem M.-Kreis bisher kein Prüfbericht vorliege, so dass der Kläger seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 23 Abs. 7 VAwS nicht nachgekommen sei. Dagegen hat der Kläger am 02.02.2006 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es einem Normal - Bürger nicht zuzumuten sei, aufgrund eines gefälschten Gutachtens sein Geld für erpresste Nachprüfungen zum Fenster hinaus zu werfen. Von den 5 durch den Gutachter festgestellten Mängeln seien vier, davon 3 nachweislich, falsch, da sich sämtliche diesbezüglichen Unterlagen inklusive der Einbaubescheinigung (1521), die auch als Kopie dem Gericht vorliege, im Besitz des M.-Kreises befänden. Der 5. genannte Mangel (3331) sei unakzeptabel ungenau beschrieben und eines Gutachters unwürdig. Abschließend sei nochmals zu erwähnen, dass nicht der Kläger sich weigere, eine erforderliche Nachprüfung durchführen zu lassen, sondern der M.-Kreis die entsprechenden Angebote des Klägers unterschlagen habe, da aufgrund der Tatsachen ein Anlass für eine Nachprüfung in keiner Weise gegeben gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 03.01.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Sachverständigenprüfung im Sinne des § 23 Abs. 1 VAwS erst dann als erfolgreich durchgeführt angesehen werden könne, wenn dies zum ordnungsgemäßen Zustand der Anlage führe. Die Anordnung einer Nachprüfung durch eine sachverständige Stelle sei im Rahmen einer effektiven Gefahrenabwehr unumgänglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.