Urteil
3 E 1834/06
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0722.3E1834.06.0A
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Leitsätze
Keine Ausbildungsförderung für einen ungarischen Staatsangehörigen, der sich zum Zwecke des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Ausbildungsförderung für einen ungarischen Staatsangehörigen, der sich zum Zwecke des Studiums in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung von Ausbildungsförderung in dem Bescheid vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I Seite 645), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.2005 (BGBl. I Seite 2809), welches auf den hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Anwendung findet. Im Vergleich zu dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 hat § 8 BAföG eine Änderung durch das 21. BAföG-ÄndG vom 02.12.2004 (BGBl. I Seite 3127) erfahren, als § 8 Abs. 1 Ziffer 8 neu gefasst wurde und § 8 Abs. 1 Satz 2 eingefügt wurde, wobei beides für den vorliegenden Fall unerheblich ist. Zu dieser, für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 maßgeblichen Fassung von § 8 BAföG hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem - den Kläger betreffenden - Beschluss vom 16. Juni 2005 (5 TG 1109/05) ausgeführt: „Der Antragsteller ist, wie seine Bevollmächtigten auch einräumen, keiner der in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geregelten Gruppen von Auszubildenden zuzuordnen, für die Ausbildungsförderung geleistet wird. Als ungarischer Staatsangehöriger, der in das Bundesgebiet zum Zweck der Durchführung eines Studiums eingereist ist, erfüllt er weder die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung an Ausländer allgemein (§ 8 Abs. 1 Ziff. 2 bis 7 und § 8 Abs. 2 BAföG) noch die Voraussetzungen, unter denen weitergehend Ausländer aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU Förderungsleistungen für eine Ausbildung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen können (§ 8 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 BAföG). Der Antragsteller leitet als Angehöriger eines Mitgliedsstaats der EU den geltend gemachten Förderungsanspruch vielmehr daraus ab, dass nach Art. 12 Abs. 1 des EG-Vertrages (EG) "unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ... in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten" ist. In der aus § 8 BAföG sich ergebenden Beschränkung der Förderungsmöglichkeit für EU-Ausländer gegenüber der Förderung deutscher Staatsangehöriger sieht er einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Er beruft sich insoweit auf die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 EG durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in dessen Urteil vom 15. März 2005 (Rechtssache C-209/03). Zu diesem Vorbringen des Antragstellers ist Folgendes zu sagen: Richtig ist, dass die derzeitige Fassung des § 8 BAföG mit den hier vorgesehenen Möglichkeiten der Förderung von EU-Ausländern unterhalb des Standards verbleibt, den das Diskriminierungsverbot aus Art. 12 Abs. 1 EG nach dem vorgenannten Urteil des EuGH erfordert. Zu einem unmittelbar aus dem Diskriminierungsverbot abzuleitenden Rechtsanspruch des Antragstellers auf Ausbildungsförderung für sein Studium in Deutschland kann dies gleichwohl nicht führen, denn die besonderen Voraussetzungen, von denen auch bei Zugrundelegung dieser Entscheidung der nationale Gesetzgeber nach wie vor die Gewährung von Ausbildungsförderung an Studierende aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU abhängig machen kann, sind in der Person des Antragstellers nicht erfüllt. Der EuGH nimmt nicht etwa an, dass dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG nur die völlig "voraussetzungslose" Gewährung der im nationalen Recht vorgesehenen Förderungsleistungen entspreche. Eine unterschiedliche Behandlung von Inländern und EU-Ausländern bleibt vielmehr gerechtfertigt, soweit sie "auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird" (Nr. 54 der Urteilsgründe). Bei aller finanziellen Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten steht es "jedem Mitgliedsstaat frei, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedsstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann" (Nr. 56 der Urteilsgründe). Legitim ist es deshalb, dass ein Mitgliedsstaat eine derartige Beihilfe nur solchen Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (Nr. 57 der Urteilsgründe ). Zu weitgehend wäre in diesem Zusammenhang zwar das Verlangen nach Herstellung einer Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats (Nr. 58 der Urteilsgründe). Auch kann nicht "dauernde Ansässigkeit", gehandhabt in einer den Studenten von diesem Status schlechthin ausschließenden Weise, zur Voraussetzung erhoben werden (Nr. 61 und 62 der Urteilsgründe). Verlangt werden darf aber "eine tatsächliche Verbindung zur Gesellschaft" des Aufnahmemitgliedsstaats, wie sie sich etwa als Folge eines vorherigen Aufenthalts, verbunden mit dem Besuch an einer weiterführenden Schule im Aufnahmeland, ergibt (Nr. 62 und 63 der Urteilsgründe). An jedenfalls diesem Merkmal scheitert ein direkt aus dem Diskriminierungsverbot abgeleiteter Anspruch des Antragstellers auf Förderungsleistungen. Die Herstellung einer tatsächlichen Verbindung zur Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland schon vor Aufnahme des Studiums in Frankfurt am Main lässt sich bei ihm nicht feststellen, denn vor der Einreise ins Bundesgebiet zu dem Zweck, hier ein Studium durchzuführen, hat er in seinem Heimatstaat gelebt und dort auch den schulischen Abschluss erworben, der Grundlage der Zugangsberechtigung zu diesem Studium ist. Für die vom EuGH gemeinte Herstellung einer tatsächlichen Verbindung zum Aufnahmemitgliedsstaat als Voraussetzung für den Anspruch auf förderungsrechtliche Gleichstellung mit deutschen Studierenden reicht eine Verbindung zur Gesellschaft, die erst durch das Studium selbst bzw. den damit einhergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vermittelt wird, nicht aus. Andernfalls könnte die Beschränkung, zu der dieses Erfordernis im Interesse insbesondere der Vermeidung einer finanziellen Überbeanspruchung des "Studierlandes" bei der Gewährung von Förderungsleistungen führt, gar nicht wirksam werden. Die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers benannten Umstände wie Wohnungsnahme in Frankfurt am Main, Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung, soziale Kontakte im Zusammenhang mit der Studiertätigkeit hängen sämtlich - erst - mit dem Studium des Antragstellers zusammen und eignen sich nicht als Beleg dafür, dass sich schon vorher eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Gesellschaft ergeben hat.“ Dies erachtet das erkennende Gericht auch im vorliegenden Verfahren mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit für zutreffend. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 2005 (EuGH, Slg. 2005, I - 2151) unterscheidet zwischen Studenten, die sich in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, um dort ein Studium aufzunehmen oder fortzusetzen, und dort zu diesem Zweck nach der Richtlinie 93/96/EWG aufenthaltsberechtigt sind und solchen, die sich gemäß Art. 18 EG und der Richtlinie 90/364/EWG bereits rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhalten und dort ein Studium aufnehmen wollen (vgl. a. a. O., Randnummer 45, 46). Während sich letztere auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 12 EG berufen können, haben erstere nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung (vgl. auch VG München, Beschluss vom 22.01.2008 - M 15 E 07.5827 - Juris). Da sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht schon vor Aufnahme seines Studiums in Deutschland aufgehalten hat, sondern erst zur Aufnahme des Studiums nach Deutschland gekommen ist, steht ihm bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH auch unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger. Seine Eltern leben in Ungarn und waren zu keiner Zeit in Deutschland erwerbstätig. Nachdem der Kläger im Juni 2003 an einem Gymnasium in N das Abitur bestanden hatte, nahm er zum Wintersemester 2003/2004 an der Johann-Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main das Studium der Rechtswissenschaften auf und beantragte am 29.10.2004 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz -.BAföG -. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.12.2004 diesen Antrag ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 8 BAföG für ausländische Studierende seien nicht erfüllt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 zurück. Der vom Kläger daraufhin begehrte Eilrechtsschutz blieb erfolglos (VG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2005 - 10 G 408/05 (V); Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - 5 TG 1109/05); ebenso die zeitgleich erhobene Klage (VG Frankfurt, Urteil vom 06.01.2006 - 10 E 511/05(V)). Am 28.10.2005 stellte der Kläger einen Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.03.2006 - wiederum wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen von § 8 BAföG - abgelehnt; der dagegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 12.05.2006 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es mit den Artikeln 12 und 17 des EG-Vertrages nicht vereinbar sei, dass die Gewährung einer Sozialleistung wie der Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht allen Unionsbürgern, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedsstaat aufhielten, zuerkannt werde, sondern nur Angehörigen der Mitgliedsstaaten, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15.10.1968 anwendbar sei, während diese Voraussetzung nicht für Angehörige des Aufnahmemitgliedsstaates gelte. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 08.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage seines Antrages vom 28.10.2005 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zwischenzeitlich keine gesetzliche Änderung des § 8 BAföG erfolgt sei, so dass dem Kläger weiterhin keine Ausbildungsförderung für das zum Wintersemester 2003/2004 aufgenommene Studium zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte sowie die Akten der zitierten Gerichtsverfahren verwiesen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter zugestimmt.