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Beschluss

3 L 2061/08.F.A

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2008:0807.3L2061.08.F.A.0A
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Leitsätze
Nach Durchführung des Asylverfahrens ist der Gesichtspunkt der gültigen Grenzübertrittspapiere rechtlich nicht mehr bedeutsam.
Tenor
Der Antrag auf Gestattung der Einreise wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Durchführung des Asylverfahrens ist der Gesichtspunkt der gültigen Grenzübertrittspapiere rechtlich nicht mehr bedeutsam. Der Antrag auf Gestattung der Einreise wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. I. Der Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger. Er landete aus Algier kommend am 21.07.2008 auf dem Flughafen Frankfurt am Main, wo er sich unter Vorlage seines algerischen Reisepasses als asylsuchend zu erkennen gab. Er hält sich seitdem auf dem Flughafengelände im Transitbereich auf Der Antragsteller wurde am 22.07.2008 zu seinem Einreisebegehren durch die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main angehört und einer Pass - Ticket - Befragung unterzogen. Wegen der hierbei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Niederschriften (Bl. 41 ff. BA; Bl. 47 ff. BA) Bezug genommen. Am 24.07.2008 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter und wurde hierzu gleichfalls am 24.07.2008 angehört. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls (Bl. 66 ff. BA) verwiesen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 28.07.2008 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verfügung ebenfalls vom 28.07.2008 verweigerte die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main daraufhin dem Antragsteller die Einreise. Beide Bescheide wurden dem Antragsteller am 28.07.2008 ausgehändigt. Der Antragsteller hat am 30.07.2008 um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung nachgesucht und am selben Tag Klage - auch gegen das Bundesamt - erhoben, die unter dem Aktenzeichen 3 K 2062/08.F.A(1) geführt wird. Seinen Eilantrag hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.08.2008, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts sowie die einschlägige Behördenakte verwiesen. II. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einreise nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller das Verfahren nach § 18 a AsylVfG zu Unrecht durchgeführt worden ist, da er offensichtlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist. Einem Fehler bei der Bewertung des Passes oder Passersatzes kann jedoch nach der Durchführung des Asylverfahrens keine rechtliche Relevanz mehr zukommen. Ist das Asylverfahren - wie hier - durchgeführt worden, kommt es für die Entscheidung über die Gestattung der Einreise alleine darauf an, ob eine qualifizierte Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet vorliegt und diese zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Wegen der inzwischen erfolgten Durchführung des Asylverfahrens ist der Gesichtspunkt der Gültigkeit der Grenzübertrittspapiere, der nur für die Frage entscheidungserheblich ist, ob das Asylverfahren vor oder nach der Einreise durchzuführen ist, rechtlich nicht mehr bedeutsam. Auch für den Fall, dass man die fehlerhafte Annahme eines gefälschten Passes oder - wie hier - das Übersehen eines echten Reisepasses als Verfahrensfehler wertet, könnte daraus der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten, wenn im Asylverfahren eine andere Entscheidung in der Sache im Sinne des § 46 VwVfG nicht hätte ergehen können [vgl. z. B. bereits VG Frankfurt, Beschluss vom 30.11.1995 - 12 G 50564/95.A(V)]. Hier wäre bei der gebundenen Entscheidung über den Asylantrag auch bei Erkennen der Gültigkeit des vorgelegten Passdokumentes inhaltlich keine andere Entscheidung als die qualifizierte Ablehnung in Betracht gekommen. Eine "offensichtliche" Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des § 18 a Abs. 2 i. V. m. § 30 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits dann Erfolg haben muss, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur "schlicht" unbegründet erscheint. Wegen der weitreichenden Wirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu führen, der humanitären Grundintention des Artikels 16 a GG sowie der aus Artikel 19 Abs. 4 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag - auch unter Berücksichtigung der durch §§ 18 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. 36 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, Artikel 16 a Abs. 4 GG gesetzten Prüfungsmaßstäbe - nur dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen und/oder eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Insoweit ist die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1992 - InfAuslR 1992, 149 (151) m.w.N.). Denn wegen der einschneidenden Folgen, die die Entscheidung im Hinblick auf das noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Asylverfahren hat, darf das hierfür erforderliche Maß an Richtigkeitsgewißheit jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. Dem Antragsteller, der seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, obliegt die Aufgabe, die in seiner Person vorliegenden Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunfts- oder Aufenthaltsland zurückzukehren. Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen - wie hier -kommt eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet dann in Frage, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemacht Gefährdung den von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist (BVerfG, Beschluss vom 09.08.1994 - 2 BvR 2831/93 -; BVerfGE 65, 76 (97)). Das Vorbringen des Antragstellers ist offensichtlich nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die in seiner Anhörung vor dem Bundesamt und schließlich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gemachten Schilderungen des Antragstellers sind vage, zum Teil unsubstantiiert und in sich widersprüchlich, so dass der Antragsteller insgesamt unglaubwürdig ist und sich die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdrängt. Dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2008 ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen werden kann, § 77 Abs. 2 AsylVfG. Die Angaben des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.08.2008 vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Auch wenn das beschließende Gericht mit dem Antragsteller davon ausginge, dass dieser bei seiner zunächst erfolgten telefonischen Befragung am 21.07.2008 nicht erklärt hat, dass ein ranghoher Militär die Ehefrau seines Freundes vergewaltigt habe, sondern stets von der Vergewaltigung seiner Ehefrau gesprochen habe, ist dies nur eine(r) der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers, aus denen das Bundesamt in dem Bescheid vom 28.07.2008 (insbesondere S. 5 - 7 des Bescheides) den zutreffenden Schluss gezogen hat, dass der Antragsteller nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet. Auch wenn man sämtliche aufgezeigten Widersprüche außer Betracht ließe, kommt das Bundesamt (S. 7 Mitte des Bescheides) zutreffend zu dem Ergebnis, dass die behauptete Bedrohung durch den Colonel offensichtlich nicht den von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität erreicht, da der Antragsteller offensichtlich über eine inländische Fluchtalternative verfügt, weil er in einer der algerischen Großstädte völlig unbehelligt leben könnte. Daraus folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz offensichtlich nicht vorliegen. Dass schließlich in der Person des Antragstellers auch die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 - 7 Aufenthaltsgesetz nicht gegeben sind, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass auch darauf Bezug genommen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.