Urteil
3 K 1131/08.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1014.3K1131.08.F.0A
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Leitsätze
Da der Nießbrauchsinhaber sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Verfügungsgewalt über den Nießbrauchsgegenstand hat und unmittelbar aus dem schuldrechtlichen Verhältnis berechtigt ist, den unmittelbaren Nutzen aus ihm zu ziehen und ihm die Sorge für die Erhaltung der Sache obliegt, ist er Betreiber im Sinne der §§ 19i WHG i. V. m. 23 Anlagenverordnung VAwS.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da der Nießbrauchsinhaber sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Verfügungsgewalt über den Nießbrauchsgegenstand hat und unmittelbar aus dem schuldrechtlichen Verhältnis berechtigt ist, den unmittelbaren Nutzen aus ihm zu ziehen und ihm die Sorge für die Erhaltung der Sache obliegt, ist er Betreiber im Sinne der §§ 19i WHG i. V. m. 23 Anlagenverordnung VAwS. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit der Klage angegriffene Verfügung der Beklagten vom 25. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Streitig ist allein die Behauptung der Klägerin, nicht sie sei für die Beseitigung der im Rahmen der Prüfung durch den TÜV Hessen festgestellten Mängel an der Heizöllageranlage auf dem von ihr bewohnten Grundstück „X-Straße“ in Y-Stadt verantwortlich, sondern die Beigeladene als Eigentümerin der Liegenschaft. Sie sei als Inhaberin eines Nießbrauchs- und Wohnrechts an dem Grundstück nicht Betreiberin im Sinne des § 23 VAwS. Betreiberin könne nur die Eigentümerin, mithin die Beigeladene sein. Ihre diesbezüglichen Ausführungen vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte sie für die angeordnete wasserrechtliche Maßnahme im Rahmen einer unstreitig gebotenen Gefahrenabwehr nach § 53 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Anspruch nimmt. Auch unter Berücksichtigung ihres Vortrages kann das Gericht jedoch nicht erkennen, dass die Beklagte das ihr nach den polizeirechtlichen Grundsätzen zustehende Auswahlermessen hinsichtlich des Verantwortlichen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Gemäß § 53 Abs. 2 HWG i.V.m. § 7 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit (HSOG) ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, sofern die Gefahr von einer Sache ausgehet, gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Anordnungen zur Gefahrenabwehr können aber auch gemäß § 7 Abs. 2 HSOG gleichrangig gegen den Eigentümer ergehen (Hess. VGH, Beschl. v. 19.05.2005, - 7 UZ 1391/04 -; Beschl. vom 02.06.1992 - 7 TH 1035/90 -, NVwZ 1993, 1011). Polizeipflichtig sind demnach sowohl die Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Anlage als auch die Beigeladene als Eigentümerin des Hausgrundstücks und der Heizöllageranlage, da die Zustandshaftung sowohl an das Eigentum als auch an die Innehabung der tatsächlichen Gewalt anknüpft. Können demnach mehrere polizeipflichtige Adressaten in Anspruch genommen werden, steht die sogenannte Störerauswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die sich bei ihrer Entscheidung primär von dem Bestreben leiten lassen wird, die Gefahr schnell und wirksam zu bekämpfen (Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rdnr. 807ff; Meixner/Fredrich, HSOG, 10. Aufl., 2005, § 7 Rdnr. 8; Hess. VGH a.a.O). Auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Auswahl des Störers nicht an (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 24.08.1994 - 14 TH 1406/94 -, UPR 1995, 198 m. w. N.). Die Beklagte hat sich bei der getroffenen Verfügung zutreffend von diesen Erwägungen leiten lassen. Denn die Klägerin ist als Bewohnerin des Hausgrundstücks und als Nutzerin der Heizöllageranlage bereits aufgrund der größeren Sachnähe zu der mangelhaften Heizöllageranlage einfacher und schneller in der Lage, die mit Verfügung vom 25. März 2008 geforderte Beseitigung der Mängel nach § 23 Abs. 7 VAwS i. V. m. § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vornehmen zu lassen als die Beigeladene, die zwar als Vorerbin Eigentümerin des Hauses ist aber offensichtlich auch in der Vergangenheit nach ihrem eigenen und von der Klägerin nicht widersprochenem Vortrag keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Unterhaltung der mangelhaften Anlage übernommen, sondern dies der Klägerin überlassen hatte. So ist die Prüfung der Anlage auch im Jahre 2002 offensichtlich durch die Klägerin veranlasst worden. Als Inhaberin des Nießbrauchrechts ist sie zudem auch gesetzlich nach den §§ 1036, 1041 BGB verpflichtet, den Nießbrauchsgegenstand, hier das von ihr bewohnte Hausgrundstück, in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Die Klägerin verkennt aber im Wesentlichen, dass für die streitgegenständliche wasserordnungsrechtliche Frage, wer für die Mängelbeseitigung nach § 53 Abs. 2 HWG i. V. m. § 23 Abs. 7 VAwS in Anspruch genommen werden kann, die Frage der Kostentragung der Mängelbeseitigung unbeachtlich ist, da sie allein das Innenverhältnis zwischen Eigentümerin und Nießbraucherin betrifft. Mögliche zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beigeladenen sind gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Solche möglicherweise bestehende zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche der Klägerin gegenüber der Beigeladenen sind wegen der Wesensverschiedenheit von Polizeipflichtigkeit einerseits und dem Einstehenmüssen für zivilrechtliche Ansprüche andererseits nicht geeignet, ein brauchbares Kriterium dafür zu liefern, ob ihr gegenüber eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit anzunehmen ist oder nicht. Denn zum Störer wird jemand allein dadurch, dass eine Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht (Hess. VGH, Beschl. 19.05.2005 a.a.O.). Dass der Klägerin ein solcher beherrschender Einfluss auf die von ihr genutzte Heizöllageranlage zukommt, bestreitet sie selbst nicht. Hinzu kommt, dass sie als Nießbraucherin auch die dingliche Verfügungsberechtigung über das Hausgrundstück und seiner wesentlichen Bestandteile besitzt. Die Beklagte konnte sich bei der Ausübung ihres Ermessens auch von verwaltungstechnischen Gründen leiten lassen. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und als Inhaberin einer höchstpersönlichen dinglichen Berechtigung über die Heizöllageranlage als Adressatin der Verfügung vermeidet den aufwendigeren Weg über die Verpflichtung der Eigentümerin unter gleichzeitigem Erlass einer Duldungsverfügung an die Klägerin. Aus dem bisherigen Verlauf der Auseinandersetzung wird nämlich ersichtlich, dass sich sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene darüber streiten, wer für die Mängelbeseitigung verantwortlich ist. Die Beklagte war zur Gefahrenabwehr demnach bereits aus naheliegenden verwaltungstechnischen Gründen gezwungen, denjenigen zur Mängelbeseitigung zu verpflichten, der näher an der Anlage dran ist und damit effektiver und ohne langwierige rechtliche Auseinandersetzung die Gefahr beseitigen kann. Dies ist nach zutreffender Ansicht offensichtlich die Klägerin als dingliche Nutzungsberechtigte. Letztendlich ist die Klägerin aber auch Betreiberin der Anlage im Sinne des § 19i WHG. Zwar konkretisiert das WHG den Begriff des Anlagenbetreibers nicht. Doch ergibt sich aus der Zuordnung des Betreibers zur Anlage und umgekehrt, dass damit generell die Person gemeint sein soll, die für den Betrieb der Anlage verantwortlich zeichnet. Betreiber einer Anlage ist demnach, wer bei wertender Betrachtung für sie verantwortlich ist, die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt hat, einen (wie auch immer gearteten) Nutzen aus ihr zieht und Anordnungsbefugnisse gegenüber den Beschäftigten besitzt, z.B. auch in der Lage ist, die behördlichen Auflagen zu erfüllen. Er wird zumeist als Eigentümer, Pächter, Mieter, als Leasingnehmer oder sonstiger Nutzungsberechtigter Inhaber der Anlage sein (Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 19 i Rdnr. 4; Kotulla, WHG, 2003, § 19i Rdnr. 4f). Nach den bisherigen Feststellungen der Beklagten und des Gerichts hat die Klägerin sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Verfügungsgewalt über das Grundstück und zieht als Nießbraucherin auch unmittelbar Nutzen aus ihm. Dies entspricht auch dem Wesen des Nießbrauchs, dass der Klägerin nicht nur ein umfassendes Nutzungsziehungsrecht über das Hausgrundstück einschließlich aller seiner Bestandteile einräumt, sondern auch Lasten auferlegt, wie sie sich aus den Regelungen der §§ 1036, 1041 ff BGB ergeben. So weist der Nießbrauch der Klägerin das Besitzrecht am Grundstück zu, um die ihr zustehenden Nutzungen kraft eigenen Rechts ziehen zu können. Dem Nutzungsvorteil steht die konkrete Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Bestimmung der Sache und auch die Verpflichtung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren gegenüber. Das bedeutet, dass dem Nießbraucher während der gesamten Dauer des Nutzungsrechts die Sorge für die Erhaltung der Sache obliegt, so dass er im Rahmen der gewöhnlichen Unterhaltung zu eigenen Handlungen verpflichtet ist und auch die Kosten zu tragen hat. Lediglich Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehen hat der Eigentümer zu tragen. Nach der Überzeugung des Gerichts gehört die mit angefochtener Verfügung aufgegebene Mängelbeseitigung an der Heizöllageranlage zu den gewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen, da sie nach dem Lauf der Dinge von Zeit zu Zeit und unter Umständen auch in kürzeren Abständen notwendig sind, damit die Anlage ihre Beschaffenheit bei Nießbrauchbestellung beibehält (vgl. zum Ganzen: Petzoldt in Münchner Kommentar, BGB, 2. Aufl. 1986, § 1041 Rdnr. 2; Lenders in JurisPK-BGB, 2. Aufl. 2005, § 1036 Rdnr. 7, § 1041 Rdnr. 2 und 3). Nach alledem konnte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 25. März 2008 zur Beseitigung der festgestellten Mängel an der von ihr genutzten Heizöllageranlage heranziehen. Da die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist, ist die Klägerin auch Kostenpflichtig nach § 61 HWG. Durch ihre pflichtwidrige Untätigkeit als Anlagenbetreiberin hat sie zu der Maßnahme der Wasseraufsicht Anlass gegeben. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 der Verfügung ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Unter Billigkeitsgesichtspunkten hat die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie sich nicht durch eine Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3,162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich als Inhaberin eines Nießbrauchrechts dagegen, für die Beseitigung von Mängeln an einer Heizöllageranlage in Anspruch genommen zu werden. Die Heizöllageranlage (eine unterirdische Tankanlage mit 5.000 Liter Fassungsvermögen) befindet sich auf dem Hausgrundstück X-Straße in Y-Stadt. Eigentümerin des Grundstücks ist die mit Beschluss des Gerichts vom 20. Juni 2008 beigeladene Frau A. Für die Klägerin ist im Grundbuch von Liederbach, Bezirk 62, Blatt 1667 in Abt. II ein lebenslanges unentgeltliches Wohn-, Nutzungs- und Nießbrauchsrecht an dem von ihr bewohnten Grundstück eingetragen. Nachdem die Heizöllageranlage zunächst im März 2002 ohne weitere Beanstandung geprüft worden war, stellte der Prüfbericht der Technischen Überwachung Hessen GmbH vom 14. März 2007 folgende erhebliche Mängel fest: 1. Es fehlt eine Sicherung der Rohrleitung gegen Leerheben des Tank z. B. ein Heberschutz- oder Magnetventil (4241), 2. Die Betriebskontrollleuchte des Leckanzeiger ist defekt (3108), 3. Die Ölsperre im Bodeneinlauf des Heizraumes fehlt (3603). Mit Schreiben vom 2. April 2007 forderte die Beklagte den ehemaligen Eigentümer des Hausgrundstücks, Herrn B, auf, die festgestellten Mängel bis zum 14. Juni 2007 beseitigen zu lassen und die erfolgte Mängelbeseitigung schriftlich anzuzeigen. Mit weiterem Schreiben vom 18. Juni 2007 erinnerte die Beklagte an die Mängelbeseitigung. Daraufhin ließ die Klägerin durch ihre Tochter der Beklagten mitteilen, dass ihr Ehemann, Herr B, bereits am 17. April 1999 verstorben sei und dieser das Hausgrundstück mit testamentarischer Verfügung seiner Tochter, der Beigeladenen, vererbt habe. Nachdem die Beigeladene zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden war, teilte sie der Beklagten fernmündlich mit, dass für die Mängelbeseitigung allein die Klägerin zuständig sei, da ihr das Nießbrauchrecht über das gesamte Haus zustehe. Daraufhin forderte die Beklagte im August 2007 die Klägerin zur Mängelbeseitigung auf, die die Aufforderung allerdings mit dem Hinweis zurückreichte, nicht sie, sondern die Beigeladene als Eigentümerin sei dafür verantwortlich. Auch eine im Januar 2008 erfolgte erneute Aufforderung zur Mängelbeseitigung an die Beigeladene blieb erfolglos. Daraufhin wies die Beklagte mit textgleichen Schreiben vom 21. Januar 2008 sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene darauf hin, dass auch nach dem Tod des ehemaligen Eigentümers im Jahre 2002 und 2007 jeweils Prüfungen durch den TÜV-Hessen stattgefunden hätten. Da zu keinem Zeitpunkt ein Betreiberwechsel angezeigt worden sei, müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Prüfungen durch die im Hause wohnende Klägerin veranlasst und auch bezahlt worden seien und die Klägerin damit ihre Zuständigkeit als gegeben angesehen habe. Betreiber einer Tankanlage sei derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Anlage habe und einen Nutzen aus deren Betrieb ziehe, sofern nichts anderes festgelegt worden sei. Sollten bis zum 28. Februar 2008 keine Unterlagen vorgelegt worden sein, aus denen sich eine Aussage über die Verantwortlichkeit bei fälligen Reparaturen an der zu der Liegenschaft gehörenden Einrichtungen ableiten ließen, so werde die Forderung nach Mängelbeseitigung durch Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung gegen die Klägerin betrieben. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 forderte die Beklagte die Klägerin letztmalig mit Fristsetzung bis zum 4. April 2008 auf, die festgestellten Mängel an der Heizölanlage zu beseitigen. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Februar 2008 erneut die Verantwortlichkeit für die Mängelbeseitigung ablehnte, erging unter dem 25. März 2008 die mit der Klage angefochtene Verfügung, mit der der Klägerin die Mängelbeseitigung bis zum 24. April 2008 aufgegeben worden ist. Gleichzeitig drohte die Beklagte ihr für den Fall des erfolglosen Fristablaufs und der Bestandskraft der Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 850,00 Euro an. Mit am 25. April 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin hiergegen Klage erheben lassen. Sie ist der Ansicht, dass sich aus dem ihr eingeräumten Nießbrauchs- und Wohnrecht eine Verantwortlichkeit zur Beseitigung der Mängel an der Heizölanlage nicht herleiten lasse. Ihr verstorbener Ehemann habe als Erblasser ein kostenfreies Nießbrauchs- und Wohnrecht testamentarisch verfügt. Die Beigeladene habe das Erbe angenommen und als Erbin der Liegenschaft habe sie deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin in dem Haus kostenfrei wohnen könne. Kostenfreiheit umfasse auch die Tragung sämtlicher Nebenkosten und die Übernahme sämtlicher Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten. Die Klägerin sei auch nicht Betreiberin der Heizölanlage, sondern Wohnrechtsinhaberin. Im Rahmen dieses unentgeltlich eingeräumten Wohnrechts nutze sie zwar auch die Heizungsanlage, betreibe sie aber nicht. Betreiberin sei allein die Beigeladene als Eigentümerin der Liegenschaft. Die Klägerin beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 25. März 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Verfügung zur Mängelbeseitigung an der Heizölanlage stelle eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, die auch an die Klägerin als Störerin zu richten gewesen sei. Zwar sei unstreitig, dass die Beigeladene Eigentümerin der Liegenschaft sei und die Klägerin das Haus im Rahmen des ihr eingeräumten Nießbrauchs- und Wohnrecht bewohne. Trotzdem sei die Klägerin als Betreiberin der Heizölanlage im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - Anlagenverordnung - VAwS anzusehen. Denn Betreiber einer Anlage sei danach, wer für sie verantwortlich sei, die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Anlage habe und einen wie auch immer gearteten Nutzen aus ihr ziehe. Der Betreiber werde in der Regel als Eigentümer, Pächter, Mieter, als Leasingnehmer oder sonstiger Nutzungsberechtigter Inhaber der Anlage sein. Wie sich aus dem Testament des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ergebe, sei ihr ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Haus eingeräumt worden. Der Wille des Erblassers sei also darauf gerichtet gewesen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, zu Lebzeiten in dem gemeinsamen Haus wohnen zu können. Er habe ihr demnach die Nutzung an dem Haus übertragen. Dazu gehöre auch die Heizungsanlage als wesentlicher Bestandteil des Hauses. Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, ist der Ansicht, dass die Klägerin als Nießbraucher der Anlage auch öffentlich-rechtlich als Betreiberin der Heizölanlage anzusehen sei. Allein sie sei für die Anlage und die Durchführung der Mängelbeseitigung verantwortlich. Mit Beschluss vom 17. September 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalte der Gerichtsakten sowie der Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen.