Gerichtsbescheid
3 K 2650/07.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1204.3K2650.07.F.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs 3 S 1 BAföG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs 3 S 1 BAföG Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 84 VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 dem Kläger am 18.07.2007 zugestellt worden war, lief die Klagefrist des § 74 VwGO eigentlich am 18.08.2007 ab. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, endete die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 20.08.2007. Diese Frist wurde vom Schreiben des Klägers vom 14.08.2007 gewahrt. Dass der Kläger mit diesem Schreiben nochmals „Widerspruch“ einlegte, ist unschädlich. Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - NJW 1991, 508 (509) m.w.N.). Dabei ist zu Gunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein großzügiger Maßstab anzulegen. Für die ordnungsgemäße schriftliche Erhebung einer Klage genügt es vielmehr, dass aus seinem an das Gericht gerichteten Schriftsatz im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) hinreichend der Wille zu entnehmen ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen (BVerwG a.a.O. Seite 510). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Versagung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Beklagten zutreffend ist, dass eine Gewährung von Ausbildungsförderung im vorliegenden Fall daran scheitert, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - nicht gegeben sind oder ob sich nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - EuGHE I 2005, 6199 ff - „Gürol“) zu Gunsten des Klägers etwas anderes ergibt (so Classen, Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Seite 183). Dem Klagebegehren steht jedoch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BAföG entgegen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG - hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 1983 (BGBl. I Seite 645) zuletzt geändert mit Gesetz vom 22.09.2005 (BGBl. I Seite 2809) - wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies ist hier der Fall; der am 04.01.1975 geborene Kläger hatte bei Aufnahme des Studiums der Politologie und Geschichte am 01.10.2006 das 30. Lebensjahr vollendet. Zu Gunsten des Klägers greifen auch die Ausnahmegründe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht ein. Soweit der Kläger der Auffassung ist, in seinem Fall seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG gegeben, weil er auf dem Studienkolleg der Freien Universität B. die Feststellungsprüfung bestanden habe und unverzüglich danach mit dem Beginn des Studiums begonnen habe, vermag sich dem das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG betrifft nur diejenigen Auszubildenden, die entweder auf dem sogenannten Zweiten Bildungsweg die Zugangsvoraussetzungen für die beabsichtigte Ausbildung erworben haben oder denen der Zugang zu dieser Ausbildung durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule ermöglicht wurde. Für die - hier in Betracht kommende - erste Alternative des Erwerbs der Zugangsvoraussetzungen für die beabsichtigte Ausbildung ist entscheidend, dass die Zugangsvoraussetzung an einer der in Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges erworben worden ist. Daran fehlt es vorliegend, da das vom Kläger besuchte Studienkolleg der Freien Universität B. keine Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges darstellt, insbesondere kein „Kolleg“ im Sinne der §§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG darstellt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991 - 9 UE 3511/88 - Juris; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2000 - 16 A 3390/00 - Juris). Denn der Besuch des Studienkollegs dient - anders als der Besuch eines Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs (§ 46 HSchG) - nicht dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife, sondern setzt eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung bereits voraus (§ 19 Abs. 1 HHG). Zu Gunsten des Klägers greift auch die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nicht ein. Dies setzt voraus, dass der Kläger aus - hier alleine in Betracht kommenden - persönlichen Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Ein solcher persönlicher Hinderungsgrund liegt dann vor, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigungen und Eignungen entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende den späteren Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist dabei auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1998 - FamRZ 1998, 1398). Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 27.05.2002 am Fernstudiengymnasium in Ankara seine (türkische) Hochschulzugangsberechtigung erworben. Seinen ersten Versuch, die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg der Freien Universität B. zu bestehen, unternahm der Kläger im November 2003, im November 2004 bestand er diese Prüfung. Diese zeitliche Verzögerung hat der Kläger im oben dargelegten Sinne zu vertreten. Denn der Kläger ist förderungsrechtlich gehalten, alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Zulassungsvoraussetzungen alsbald zu erwerben und das Studium noch vor Erreichen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG aufnehmen zu können. Insofern hat der Kläger zu „vertreten“, dass er augenscheinlich im November 2002 keinen Versuch unternahm, die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg der Freien Universität B. zu bestehen. Auch dass der Kläger die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg der Freien Universität B. im November 2003 nicht bestand, hat er zu vertreten. Soweit der Grund hierfür in mangelnden Sprachkenntnissen des Klägers liegen sollte, was insofern nahe liegt, als sich aus der Einladung der Freien Universität B. vom 12.11.2003 (Blatt 51 BA) zur Prüfung am 28.11.2003 ergibt, dass es sich um einen Aufnahmetest im Fach Deutsch handelte, ist zwar einem des Deutschen nicht kundigen Asylberechtigten ein angemessener Zeitraum zum Erlernen der Sprache zuzubilligen (BVerwG, a.a.O. Seite 1399), allerdings könnte dies nicht für den Kläger gelten, der zum Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung sich bereits 13 Jahre in Deutschland aufgehalten hatte. Soweit es sich um eine auf fehlender fachlicher Qualifikation und nicht auf Sprachschwierigkeiten beruhende Mangelhaftigkeit fachlicher Prüfungsleistungen handeln sollte, läge ein fachlicher Eignungsmangel vor, der kein persönlicher Hinderungsgrund für die Einhaltung der Altersgrenze ist (BVerwG a.a.O.). Dass der Kläger aus Krankheitsgründen gehindert gewesen sein könnte, das Hochschulstudium vor der Altersgrenze zu beginnen, ist weder nachgewiesen noch ansonsten ersichtlich. Zwar hat der Kläger eine Bescheinigung des Ärzteforums S-straße vom 04.10.2005 (Blatt 94 BA) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er wegen schwerer chronischer Erkrankung seit 1997 regelmäßig in der Sprechstunde in Behandlung gewesen sei und dass es in den letzten Jahren wiederholt zu längeren Ausfallzeiten gekommen sei, in denen der Kläger seiner Schulbildung nicht habe nachkommen können. Auch aus der Bescheinigung der Freien Universität B. vom 07. Oktober 2008, die der Kläger zu den Gerichtsakten gereicht hat, ergibt sich, dass er den Unterkurs des Studienkollegs an der Freien Universität B. aus Krankheitsgründen wiederholen musste. Andererseits hat der Kläger von November 1999 bis April 2001 als Servicekraft im Café X. 40 Stunden wöchentlich gearbeitet und anschließend als Selbständiger einen Kiosk in B. betrieben. Deshalb kann die gesundheitliche Situation des Klägers nicht so bestimmend gewesen sein, dass er deswegen daran gehindert gewesen wäre, ein Hochschulstudium vor Ablauf der Altersgrenze aufzunehmen. Für das Vorliegen der Ausnahmegründe des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 BAföG ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Studium der Politologie und Geschichte. Der am xx.xx.1975 geborene Kläger lebte bis zu seinem 15. Lebensjahr bei seiner Großmutter in der Türkei. Nach deren Tod kam er nach Deutschland. Sein schulischer und beruflicher Werdegang gestaltete sich ausweislich der Anlage zum Formblatt 1 wie folgt: 3/91 2/92 Hauptschule-VHS in B. 1/93 1/94 Realschule in B. (Abendlehrgang) 3/92 8/94 Zentralarchiv des Humboldtkrankenhauses 9/94 8/97 Ausbildung als Bauzeichner bei V. 9/97 3/98 Beschäftigung als Bauzeichner bei V. 3/98 9/98 Stationäre Behandlung wegen der Krankheit 11/99 4/01 Cafe X. in B. - M-straße 7 12/01 12/03 Betreibung einer Kioskeinrichtung 2002 Erwerb das Fernstudiengymnasium in Ankara (Lise Diplomasi vom 27.05.2002) Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport des Landes B., der der Kläger die Lise Diplomasi vom 27.05.2002 vorgelegt hatte, bescheinigte dem Kläger, entsprechend den Bewertungsregelungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vor Aufnahme eines Hochschulstudiums die Feststellungsprüfung ablegen zu müssen. Dieser Feststellungsprüfung gehe in der Regel die Ausbildung am Studienkolleg voraus. Vor der Aufnahme im Studienkolleg der freien Universität B. musste sich der Kläger einem Aufnahmetest am Studienkolleg im Fach Deutsch unterziehen, den er im November 2003 jedoch nicht bestand. Nachdem der Kläger den Aufnahmetest im November 2004 bestanden hatte, besuchte er das Studienkolleg der Freien Universität B. vom 04.01.2005 bis zum 21.06.2005 (Unterkurs), den er vom 08.08.2005 bis zum 19.12.2005 wegen langer Erkrankung wiederholte. Vom 04.01.2006 bis zum 21.06.2006 besuchte der Kläger den Oberkurs und schloss mit der Feststellungsprüfung ab. Nach Aufnahme des Studiums in der Fachrichtung Politologie und Geschichte zum Wintersemester 2006/2007 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität F. beantragte der Kläger am 26.10.2006 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Hinsichtlich der Überschreitung der Altersgrenze erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2006 (Blatt 95 BA), dass er aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung seit 1997 in ärztlicher Behandlung sei. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, mit einem Studium vor dem 30. Lebensjahr anzufangen, weil es ihm körperlich und psychisch sehr schlecht gegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten verwies der Kläger auf ein ärztliches Attest vom 04.10.2005 (Blatt 94 BA). Mit Bescheid vom 02.02.2007 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da die Voraussetzungen des § 8 BAföG für ausländische Studierende nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2007 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erfülle. Er lebe seit 1990 dauerhaft in Deutschland und sei in dieser Zeit wie folgt tätig gewesen: 1992 - 1994 Tätigkeit in einem Berliner Krankenhaus 1994 - 1997 Ausbildung als Bauzeichner 1997 Tätigkeit als Bauzeichner (halbes Jahr) 1999 - 2001 Servicekraft in einem Café 2001 - 2003 Selbständige Tätigkeit (Kioskbetrieb) anschließend Studienkolleg Selbst dann, wenn die Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt würden, verblieben mehr als fünf Jahre. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007, dem Kläger zugestellt am 18.07.2007, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BAföG in der Person des Klägers nicht erfüllt seien. Auch nach § 8 Abs. 2 BAföG könne dem Kläger keine Ausbildungsförderung gewährt werden. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG mangele es an einer fünfjährigen (60 Monate) rechtmäßigen Erwerbstätigkeit des Klägers. Erwerbstätig sei eine Person, die sich aus dem Ertrag ihrer Tätigkeit selbst unterhalten könne. Die Tatsache, dass der Kläger in der Zeit seiner Selbständigkeit seit 2001 aufgrund mehrerer Einbrüche in seinen Kiosk schwere finanzielle Schädigungen erlitten habe, könne keine Berücksichtigung im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG finden. Hierfür komme es allein darauf an, ob eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit vorgelegen habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Härtefälle aufgrund besonderer Lebensumstände sehe das BAföG insoweit nicht vor. Mit Schreiben vom 14.08.2007, bei Gericht eingegangen am 20.08.2007 - einem Montag - erklärte der Kläger, dass er nochmals Widerspruch gegen die Ablehnung formulieren wolle. Er wende sich dagegen, dass die Tatsache, einstmals wegen diverser Einbrüche nichts verdient zu haben, nun zum Grund dienen solle, auch als Student nicht gefördert zu werden. Daher bitte er darum, dies als Sonderfall zu berücksichtigen. Zugleich reichte der Kläger umfangreiche Unterlagen zu den Einbrüchen in dem von ihm ehemals geführten Kiosk sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen zu den Akten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 32 ff der Akte). Im übrigen - hinsichtlich der vom Gericht angesprochenen Überschreitung der Altersgrenze - ist der Kläger der Auffassung, dass in seinem Fall die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG Gültigkeit habe. Er habe im Januar 2004 das Studienkolleg an der Freien Universität B. aufgenommen, im September 2006 beendet und unmittelbar im Anschluss in F. sein Studium aufgenommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2007 zu verpflichten, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Klagefrist habe am Montag, den 20.08.2007 geendet. Soweit der Kläger mit dem am 20.08.2007 eingegangenen Schreiben nochmals „Widerspruch“ eingelegt habe, stelle dies keine Klage dar. Soweit sich der Kläger im übrigen hinsichtlich der Überschreitung der Altersgrenze auf den Besuch des Studienkollegs der Freien Universität B. in den Jahren 2004 bis 2006 beziehe, handele es sich dabei nicht um eine Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, an einer Studienaufnahme vor Vollendung des 30. Lebensjahres gehindert gewesen zu sein, da er seit dem Jahre 1997 in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sei eine weitere Überprüfung dieses Sachverhalts unterblieben, da bereits die Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht vorgelegen hätten. Insofern werde auf den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.