Gerichtsbescheid
3 K 342/08.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1204.3K342.08.F.0A
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Leitsätze
Während eines krankheitsbedingten Urlaubssemesters gewährte Ausbildungsförderung ist nach § 53 S 1 Nr 2 BAföG zurückzufordern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Während eines krankheitsbedingten Urlaubssemesters gewährte Ausbildungsförderung ist nach § 53 S 1 Nr 2 BAföG zurückzufordern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keinen besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 31. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2008 richtet, ist die Klage unzulässig. Die in dem Bescheid vom 31. Mai 2007 erklärte Aufrechnung in Höhe von 1.060,-- Euro gegen die Nachzahlung für die Monate April und Mai 2007 sowie in Höhe von 46,60 Euro für die Monate Juni bis September 2007 (4 x 46,60 = 186,40 Euro) ist von dem Beklagten selbst rückgängig gemacht worden. In seinem Schreiben vom 16. November 2007 hatte der Beklagte die Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Ausbildungsförderung angekündigt und kurz darauf mit der Zahlungsanweisung vom 27.11.2007 zahlbar gemacht (1.246,40 Euro = 1.060,00 Euro + 186,40 Euro). Darüber hinaus hatte der Beklagte die in dem Bescheid vom 31.05.2007 beinhaltete Aufrechnung in seinem Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2008 aufgehoben und damit dem Begehren der Klägerin entsprochen. Damit hat sich die in dem Bescheid vom 31.05.2007 enthaltene Aufrechnung gegen die Nachzahlung bzw. die laufende Förderung erledigt, so dass insoweit von dem Bescheid keine Rechtswirkung mehr ausgehen und der Klägerin für die dennoch beantragte Aufhebung des Bescheides das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2008 begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Dieser Bescheid, mit dem der Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum April 2006 bis September 2006 auf 0,00 Euro festgesetzt wurde und die zuvor geleistete Förderung in Höhe von insgesamt 3.180,-- Euro zurückgefordert wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückforderung im Fall einer - wegen Erkrankung - nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.1998 - FamRZ 1999, 962 (963)). Da nach § 53 Satz 1 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bescheid geändert „wird“, kann nach § 42 Satz 1 SGB X die Aufhebung des hier streitbefangenen Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht wegen Verfahrens- oder Formfehlern beansprucht werden, weil - wie noch auszuführen sein wird - offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Soweit die Klägerin rügt, vor Erlass des Bescheides vom 30.04.2007 nicht angehört worden zu sein, gilt nichts anderes, da die Klägerin im Widerspruchsverfahren und dem hier vorliegenden gerichtlichen Verfahren dies nachholen konnte und nachgeholt hat (§ 42 Satz 2 SGB X, § 41 Abs. 2 SGB X). Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG gegeben sind, hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2008 zutreffend und ausführlich dargelegt, so dass zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug genommen wird, § 117 Abs. 5 VwGO. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.1982 - FamRZ 1983, 840 (841) ) ausgeführt: „Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art; in denen der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung, aber vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat (offengelassen in BVerwGE 58,132 [142] = FamRZ 1980,402). Tritt nach der Aufnahme des Besuchs von Lehrveranstaltungen im Laufe eines Semesters ein Umstand ein, der den Auszubildenden zu einer länger andauernden Unterbrechung der Ausbildung nötigt, dann hat der Auszubildende die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung zu bedenken. Bevor er sich entschließt, ob er bei der Hochschule um Beurlaubung für ein Semester nachsucht, hat er die mit einer Beurlaubung verbundenen Vorteile und Nachteile abzuwägen. Sieht er von einem Antrag auf Beurlaubung ab, dann bedeutet dies für ihn zunächst den Vorteil, dass Afö vom Beginn des Semesters an geleistet wird. Er kann auch damit rechnen, dass ihm, solange er infolge einer Erkrankung im späteren Verlauf des Semesters gehindert wird, die Ausbildung fortzuführen, bis zu drei Monaten die bewilligten Förderungsbeträge weiter gezahlt werden. ... Dem steht jedoch der Nachteil gegenüber; dass er den durch die Unterbrechung entstandenen Ausbildungsrückstand grundsätzlich bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer aufholen muss. Zwar kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch in Betracht, wenn der Auszubildende wegen einer schwerwiegenden und langdauernden Erkrankung gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig berufsqualifizierend abzuschließen (§ 15 III Nr. 1 BAföG; vgl. auch BVerwG 5 C 111.79 = FamRZ 1982, 544). Je weiter das Ende der Förderungshöchstdauer noch entfernt ist, desto mehr wird der Auszubildende allerdings auf die rechtzeitige Mitteilung der die Anwendung des § 15 III BAföG rechtfertigenden Tatsachen gegenüber dem Förderungsträger bedacht sein müssen (vgl. OVG Münster, ZfSH 1979, 116 = FamRZ 1979, 867). Erscheint dem Auszubildenden aber das mit alldem verbundene Risiko zu groß - möglicherweise auch deshalb, weil er noch nicht absehen kann, wann seine Studierfähigkeit wiederhergestellt sein wird -, dann wird er - sofern eine solche Maßnahme hochschulrechtlich zulässig ist - eine rückwirkende Beurlaubung für das Semester beantragen. Gibt die Hochschule dem statt, dann wird das Urlaubssemester als Fachsemester nicht mitgezählt und der Auszubildende gerät schon deshalb nicht in einen Ausbildungsrückstand. Das hat dann die förderungsrechtliche Folge, dass ihm Afö für das Urlaubssemester nicht zusteht.“ Dem schließt sich das erkennende Gericht für den vorliegenden Fall an. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, hier sei ein unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitender Vertrauensschutz mit der Folge zu gewähren, dass eine Rückforderung ausgeschlossen sei, vermag sich dem das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Bei der Abwägung des Gewichtes des Vertrauensschutzinteresses der Klägerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel mag für einen entsprechenden Vertrauensschutz Raum sein, wenn der Auszubildende für die spätere Bescheidänderung in keiner Weise verantwortlich ist und er deshalb nicht mit ihr rechnen musste. Davon kann jedoch im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rede sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.09.1984 - FamRZ 1985, 217 (218) ). Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nahm zum Sommersemester 2005 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität F. das Studium der Rechtswissenschaft auf und beantragte am 09.02.2006 die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für den Bewilligungszeitraum April 2006 bis März 2007 (3. und 4. Fachsemester). Mit Bescheid vom 31.05.2006 wurde der Klägerin für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 530,-- Euro bewilligt. Am 16.01.2007 stellte die Klägerin einen Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum April 2007 bis September 2007. In diesem Zusammenhang reichte die Klägerin eine Bescheinigung nach § 9 BAföG für das Wintersemester 2006/2007 bei dem Beklagten ein, aus der sich ergab, dass dieses Semester für die Klägerin das 3. Fachsemester war. Eine Anfrage bei der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität F. ergab, dass die Klägerin im Sommersemester 2006 vom Studium beurlaubt war. Daraufhin wurde der Klägerin mit Bescheid vom 30.04.2007 in dem Bewilligungszeitraum April 2006 bis März 2007 für die Monate April 2006 bis September 2006 keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt und die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 3.180,-- Euro zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 31.05.2007 wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum April 2007 bis September 2007 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 530,-- Euro bewilligt. Zugleich wurde die Nachzahlung in Höhe von 1.060,-- Euro für die Monate April und Mai 2007 mit der im Bescheid vom 30.04.2007 festgesetzten Rückforderung verrechnet und die verbleibende Rückforderung gegen den Anspruch der Klägerin auf laufende Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 46,60 Euro aufgerechnet. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2007 Widerspruch ein und wandte sich insbesondere auch dagegen, dass ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.180,-- Euro festgesetzt worden war. Im November 2007 wurde festgestellt, dass der Bescheid vom 30.04.2007 der Klägerin überhaupt nicht bekanntgegeben worden war, sondern versehentlich in der Akte abgeheftet worden war. Mit Schreiben vom 16.11.2007 wurde der Klägerin der Bescheid vom 30.04.2007 nunmehr übersandt. Zugleich wurde angekündigt, dass die mit Bescheid vom 31.05.2007 erfolgte Aufrechnung wieder rückgängig gemacht werde. Ausweislich einer Zahlungsanweisung vom 27.11.2007 (Blatt 127/8 BA) wurden an diesem Tag 1.246,40 Euro zahlbar gemacht. Gegen den Bescheid vom 30. April 2007, der ihr am 19. November 2007 zugegangen war, legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 Widerspruch ein, mit dem sie sich ebenfalls gegen den Rückforderungsbetrag von 3.180,-- Euro wandte. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2008 wurde der Widerspruch vom 14.12.2007 gegen den Bescheid vom 30.04.2007 zurückgewiesen und auf den Widerspruch vom 26.06.2007 gegen den Bescheid vom 31.05.2007 dieser insoweit aufgehoben, als er gegen die Nachzahlung und die laufende Gewährung von Ausbildungsförderung aufrechnete. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG bestimme, dass im Falle der Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes der Bescheid zu Ungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats abgeändert werde, der auf den Eintritt der Änderung folge. Dabei werde Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet. Dauer der Ausbildung sei dabei aber nur die Zeit, in der der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisatorisch angehöre und sie tatsächlich besuche bzw. an einem Praktikum teilnehme. Eine förmliche Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester führe deshalb dazu, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Zeit der Beurlaubung entfalle und zwar unabhängig von dem Anlass der Beurlaubung. Dagegen hat die Klägerin am 05.02.2008 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die mit der Klage angegriffenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid schon deshalb rechtswidrig seien, weil sie erlassen worden seien, ohne die Klägerin zuvor anzuhören. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - ihre Ausbildung bis unmittelbar vor dem Ende der Vorlesungszeit ordnungs- und planmäßig durchgeführt, bevor sie erkrankt sei. Sie sei deshalb in keiner Weise für die spätere Bescheidänderung verantwortlich und habe die ausgezahlten Förderungsbeträge guten Glaubens für ihren Ausbildungsbedarf verbraucht. Ihr sei daher ein unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitender Vertrauensschutz mit der Folge zu gewähren, dass eine Rückforderung ausgeschlossen sei. Dies hätte der Beklagte bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung auch erkennen müssen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 30. April 2007 und vom 31. Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (ein Ordner) verwiesen.