Beschluss
3 K 1833/08.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1222.3K1833.08.F.0A
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Leitsätze
Erhält ein geschiedener Elternteil für ein Kind Elterngeld, das im Haushalt des anderen Elternteils lebt, dann steht dies der Gewährung von Leistungen nach dem UVG an weitere in diesem Haushalt lebende Kinder entgegen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus Frankfurt am Main wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhält ein geschiedener Elternteil für ein Kind Elterngeld, das im Haushalt des anderen Elternteils lebt, dann steht dies der Gewährung von Leistungen nach dem UVG an weitere in diesem Haushalt lebende Kinder entgegen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus Frankfurt am Main wird abgelehnt. I Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage, mit der sie sich gegen die Einstellung und Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wendet. Die Klägerin steht in laufendem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Die Klägerin wurde 1973 in der Türkei geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie war seit 1991 mit dem in Ägypten geborenen deutschen Staatsangehörigen Ah. A. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder Y. (geb. 1993), B. (geb. 1997), L. (geb. 1998) und S. (geb. 2001) hervor. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Familiengericht - vom 05.07.2004 geschieden. Am 12.10.2004 heiratete Herr Ah. A. eine ägyptische Staatsangehörige - Frau E. - . Aus dieser Beziehung war bereits zuvor das 2003 geborene Kind D. hervorgegangen. 2005 wurde eine weitere Tochter - M. - geboren. Diese Familie war polizeilich gemeldet unter der Anschrift Z-straße 38 in Frankfurt am Main. Auch nach der Scheidung und der erneuten Verheiratung trug zahlreiche Post an den Ehemann der Klägerin die Anschrift „X-Allee 25“ in Frankfurt am Main, wie beispielsweise die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers des Ehemanns (11/2004 - Blatt 22 Behördenakte B.; Januar 2005 - Blatt 41 BA), Mitteilungen der Krankenkasse über eine Kürzung von Geldleistungen vom 13. April 2005 (Blatt 46 BA) oder auch einen Bescheid des Versorgungsamtes über einen festgestellten Grad der Behinderung vom 28.02.2005 (Blatt 58 BA). Darüber hinaus ergibt sich beispielsweise aus dem am 04.12.2004 unterschriebenen Fragebogen zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes der Klägerin (Blatt 17 ff BA) als auch aus einer von der Klägerin selbst am 04.11.2005 unterschriebenen Erklärung (Blatt 83 BA), dass in diesen Zeiträumen das Kind D. A. im Haushalt der Klägerin lebte. Schließlich ergibt sich aus verschiedenen ärztlichen Bescheinigungen (Blatt 55, 57 BA), dass auch die neue Ehefrau des geschiedenen Ehemannes der Klägerin unter der Anschrift „X-Allee 25“ lebte. Nach der Scheidung gab die Klägerin der Beklagten gegenüber an, von ihrem geschiedenen Ehemann für ihre vier Kinder 300,-- Euro, seit September 2005 350,-- Euro pro Monat zu erhalten. Antragsgemäß erhielten die Kinder der Klägerin deshalb anteilige Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Seit dem 24.05.2007 war der Ehemann der Klägerin wieder unter der Anschrift „X-Allee 25“ gemeldet. Am 05.06.2007 gebar die Klägerin ein weiteres Kind - Yu. -. Der Vater des Kindes ist der geschiedene Ehemann der Klägerin. Mit Bescheid vom 10.07.2007 gewährte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt - Elterngeldstelle - den geschiedenen Ehemann der Klägerin auf dessen Antrag hin für das Kind Yu. Elterngeld für die Zeit vom 05.07.2007 bis zum 04.07.2008. Bereits mit Schreiben vom 21.06.2007 hatte die Klägerin angefragt, ob auch für das Kind Yu. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt würden. Nachdem die Beklagte die entsprechenden Sachverhalte ermittelt hatte und nach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden vom 03.09.2007 die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit Wirkung vom 24.05.2007 ein und forderte die überzahlten Beträge von je 181,-- Euro (B. und L.) bzw. 118,60 Euro (S.) zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass entscheidend für die häusliche Gemeinschaft sei, dass der Ehemann der Klägerin laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes ab dem 24.05.2007 in der X-Allee 25 gemeldet sei. Sie hätten sogar ein fünftes weiteres gemeinsames Kind bekommen, für das sie gemeinsam die Elternzeit beantragt hätten und gemeinsam die Erziehung ihres Kindes/ihrer Kinder ausübten. Der Ehemann der Klägerin komme seiner Unterhaltsverpflichtung durch direkte Fürsorge nach. Die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss lägen somit ab dem 24.05.2007 nicht mehr vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17.09.2007 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Anmeldung von dem Versorgungsamt verlangt worden sei, damit Herr A. Elterngeld bekommen könne. Mittlerweile wisse Herr A., dass die polizeiliche Meldung für das Elterngeld nicht notwendig sei. Es genüge, wenn er sich tagsüber um die Erziehung und Betreuung seiner Kinder tatsächlich kümmere. Herr A. habe deshalb die polizeiliche Meldung rückwirkend zum 24.05.2007 wieder aufgehoben und sei seitdem nur für die G.-straße 170 gemeldet. Herr A. wohne auch nicht bei der Klägerin. Weder habe er hier seine Habe, noch verbringe er die Nächte in der Wohnung der Klägerin, noch werde die eheliche Lebensgemeinschaft gepflegt. Herr A. halte sich lediglich tagsüber zum Zwecke der Erziehung in der Wohnung der Klägerin auf. Dabei stehe außer Frage, dass er den Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1606 BGB für den Sohn Yu. leiste. Die anderen Kinder würden jedoch ausschließlich von der Mutter betreut. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kinder tagsüber durch den Kindergarten (S.) oder durch die Schule (L. und B.) in Anspruch genommen seien. In dieser Zeit sei der Vater ausschließlich für den betreuungsbedürftigen Yu. zuständig. Die Kindesmutter könne in der Zeit der Schulabwesenheit ihrer Kinder und der Kindergartenzeit ihrer Tochter dann Besorgungen erledigen und sich um sich selbst kümmern. Am Nachmittag, wenn die Schule bzw. der Kindergarten aus sei, sei die Mutter stets präsent und kümmere sich um die Kinder S., L. und B.. Lediglich bezüglich des Sohnes Yu. erfolge noch eine Betreuung bis die Abendmahlzeit herankomme. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wie pauschal behauptet werden könne, der Vater würde für alle vier Kinder Betreuungsunterhalt leisten. Er tue dies ausschließlich für das Kind Yu.. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2008 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 1 UVG Anspruch auf UVG-Leistungen nur habe, wer nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalte. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 04.08.2007 angegeben, dass Herr A. ihr bei der täglichen Arbeit wie Einkaufen und Haushalt helfen würde. In dem Widerspruchsschreiben vom 17.09.2007 heiße es: „Es genügt, wenn er sich tagsüber um die Erziehung und Betreuung seiner Kinder tatsächlich kümmert“. Somit komme der Kindvater seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung nach. Dieser Betreuungsunterhalt sei gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwertig wie Barunterhalt. Es werde somit regelmäßiger Unterhalt von dem anderen Elternteil erbracht. Der Einwand, die Betreuung würde nur für den Sohn Yu. erbracht und um die anderen Kinder würde sich ausschließlich die Mutter kümmern, sei nicht glaubhaft. In einer Wohnung mit mehreren Kindern sei das von der Klägerin behauptete Betreuungsmodell nicht praktizierbar. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.07.2008 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin seit 2004 in einer eigenen Wohnung wohne. Diese Wohnung habe er auch während der hier fraglichen Zeit der Betreuung des Sohnes Yu. vollständig aufrecht erhalten und ungeschmälert weitergeführt. Eine Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehemannes könne nur bezüglich des Sohnes Yu., nicht jedoch für die drei Kinder S., L. und B. festgestellt werden. Soweit die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid meine, sie könne aus der Begründung des Widerspruchsschreibens etwas anderes ableiten, sei dies jedoch eine Fehlinterpretation dieses Widerspruchsschreibens. Die Beklagte übersehe jedoch, dass die Formulierung „Betreuung seiner Kinder“ nur im Kontext mit dem Elterngeld geäußert worden sei und deshalb keine konkrete Aussage für die Kinder S., Lina und B. in sich trage, sondern lediglich zum Ausdruck bringe, was die Voraussetzungen für das Elterngeld richtigerweise seien. Der geschiedene Ehemann habe die Betreuung des Sohnes Yu., nicht jedoch der anderen Kinder, übernommen (Zeugnis Ah. A.). Dies sei durch eine Beweisaufnahme zu klären und könne nicht durch rabulistische Interpretationen des Widerspruchsschreibens ersetzt werden. Die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus Frankfurt am Main. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und bezieht sich zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Behördenakten (3 Ordner) verwiesen. II Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO). Die Bescheide vom 03. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedenfalls ab dem 24.05.2007 waren für die Kinder S., L. und B. keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mehr zu gewähren. Von einer Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3a) UVG gefordert wird, kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern - auch wenn sie nicht zusammen wohnen - die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Bereits eine Gesamtschau der aktenmäßig erfassten Details der konkreten Ausgestaltung der Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann nach der Scheidung, dass nämlich unterschiedliche, auch amtliche Schriftstücke an den Kläger die Anschrift „X-Allee 25“ tragen, dass das Kind D. - eine Tochter des geschiedenen Ehemannes mit der neuen Ehefrau - über längere Zeiträume im Haushalt der Klägerin lebt, dass zeitweise auch die neue Ehefrau des geschiedenen Ehemannes unter der Anschrift „X-Allee 25“ augenscheinlich wohnhaft ist bis hin zu dem Umstand, dass die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann im Juni 2007 neuerlich ein gemeinsames Kind bekommen haben, lässt es naheliegend erscheinen, dass die Klägerin während dieses Zeitraumes keineswegs „alleinerziehend“ war, sondern es im Zusammenwirken mit ihrem geschiedenen Ehemann und möglicherweise unter Einbeziehung der neuen Ehefrau des Ehemannes unternommen hatte, die Möglichkeiten polygamen Zusammenlebens bei gleichzeitiger Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen für nominell Alleinerziehende auf möglichst einträgliche Weise zu nutzen. Jedenfalls für den hier streitbefangenen Zeitraum besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin nicht alleinerziehend im Sinne der Vorschriften des UVG war. Denn dafür ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil in wesentlichem Umfang - wenn auch nicht völlig gleichwertig - an der erzieherischen Leistung mitwirkt (OVG Münster, Beschluss vom 18.02.2008 - 16 E 1118/06 - Juris). Die Darstellung der Klägerin, dass ihr geschiedener Ehemann Betreuungsunterhaltsleistungen im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für den 2007 geborenen Sohn Yu. erbringe, nicht jedoch für die übrigen Kinder, ist zutreffend von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden als jeder Lebenserfahrung widersprechend und deshalb als unglaubhaft eingestuft worden. Auch soweit die Klägerin für ihre Behauptung Beweis durch Vernehmung ihres geschiedenen Ehemannes als Zeugen anbietet, vermag dies eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des hier vorliegenden Prozesskostenhilfeantrages nicht zu begründen. Dieser angebotene Beweis ist nicht zu erheben; ein entsprechender Beweisantrag in einer noch anzuberaumenden mündlichen Verhandlung wäre abzulehnen. Auch unter Einbeziehung des Inhaltes des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Klägerin vom 24.10.2007 wird von der Klägerin bislang nur behauptet, dass ihr geschiedener Ehemann Betreuungsleistungen alleine für den Sohn Yu. erbringt, nicht jedoch für die anderen Kinder. Eine inhaltliche, an Fakten orientierte Darstellung, wie der geschiedene Ehemann der Klägerin an den Nachmittagen, Abenden und Wochenenden nur die Betreuung des Kindes Yu., nicht jedoch der übrigen gemeinsamen Kinder wahrnimmt, fehlen völlig. Es handelt sich deshalb ersichtlich um einen auf Ausforschung gerichteten Beweisantrag, der eine Beweiserhebungspflicht des Gerichtes nicht auszulösen vermag. Unabhängig davon wäre der angebotene Beweis auch deshalb nicht zu erheben, weil es auf diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Auch auf der Grundlage ihres eigenen, teilweise unter Beweis gestellten Vorbringens fehlt der Rechtsverfolgung der Klägerin die hinreichende Erfolgsaussicht. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 erste Alternative UVG. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil - die Klägerin - mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Bei der Auslegung des Begriffs des Zusammenlebens im Rahmen von § 1 Abs. 3 UVG ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern eines Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht, oder ob unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Dabei lebt der betreuende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen und verwirklicht damit den Ausschlusstatbestand, wenn die nicht miteinander verheirateten leiblichen Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder sonst gemeinsam in einem Haushalt leben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn der andere Elternteil dort einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen - nicht notwendig den einzigen - hat (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 12.09.2007 - 15 A 180/06 - Juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage, § 1 Randnummer 32). Diesen Lebensmittelpunkt hat der geschiedene Ehemann der Klägerin in der K-Allee 25, da er dort das gemeinsame Kind Yu. in dem von der Klägerin geschilderten Umfang selbst betreut und erzieht. Dies wird schließlich überzeugend belegt durch den Umstand, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin aufgrund des Bescheides des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt - Elterngeldstelle - vom 10.07.2007 für die Betreuung und Erziehung des Kindes Yu. Elterngeld bezieht. Denn Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist unter anderem nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 05.12.2006 (BGBl. I Seite 2748), dass der Anspruchsberechtigte - hier der geschiedene Ehemann der Klägerin - mit seinem Kind in einem Haushalt lebt. Da dieser Haushalt (auch) der Haushalt der Klägerin ist, leben die Eltern der Kinder S., L. und B. im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG zusammen, so dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gegeben sind.