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Urteil

3 K 10/08.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0623.3K10.08.F.0A
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Leitsätze
Auch vor Inkrafttreten von § 41 Abs. 4 BAföG beruhte der Datenabgleich der Ausbildungsförderungsämter mit dem Bundesamt für Finanzen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Einzelfall eines insgesamt unschlüssigen Vorbringens des Auszubildenden zu einem ihm angleichen gewährten Darlehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch vor Inkrafttreten von § 41 Abs. 4 BAföG beruhte der Datenabgleich der Ausbildungsförderungsämter mit dem Bundesamt für Finanzen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Einzelfall eines insgesamt unschlüssigen Vorbringens des Auszubildenden zu einem ihm angleichen gewährten Darlehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 14.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der jeweiligen Bewilligungsbescheide und für die daraus resultierende Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung ist § 45 Abs. 1, 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X. Dies ist in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.12.2007 im einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO. Dagegen vermögen die Erwägungen des Klägers nicht durchzugreifen. Zunächst vermag sich das erkennende Gericht der Auffassung des Klägers nicht anzuschließen, dass es sich bei dem Guthaben auf dem Girokonto sowie den Wertpapieren auf dem Depot des Klägers bei der C-Bank sowie dem zu vermutenden weiteren Guthaben bei der A.-Bank oder einem anderen Geldinstitut nicht um Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG handele, da dieses Vermögen von dem Beklagten zu Unrecht aufgedeckt worden sei und deshalb die Feststellung des Beklagten, dass auf den Konten des Klägers Vermögen vorhanden sei, einem Verwertungsverbot unterliege. Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte dieses Vermögen des Klägers nicht durch den hier in Streit stehenden Datenabgleich beim Bundesamt für Finanzen „aufgedeckt“ hat. Das Vorhandensein dieses Vermögens ergibt sich vielmehr aus den Angaben des Klägers, die dieser machte, nachdem der Beklagte um Darlegung bat, wie es zu den ermittelten Zinseinkünften gekommen war. Aber selbst dann, wenn man der von dem Beklagten mittels Datenabgleich gewonnenen Kenntnis von den Zinseinkünften des Klägers eine „Fernwirkung“ (BayVGH, Beschluss vom 26.07.2006 - 12 C 06.322 – Juris) einräumen würde dergestalt, dass eine Rechtswidrigkeit des Datenabgleichs zur Unverwertbarkeit der vom Kläger daraufhin nachträglich gemachten Angaben zu bestehenden Vermögenswerten führen müsste, ergäbe sich kein anderes Bild. Für die vom Kläger angenommene Rechtswidrigkeit des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts kein Raum. Insbesondere beruhte der – zeitlich vor dem Inkrafttreten von § 41 Abs. 4 BAföG am 08.12.2004 gelegene – Datenabgleich durch den Beklagten auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Dabei ist zwischen zwei Schritten des Datenabgleichs zu differenzieren, nämlich der Übermittlung des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnortes des geförderten Auszubildenden an das Bundesamt für Finanzen einerseits und dessen Mitteilung zur Höhe des bei einzelnen Geldinstituten in Anspruch genommenen Freistellungsbetrages der Auszubildenden an die Förderungsämter andererseits (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 31.01.2005 – 11 K 7239/03– Juris). Letzterer lässt sich ohne weiteres auf § 45d Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz– EStG – a. F. stützen. Danach durfte das Bundesamt für Finanzen den Sozialleistungsträgern – und damit auch den Ausbildungsförderungsämtern, wie sich aus §§ 12, 18 SGB I ergibt – die Daten nach Absatz 1, also insbesondere auch die Zinsen, bei denen auftragsgemäß vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist, mitteilen, soweit es zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist vor dem Hintergrund der Ausbildungsförderung als einkommens- und vermögensabhängiger Sozialleistung offensichtlich. Aber auch die Anfrage an das Bundesamt für Finanzen und die damit verbundene Übermittlung von Sozialdaten war zulässig. Zwar müssen gemäß § 67 a Abs. 2 Satz 1 SGB X Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden. Gemäß § 67 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (lit.a) SBG X dürfen Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt. Dies ist hier die Vorschrift des § 45 d Abs. 2 EStG a.F. Soweit es um die Befugnis des Beklagten geht, Daten des Klägers in diesem Zusammenhang im Sinne des § 67 d Abs. 1 SGB X zu übermitteln, findet sich die notwendige Rechtsgrundlage hierfür in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Danach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist. Dabei ist das Merkmal der Erforderlichkeit Ausdruck der bei Einschränkungen des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung. Solche Einschränkungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.12.1983 – BVerfGE 65, 1 (44) ) nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzunehmen. Dieser auf den oben genannten Rechtsgrundlagen beruhender Datenabgleich dient der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes auch im Bereich der Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG), in dem der zuständige Sozialleistungsträger in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine zu Unrecht bezogene Ausbildungsförderung bestehen. Ein hierauf begrenzter Datenabgleich ist ein effektives Instrument zur Aufdeckung von Leistungsmissbrauch und dient damit der Bekämpfung von ungerechtfertigten Lasten der Solidargemeinschaft. Eine Beschränkung des Datenabgleichs auf Stichproben im Sinne einer zufälligen Auswahl wäre zwar möglicherweise für die nicht überprüften Förderungsempfänger weniger belastend, würde jedoch zu nicht hinnehmbaren Gerechtigkeitslücken führen. Dementsprechend hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch für die entsprechenden Datenabgleiche vor Inkrafttreten von § 41 Abs. 4 BAföG keinen Zweifel daran gehabt, dass der Datenabgleich der Ausbildungsförderungsämter mit dem Bundesamt für Finanzen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. BayVGH a.a.O.; VG B-Stadt a.a.O.; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 07.04.2009 – 10 A 37/09.Z). Dem steht auch die vom Kläger in Bezug genommene jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dessen Beschluss vom 13.06.2007 (BVerfGE 118, 168 ff) nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass die Frage der Erforderlichkeit einer Kontenabfrage, die der erhebenden Stelle lediglich Kenntnis von einem Konto und dessen Inhaber, nicht aber von darauf befindlichen Vermögenswerten vermittelt, im Hinblick auf die Durchsetzung des Nachrangprinzips eine andere Bewertung erfordert, als die Erhebung von Daten, die den direkten Schluss auf das Vorhandensein von Vermögen erlauben. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der von dem Beklagten vorgenommene Datenabgleich im Lichte dieser Entscheidung eine „anlasslose“ Ermittlung darstelle, für die auch im Sozialrecht kein Raum sei, vermag sich dem das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Anlass für den Datenabgleich war – wie oben bereits ausgeführt – die dem Beklagten obliegende Aufgabe, die Einhaltung des Nachranggrundsatzes zu überprüfen und sicherzustellen. Deshalb fand ein Datenabgleich auch nur bei denjenigen Auszubildenden statt, die Leistungen nach dem BAföG erhielten. Im übrigen ist sogar der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass mit Einfügung von § 41 Abs. 4 BAföG eine bloße Klarstellung der Rechtslage erfolgte, um letzte Zweifel an der Tragfähigkeit der auch oben angeführten Ermächtigungsgrundlage endgültig auszuräumen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/3655, Seite 8, 12). Aus den obigen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass es entgegen der Auffassung des Klägers an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht gefehlt hatte. Soweit der Kläger der Auffassung ist, in seinem Falle habe der Beklagte ihn nicht gemäß § 60 SGB I zur Mitwirkung und Aufklärung auffordern dürfen, weil er im vorliegenden Falle die begehrten Angaben nach Maßgabe von § 65 Abs. 3 SGB I hätte verweigern können, erscheint dies im vorliegenden Fall unerheblich. Die Mitwirkungsgrenze des § 65 Abs. 3 SGB I tritt nicht automatisch ein, sie muss vielmehr geltend gemacht werden (LSG Sachen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2008 – Juris m.w.N.). Hier ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht teilweise nachgekommen, ohne sich insoweit auf die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 SGB I zu berufen. Im vorliegenden Fall lässt sich auch nicht feststellen, dass das positive Vermögen des Klägers durch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen egalisiert worden wäre. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04. September 2008 – 5 C 30.07– NVwZ 2009, 392 (394 f)) für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, alleine maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil der dem Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Da gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen – bzw. hier mit einem guten Freund – einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit des Vertrages strenge Anforderungen zu stellen. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten kann als Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraumes sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offen legte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte. In Anwendung dieser Grundsätze hat das erkennende Gericht nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger in den streitbefangenen Bewilligungszeiträumen Schuldner einer Darlehensvereinbarung war, wie sie in der Schuldvereinbarung vom 18.12.1999 beschrieben wird. Verschiedene Erklärungen des Klägers „passen“ nicht zu der vom Kläger als zutreffend dargestellten und im Termin vom 05.06.2009 unter Beweis gestellten näheren Beschreibung der Schuldvereinbarung vom 18.12.1999, wonach – was im Termin vom 05.06.2009 nochmals klargestellt wurde – der Kläger von Herrn H insgesamt 25.000,-- DM darlehensweise erhalten haben soll und dieser Betrag vor dem 18.12.1999 geflossen sei. Demgegenüber heißt es in der e-Mail des Klägers vom 22.06.2008 (Blatt 58 der Akte): „Herr H hat mir wie beschrieben lange davor schon Geld für meinen Lebensunterhalt geliehen … Dann folgte die Boomzeit der Börse … Aufgrund dessen …, kam ich auf die Idee, mir noch mehr Geld zu leihen, um es gewinnbringend anzulegen. Erst ein bisschen, um das erste Aktienpaket zu kaufen. Dann nochmal, usw. …“ In diesem Zusammenhang heißt es in einer weiteren e-Mail des Klägers vom 12. Oktober 2008 auf Seite 3: „Herr H hat mir damals für meinen Lebensunterhalt Geld geliehen … Als die Summe höher wurde, wollte Herr H eine Absicherung – darum auch der Vertrag und die Bürgschaft meines Vaters. Getrieben von der Börsenhype in den Jahren damals habe ich gedacht, an der Börse Geld zu verdienen und bat Herrn H um ein weiteres höheres Darlehen.“ Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen befanden sich auf seinem Depot am 31.12.1999 100 Interseroh-Aktien. Im Jahre 2000 erwarb der Kläger 70 Infineon-Aktien (13.03.2000), 50 Daimler-Aktien (16.06.2000) und 50 MPC-Aktien (26.09.2000), die sich gemeinsam mit den 100 Interseroh-Aktien auch am 31.12.2000 in seinem Depot befanden. Wenn der Kläger, wie in seiner e-Mail vom 22. Juni 2008 beschrieben, sich ein bisschen Geld lieh, um das erste Aktienpaket zu kaufen, dann nochmal Geld lieh, um weitere Aktien zu kaufen usw., dann können diese weiteren Darlehen nicht in den 25.000,-- DM der Schuldvereinbarung enthalten sein, weil die entsprechenden Wertpapiergeschäfte, vom Kauf der Interseroh-Aktien abgesehen, erst deutlich nach Datierung der Schuldvereinbarung getätigt wurden. Die vom Kläger in seiner e-Mail vorgenommene finale Verknüpfung von Darlehensgewährung und Aktienkauf steht auch der vom Kläger angebotenen Darstellung entgegen, dass er das Geld insgesamt vor dem 18.12.1999 erhalten hatte und es lediglich danach sukzessiv anlegte. Im übrigen lässt sich die vom Kläger in seiner e-Mail vom 22. Juni 2008 beschriebene Vorgehensweise nur so verstehen, dass ein weiteres Darlehen erst dann empfangen wurde, nachdem das erste Aktienpaket erworben war. Diese enge Verknüpfung von behaupteter Darlehensgewährung und Aktienkauf ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem vom Kläger im Termin vom 05.06.2009 gestellten Beweisantrag unter Ziffer 2, wonach der Kläger für von ihm angebotene Aktiengeschäfte größere Beträge darlehensweise erhielt. Da solche Geschäfte – mit einer oben bezeichneten Ausnahme – jedoch erst im Jahre 2000 vom Kläger getätigt worden waren, können die deshalb gewährten Darlehen von der vom Kläger vorgelegten Schuldvereinbarung gar nicht umfasst sein. Dafür spricht nicht zuletzt der Inhalt der e-Mail des Klägers vom 12. Oktober 2008 auf Seite 3. Die dort beschriebene Bitte an Herrn H um ein weiteres höheres Darlehen lässt sich in dem vorangehenden Kontext – Darlehensgewährung, Wunsch nach Absicherung, Vertrag und Bürgschaft – ebenfalls nur so verstehen, dass diese weiteren Darlehen nicht von dem in der Schuldvereinbarung vom 18.12.1999 genannten Betrag von 25.000,-- DM umfasst gewesen sein können. Da die Angaben des Klägers, der für die behaupteten Teilbeträge des gewährten Darlehens keinerlei (Bank-)Belege vorgelegt hat, über die tatsächliche Durchführung der Darlehensgewähr im Lichte der Schuldvereinbarung einerseits und der getätigten Aktiengeschäfte andererseits sich als nicht tragfähig erweisen, ist das Vorbringen des Klägers insoweit insgesamt unsubstantiiert und unschlüssig. Bei dieser Sachlage war das erkennende Gericht nicht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet, insbesondere nicht verpflichtet, angebotene Beweise zu erheben und deshalb befugt, darauf gerichtete Anträge – wie in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2009 geschehen – abzulehnen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.1989 – NVwZ-RR 1990, 379 (380) ; HessVGH, Beschluss vom 06.05.2002 – 1 UZ 2124/01). Nach alledem kommt eine Saldierung des auf den Konten des Klägers vorhandenen Vermögens mit Verbindlichkeiten in Höhe von 25.000,-- DM nicht in Betracht. Im übrigen stellen sich die Angaben des Klägers zu seinem positiven Vermögen auf den bezeichneten Bankkonten als jedenfalls lückenhaft dar. Dies sei beispielhaft daran illustriert, dass sich auf dem Konto des Klägers bei der C-Bank am 31.08.2000 1.041,88 DM befanden. Woher der Kläger bei diesen Gegebenheiten die Mittel hatte, um am 26.09.2000 50 MPC-Aktien für insgesamt 2.855,95 DM zu erwerben, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger hierfür im Termin am 05.06.2009 angebotene Erklärung, er habe über entsprechende Mittel verfügt, da er zuvor 50 Daimler-Aktien verkauft habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn das Depot des Klägers enthielt am 31.12.2000 immer noch 50 Aktien von Daimler. Dass der Kläger im September 2000 durch den kurzfristigen Verkauf von 50 Daimler-Aktien wegen des inzwischen nachgegebenen Kurses nicht unerhebliche Verluste realisiert haben könnte, um nach dem Erwerb der MPC-Aktien sich wiederum 50 Daimler-Aktien ins Depot zu legen, ist zwar theoretisch vorstellbar, aber durch nichts belegt. Im übrigen würde sich in diesem Falle die oben aufgeworfene Fragestellung lediglich verschieben. Denn dann wäre zu fragen, von welchem Geld der Kläger erneut 50 Daimler-Aktien erwerben konnte. Bei diesen Gegebenheiten muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger über weiteres, entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht offenbartes Vermögen verfügt, so dass die Berechnung des Beklagten zu den einzelnen Bewilligungszeiträumen in dem Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2007, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht zu beanstanden ist. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung durch das beklagte Studentenwerk. Der Kläger nahm zum Wintersemester 1998/1999 an der Fachhochschule B-Stadt den Studiengang Betriebswirtschaftslehre auf und beantragte erstmals am 22.05.2000 für den Bewilligungszeitraum Mai 2000 bis August 2000 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG -. Mit Bescheid vom 31.08.2004 wurden dem Kläger monatlich 323,45 Euro bewilligt. Auf entsprechende Wiederholungsanträge vom 24.08.2000 und vom 21.06.2001 bewilligte das beklagte Studentenwerk mit Bescheid vom 29.04.2005 für die Monate September 2000 bis März 2001 monatlich 391,18 Euro und für die Monate April 2001 bis September 2001 monatlich 474,79 Euro. Mit Bescheid vom 31.08.2001 wurden dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis August 2002 monatlich 500,55 Euro bewilligt. Im Rahmen der jeweiligen Anträge machte der Kläger auf dem Formblatt 1 zu bestehenden Vermögenswerten und/oder Schulden keine Angaben. Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst wurde für alle Auszubildenden, die Leistungen nach dem BAföG erhielten, ab dem Jahr 2001 ein Datenabgleich gemäß § 45 d Abs. 3 EStG bei dem Bundesamt für Finanzen durchgeführt. Diese Überprüfung ergab im Falle des Klägers, dass er aus Konten, für die er Freistellungsaufträge erteilt hatte, im Jahre 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von mindestens 1.126,-- DM bei der A.-Bank und der C-Bank erzielt hatte. Nach mehrmaliger Aufforderung des Beklagten, das Vermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung zu belegen, legte der Vater des Klägers – dieser befand sich im Ausland – im Mai und August 2004 verschiedene Unterlagen vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 109 – 127 BA). Eingereicht wurde auch die Kopie einer Schuldvereinbarung vom 18.12.1999 mit folgendem Inhalt: „Schuldvereinbarung zwischen A. und E.. Hiermit bestätige ich ( A.), dass insgesamt 25.000,-- DM Verbindlichkeiten gegenüber Herrn E. angelaufen sind und diese wie untenstehend vereinbart zurück gezahlt werden sollen. Das Geld ist für die Anlage am Kapitalmarkt gedacht und wird von Herrn A. nach seinen Vorstellungen angelegt. Die Rückzahlungsmodalitäten sind wie folgend in drei Raten zurück zu bezahlen: 1. Rate am 1.1.2004 = 10000,-- DM 2. Rate am 1.1.2005 = 10000,-- DM 3. Rate am 1.1.2006 = 10417,-- DM Was einer Verzinsung von 4 % pro Jahr inkl. Zinseszins entspricht. Darüber hinaus ist Herr E. am Ende der Laufzeit (1.1.2006) an den möglichen Kurssteigerungen, abzüglich der insgesamt angefallenen Kursverluste der erworbenen Aktien zu 25 % beteiligt. Die Kursverluste dürfen nicht die Kursgewinne übersteigen. Ansonsten bleiben die drei Raten davon unberührt. Falls das Geld nicht fristgerecht zurück bezahlt werden kann, tritt Herr F. A. als Bürge auf und steht für die gesamt geschuldete Forderung ein.“ Diese Schuldvereinbarung war vom Kläger als Schuldner, Herrn E. als Gläubiger sowie dem Vater des Klägers als Bürge jeweils unter dem Datum des 18.12.1999 unterzeichnet. Mit Schreiben vom 16. November 2004 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, verschiedene Unterlagen vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung im Schreiben vom 16. November 2004 (Blatt 105 f BA) verwiesen. Daraufhin legte der Vater des Klägers einige weitere Unterlagen vor, darunter ein nicht datiertes Schreiben des Klägers, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Blatt 140 BA). Mit Bescheid vom 30.06.2005, zugestellt am 15.07.2005, wurde für alle Bewilligungszeiträume der Förderbetrag auf 0 Euro festgesetzt und die geleistete Förderung von insgesamt 12.412,61 Euro zurückgefordert. Dagegen legte der Kläger am 01. August 2005 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass sich der Betrag der Rückforderung auf 11.237,33 Euro belief, was seinen Grund in einer Zahlung des Klägers an das Bundesverwaltungsamt hatte. Dagegen hat der Kläger am 03. Januar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die angefochtenen Bescheide aus mehreren Gründen rechtswidrig seien und daher keinen Bestand haben könnten. Zum einen sei die gesamte Vorgehensweise des Beklagten, also der Datenabgleich über das Bundesamt für Finanzen sowie die Nötigung zur Preisgabe der Vermögensdetails des Klägers mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für die Rückforderung der vom Kläger erhaltenen BAföG-Leistungen nicht vor. Der von den Studentenwerken unter allgemeiner Billigung der Verwaltungsgerichte praktizierte Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen, durch den dem Beklagten Informationen über Konten des Klägers zugänglich geworden seien, sei rechtswidrig. Die auf diese Weise erlangten Informationen dürften deshalb weder vom Beklagten noch im vorliegenden Verfahren verwertet werden, da es sich dabei um eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Verletzung des Steuergeheimnisses handele. Für eine Preisgabe der den Kläger betreffenden Freistellungserklärungen durch das Bundesamt für Finanzen habe für den in Rede stehenden Zeitraum – November 2002 – die erforderliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO gefehlt. Die insoweit regelmäßig herangezogenen Vorschriften des BAföG sowie des SGB X beträfen sämtlich die Erhebung von Sozialdaten in sozialhilferechtlichen Sachverhalten, wobei sich die Befugnis zur Datenerhebung unter Aufhebung des Sozialgeheimnisses ausschließlich an Sozialleistungsträger richte. Sozialleistungsträger seien die BAföG-Behörden aber offenkundig nicht. Vor Inkrafttreten des § 41 Abs. 4 BAföG– also zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Datenabgleichs – habe es keine wirksame Rechtsgrundlage für diesen Datenabgleich gegeben, da es sonst dieser Maßnahme des Gesetzgebers nicht bedurft hätte. Im übrigen habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass solche Kontenabrufe nur im Rahmen konkreter Verdachtsmomente erlaubt seien und routinemäßige oder anlasslose Abrufe „ins Blaue hinein“ im Sozialrecht ebenso wenig zu rechtfertigen seien wie im Steuerrecht. Darüber hinaus stelle die Aufforderung an einen früheren BAföG-Leistungsempfänger, sein Vermögen zu offenbaren, anderenfalls er die gesamten BAföG-Leistungen zurückzahlen müsse, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Steuer- und Sozialgeheimnis, dar. Bereits aus diesem Grund sei es unzulässig, dem Kläger eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuhalten und als dessen Folge von ihm sämtliche BAföG-Leistungen zurückzufordern. Dürfe der Betroffene nämlich unter Hinweis auf § 65 Abs. 3 SGB I und das im Verfassungsrecht wurzelnde Auskunftsverweigerungsrecht bei einer möglichen Selbstbezichtigung eine Vermögensoffenlegung verweigern, dann könne man ihm auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht entgegenhalten und als Konsequenz zur Rückzahlung seiner BAföG-Leistungen auffordern. Ungeachtet dieser grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides sei dieser auch im übrigen rechtlich nicht zu halten. Der Kläger und dessen Vater hätten alles getan, um die vorhandenen assets offen zu legen und die aufgrund des – rechtswidrigen – Datenabgleichs bestehende Vermutung des Beklagten auszuräumen, der Kläger könne falsche Angaben zu seinem Vermögen gemacht haben. Schließlich sei auch die Vermutung des Beklagten, der Kläger habe in seinen BAföG-Anträgen zu Unrecht Vermögen verschwiegen, unzutreffend. Der Kläger habe über seinen Vater im März 2004 die Schuldvereinbarung mit Herrn E. aus G-Stadt vom 18.12.1999 vorgelegt, wonach die in Rede stehenden Beträge als Anlage auf dem Kapitalmarkt bestimmt waren und vom Kläger „nach seinen Vorstellungen angelegt“ werden sollten. Dabei sei alles mit rechten Dingen zugegangen, insbesondere habe es sich nicht lediglich um einen Scheinvertrag gehandelt. Wenn die beim Kläger vorgefundenen Gelder und Aktien ihm tatsächlich entsprechend seinem Vorbringen von Herrn H zur Verfügung gestellt worden seien, in erster Linie deshalb, um damit auf dem Aktienmarkt Gewinne zu erzielen, dann breche der Vorwurf, der Kläger habe eigenes Vermögen nicht angegeben, in sich zusammen. Demgegenüber würden die vom Beklagten vorgetragenen bzw. angedeuteten Indizien dafür, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig und eine Schutzbehauptung sein könnte, zurücktreten. Dies gelte zunächst für das Argument, der Kläger habe diesen Sachverhalt bei Antragstellung angeben müssen. Dies sei nicht zutreffend. Da diesem „Vermögen“ die dokumentierte Rückzahlungsverpflichtung gegenübergestanden habe, sei der Kläger davon ausgegangen, dies nicht angeben zu müssen. Dies habe der Kläger in einer e-Mail vom 22.06.2008 an seinen Bevollmächtigten im einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen werde (Blatt 58 f der Akte). Gegen die Richtigkeit und Plausibilität der Schuldvereinbarung vom 18.12.1999 spreche auch nicht, wie der Beklagte vortrage, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Überlassung der 25.000,-- DM bis zum 18.12.1999 und dem Erwerb von Wertpapieren erkennbar sei. Denn bei den dem Kläger von Herrn H darlehensweise überlassenen Geldern handelt es sich um mehrere teils größere, teils kleinere Beträge, die bis zum 18.12.1999 auf 25.000,-- DM „angelaufen“ waren. Diese Beträge waren als Anlage für den Kapitalmarkt gedacht, aber Herr H habe es dem Kläger völlig freigestellt, wann und auf welche Weise er sie anlege, so er nur die versprochenen Zinsen und Rückzahlungen erhalte. Diese Freiheit bei der Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Gelder erkläre zum einen, dass der Kläger zunächst nur Interseroh-Aktien und im März 2000 siebzig Infinion-Aktien erworben habe, den baren Rest von ca. 14.000,-- DM aber zunächst nicht in Aktien angelegt habe. Auch dazu habe sich der Kläger in seiner e-Mail vom 22.06.2008 ausführlich geäußert. Letztlich bleibe zusammenfassend festzustellen, was immer der Kläger mit den ihm von Herrn H überlassenen Geldern angestellt habe, wie er sie angelegt oder sonst verwendet habe, mit diesem geliehenen Vermögen von ca. 25.000,-- DM eine Rückzahlungsverpflichtung, also Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG, korrespondierten. Im übrigen habe der Kläger auf die Klageerwiderung des Beklagten noch einmal ausführlich per e-Mail am 12. Oktober 2008 Stellung genommen, wobei wegen der Einzelheiten auf diese e-Mail Bezug genommen werde (Blatt 82 ff der Akte). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2005 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers darauf hinzuweisen sei, dass der Kläger nach seinem Lebenslauf bei Erhalt des Geldes im Jahre 1999 über keine einschlägige berufliche Erfahrung verfügt habe, die ihn als Fachmann für Anlagen auf dem Kapitalmarkt mit völlig freier Vermögensbefugnis qualifiziert hätte. Festzuhalten sei auch der Umstand, dass nach der angeblichen Schuldvereinbarung vom 18.12.1999 das überlassene Geld nicht für die private Lebensführung des Klägers bestimmt war und Herr H zusätzlich zu 4 % Zinsen nebst Zinsenszinsen entsprechende Kursgewinne erwartet habe. Im übrigen seien nach wie vor viele Details unklar, beispielsweise die Frage, woher das Kapital für den Erwerb der MPC-Aktien im Wert von fast 3.000,-- DM am 27.09.2000 stammte, obwohl weder das Girokonto noch das Sparkonto ein entsprechendes Guthaben aufgewiesen hätten. Deshalb sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers zu seinen Vermögenswerten per Antragstellung unvollständig gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.