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Urteil

3 K 2949/06.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0623.3K2949.06.F.0A
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Leitsätze
Völlige Unkenntnis eines Auszubildenden von der Existenz eines Bankkontos und eines Wertpapierdepots auf seinen Namen kann dann nicht geglaubt werden, wenn auf Grund von Kontobewegungen davon auszugehen ist, dass der Auszubildende den Verfügenden jedenfalls bevollmächtigt haben muss.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Völlige Unkenntnis eines Auszubildenden von der Existenz eines Bankkontos und eines Wertpapierdepots auf seinen Namen kann dann nicht geglaubt werden, wenn auf Grund von Kontobewegungen davon auszugehen ist, dass der Auszubildende den Verfügenden jedenfalls bevollmächtigt haben muss. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der jeweiligen Bewilligungsbescheide und für die daraus resultierende Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung ist § 45 Abs. 1, 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X. Dies ist in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.06.2006 im einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 117 Abs. 5 VwGO. Dagegen vermögen die Erwägungen der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren nicht durchzugreifen. Dabei kann das auf den Namen der Klägerin laufende Sparkonto mit der Nummer X 60 bei der Deutschen Bank 24 in D. wegen des relativ geringen Guthabens und vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Klägerin das zugehörige Sparbuch stets in Besitz hatte, wie die Mutter als Zeugin im Termin vom 05.06.2009 darlegte, wegen der damit verbundenen Fragen außer Betracht bleiben. Die Klägerin geht allerdings zu Unrecht davon aus, dass die auf dem Depot bei der Deutschen Bank 24 mit der Nr. X 00 befindlichen Wertpapiere und Fondsanteile nicht zu ihrem Vermögen gehört hätten. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen (auch) alle Forderungen und sonstigen Rechte des Auszubildenden. Ausgenommen sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.01.1991 –BVerwGE 87, 284 (288); vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 21.10.2008 – 10 D 2003/08) kann im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entscheidend nur sein, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Personen rechtlich oder tatsächlich – ganz oder teilweise – objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem bei der Deutschen Bank 24 in D. geführten Depot mit der Nr. X 00 nicht um ein Depot der Mutter der Klägerin, sondern um ein Depot der Klägerin. Bei der Anlage oder Übertragung eines Kontos unterliegt die Frage der Bestimmung des Gläubigers der Einlage einer Einzelwürdigung. Inhaber eines Kontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1994 –FamRZ 1994, 625). Soll nicht der Kontoinhaber, der in den Kontounterlagen als solcher bezeichnet ist, sondern ein Dritter – hier also die Mutter der Klägerin – im Verhältnis zur Bank Rechte auf das Kontoguthaben bzw. den Wertpapierbestand haben, so muss sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben. Mündliche Vereinbarungen sind dagegen regelmäßig unbeachtlich (BayVGH, Urteil vom 28.01.2009 – 12 B 08.824 – Juris – m.w.N.). Deshalb wurde mit der von der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2009 geschilderten „Umschreibung“ ihres ehemals eigenen Depots auf die Klägerin diese Inhaberin des Depotkontos mit der Nr. X 00. Dass die Klägerin – und nicht mehr ihre Mutter – Inhaberin des Depotkontos war, war nach den Bekundungen der Mutter der Klägerin im Termin am 05.06.2009 gerade gewollt, da die Mutter der Klägerin dies für einen gangbaren Weg erachtete, den Begehrlichkeiten ihres Ehemannes auszuweichen. Umstände, aus denen sich trotz der Kontoinhaberschaft der Klägerin eine materielle Berechtigung der Mutter der Klägerin an dem Wertpapierbestand ergeben könnte, hätten sich allenfalls aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben können. Dass diese nicht mehr vorhanden und deshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgelegt werden konnten, geht deshalb zu Lasten der Klägerin. Im übrigen vermochte die Mutter der Klägerin bei ihrer Vernehmung am 05.06.2009 solche Umstände – obwohl ausdrücklich nach eventuell vereinbarten Besonderheiten gefragt – auch nicht zu bezeugen. Auf diesem Depot befanden sich nach den Bekundungen der Zeugin zum Zeitpunkt der Umschreibung Wertpapiere im Wert von etwa 20.000,-- DM. Hinzu kamen weitere Wertpapiere, die in den Jahren 1997 und 1998 für insgesamt rund 29.000,-- DM erworben wurden, nämlich für 5.185,25 DM am 22.12.1997, für 10.037,67 DM und für 10.401,42 DM im Oktober 1998 sowie schließlich für 3.643,42 DM am 25.11.1998. Dass ein Teil dieses Geldes augenscheinlich aus einer Erbschaft der Mutter der Klägerin nach dem Tode von deren Vater stammte, ist unerheblich. Wer eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen oder Wertpapiere einem bestimmten fremden Depot gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft zugleich dem Kontoinhaber eine entsprechendes Recht gegen die Bank aus dieser Gutschrift (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1994 – a.a.O.; Urteil vom 25.04.2005 –FamRZ 2005, 1168 (1169)). Dass der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Guthaben auf ihrem Girokonto bei der F-Bank zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung für die einzelnen Bewilligungszeiträume unter Berücksichtigung eines vorhandenen Wertpapiervermögens von rund 50.000,-- DM keine Ausbildungsförderung zustand, liegt auf der Hand ist von dem Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 28.06.2006 im übrigen zutreffend dargelegt worden, so dass auch darauf Bezug genommen werden kann. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sie auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut habe und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Denn dass die Klägerin in den jeweiligen Antragsformularen angegeben hatte, über keine Vermögenswerte zu verfügen, beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit und steht der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens entgegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 2 SGB X). Zwar hat die Klägerin angegeben, weder von dem auf ihren Namen existierenden Sparbuch noch von dem hier streitbefangenen Depot etwas gewusst zu haben, bevor sie durch den Beklagten hiervon in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine entsprechende Überzeugung hat sich das erkennende Gericht allerdings auch nach Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin im Termin vom 05.06.2009 nicht bilden können. Zum Zeitpunkt der Umschreibung des Depots auf die Klägerin durch deren Mutter – im Februar 1997 – war die am 17.04.1980 geborene Klägerin noch minderjährig und somit in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB). Die elterliche Sorge, die die Vertretung des Kindes umfasst (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB), endete indes mit der Volljährigkeit der Klägerin (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 BGB), so dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin im April 1998 auch kein gesetzlicher Vertreter mehr vorhanden war, dem die Verfügungsberechtigung aus dem Konten- und Depoteröffnungsantrag hätte zukommen können. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit und dem Ende der gesetzlichen Vertretung war vielmehr die Klägerin (allein) verfügungsberechtigt, so dass zunächst nur sie auch rechtlich und tatsächlich in der Lage war, den Erwerb der Wertpapiere im Oktober und November 1998 vorzunehmen. Sollte nicht die Klägerin selbst, sondern die Mutter der Klägerin diese Transaktionen vorgenommen habe, so bedurfte sie dafür der rechtsgeschäftlichen Vollmacht durch ihre Tochter, die Klägerin. Dass die Mutter der Klägerin die Transaktionen vornahm, ohne von der Klägerin hierzu nach Eintritt in die Volljährigkeit bevollmächtigt gewesen zu sein, hat die Zeugin zwar ausdrücklich bekundet; dies kann ihr jedoch nicht geglaubt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die G-Bank in D. das Risiko hätte eingehen sollen, der Klägerin als Kontoinhaberin gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden, indem sie Aufträge zum Kauf von Wertpapieren ausführte, obwohl die Auftraggeberin – hier die Mutter der Klägerin – für solche Aufträge zu Lasten des Kontos der Klägerin nicht bevollmächtigt war. Gerade bei risikobehafteten Bankgeschäften, wie der Geldanlage in Wertpapieren, erscheint es ausgeschlossen, dass die G-Bank in D. und die dortigen Mitarbeiter etwa aus Gefälligkeit darauf verzichtet haben könnten, von der Mutter der Klägerin eine Vollmacht der Klägerin zu verlangen, wenn diese zu Lasten des Kontos der Klägerin Bankgeschäfte in Auftrag gab. Dementsprechend konnte die Mutter der Klägerin im Termin am 05.06.2009 auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts die behauptete Vorgehensweise der Mitarbeiter der Deutschen Bank in D. auch nicht erklären, sondern lediglich darauf beharren, es sei so gewesen. Soweit die Mutter der Klägerin in diesem Zusammenhang sich darauf zurückzog, dass dort – bei der Deutschen Bank in D. – bekannt gewesen sei, dass es sich um ihr Geld gehandelt habe, so ist auch dies nicht überzeugend. Aus Sicht der Deutschen Bank in D. – den gleichen Kenntnisstand wie den des Gerichts im vorliegenden Verfahren vorausgesetzt – handelte es sich um Geld der Klägerin, da diese Kontoinhaberin und damit Gläubigerin der Deutschen Bank war. Ist also davon auszugehen, dass die Klägerin – so sie nicht selbst in Erscheinung getreten war – zwingend ihre Mutter bevollmächtigt haben musste, damit diese den Kauf der Wertpapiere in Auftrag geben konnte, so hat die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderung herbeigeführt. Die Bevollmächtigung zu Bankgeschäften hätte jedenfalls Anlass sein müssen, sich bei Ausfüllung des Antragsformulars durch Nachfrage zu vergewissern, ob eventuell vorhandene Vermögenswerte förderungsschädlich sind oder nicht. Dies zu unterlassen und stattdessen im Antragsformular keinerlei Angaben zu vorhandenem Vermögen zu machen, stellt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin im Sinne des § 45 SGB X dar. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 1999/2000 an der B.-Universität A-Stadt das Studium der Rechtswissenschaft auf und beantragte am 13.09.1999 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG -. Mit Bescheid vom 29.10.1999 wurde der Klägerin für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 695,-- DM bewilligt. Auf ihren Antrag vom 19.06.2000 hin wurde der Klägerin für die Monate Oktober 2000 bis März 2001 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 695,-- DM und für die Monate April 2001 bis September 2001 in Höhe von monatlich 795,-- DM bewilligt. Auf weiteren Antrag vom 13.06.2001 erhielt die Klägerin für die Monate Oktober 2001 bis Juni 2002 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 735,-- DM und für die Monate Juli 2002 bis September 2002 in Höhe von monatlich 376,-- Euro. Schließlich erhielt die Klägerin auf ihren Antrag vom 24.06.2002 mit Bescheid vom 30.09.2002 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 in Höhe von monatlich 377,-- Euro, die jedoch für die Monate April 2003 bis September 2003 mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.09.2003 zurückgefordert wurde, da die Klägerin ein Urlaubssemester eingelegt hatte. In den jeweiligen Anträgen hatte die Klägerin angegeben, über keine Vermögenswerte zu verfügen. Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst wurde für alle Auszubildenden, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, ab dem Jahr 2001 ein Datenabgleich gemäß § 45 d Abs. 3 EStG beim Bundesamt für Finanzen durchgeführt. Diese Überprüfung ergab im Falle der Klägerin, dass diese aus Konten, für die sie Freistellungsaufträge erteilt hatte, im Jahr 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von mindestens 1.200,-- DM und im Jahre 2002 solche in Höhe von mindestens 167,-- Euro bei der Deutschen Bank 24 erzielt hatte. Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 16.06.2003 und 25.08.2003 aufgefordert, die Höhe ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung für die jeweiligen Bewilligungszeiträume zu belegen. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.08.2003 mit, dass ihre Mutter, Frau C. A., Inhaberin dieses Depots bei der Deutschen Bank 24 sei. Sie habe die Wertpapiere auf ihren – der Klägerin – Namen erwerben lassen, um Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann aus dem Weg zu gehen, da sie die Scheidung beabsichtigt habe. Wirtschaftlich Berechtigte dieses Depots bei der Deutschen Bank 24 sei daher die Mutter der Klägerin gewesen. Diese Angaben ergänzte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.10.2003 und fügte als Anlage eine Kopie aus dem Sparbuch der Deutschen Bank/Filiale D. mit der Kontonummer X 60 bei, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 136 f BA). Dieses Sparbuch sei bereits im Jahre 1997 angelegt worden, also zu einem Zeitpunkt als sie – die Klägerin – noch keinerlei Einkünfte gehabt habe. Das Sparbuch sei lediglich der Form halber auf den Namen der Klägerin angelegt worden. Mit Bescheid vom 31.12.2003 wurde für die jeweiligen Bewilligungszeiträume von Oktober 1999 bis März 2003 aufgrund nachträglicher Anrechnung eigenen Vermögens keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt und die bewilligte Ausbildungsförderung in Höhe von 15.423,30 Euro zurückgefordert. Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.01.2004 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2006 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin neben dem jeweiligen Guthaben auf ihrem Girokonto bei der F-Bank zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung alleinige Kontoinhaberin und Gläubigerin gegenüber der Deutschen Bank 24 gewesen sei, also alleine verfügungsberechtigt gewesen sei. Der Auskunft des Bundesamtes für Finanzen sei dies unzweifelhaft zu entnehmen. Die Klägerin habe auch den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt. Folglich sei dieses Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Ausgehend davon, dass für das Jahr 2001 bei dem Bundesamt für Finanzen von der Deutschen Bank 24 Kapitalerträge von 613,55 Euro gemeldet worden seien, was bei 3 % Zinsen auf ein Guthaben von ca. 20.500,-- Euro schließen lasse, und für das Jahr 2002 solche in Höhe von 167,-- Euro, was auf ein Guthaben von 5.500,-- Euro schließen lasse, sei unter Einschluss der erworbenen Wertpapiere davon auszugehen, dass bei jeweiliger Antragstellung Vermögenswerte vorgelegen hätten, die den Freibetrag erheblich überstiegen und zu denen die Klägerin keine Angaben gemacht habe. Da die Klägerin weder ihrer Mitwirkungspflicht bei Antragstellung noch im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45 d EStG nachgekommen sei, sei somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für die oben genannten Bewilligungszeiträume nicht vorgelegen hätten, weil Vermögen vorhanden gewesen sei, durch das der Bedarf für das Studium hätte gedeckt werden können. Folglich habe der Klägerin für die Bewilligungszeiträume keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt werden können mit der Folge einer Rückforderung in Höhe von 15.423,30 Euro. Dagegen hat die Klägerin am 01.08.2006 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Mutter der Klägerin am 27.02.1997 bei der Deutschen Bank in D. ein Sparbuch auf den Namen der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, angelegt habe. Davon habe die Klägerin bis zu den Mitteilungen der Gegenseite nichts gewusst. Die Mutter der Klägerin habe parallel dazu ein zunächst für sie bestehendes Depot auf die Klägerin umgeschrieben. Wie bereits vorprozessual ausgeführt, seien das Sparbuch und das Depot auf den Namen der Klägerin angelegt worden, damit der Ehemann der Mutter der Klägerin im Falle einer Scheidung der Eheleute A. davon keine Kenntnis habe. Auch als die Klägerin volljährig geworden sei, habe sie von diesem Depot nichts erfahren. Ihre Mutter sei auch weiterhin allein darüber verfügungsberechtigt gewesen. Das Sparbuch sei alleine im Besitz der Mutter verblieben. Am 29.10.1997 seien auf dem Sparbuch 24.492,48 DM gutgeschrieben worden. Diesen Betrag habe die Mutter der Klägerin von ihrem Vater geerbt. Ein Freistellungsauftrag sei von der Klägerin nicht erteilt worden, auch keine Vollmacht für ihre Mutter. Das Sparbuch selbst befinde sich auch heute noch in der Hand der Mutter der Klägerin. Sie – die Klägerin – habe versucht, von der Deutschen Bank Unterlagen über die hier fraglichen Konten zu erhalten. So existierten jedoch nur noch die beigefügten, per Computer ausgedruckten Schriftstücke, auf die Bezug genommen werde (Blatt 62, 63 der Akte). Bezüglich der Konto/Depoteröffnung und der Freistellung auf den Namen der Klägerin aus dem Jahre 1997 lägen keine Unterlagen mehr vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Besonderheit des Falles darin bestehe, dass die Klägerin trotz mehrerer Anforderungsschreiben nicht bereit gewesen sei, im Rahmen des Datenabgleichs ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht vollständig nachzukommen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend mache, dass ein Guthaben auf einem Depot bei der Deutschen Bank 24 der Mutter der Klägerin gehört habe, die Wertpapiere im Namen der Tochter erworben habe um Schwierigkeiten mit dem Ehemann zu entgegen, werde auf die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur so genannten verdeckten Treuhand verwiesen. Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Jahre 1998 das 18. Lebensjahr vollendet habe. Unabhängig davon, ob die Eltern oder ein Elternteil ein Konto oder mehrere Konten bei der Deutschen Bank im Namen der Klägerin zu einem Zeitpunkt eröffnet hätten, als die Klägerin noch minderjährig gewesen sei, benötigten die Eltern ab dem Eintritt der Volljährigkeit eine rechtsgeschäftliche Vollmacht für das Konto bzw. die Konten. Das Gericht hat Beweis erhoben über die näheren Umstände der Anlegung des Sparbuchs mit der Nummer X 60 bei der Deutschen Bank in D. sowie des zugehörigen Depots durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift des Termins vom 05.06.2009 (Blatt 102 ff. der Akte verwiesen). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.