OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 2912/08.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0807.3K2912.08.F.0A
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Abgrenzung zwischen wesentlich Sehbehinderten und Blinden, wenn Kontaktlinsen wegen Austrocknung nur stundenweise getragen werden können und eine Starbrille als alternative Sehhilfe das Gesichtsfeld stark einschränkt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung zwischen wesentlich Sehbehinderten und Blinden, wenn Kontaktlinsen wegen Austrocknung nur stundenweise getragen werden können und eine Starbrille als alternative Sehhilfe das Gesichtsfeld stark einschränkt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Ihr Anspruch auf Blindengeld besteht nicht in voller Höhe, da ihre zweifelsohne schwerwiegende Sehbehinderung und die daraus resultierenden Einschränkungen dennoch nicht mit denjenigen eines blinden Menschen gleichgesetzt werden können. Der Beklagte hat sie zu Recht als wesentlich sehbehindert eingestuft und die Höhe des Blindengeldes danach bemessen. Die zur Klageerhebung führende Irritation auf Seiten der Eltern der Klägerin entstand dadurch, dass Prof. X ohne erkennbare Veränderung des Sehvermögens der Klägerin seine Empfehlung für ihre blindengeldrechtliche Einstufung geändert hatte. Zur Abklärung gab der Beklagte deshalb erstmals eine unabhängige Begutachtung durch den Landesblindenarzt in Auftrag. Herr Prof. Y, der seit 1996 an den Stellungnahmen des Landesblindenarztes im Fall der Klägerin mitgewirkt hatte, revidierte seine bisherige Einschätzung, die er bis dahin allein auf der Grundlage der Befundberichte von Prof. X gewonnen hatte, nachdem er die Klägerin selbst untersucht hatte. Prof. X kehrte nach Intervention der Mutter der Klägerin zu seiner früheren Empfehlung zurück, wodurch bei ihr der Eindruck entstand, er sei nur falsch zitiert worden. Tatsächlich scheint sich das Sehvermögen der Klägerin durch die Operationen der vergangenen Jahre nicht verbessert zu haben. Ursache der Diskrepanzen ist offenbar, dass Prof. X Fehler unterlaufen sind und die maßgeblichen Werte durch Prof. Y sorgfältiger und umfassender als in den vergangenen Jahren ermittelt wurden. Es spricht manches dafür, dass der Klägerin schon vor dem streitgegenständlichen Zeitraum kein ungeschmälertes Blindengeld zugestanden hätte. Nach § 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 Landesblindengeldgesetz (LBliGG) erhalten Blinde, denen das Augenlicht völlig fehlt, und den Blinden gleichgestellte Menschen mit einem geringen Sehrest Blindengeld in derselben Höhe zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Wesentlich Sehbehinderte dagegen erhalten nur einen Bruchteil des Blindengeldes für Blinde (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 3 LBliGG). Den Blinden gleichgestellt sind 1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (0,02) beträgt, 2. Personen, bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichkommen. Demgegenüber sind wesentlich Sehbehinderte im Sinne des Gesetzes 1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Zwanzigstel (0,05) beträgt, 2. Personen, bei denen krankhafte Veränderungen des Sehvermögens entsprechend einem Schweregrad nach Nr. 1 vorliegen. Die Kriterien für eine Gleichstellung mit Blinden sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt, wiewohl ihr Sehvermögen so erheblich beeinträchtigt ist, dass sie als wesentlich sehbehindert anzuerkennen ist. Der medizinische Sachverhalt ließ sich mit Hilfe der Aussagen der beiden sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung so weit klären, wie es für die Entscheidung erforderlich war. Beide kamen zum Ergebnis, dass ihr zumindest auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,05 erhalten geblieben ist. Dieser Wert stimmt mit den früheren Untersuchungsbefunden von Prof. X seit 2003 überein. Eine beidäugige Prüfung, wie sie Prof. Y, nicht aber Prof. X durchgeführt hat, erbrachte mit einer Sehschärfe von 0,1 im Nahbereich sogar eine Verbesserung gegenüber dem monokularen Sehen. Nach Ziffer 23 Abs. 2 der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008“ (AHP), die als antizipierte Gutachten für eine gleichmäßige Bewertung von Behinderungen unerlässlich sind (Demmel, Die Entwicklung und Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Blindengeldleistung als Sozialleistung, S. 220 m. w. N.), ist bei der Sehschärfenbestimmung das Messergebnis für das beidäugige Sehen zugrunde zu legen, wenn diese Sehschärfe höher liegt als die für das einzelne Auge festgestellten Werte (ebenso die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, zitiert von Demmel a. a. O.). So kann die reale Beeinträchtigung der Betroffenen im Alltag beurteilt werden, deren Ausgleich das Blindengeld dienen soll. Eine Einstufung als quasi blind, die sie zum Bezug von Blindengeld in voller Höhe berechtigen würde, käme folglich bei dieser Sehschärfe nur in Betracht, wenn bei der Klägerin zugleich andere, besonders gravierende Beeinträchtigungen der Sehfunktionen feststellbar wären. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen – soweit sie hier überhaupt in Betracht kommen können - vor: - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben, - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben, - bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50-Grad-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist. Diese augenärztlicher Erfahrung entsprechenden Richtlinien wurden in Ziffer 23 Abs. 3 AHP aufgenommen. Sie sind einer sachgerechten Anspruchsprüfung in aller Regel zugrunde zu legen (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.04.1999, L 15 BL 6/98, juris). Das Gesichtsfeld der Klägerin ist nach den Messungen von Prof. X stark eingeschränkt, erreicht aber in einzelnen Richtungen immerhin Werte bis 18 bzw. 20 Grad und hat damit eine größere Ausdehnung als in den oben angeführten ersten beiden Fallgruppen. Prof. Y ermittelte sogar Gesichtsfeldaußengrenzen von rechts 85°, links 74°, unten 43° und oben 28°, die von denen eines normalsichtigen Menschen (rechts bis 90°, links bis 60°, unten bis 70°, oben bis 60° - vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl.) weniger stark abweichen. Trotz der auffällig großen Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der beiden Ärzte (und zwischen den Ergebnissen der verschiedenen in der Augenklinik B-Stadt von Prof. Y bzw. einem seiner Assistenten durchgeführten Tests), die nicht allein durch die unterschiedlichen Untersuchungsmethoden erklärbar sind (vgl. S. 7 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung), sieht das Gericht keine Veranlassung, hinter den weitaus besseren Werten, die Prof. Y erzielt hat, Messfehler zu vermuten. Er hat plausibel dargelegt, dass es bei dieser sehr ermüdenden Untersuchung darauf ankomme, den Probanden fortwährend zur Mitarbeit zu motivieren. Prof. X hatte – bezogen auf eine frühere Untersuchung - mit Schreiben vom 09.05.2008 mitgeteilt, dass die Klägerin eine Gesichtsfeldprüfung konzentrationsmäßig nicht durchgestanden habe (Bl. 147 d. BA). In der mündlichen Verhandlung räumte er ein, dass für ihn derartige Gutachten eine lästige Pflicht sind, der er nicht mehr Zeit widmet als unbedingt nötig. Für ihn steht die Heilbehandlung, durch die bisher die der Klägerin drohende Erblindung verhindert werden konnte, im Zentrum seiner Bemühungen. Prof. Y dagegen begreift seine Gutachtertätigkeit als interessante Herausforderung, der er sich erkennbar mit Engagement und Akribie stellt. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Motivation des Gutachters neben der Kooperationsbereitschaft der Probandin hier die entscheidende Variable für die Güte der Ergebnisse war. Die dritte hier denkbare Fallgruppe – große zentrale Skotome verbunden mit einem überwiegenden Ausfall des unteren Gesichtsfelds – hat Prof. X bereits in seinen Attesten vom 21.05.2007 bzw. 02.04.2008 nicht mehr erwähnt. Prof. Y hat bei seiner Gesichtsfelduntersuchung keine gutachterlich relevanten Ausfälle innerhalb der von ihm ermittelten Gesichtsfeldaußengrenzen feststellen können (Bl. 117, 157 d. BA), wenngleich auch er übereinstimmend mit Prof. X von einem relativen Zentralskotom ausgeht, also einer deutlich verminderten Lichtunterschiedsempfindlichkeit im Bereich des schärfsten Sehens, die dort nur unscharfe Wahrnehmungen ermöglicht. Davon abgesehen ist nach den vom Gericht für zuverlässig erachteten Ergebnissen von Prof. Y das Gesichtsfeld der Klägerin nach unten hin noch zu mehr als der Hälfte erhalten. Auch wenn in aller Regel die oben angeführten Richtlinien zur Ausfüllung der Gleichstellungstatbestände heranzuziehen sind, schließen sie nicht alle denkbaren Möglichkeiten ein und können deshalb nicht als abschließend gelten (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.05.2003, L 2 BL 3 /02, juris; Bayrisches Landessozialgericht, a. a. O.). Bei der Klägerin ist zusätzlich zu ihrer auf ein Zehntel verminderten Sehschärfe und ihres nach oben und unten nicht unwesentlich eingeschränkten Gesichtsfeldes ihre extreme Weitsichtigkeit und ihr Augenzittern als beeinträchtigend zu berücksichtigen. Allerdings wird diesen Beeinträchtigungen schon durch ihre – sonst nicht zulässige - Einstufung als wesentlich sehbehindert Rechnung getragen, zumal das Augenzittern ohnehin eng mit ihrer mangelnden Sehschärfe zusammenhängt (Bl. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Der von Prof. X noch in die Diskussion gebrachte – noch nicht überprüfte – Gegenlichtvisus, d. h. eine mögliche weitere Einschränkung ihres Sehvermögens im Falle einer Blendung, rechtfertigt die Einstufung als blind nicht, auch wenn er sich bewahrheiten sollte. Lichtverhältnisse, die eine Blendung hervorrufen, kommen zwar hin und wieder vor, entsprechen aber nicht der üblichen Alltagssituation, die der Gesetzgeber im Auge hat. Weitere Phänomene, die bei der Untersuchung der Augen der Klägerin festgestellt wurden, wie etwa eine Iris bombata, wirken sich nach Auffassung der sachverständigen Zeugen nicht mehr nennenswert auf die ohnehin schwache Sehkraft der Klägerin aus. Auch wenn dies aus Gründen der Praktikabilität vom Gesetzgeber im Bund (vgl. die Regelung der Blindenhilfe) wie in den Ländern nicht mehr ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird, steht hinter den nun maßgeblichen Sehwerten die Vorstellung, dass sich ein faktisch Blinder von einem wesentlich sehbehinderten Menschen dadurch unterscheidet, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann (sog. Orientierungsblindheit, vgl. dazu Demmel, a. a. O. S. 214 ff.; § 4 Abs. 2 GHGB NRW; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.05.2003, L 2 BL 3/02). Prof. X war aufgefallen, dass sich die Klägerin mit ihren Kontaktlinsen in seinem Institut relativ sicher bewegen konnte (Bl. 148 d. BA). Deshalb hatte er sie in seinem Attest vom 21.05.2007 auch nur als wesentlich sehbehindert eingestuft (S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Erst als ihm durch die Intervention ihrer Mutter bewusst wurde, dass er sie früher als blind eingestuft hatte, führte er ihre gute Orientierungsfähigkeit darauf zurück, dass sie an ihr bescheidenes Sehvermögen seit ihrer Kindheit adaptiert sei. Tatsächlich lässt sich ihr relativ gutes Orientierungsvermögen aber schon durch die bei ihr festgestellten Sehwerte erklären. Es belegt, dass der Grad ihrer Sehbehinderung vom Beklagten zutreffend eingeschätzt wurde. Ein weiterer Beleg ist ihre Fähigkeit, im Nahbereich – wenn auch unter erheblichen Schwierigkeiten – die Schwarzschrift mit Hilfe eines Bildschirmlesegerätes zu erlernen (Bl. 135 d. BA). Das Sächsische Landessozialgericht geht in seiner oben zitierten Entscheidung sogar davon aus, dass dazu nur Sehschwache in der Lage sind, die nicht die Voraussetzungen für Blindengeldleistungen – und zwar auch nicht in reduzierter Höhe - erfüllen. Blindengeldberechtigte Sehschwache könnten sich zwar noch in unbekannter Umgebung orientieren, aber nur noch unter den Bedingungen eines Arbeitsplatzes für Blinde nennenswerte Arbeitsleistungen erbringen (Rz. 50-53 juris). Die Einstufung der Klägerin als wesentlich Sehbehinderte ist deshalb eine für sie günstige rechtliche Bewertung der Sachlage. Dies gilt auch dann, wenn in die Betrachtung die unbestrittene Tatsache einbezogen wird, dass die Klägerin ihre Kontaktlinsen, mit denen die von Prof. Y dargelegten Sehwerte erzielt wurden, nicht den ganzen Tag über tragen sollte, um ihren Sehrest nicht zu gefährden. Durch das Austrocknen der Kontaktlinsen, das auch mittels spezieller Augentropfen nur hinausgezögert, aber nicht unterbunden werden kann, kann ein Hornhautschaden entstehen, gefolgt von einem Hornhautgeschwür (vgl. S. 10 d. Protokolls). Trotzdem verwendet die Klägerin die Kontaktlinsen den überwiegenden Teil des Tages, weil sie auf ein natürlicheres Sehen – verständlicherweise - nicht verzichten möchte. Die Alternative, eine Starbrille, schränkt das ohnehin reduzierte Gesichtsfeld der Klägerin weiter ein. Denn die Brille projiziert das Zentralskotom, also die Behinderung des zentralen Sehens, großflächig in den Umgebungsraum (vgl. Bl. 147 d. BA), vergrößert also die für sie nur eingeschränkt wahrnehmbaren Bereiche von innen heraus und verschiebt gleichzeitig die Gesichtsfeldaußengrenzen drastisch nach innen. Außerdem gleicht die Brille den bei ihr zu diagnostizierenden irregulären Astigmatismus (Störung der Brechkraft, so dass keine klar umrissenen Konturen erkannt werden können) im Gegensatz zu den Kontaktlinsen nicht aus. Dies könnte – je nach Ausprägung der Störung - zur Folge haben, dass ihre Sehschärfe abnimmt (vgl. S. 6 d. Protokolls). Wie sie tatsächlich mit einer Starbrille sehen würde, ist ungeklärt. Prof. X hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe seine Tests mit einer Brille durchgeführt. Doch findet sich in allen seinen Attesten der Hinweis, dass die Sehschärfe mittels Kontaktlinsen (KL) ermittelt worden sei, so auch in den Schreiben vom 09.05.2008 (Bl. 147 d. BA) und 25.09.2008 (Bl. 33 d. GA). Aber auch wenn angenommen werden müsste, dass ihre Sehwerte mit Brille die Kriterien für eine Gleichstellung mit Blinden erfüllen würden, kann dies nicht der maßgebliche Gesichtspunkt für ihre blindengeldrechtliche Einstufung sein. Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Sehschärfe grundsätzlich von den durch Sehhilfen korrigierten Werten auszugehen ist (vgl. AHP Ziffer 8 Abs. 15; Demmel, a. a. O.). Denn das Motiv der Blindengeldleistung ist der Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen, um Blinden und wesentlich Sehbehinderten eine möglichst weitgehende gesellschaftliche und berufliche Partizipation zu ermöglichen. Maßgeblich muss deshalb sein, welche Sehkraft ein Sehbehinderter im Alltag durch die Verwendung zumutbarer Sehhilfen erreichen kann. Da es nur auf die erzielbare Lebensqualität ankommt, ist nicht entscheidend, ob die Verbesserung des Sehvermögens mit einer Brille oder Kontaktlinsen erzielt wird. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 20.12.1979 (VIII A 2000/76, juris) zwar entschieden, dass bei der blindengeldrechtlichen Beurteilung des Sehvermögens die Sehschärfe ohne Korrektur durch Augengläser zugrunde zu legen sei, wenn das Tragen der Brille auf Dauer nicht möglich sei. Die Sehschärfe sei vom Sprachverständnis her ein Dauerzustand. Sei der Proband zum Tragen von korrigierenden Gläsern nur vorübergehend in der Lage, so sei der maßgebende Dauerzustand derjenige, der sich bei einer Prüfung ohne Augengläser ergebe. Diese Gesetzesauslegung wurde allerdings anhand eines Sonderfalles entwickelt. Der damalige Kläger bekam beim Tragen einer Starbrille erhebliche Beschwerden, nicht zuletzt auch wegen einer cerebralen Störung, und konnte sie deshalb allenfalls kurzzeitig aufsetzen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts greift die sich nur auf das Sprachverständnis berufende Feststellung, eine bestimmte Sehstärke müsse ein dauerndes Merkmal einer Person sei, als Interpretation des Gesetzestextes zu kurz und nimmt Sinn und Zweck der blindengeldrechtlichen Bestimmungen zu wenig in den Blick, auch wenn die damalige Einzelfallentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Abzustellen ist vielmehr in derartigen Grenzfällen darauf, ob bei einer Gesamtbetrachtung der Lebenssituation der Betroffenen sie in ihrer Lebensbewältigung vergleichbar Blinden eingeschränkt sind und zur Kompensation Blindengeld in voller Höhe benötigen. Dies lässt sich bei der Klägerin nicht bejahen. Sie kann ihre Sehkraft durch Kontaktlinsen und die Anwendung von Augentropfen rund die Hälfte des Tages (wenn die für die Fragestellung irrelevante Zeit der Nachtruhe außer Acht gelassen wird) ohne gesundheitliche Probleme so entscheidend verbessern, dass sie sich ohne familiäre Unterstützung orientieren und sogar Schwarzschrift lesen kann. Darüber hinaus trägt sie die Kontaktlinsen – wenn auch unter Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken – den überwiegenden Teil des Tages, um in ihren Möglichkeiten möglichst wenig eingeschränkt zu sein. Sie kann es selbst steuern, in welcher Zeitspanne sie die Kontaktlinsen verwendet und dadurch für Unternehmungen in fremdem Umfeld ein Stück Unabhängigkeit gewinnen. Und selbst in den Stunden ohne Kontaktlinsen sind ihr im Gegensatz zu Menschen, die ihr Augenlicht völlig verloren haben, noch optische Wahrnehmungen möglich. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin gegenüber normalsichtigen Menschen Mehraufwendungen tätigen muss, um am Leben in der Gemeinschaft angemessen teilhaben zu können. Dafür ist das Blindengeld für wesentlich Sehbehinderte gedacht. Eine differenzierende Lösung in Gestalt eines Betrages, der zwischen dem vollen und dem auf 30 Prozent reduziertem Blindengeld angesiedelt ist und für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen könnte, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Soweit die Mutter der Klägerin dennoch der Auffassung sein sollte, der schweren Sehbehinderung ihrer Tochter werde die Einstufung als „nur“ wesentlich sehbehindert nicht gerecht (vgl. ihr Schreiben vom 05.08.2008 an den Beklagten, Bl. 135 d. BA), sei darauf hingewiesen, dass in den fünf anderen Bundesländern, die neben Hessen Blindengeld auch für „nur“ Sehschwache gewähren, der Begriff der hochgradigen Sehbehinderung als Anspruchsvoraussetzung verwendet wird, dessen Definition (d. h. die entsprechenden Sehschärfekriterien) mit der hessischen Regelung identisch ist. Dadurch wird deutlich, dass – wenn überhaupt - nur bei sehr schweren Formen der Sehbehinderung Leistungen erbracht werden sollen. Der Behinderungsgrad der Klägerin wird somit durch die Einstufung als wesentlich sehbehindert nicht unterschätzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin Blindengeld als den Blinden Gleichzustellende in voller Höhe oder lediglich auf 30 Prozent reduziert als wesentlich Sehbehinderte zusteht. Die inzwischen 16-jährige Klägerin kam am 00.00.00 mit dem C-Syndrom zur Welt, einer Mehrfachbehinderung, die sich u. a. in gravierenden Sehstörungen äußert. Im Alter von drei Jahren stellten ihre Eltern für sie erstmals einen Antrag auf Blindengeld. Ihr behandelnder Arzt, Prof. Dr. X von der Augenklinik in A-Stadt, diagnostizierte damals einen extremen Nanophthalmus (Kurzbau des Auges), Aphakie (Linsenlosigkeit), einen Nachstar und ein ausgeprägtes zentrales Netzhautödem (Schwellung der Netzhaut) mit Makulafibrose (Vermehrung des Bindegewebes der Netzhaut), das ein Zentralskotom (nicht oder eingeschränkt wahrnehmbarer Bereich innerhalb des Gesichtsfeldes an der Stelle des schärfsten Sehens) erwarten ließ. Die Visusermittlung und die Angabe des Gesichtsfeldes war aufgrund ihres Alters noch nicht möglich. Er empfahl die Einstufung als wesentlich sehbehindert. Da diese Einschätzung vom Landesblindenarzt aus der Augenklinik B-Stadt aufgrund der von Prof. X erhobenen Befunde geteilt wurde, erhielt die Klägerin mit Bescheid vom 03.07.1996 entsprechendes Blindengeld befristet bis 31.03.1998 bewilligt. Mit fünf Jahren erfolgte eine Nachuntersuchung durch Prof. X. Sein Attest vom 08.05.1998 wiederholte im Wesentlichen die früheren Befunde und ergänzte sie um die Diagnosen ausgeprägte Iris bombata (wie ein Napfkuchen geformte Regenbogenhaut), Hornhauttrübungen, schwankend hohe Intraokulardrucke (Augeninnendruck) und ein beidseitiges chronisches Makulaödem (Schwellung der zentralen Netzhaut verbunden mit einem Sehschärfeverlust bzw. einer veränderten Wahrnehmung von Gegenständen). Der nunmehr erstmals (unter Verwendung von Kontaktlinsen) gemessene Visus wurde auf beiden Augen mit je 0,002 angegeben, das Gesichtsfeld konnte nach wie vor nicht ermittelt werden. Angemerkt wurde, dass die Klägerin exzentrisch fixiere. Prof. X empfahl die Einstufung als blind, welcher der Landesblindenarzt folgte, nachdem ihm diese Bescheinigung vorgelegt worden war. Mit Bescheid vom 12.08.1998 erhielt die Klägerin befristet bis 30.06.2003 Blindengeld in voller Höhe bewilligt. Auf Aufforderung des Beklagten, eine neue augenfachärztliche Bescheinigung beizubringen, legten die Eltern der Klägerin ein Attest von Prof. X vom 24.09.2003 vor. Veränderungen gegenüber seinen bisherigen Befunden ergaben sich daraus nur insofern, als er nun beidseits ein reguliertes Glaukom (grüner Star mit derzeit stabilem Augeninnendruck) und eine Hornhautdystrophie (mit schweren Funktionsstörungen einhergehende pathologische Veränderung der Hornhaut) diagnostizierte. Die zentrale Sehschärfe ermittelte er mit 0,05 auf beiden Augen (mit einliegenden Kontaktlinsen), das Gesichtsfeld erwies sich als nicht prüfbar. Er empfahl die Einstufung der Klägerin als blind wegen des Makulaödems und des extremen Kurzbaus der Augen, der eine extreme Kontaktlinsenkorrektur erforderlich machte. Der Landesblindenarzt ging in seiner Stellungnahme zu diesem Attest davon aus, dass auf Grund des chronischen Makulaödems große zentrale Skotome vorliegen, und schloss sich der Empfehlung von Prof. X an. Mit Bescheid vom 30.10.2003 bewilligte der Beklagte das bis dahin gezahlte Blindengeld bis auf weiteres. Nach einer Operation am linken Auge im November 2003 reichten die Eltern der Klägerin zum Nachweis ihrer nach wie vor geringen Sehstärke ein ärztliches Attest von Prof. X vom 04.01.2005 beim Beklagten ein. Zu der seither festgestellten multiplen Sehbehinderung diagnostizierte er jetzt am linken Auge noch einen Pendelnystagmus (Augenzittern) und am rechten Auge eine zentrale Hornhautnarbe und zentrale Hornhautverdichtungen. Bei beiden Augen wurde eine Sehschärfe von 0,05 mit Kontaktlinsen ermittelt. Dennoch vertrat Prof. X die Auffassung, die Sehschärfe auf dem besseren Auge betrage nicht mehr als 0,02. Ferner ging er – wie in allen bisherigen Bescheinigungen - davon aus, dass bei der Klägerin große Skotome im zentralen Gesichtsfeld vorliegen und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist. Er empfahl erneut die Einstufung als blind. Mit Bescheid vom 17.02.2005 folgte der Beklagte dieser Empfehlung. Nach zwei weiteren Augenoperationen 2004 und 2006 forderte der Beklagte wiederum eine ärztliche Bescheinigung mit aktuellen Visusangaben. Das von Prof. X aufgrund einer Untersuchung am 03.04.2007 ausgestellte Attest vom 21.05.2007 bescheinigte links eine Sehschärfe von 0,05 und auf dem rechten Auge eine Sehschärfe von 0,1 in 50 cm Entfernung. Im Unterschied zu den früheren Bescheinigungen hatte er nicht angekreuzt, dass ein Zentralskotom zu einem großen Gesichtsfeldausfall führen werde. Er empfahl die Einstufung als wesentlich sehbehindert. Der Beklagte veranlasste daraufhin eine Nachuntersuchung der Klägerin durch den Landesblindenarzt. Als dessen Vertreter kam Prof. Dr. Y zu dem Ergebnis, die Sehschärfe des rechten Auges betrage in der Ferne ebenso wie in einer Prüfdistanz von 1 m 0,05, links betrage sie in der Ferne ebenfalls 0,05, in einer Prüfdistanz von 1 m aber nur 0,03, beidäugig gemessen dagegen 0,1 in einer Prüfdistanz von 1 m. Bei einer Prüfung beider Augen zugleich hätten sich innerhalb der ermittelten Außengrenzen von rechts 85°, unten 43°, links 74° und oben 28° bei statischer Darbietung der Prüfmarke III/4 keine gutachterlich relevanten Ausfälle des Gesichtsfelds gefunden. Alle Untersuchungen seien mit einliegenden Kontaktlinsen durchgeführt worden. Zusätzlich zu den von Prof. X diagnostizierten Sehstörungen führte er noch einen Nystagmus auch am rechten Auge und ein Außenschielen am linken Auge (Exotropie) an. In Übereinstimmung mit Prof. X befürwortete er die Einstufung als wesentlich sehbehindert. Mit Bescheid vom 04.12.2007 stellte der Beklagte fest, dass die Voraussetzungen für die Einstufung in den Personenkreis der Blinden nicht mehr gegeben seien. Er bewilligte der Klägerin vom 01.05.2007 bis 31.12.2010 Blindengeld für wesentlich Sehbehinderte und reduzierte seine Leistungen entsprechend. Mit Schreiben vom 12.12.2007 legte die Mutter der Klägerin für diese Widerspruch gegen den Bescheid mit der Begründung ein, ihre Tochter sei in den vergangenen 14 Jahren als blind anerkannt gewesen. Sie könne die veränderte Beurteilung ihrer Sehfähigkeit nicht nachvollziehen. Ihre Tochter sei zwar zwischenzeitlich mehrfach operiert worden, doch habe es sich lediglich um Maßnahmen gehandelt, die den sehr geringen Sehrest hätten erhalten sollen. Sie habe mit Prof. X Rücksprache genommen. Dieser habe seine Beurteilung aus der Vergangenheit nicht geändert. Nach weiterer Korrespondenz der Beteiligten legten die Eltern der Klägerin eine augenfachärztliche Bescheinigung von Prof. X, datiert vom 02.04.2008, vor, in der er unter Verwendung der Befunde vom 03.04.2007, welche seinem Attest vom 21.05.2007 zugrunde lagen, zum Ergebnis kam, ihre Sehschärfe betrage auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,02, obwohl er als Sehschärfe des linken Auges nach wie vor 0,05 angab. Ohne weitere Erläuterung empfahl er nun die Einstufung als blind. Er fügte lediglich an, eine Untersuchung am 15.02.2008 habe keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Der Beklagte wandte sich daraufhin an Prof. X mit der Bitte, seine offenbar versehentlich falsche Einstufung zu korrigieren. Dieser lehnte mit Schreiben vom 09.05.2008 mit der Begründung ab, losgelöst von den definierten formalen Grenzen für Blindheit halte er unter den besonderen Umständen der Klägerin Blindheit für gegeben. Eine Gesichtsfeldprüfung sei von der Klägerin konzentrationsmäßig nicht wirklich durchgestanden worden. Die angegebene Sehschärfe werde nur mit extrem starken Kontaktlinsen erreicht, die ihr auch die räumliche Orientierung in wenig bekannter Umgebung ermöglichen würden. Kontaktlinsen könnten aber für die Beurteilung der Berufsfähigkeit nicht zwingend herangezogen werden, zumal ihre Verträglichkeit angesichts von Hornhauttrübung und Hornhautverpflanzungen nicht als grundsätzlich angesehen werden könne. Eine Starbrille anstelle der Kontaktlinsen hätte jedoch einen stark Gesichtsfeld einschränkenden Effekt, der ihr die Orientierungsfähigkeit in unbekannter Umgebung nahezu nehmen würde. Der Beklagte holte nun noch eine Stellungnahme dazu von Prof. Y bzw. der jetzigen Landesblindenärztin ein. Diese bezeichneten die Ausführungen von Prof. X als teilweise nicht nachvollziehbar, bzw. theoretischer Natur. Die Gesichtsfeldprüfung in ihrem Institut habe einen äußerst erfreulichen Befund erbracht. Offensichtlich sei die Untersuchungssituation in A-Stadt anders gewesen. Die Werte des Sehvermögens der Klägerin lägen für sich genommen oberhalb der Kriterien für eine Einstufung als wesentlich sehbehindert, dennoch rechtfertigten die extreme Refraktion (Lichtbrechung) und der Nystagmus (Augenzittern) diese Einstufung. Mit Bescheid vom 28.08.2008 wies der Beklagte den Widerspruch - gestützt auf die Stellungnahme der Augenklinik B-Stadt - zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Mutter der Klägerin am 30.08.2008 zugestellt. Am 29.09.2008 hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben. Abgesehen von einem formalen Fehler, der im Verlauf des Klageverfahrens behoben wurde, rügt sie, Prof. X habe bestätigt, dass er die im Widerspruchsbescheid verwerteten Angaben nicht gemacht habe. Eine Nachuntersuchung durch Prof. X am 23.09.2008 habe einen stabilen Befund gegenüber den Voruntersuchungen ergeben. Es sei eine zentrale deutliche Absenkung als Folge des ehemaligen Makulaödems durch zentrale Evusion in Folge des extremen Nanophtalmus feststellbar. Die Goldmann-Perimetrie ergebe stark konzentrisch eingeengte Gesichtsfelder im Wesentlichen zwischen 10 und 15 Grad. Es könne also nicht von normalen Gesichtsfeldaußengrenzen ausgegangen werden. Die Sehschärfe auf dem besseren Auge betrage nicht mehr als 0,02, wenn die Sehschärfe wie von Prof. X mit der Brille gemessen werde. Prof. Y habe die Testung mit den weichen Kontaktlinsen durchgeführt, welche die Klägerin trage. Deshalb habe er auch andere Ergebnisse bei den Gesichtsfeldeinschränkungen erzielt. Wegen der mit der Tragedauer zunehmenden Austrocknung der Kontaktlinsen dürfe die Klägerin sie nach ärztlicher Empfehlung maximal acht Stunden am Tag tragen, um ihr restliches Sehvermögen nicht zu gefährden. Sie trage sie zwar länger, weil sie dann mehr sehen könne, doch dürfe dies nicht der Bewertung zugrunde gelegt werden. Da durch die Kontaktlinsen kein ganztägiger Ausgleich der Sehbehinderung erreicht werden könne, sei bei den augenärztlichen Tests von den ohne die Nutzung von Kontaktlinsen erzielbaren Werten auszugehen. Erschwerend komme ihre extreme Weitsichtigkeit, das Augenzittern und eine weitere Einschränkung des noch vorhandenen Sehvermögens durch den Gegenlichtvisus hinzu. Das Blindengeld solle sehbehinderten Menschen ermöglichen, trotz ihrer visuellen Einschränkungen am täglichen Leben teilzunehmen und zwar nicht nur in Schule und Beruf, sondern auch im Freizeitbereich. So benötige die Klägerin etwa eine Begleitperson, wenn sie schwimmen gehe, da sie die Kontaktlinsen herausnehmen müsse, was sie nicht selbst bewerkstelligen könne. Das Blindengeld solle einen Ausgleich für diese und andere Mehraufwendungen gewähren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 ab 01.05.2007 Blindengeld in gesetzlicher Höhe wegen Blindheit zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist er darauf hin, dass Prof. Y bei einer binokular offen durchgeführten Gesichtsfelduntersuchung mit einliegenden Kontaktlinsen erheblich geringere Gesichtsfeldeinschränkungen festgestellt habe als Prof. X. Dessen Befundbericht enthalte keine Aussage zu einer binokular durchgeführten Gesichtsfelduntersuchung. Prof. Y habe betont, dass bei den Untersuchungen Alltagsbedingungen zugrunde zu legen seien, somit auch die von der Klägerin üblicherweise getragenen Kontaktlinsen. Für die Durchführung der Untersuchung mit einer Brille ergäben sich keine Anhaltspunkte rechtlicher Art. Mit Beschluss vom 19.03.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Prof. X und Prof. Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Behördenakten, insbesondere die ärztlichen Atteste und Gutachten sowie die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.