Beschluss
3 L 1367/09.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0818.3L1367.09.F.0A
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Leitsätze
Ausbildungsförderung, Vermögen, Wohnungseigentum
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausbildungsförderung, Vermögen, Wohnungseigentum Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus N. wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO), wie sich den folgenden Ausführungen entnehmen lässt. Der am 20. Mai 2009 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Förderungsanspruch nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - für sein Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main zu haben. Da nach § 11 Abs. 2 BAföG auf den Bedarf des Auszubildenden sein Einkommen und Vermögen anzurechnen sind, wobei die Einzelheiten der Vermögensanrechnung in den §§ 27 bis 30 BAföG geregelt sind, steht einem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Ausbildungsförderung der vom Antragsteller mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 2001 - auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 6 ff. der Akte) - erworbene 2/5 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung N., Flur X., B. 22 entgegen. Dies hat der Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 ausführlich dargelegt, so dass darauf zunächst Bezug genommen werden kann. Dagegen vermögen die Erwägungen des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren nicht durchzugreifen. Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, dass die von ihm in § 5 Ziffer 2 des notariellen Vertrages vom 20. Dezember 2001 übernommene Verpflichtung, zu Lebzeiten seiner Eltern das übertragene Wohnungseigentum ohne Zustimmung der Eltern nicht zu veräußern oder zu belasten, einer Vermögensanrechnung entgegensteht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Vermögen (auch) alle beweglichen und unbeweglichen Sachen des Auszubildenden. Ausgenommen sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.01.1991 - BVerwGE 87, 284 (288); vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.2008 - 10 D 2003/08) kann im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entscheidend nur sein, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Personen rechtlich oder tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Ein objektives Verwertungshindernis ergibt sich aus der vom Antragsteller in § 5 Ziffer 2 des notariellen Vertrages übernommenen Verpflichtung nicht. Im Übrigen kann die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 137 Satz 1 BGB. Dass eine Verletzung der vom Antragsteller seinen Eltern gegenüber übernommenen Verpflichtung, das ihm übertragene Wohnungseigentum ohne Zustimmung der Eltern nicht zu veräußern oder zu belasten, diese zur Rückübertragung des Wohnungseigentums berechtigen würde, steht der Annahme fehlenden Vermögens ebenfalls nicht entgegen. Denn die Rückübertragung des Wohnungseigentums auf seine Eltern wäre nur möglich Zug um Zug gegen Rückgewähr des vom Antragsteller für die Übertragung des Wohnungseigentums geleisteten Ausgleichsbetrages in Höhe von 100.000,-- DM. Im Falle der Rückübertragung stünde dann dieser Ausgleichsbetrag als anrechenbares Vermögen zur Verfügung. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den dem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.07.2008 - 12 BV 07.1595 - Juris - zugrunde liegenden Gegebenheiten. Im dortigen Fall war die Überlassung des Grundstücks auf den Auszubildenden unentgeltlich erfolgt zur Abfindung des Auszubildenden als weichendem Erbe. Deshalb hätte im dortigen Fall, dem eine vergleichbare vertragliche Gestaltung der Überlassung zugrunde lag, der Versuch einer Belastung des Grundstücks durch den Auszubildenden dazu geführt, dass das Grundstück auf die Eltern rückübertragen worden wäre und der Auszubildende „mit leeren Händen“ dagestanden hätte. Dieser Fall steht hier - wie dargelegt - nicht zu befürchten. Darüber hinaus kann zwar zur Vermeidung unbilliger Härten gem. § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Voraussetzungen liegen dafür im vorliegenden Fall indessen nicht vor. Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.06.1986 - BVerwGE 74, 267 (271)). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Nach dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu bestimmten Rahmen (vgl. insbesondere Urteile vom 12.06.1986 (a. a. O)., vom 13.06.1991 (BVerwGE 88, 303 (309ff)), sowie Beschlüsse vom 29.12.2003 (5 B 99/03 - juris) und vom 21.07.2006 (5 B 102/05 - juris), kann es sich vornehmlich als Härte erweisen, wenn die Verwertung selbstbewohnten Grundvermögens, zu der auch ein Miteigentumsanteil rechnen kann, in Rede steht, also der Verlust der eigenen Wohnstatt zu besorgen ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil der Antragsteller bereits vor Studienbeginn nicht mehr das hier streitbefangene Wohnungseigentum bewohnt hat. Im Übrigen kann eine unbillige Härte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis bestehen. Dass hiervon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann, belegt der Umstand, dass der Vater des Antragstellers im behördlichen Verfahren selbst vorgetragen hat, die streitbefangene Immobilie sowie weitere Immobilien der Eltern des Antragstellers stünden im Internet zum Verkauf. Darauf hat der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2009 zutreffend hingewiesen. Deshalb sind hier Umstände, die als gleichsam moralisches Hindernis für eine Verwertung gesehen würden, weil diese als unerfreulich bzw. mit unzumutbaren Konsequenzen für die übrigen Wohnungseigentümer empfunden würden, augenscheinlich nicht gegeben, unabhängig davon, dass diese den Tatbestand einer unbilligen Härte nicht erfüllen würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2006 - a. a. O.). Schließlich ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ersichtlich, dass das Wohnungseigentum des Antragstellers wertausschöpfend belastet sein könnte. Denn bereits im Dezember 2001 war das oben bezeichnete Flurstück mit den Grundschulden belastet, die auch heute noch in Abteilung III des entsprechenden Grundbuchblattes des Grundbuches von N. aufgeführt sind. Dass der Antragsteller für den Erwerb von 2/5 Miteigentumsanteil einen Ausgleichsbetrag von 100.000,-- DM leistete, steht nach Auffassung des Gerichts der Annahme entgegen, dass die vorhandenen Belastungen des Grundstücks dessen Wert egalisieren könnten. Deshalb ist in einem Fall, wo - wie hier - der Verlust der eigenen Wohnstatt nicht in Frage steht, kein durchgreifender Anlass zur Privilegierung des Antragstellers gegenüber solchen Auszubildenden gegeben, die sonstiges Vermögen (wie Bar-, Spar- und/oder Wertpapiervermögen) grundsätzlich mit Ausnahme des Freibetrages einsetzen müssen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO).