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Beschluss

3 K 101/12.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:0516.3K101.12.F.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Rückforderung eines Leonardo da Vinci Stipendiums
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,00 € zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 27.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Rückforderung eines Leonardo da Vinci Stipendiums Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,00 € zuzüglich Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 27.11.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 84 VwGO). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, denn der Streit um die Rückforderung von Leistungen, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnisses gewährt wurden, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 – NJW 2006, 2568 ; Hess. VGH, Urteil vom 31.10.1989 – NVwZ 1990, 879). Die Subventionsvergabe im Wege des öffentlich-rechtlichen Austauschvertrages (§ 56 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NdsVwVfG) ist hier durch den Anhang B „Finanzierung“ des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG vom 15. November 2006 in der Fassung des Beschlusses Nr. 1357/2008/EG vom 16.12.2008 vorgeben. Dort wird der Kooperationspartner der Klägerin, die Nationale Agentur, und damit ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt ermächtigt, mit den Antragstellern vereinfachte Verträge abzuschließen, die sich auf die dort im einzelnen genannten Punkte beschränken. Die Klägerin verfügt auch über das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, denn infolge der Entscheidung, die Gemeinschaftsbeihilfe auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu vergeben, war die Klägerin gehindert, einen Erstattungsanspruch per Leistungsbescheid geltend zu machen (vgl. Hess. VGH a. a. O.). Die Klage ist jedoch im Wesentlichen unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 970,00 € nur zu einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Teil zu. Die Klägerin hat einen Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten lediglich für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 12.10.2010. Anspruchsgrundlage hierfür ist Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung. Danach ist inhaltlich – bei unterschiedlichen sprachlichen Fassungen (vgl. Bl. 5 Rücks. BA, Bl. 9 Rücks. BA) – die Beklagte verpflichtet, bei Nichteinhaltung der Vertragslaufzeit oder der vertraglichen Vereinbarungen bereits ausgezahlte Fördergelder zurückzuzahlen. Im vorliegenden Fall einschlägig ist das Merkmal der „Nichteinhaltung der Vertragslaufzeit“. Denn die Beklagte befand sich in diesem Zeitraum vom 01.10.2010 bis 12.10.2010 bereits wieder in ihrer Wohnung in C-Stadt. Dass die Beklagte bestimmte Abschlussarbeiten wie technische Zeichnungen, Erstellung von Linesheets sowie Archivierung der kollektionsbezogenen Datenbestände nicht mehr zwingend von Paris aus erledigen musste, sondern diese auch von C-Stadt aus bearbeiten und online zur Verfügung stellen konnte, ist nicht ausreichend. Dass die heute bestehenden technischen Möglichkeiten es erlauben, bestimmte Tätigkeiten in der eigenen Wohnung durchzuführen und online zur Verfügung zu stellen, entband die Beklagten nicht von der vertraglich übernommenen Verpflichtung, das Praktikum tatsächlich bis zum 12.10.2010 durchzuführen. Ein Aufenthalt in der eigenen Wohnung in Deutschland ist dagegen nicht förderfähig. Ausgehend von dem Gesamtzeitraum vom 12.04. bis 12.10., also von 183 Tagen Praktikumsdauer und einer von der Klägerin dafür gewährten Zuwendung von 5.170,00 € - den weiteren Zuschuss für Sprachkurse außer Betracht gelassen – ergibt sich ein Tagessatz von 28,25 €. Hieraus errechnen sich bei 12 Tagen 339,00 €, so dass sich abzüglich der von der Klägerin bereits früher in Abzug gebrachten 330,00 € ein noch von der Beklagten zu zahlender Betrag von 9,00 € ergibt. Die Zinszahlungspflicht hinsichtlich dieses Betrages ergibt sich aus den §§ 286, 288 S. 2 BGB i. V. m. § 62 VwVfG. In einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, in dem die Geldleistungspflicht eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht, finden die zivilrechtlichen Verzugszinsregeln entsprechende Anwendung (BVerwG, Urteil vom 15.03.1989 –BVerwGE 81, 312 (318); Hess. VGH, Urteil vom 17.04.1991 – 5 UE 3455/87– juris). Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Klageforderung – die die anteilige Rückforderung für den Zeitraum vom 24.08.2010 bis zum 30.09.2010 betrifft – ist die Klage unbegründet. Auch insoweit stützt die Klägerin ihr Begehren auf Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen des zwischen den Beteiligten geschlossenen Teilnehmervertrages. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte habe mit ihren Aufenthalten in Mazedonien und New York die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten, wird dies vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Der Gegenstand der Vereinbarung ergibt sich aus Art. 1 des Teilnehmervertrages, in dem sich die Beklagte in Art. 1 Abs. 2 insbesondere zur Umsetzung des Lernaufenthaltes wie im „Anhang I“ beschrieben, verpflichtete. Tatsächlich bezieht sich Art. 1 Abs. 2 des Vertrages auf die dazugehörigen Anlagen A und B, welche die Ziele und die Gestaltung des Lernaufenthaltes sowie die einzelnen Förderungsbedingungen konkretisieren. Insoweit lässt das in Anhang A („Training Agreement“) enthaltene „Detaillierte Programm der Inhalte/des Ablaufs des Praktikums“ keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Beteiligten den Aufenthalt der Beklagten in Mazedonien und danach in New York vertraglich vereinbart hatten. Auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag finden gemäß § 62 S. 2 VwVfG ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung, soweit sich aus den §§ 54 ff. VwVfG oder aus den übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetztes nichts Abweichendes ergibt. Nach den damit entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB ist maßgeblich in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille, wobei im Einzelfall nicht bei den Buchstaben des Vertragstextes stehen zu bleiben ist, sondern der Sinn der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erfassen ist (BGH, Urteil vom 10.12.1982 - BGHZ 121, 13 (16); BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 – NJW 1990, 1926 (1928) ). Hier ist schon zweifelhaft, ob das „Detaillierte Programm der Inhalte/des Ablaufs des Praktikums“ auslegungsbedürftig und damit der Anwendungsbereichen der §§ 133, 157 BGB eröffnet ist. Selbst wenn man dies bejaht, weil die Klägerin der Auffassung ist, dass sich aus dem Ablaufplan des Praktikums nicht ergebe, dass die Beklagte persönlich „vor Ort“ habe sein müssen, vermag dies ein für die Klägerin günstiges Ergebnis nicht herbeizuführen. Eine an Treu und Glauben und der Verkehrssitte orientierte Auslegung des Ablaufplans des Praktikums hat sich daran zu orientieren, wie dieser von redlichen Vertragspartnern der beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Die dazu vom Gericht eingeholten Auskünfte der Modeverbände ergeben folgendes Bild: Der GermanFashion Modeverband Deutschland e.V. hat in seiner Stellungnahme vom 21.12.2012 ausgeführt, dass eine Überwachung der Produktion durch den Auftraggeber durchweg üblich sei. Je kleiner das Unternehmen sei, desto wahrscheinlicher werde es sein, dass der Inhaber/Designer sich auch persönlich um die Produktionsüberwachung kümmere. Die Anwesenheit des Inhabers/Designers während einer Modepräsentation in New York sei durchweg üblich. Gerade Designer müssten bestrebt sein, ihre Modemarke durch ihre Person und ihre persönliche Präsenz darzustellen und für die Presse und Kunden persönlich präsent zu sein. Der Gesamtverband der Deutschen Textil- und Modeindustrie e.V. hat in seiner Stellungnahme vom 21.12.2012 ausgeführt, dass im Modebereich grundsätzlich zwischen Entwurf und Produktion zu unterscheiden sei. Der Designer sei für den Entwurf verantwortlich, teilweise entwickle er auch die Schnitte. Es mache durchaus Sinn und komme auch vor, dass der Designer die Produktion besuche und dort die Qualität überprüfe. Eine permanente Überprüfung der Produktion sei hingegen eher ungewöhnlich. Im Ergebnis käme es auf die Ausgestaltung der (arbeits-) verträglichen Abrede an. Es sei absolut üblich, dass ein Mode-Designer während der Präsentation seiner Kollektion vor Ort persönlich anwesend sei. Ein Fehlen sei ungewöhnlich. Der Verband Deutscher Mode- und Textildesigner hat in seiner e-mail vom 25.02.2013 die Frage, ob es üblich sei für eine Modedesignerin, selbst am Präsentationsort anwesend zu sein, bejaht. Dabei komme es weder auf die Betriebsgröße noch auf eventuelle Angestellte an. Diese vom Gericht eingeholten Auskünfte lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass es bei kleinen Unternehmen – um ein solches handelt es sich bei dem aufnehmenden Unternehmen in Paris – üblich ist, dass sich der Designer um die Produktionsüberwachung kümmert und die Anwesenheit bei der Präsentation absolut üblich ist; ein Fehlen sogar ungewöhnlich wäre. Soweit die Klägerin die Stellungnahme der Modeverbände als uneinheitlich wertete, trifft dies jedenfalls für kleine Design-Unternehmen mit eigenem Label nicht zu. Der Annahme der oben beschriebenen vertraglichen Vereinbarung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass das EU-Mitgliedsland Frankreich sowohl in dem „Training Agreement“ als auch in der vorvertraglichen Korrespondenz der Beteiligten als Zielland bezeichnet wurde. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Firma D., bei der die Beklagte ihr Praktikum absolvierte, in Paris ihren Sitz hat und die Beklagte dementsprechend auch die ganz überwiegende Zeit ihres Praktikums in Frankreich verbrachte. Allerdings wird diese Angabe des Ziellandes im „Training Agreement“ durch die detaillierteren Angaben in dem Ablaufplan ergänzt und modifiziert. Deshalb ist die Bezeichnung von Frankreich als Zielland im „Training Agreement“ nicht geeignet, bei der Vereinbarung der Beteiligten für die streitbefangene Zeit vom 24.08.2010 bis zum 30.09.2010 zu der Auslegung zu gelangen, die Beklagte habe sich nicht in Mazedonien bzw. New York aufhalten dürfen. Schließlich ergibt sich zu Gunsten der Klägerin Abweichendes auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte in Art. 5 Nr. 4 des Teilnehmervertrages die Vorlage einer detaillierten Reisewegbestätigung mit originalen Belegen schuldete. Soweit die Klägerin insbesondere der Auffassung ist, dass die Beklagte bezeichnenderweise ausgerechnet im Hinblick auf ihre Reisen nach Mazedonien und in die USA ihrer Verpflichtung auf Vorlage von Reisewegbestätigungen nicht nachgekommen sei, wird dies vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Die von der Beklagten nach Art. 5 Nr. 4 des Teilnehmervertrages geschuldete Reisewegbestätigung beschränkte sich – wie die diesbezüglich Anlage (Bl. 16 BA) ausweist – auf Belege für die Hin- und Rückreise zur Praktikumsstelle im Ausland. Diese hat die Beklagte vorgelegt. Selbst wenn man – entgegen der obigen Darlegungen – davon ausgehen wollte, dass der Aufenthalt der Beklagten in Mazedonien und New York vereinbarungswidrig war, würde dies die Klägerin im vorliegenden Fall nicht zur anteiligen Rückforderung des Stipendiums berechtigen. Zwar hat die Nichterfüllung einer im einem Subventionsvertrag zur Sicherung der Zweckbindung vereinbarten Pflicht grundsätzlich zur Folge, dass der Zuschuss wegen Verfehlung des Subventionszweckes zurück zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2006 – NVwZ 2007, 246 (248) m. w. N.). Die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs ist indes nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für den Widerruf eines die Subvention gewährenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 3 VwVfG gelten, dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger der Subventionen zwar gegen eine zur Sicherung ihres Zweckes eingegangenen vertraglichen Verpflichtung verstoßen hat, die Pflichtverletzung aber unter Berücksichtigung des für die Subvention geltenden gesetzlichen Rahmens nicht dazu geführt hat, dass der mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist (BGH a. a. O.; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.1988 – NVwZ 1989, 165 ff.). Mit dem Programm „Leonardo da Vinci“ wird ausweislich Art. 25 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG vom 15. November 2006 insbesondere das spezifische Ziel verfolgt, die Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beim Erwerb und beim Einsatz von Wissen, Fähigkeiten und Qualifikationen zur Förderung ihrer persönlichen Entwicklung, ihrer Beschäftigungsfähigkeit und ihrer Teilnahme am Europäischen Arbeitsmarkt zu unterstützen (Art. 25 Abs. 1 (a)). Diesen Anforderungen wird die tatsächliche Durchführung des streitbefangenen Praktikums – bezogen auf die spezifischen Bedingungen der Modebranche – in besonderer Weise gerecht. Wo – wie in der Modebranche mit ihrem sechs-monatigem Rhythmus von Frühjahrs-Sommer-Kollektion und Herbst- Winter-Kollektion – die Entwicklung einer Kollektion und anschließende Produktion und Präsentation an verschiedenen Orten stattfinden, dient es gerade dem Erwerb von Wissen, Fähigkeiten und Qualifikationen, wenn dem Praktikumsteilnehmer im Rahmen eines sechs-monatigen Lernaufenthalts die Möglichkeit eröffnet wird, einen solchen Zyklus in Gänze zu begleiten. Eine sonstige Rechtsgrundlage, auf die die Klägerin ihr Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin fordert von der Beklagten eine gewährte Zuwendung teilweise zurück. Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (ABl. L 327 S. 45), geändert durch den Beschluss Nr. 1357/2008/EG vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 350 S. 56) führte die Kommission der EU ein Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens durch. Für das sektorale Einzelprogramm „Leonardo da Vinci“, das auf die Lehr- und Lernbedürfnisse aller Beteiligten der beruflichen Bildung ausgerichtet war, war auf nationaler Ebene für die Bundesrepublik Deutschland das Bundesinstitut für Berufsbildung als „Nationale Agentur“ für die Gesamtkoordination der Durchführung der Maßnahmen benannt, das seinerseits mit der Klägerin kooperierte. Ein Ziel des Programmes „Leonardo da Vinci“ ist es, Studierenden, Auszubildenden und Neugraduierten praktische Berufserfahrung im EU-Ausland zu ermöglichen und dadurch die internationale Zusammenarbeit von Hochschulen und Unternehmen zu fördern. Die Beklagte war im Jahr 2010 an der Hochschule für Künste Bremen im Studiengang Integriertes Design//Schwerpunkt Mensch & Mode eingeschrieben. Sie beabsichtigte, bei dem Mode-Designer D. in Paris ein Praktikum durchzuführen. Hierfür bewarb sich die Beklagte bei der Klägerin als der zuständigen Kooperationspartnerin der Nationalen Agentur um ein Stipendium aus dem Berufsbildungsprogramm Leonardo da Vinci. Nachdem die Klägerin die Bereitschaft erklärt hatte, das Praktikum der Beklagten mit einem Stipendium zu unterstützen, schlossen die Beteiligten unter dem 31.03.2010/15.04.2010 eine Vereinbarung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 4, 5 BA). Bestandteil der Vereinbarung waren die Anhänge A (Training Agreement) sowie Anhang B (Allgemeine Bestimmungen). Anhang A enthielt als Angabe zum Lernaufenthalt im Zielland die Angabe „75010 Paris, France“ und als Zeitraum die Zeit vom 12.04.2010 bis zum 12.10.2010. Die Rubrik „Detailliertes Programm der Inhalte/des Ablaufs des Praktikums“ enthielt folgende Angaben: „ April: Introduction to the work, research for the collection theme, fabric and supplier research, development of ideas May – July: organize production of fall/winter 2010/11, pattern making for spring/summer 2011, development of accessories and knit pieces, production of prototypes August: Development of the spring/summer 2011 collection in Macedonia, technical drawings for commercial book September: preparation for the show in New York, follow up: look-book, showroom, press and sales” In der Folge gewährte die Klägerin der Beklagten den – neben weiteren 330,00 € für einen Sprachkurs – vereinbarten Zuschuss in Höhe von 5.170,00 €. Aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen und Erklärungen ergab sich, dass die Beklagte vom 24.08.2010 bis zum 05.09.2010 in Mazedonien und direkt anschließend vom 06.09.2010 bis zum 30.09.2010 in New York auf der New York Fashion Week (09. bis 16.09.2010) gearbeitet hatte. Nach dem Rückflug von New York am 30.09.2010 kehrte die Beklagte in ihre Wohnung nach C-Stadt zurück, von wo sie bis zum 12.10.2010 aus für die Praktikumseinrichtung arbeitete. Die Klägerin erkannte zunächst den Zeitraum vom 12.04.2010 bis zum 31.08.2010 (Ende des Mietverhältnisses in Paris) als förderfähig an. Daraus errechnete die Klägerin zunächst einen zeitanteiligen Rückforderungsbetrag von 1.090,00 €, mit dem sie den Zuschuss zu einem Sprachkurs in Höhe von 330,00 € verrechnete und daher von der Klägerin mit Schreiben vom 18.01.2011 die Zahlung von 760,00 € verlangte. Nach Rücksprache mit der Nationalen Agentur erkannte die Klägerin nur noch den Zeitraum vom 12.04.2010 bis zum 23.08.2010 als förderfähig an; danach habe sich die Beklagte in nicht förderfähigem Gebiet (Mazedonien/New York) befunden. Mit Schreiben vom 05.05.2011 forderte die Klägerin deshalb von der Beklagten den Betrag von 970,00 € zurück. Nachdem die Beklagte dem – wie schon zuvor – entgegen getreten war, hat die Klägerin am 18.12.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben, welches sich mit Beschluss vom 03.01.2012 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwies. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, dass der Lernaufenthalt der Beklagten unstreitig zum 12.04.2010 angetreten worden sei, allerdings nicht bis zum vereinbarten Ende im ausschließlich förderungsfähigen Paris fortgesetzt worden sei. Vielmehr habe sich die Beklagte in der Zeit nach dem 24.08.2010 in Mazedonien, New York sowie im Anschluss daran in ihrer Wohnung in C-Stadt aufgehalten. Gemäß Art. 2 Abs. 2 („Vertragsbeendigung“) habe der Empfänger der Finanzhilfe, wenn er den Vertrag vorzeitig beende oder den Vertrag nicht entsprechend den Regeln einhalte, diese der Einrichtung, mithin der Klägerin zurückzuerstatten. Vorliegend habe die Beklagte, indem sie das förderungsfähige Paris nach eigenem Bekunden bereits am 24.08.2010 endgültig verlassen habe, den Vertrag nicht entsprechend den vereinbarten Regeln eingehalten. Die Förderung im Rahmen des Programms „Leonardo da Vinci“ sei ausdrücklich darauf gerichtet, der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer die tatsächlich entstandenen Kosten für Anreise und Aufenthalt im förderungsfähigen Ausland zu erstatten, was in Art. 3 zum Ausdruck komme. Dementsprechend enthalte Art. 5 Nr. 4 die Verpflichtung, eine Reisewegbestätigung mit originalen Nachweisen vorzulegen. Aus diesem Grund sei weiterhin in der Anlage A (Training Agreement) im Detail anzugeben, welchen Ablauf bzw. welchen Inhalt das zu fördernde Praktikum haben solle. Diesbezüglich sei seitens der Beklagten zwar angegeben worden, im August und September 2010 die Entwicklung einer Spring/Summer 2011-Kollektion sowie die Vorbereitung einer Fashionshow in New York zu unterstützen. Der persönliche Aufenthalt der Beklagten in Mazedonien sowie in den USA sei dagegen weder konkret mitgeteilt worden noch erschließe sich dieser indirekt aus dem Sinnzusammenhang der angegebenen Tätigkeit. Deshalb hätte es seitens der Beklagten einer eindeutigen Mitteilung hinsichtlich der weiteren Aufenthalte in anderen Staaten bedurft. Die Beklagte wäre sodann darüber aufgeklärt worden, dass Aufenthalte in Mazedonien und in den USA grundsätzlich nicht förderungsfähig seien. Dies zugrunde gelegt, sei im vorliegenden Fall mithin von einer vorzeitigen Beendigung des vereinbarten Lernaufenthaltes in Paris auszugehen. Der Rückforderungsanspruch sei dem Grunde nach gegeben. Der schlichten Benennung von „Mazedonien“ bzw. „New York“ sei gerade nicht zu entnehmen, dass ein Aufenthalt der Beklagten in diesen Gebieten vereinbart werden sollte. Im Übrigen spreche gegen eine derartig weite Interpretation des Vertrages insbesondere, dass das EU-Mitgliedsland Frankreich explizit als das Zielland im Vertrag bezeichnet worden sei und von dem vereinbarten Zielland maßgeblich die Förderung dem Grunde wie der Höhe nach abhängig sei. Außerdem sei Frankreich auch in einem Schreiben, welches dem Vertragsschluss unmittelbar vorausgegangen sei, als Zielland benannt worden. Im Übrigen beziehe sich die Förderung im Rahmen des EU-Berufsbildungsprogrammes „Leonardo da Vinci“ fast ausnahmslos auf Staaten der Europäischen Union. Schließlich spräche dafür der Umstand, dass die Beklagte in Art. 5 Nr. 4 des Teilnehmer/innenvertrages die Vorlage einer detaillierten Reisewegbestätigung mit originalen Belegen geschuldet habe – die Vorlage von Reisewegbelegen aber nur den Sinn habe, den Aufenthalt von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im vereinbarten Zielland auch entsprechend nachvollziehen zu können – um Missbrauch vorzubeugen. Eine abweichende Auslegung der vertraglichen Vereinbarung sei zudem nicht unter Berücksichtigung der von Seiten des Gerichts eingeholten Stellungnahmen der Modeverbände geboten. Diese Stellungnahmen erwiesen sich als uneinheitlich und ließen Rückschlüsse in dieser Sache nicht ohne weitere Erkundigungen zu. Ausgehend von dem der Beklagten gewährten Betrag von 5.170,00 € sowie unter Zugrundelegung des durch die Beklagte in Paris verbrachten Zeitraumes ergebe sich ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 970,00 €, wobei von diesem Betrag bereits der zweite, der Beklagten zustehende Zuschuss in Höhe von 330,00 € in Anrechnung gebracht worden sei. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bestehe gemäß §§ 288, 286 BGB i. V. m. § 62 S. 2 VwVfG. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von 970,00 € zuzüglich Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 27.11.2011 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Vertragsunterlagen diesen nicht ansatzweise zu entnehmen sei, dass Dienstreisen einen Verstoß gegen die Förderbedingungen darstellten. Tatsächlich seien die Auslandsaufenthalte wesentlicher Bestandteil des Praktikums gewesen und die Teilnahme vom Ausbilder vorausgesetzt/erwartet worden. Inhalt des Praktikums sei es gewesen, einen kompletten Zyklus einer Kollektionsentwicklung zu begleiten, beginnend mit der Entwurfsarbeit, Schnitt- und Printentwicklung, Anproben etc. sowie Produktion (in Mazedonien) und Präsentation (auf der New York Fashion Week) sowie Vertrieb, Presse und allgemeine Nachbereitung. Diese einzelnen Schritte sollten deutlich machen, dass Produktion und Präsentation ein wesentlicher Bestandteil einer Modekollektionserstellung seien. Ein Modepraktikum ohne diese Teile sei dem Sinne nach unvollständig. Durch die oben genannten Dienstreisen seien die tatsächlich entstandenen Kosten nicht geringer geworden, sondern hätten im Gegenteil noch aus eigenen Mitteln ergänzt werden müssen. Im Übrigen seien bereits im Training Agreement diese Aufenthalte deutlich aufgeführt und von der Klägerin insoweit keine Nachfragen erfolgt. Nach der Rückkehr aus New York habe sie für ihren Praktikumsgeber noch einige administrative Nacharbeiten zu erledigen gehabt. Gemeinsam mit diesem habe sie entschieden, dass aufgrund der beengten Wohnverhältnisse es sinnvoller erscheine, diese Arbeiten von C-Stadt aus zu beenden. Allerdings habe sich durch den Aufenthalt in C-Stadt der tatsächliche Durchführungszeitraum des Praktikums nicht geändert. Das Gericht hat Auskünfte eingeholt zur Frage der Üblichkeit der Anwesenheit von Mode-Designern vor Ort während der Produktion und der Präsentation. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen von GermanFashion Modeverband Deutschland e.V. vom 21.12.2012 (Bl. 47 der Akte), vom B. vom 21.12.2012 (Bl. 48 der Akte) sowie des Verbandes Deutscher Mode- und Textil-Designer e.V. vom 25.02.2013 (Bl. 54 der Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.