Beschluss
3 L 1001/15.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:0512.3L1001.15.F.0A
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Leitsätze
Einem Abänderungsantrag in Hochschulzulassungssachen analog § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO fehlt nach dem formellen Ende des Bewerbungssemesters der notwendige Anordnungsgrund.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Abänderungsantrag in Hochschulzulassungssachen analog § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO fehlt nach dem formellen Ende des Bewerbungssemesters der notwendige Anordnungsgrund. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Der am 01. April 2015 gestellte Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 05.01.2015, 3 L 3335/14.FM.W14, dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester – beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt – zuzulassen, hat keinen Erfolg. Eine Änderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen rechtskräftigen Beschlusses – hier der Beschluss der Kammer vom 05.01.2015 – kann auf der Grundlage des analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO erfolgen. Danach hat der Abänderungsantrag eines Beteiligten Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerseite bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insofern ist prozessualer Prüfungsmaßstab § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Bei einer Entscheidung in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO sind dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 123 VwGO zu gelten hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1994 –BVerwGE 96, 239 [240] zu § 80 Abs. 5 VwGO). Nach Auffassung des beschließenden Gerichts fehlt es an der Dringlichkeit einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, wenn die Antragstellung bei Gericht erst nach dem formellen Ende des Bewerbungssemesters erfolgt. Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden. Die Antragstellung ist deshalb innerhalb der sich aus der Natur der Sache ergebenden äußersten Grenzen unbefristet zulässig, kann also bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters erfolgen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27.04.2005 – 7 CE 05.10057 – juris m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 – WissR Band 36 [2003], 344 [345]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2014 – 13 B 200/14– juris RdNr. 7, 8). Auch der Hess. VGH (Beschluss vom 07.04.1982 – KMK-HSchR 1983, 786 [788]) hat in einem die Zulassung zum Studium betreffenden Fall nach damaliger Rechtslage entschieden, dass der bei der Hochschule zu stellende Antrag erst dann als verspätet anzusehen sei, wenn eine Zulassung zum Studium für das in der Bewerbung genannte Semester unter keinem Gesichtspunkt mehr möglich erscheine. Auch von Verfassungs wegen vermag das auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG gründende Teilhaberecht hochschulreifer Studienbewerber einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung nicht zu begründen. Dies gilt jedenfalls für solche Bewerber, die – wie hier - nicht Benachteiligte der Dauer gerichtlicher Verfahren sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.07.2005 – 1 BVR 584/05 – juris RdNr. 20), sondern erst nach dem formellen Ende des Bewerbungssemesters ihren (Änderungs)Antrag gestellt haben. Im Übrigen hat die Antragstellerseite Umstände, die eine Änderung des Beschlusses vom 05.01.2015 rechtfertigen könnten, nicht dargelegt. Antragstellerseits wird ein veränderter Umstand darin gesehen, dass Prof. K. nicht nur an der Vorlesung „Medizinische Soziologie“– was die Kammer in ihrem Beschluss vom 05.01.2015 bereits berücksichtigt hatte – sondern auch an dem Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie (Nr. 54 des Studienplans) zur Hälfte beteiligt sei. Die daraus resultierende Reduzierung des Eigenanteils führe zu weiteren, bisher von der Kammer noch nicht vergebenen Studienplätzen. Dieser Vortrag vermag eine Änderung der Entscheidung vom 05.01.2015 nicht herbeizuführen. Wie die Antragsgegnerin noch am 31. März 2015 mitgeteilt hat – und in der Folge mit Erklärungen von Prof. K. sowie des Dezernatsleiters des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin, Herrn Dr. M. überzeugend belegt hat – ist Prof. K. entgegen der Ankündigung im Vorlesungsverzeichnis nicht an dem Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie im Sommersemester 2015 beteiligt. Auch der Blick auf die Lehrpersonen, die im Sommersemester 2015 das Seminar der medizinischen Psychologie und medizinischen Soziologie tatsächlich durchführen, rechtfertigt keine Änderung der Entscheidung vom 05.01.2015. Die Lehrpersonen L., N., O. und P. sind in der Stellen- und Personalübersicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie sie dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 25.09.2014 beigefügt war, enthalten. Hinsichtlich Frau Q. hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass diese infolge eines Versehens des Personaldezernates noch nicht auf der Stelle Nr. 117 geführt worden war, obwohl sie seit dem 01.01.2014 als wissenschaftliche Mitarbeiterin unbefristet beschäftigt ist und diese Stelle besetzt. Da die Stelle Nr. 117 in dem Beschluss vom 05.01.2015 mit 8 SWS in die Berechnung des Lehrangebots eingeflossen ist, ist die Besetzung dieser Stelle durch Frau Q. kapazitätsrechtlich neutral. Die Lehrpersonen R. und S. sind zwar nicht in der Stellen- und Personalübersicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Berechnungsstichtag 01.02.2014 enthalten. Allerdings hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass diese beiden Lehrpersonen zu dem zusätzlichen Personal gehören, welches zur Bewältigung der zusätzlich Studierenden angestellt worden war. Die entsprechende Anlage AG 1 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.11.2014 weist insoweit für die Veranstaltung Nr. 54 zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit aus, die allerdings zum damaligen Zeitpunkt noch nicht benannt waren. In diesem Zusammenhang ist die Kammer in ihrem Beschluss vom 05.01.2015 davon ausgegangen, dass bei Veranstaltungen mit kleiner Gruppengröße – wie hier das Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie – die Lehrdeputate des zusätzlich eingestellten wissenschaftlichen Personals von der Lehrnachfrage der sogenannten „Überlaststudierenden“ absorbiert werden . Daran hält die Kammer fest. Die von Antragstellerseite geäußerte Auffassung, bei der Lehrveranstaltung Nr. 54 gehe es um Studierende des 2. Fachsemesters, welches von den „Überlaststudierenden“ längst absolviert worden sei, wird vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Die Curricularanteilsberechnung für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin weist die Veranstaltung Nr. 54 dem 4. Fachsemester zu. Auch das aktuelle Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2015, welches auf der Homepage der Antragsgegnerin eingesehen werden kann, weist das Seminar Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie als scheinpflichtiges Lehrangebot des 4. Semesters des vorklinischen Studiums aus. Die Lehrperson T. schließlich hat von der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2015 einen vergüteten Lehrauftrag im Umfang von 8 SWS erhalten. Ein solcher aktueller Lehrauftrag ist nach der Regelung des § 10 S. 1 KapVO für die Berechnung der hier streitbefangenen Kapazität nicht relevant. Soweit von Antragstellerseite der Inhalt des Beschlusses des Fachbereichsrates Medizin vom 10.03.2011 zum Gegenstand weiterführender Erwägungen gemacht wird, hat auch dies keinen Erfolg. Dieser Beschluss lag – wie sein Datum ausweist – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom 05.01.2015 bereits seit langem vor, so dass es an den von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO geforderten geänderten Umständen als Grundlage des neuen Begehrens fehlt. Dass die Antragstellerseite im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, diese Umstände geltend zu machen, ist nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des vom Antragstellerbevollmächtigten dem Schriftsatz vom 04.05.2015 beigefügten Interview mit Herrn Prof. K. vom 08. April 2011 waren die Änderungen am Institut für medizinische Soziologie Gegenstand mehrerer Presseberichte (Frankfurter Rundschau vom 11.03.2011, FAZ vom 01.03.2011) und damit seit diesem Zeitpunkt allgemein zugängliche Informationen. Diese Veränderungen können deshalb nicht tragfähige Grundlage für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG.