Urteil
3 K 5537/15.F.A
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2016:1117.3K5537.15.F.A.0A
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Leitsätze
Arbeitsplatzzusagen sind ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht geeignet, schutzwürdige Belange eines Ausländers zu begründen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitsplatzzusagen sind ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht geeignet, schutzwürdige Belange eines Ausländers zu begründen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die ursprünglich erhobene Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Das in Ziffer 6 des Bescheides vom 11.11.2015 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Ausspruch eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Falle freiwilliger Ausreise ist § 11 Abs. 7 AufenthG. Danach kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 29a Abs. 1 AsylG zugleich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aussprechen, wenn subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wurde, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG nicht gegeben sind und ein Aufenthaltstitel nicht vorhanden ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind hier gegeben. Damit ist der Beklagten ein Ermessen eröffnet, ob sie gegen die Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnet und ggfls. von welcher Dauer, § 11 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung ist grundsätzlich nach § 114 Satz 1 VwGO dahingehend beschränkt, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Daran gemessen ist hier die Entscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Zunächst ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt bei der Ermessensausübung dem Zweck der Ermächtigung des § 11 Abs. 7 AufenthG, aus generalpräventiven Erwägungen einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegen zu wirken und die entsprechende Kapazitäten vielmehr für die Prüfung der Asylanträge tatsächlich schutzbedürftiger Personen einzusetzen (vgl. BT-Drs, 18/ 4097, Seite 38), dahingehend Rechnung trägt, dass sämtliche Ausländer, die - wie hier die Kläger - den Tatbestand des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt werden (VG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2016 - 5 A 464/16 - juris Rd.Nr. 15; VG Lüneburg, Urteil vom 12.07.216 - 5 A 63/16 - juris Rd.Nr. 27). Nachdem die Kläger bei ihrer Anhörung am 27.10.2015 in diesem Zusammenhang angaben, keine Verwandten in Deutschland zu haben und auch sonstige schutzwürdige Belange nicht geltend machten, war der Bescheid vom 11.11.2015 insoweit nicht zu beanstanden. Allerdings besteht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Besonderheit, dass die behördliche Ermessensentscheidung durch nachfolgende Umstände in Frage gestellt werden kann. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 AsylG, wonach in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt. Diesen Grundsatz - Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung - hat der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I Seite 1722) eingefügte § 83c AsylG insbesondere für die hier streitbefangene Maßnahme des Einreise- und Aufenthaltsverbots bekräftigt. Dem entsprach bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5/13 - Juris Rd.Nr. 11 m. w. N.) zu der Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG a. F.. Die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemachten Umstände, dass die Kläger zu 1. und zu 2. mittlerweile Arbeitsplatzzusagen von potentiellen Arbeitgebern erhalten haben, rechtfertigen keine kürzere Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Als Korrektiv der Fristbemessung hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der zitierten Entscheidung insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a. F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick genommen. Diese nunmehr in § 53 Abs. 2 AufenthG n. F. normierten schutzwürdigen und zu berücksichtigenden Belange der Ausländer sind im vorliegenden Fall nicht relevant. Die von den Klägern zu 1. und zu 2. vorgelegten Arbeitsplatzzusagen der H. GmbH (für den Kläger zu 1.) und der Gaststätte "G." (für die Klägerin zu 2.) sind für sich genommen untauglich, weil die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 32 Abs. 1 BeschäftigungsVO; § 39 AufenthG) nicht vorliegt. Im Übrigen kommt es auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen der Kläger in Deutschland an, die diese im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes aufgebaut haben und die deshalb schutzwürdig sind. Im vorliegenden Fall kann jedoch bei den aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden Klägern ein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht entstanden sein. Denn die Arbeitsverträge wurden an einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die Kläger bereits seit längerem ausreisepflichtig waren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind albanische Staatsangehörige vom Volke der Roma, die am 28.12.2014 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten und am 27.04.2015 ihre Asylanträge stellten. Bei ihrer Anhörung am 27.10.2015 trugen die Kläger vor, dass sie aus finanziellen Gründen nach Deutschland gekommen seien, um ihren Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Der Kläger zu 1. sei zwei Jahre lang arbeitslos gewesen und habe für seine Familie keine staatliche Unterstützung erhalten. Staatliche Repressionen hätten er und seine Familie in Albanien nicht erlitten. Mit Bescheid vom 11.11.2015 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurden verneint. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger aus Albanien, also einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 GG, stammten. Daher sei der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Kläger hätten nichts vorgetragen, was diese Vermutung habe entkräften können. Subsidiärer Schutz sei ebenfalls nicht zu gewähren, denn Albanien sei ein stabiles und sicheres Land, welches Todesstrafe und Folter abgeschafft habe. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben, denn die Umstände, die die Kläger geltend gemacht hätten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner von Albanien in einer vergleichbaren Situation hinzunehmen hätten. Ein außergewöhnliches Maß an individueller Gefahr für Leib und Leben sei nicht ersichtlich. Anordnung und Dauer der beiden Einreise- und Aufenthaltsverbote seien rechtmäßig, denn die Kläger verfügten im Bundesgebiet über keine wesentliche Bindungen, die im Rahmen des Ermessens hätten berücksichtigt werden müssen. Dagegen haben die Kläger am 23.11.2015 Klage erhoben. Zur Begründung führen die Kläger an, dass sie in Albanien sehr wohl Diskriminierungen erlitten hätten. Aus Angst vor Repressionen habe der Kläger zu 1. bei der Anhörung am 27.10.2015 verschwiegen, dass er und seine Familie in Albanien Opfer eines Raubüberfalls geworden seien. Die Polizei habe jegliche Hilfe verweigert, denn Verbrechen gegenüber Roma würden stillschweigend toleriert. Zwischenzeitlich hätten die Kläger zu 1. und 2. jeweils einen Arbeitgeber in Deutschland gefunden und Arbeitsverträge unterschrieben. Trotz der freiwilligen Ausreise sei die baldige Wiedereinreise das Ziel der Kläger. Seitens der Beklagten bestehe die Bereitschaft, das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot zu beseitigen oder zu minimieren, um den Klägern zu ermöglichen, ihre Arbeitsplatzzusagen (Arbeitsverträge vom 22.02.2016 bzw. und vom 02.02.2016) wahrzunehmen bzw. ihre schulische Ausbildung weiterzuführen. Die Beklagte mache diese Bereitschaft jedoch von der Genehmigung der vorgelegten Arbeitsverträge durch die zuständige Arbeitsagentur abhängig, die noch nicht vorliege. Die Kläger, die zunächst beantragt hatten, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und hilfsweise, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2-5 und 7 AufenthG vorliegen, haben die Klage im Termin vom 17.11.2016 im Wesentlichen zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2015 hinsichtlich Ziffer 6 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihren Bescheid. Die Kläger sind am 27.02.2016 freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) sowie die Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (3 L 5536/15.F.A.(2)), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.