Beschluss
3 K 4979/17.F (PKH)
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2017:0531.3K4979.17.F.PKH.0A
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Fall fehlt der beabsichtigten Klage jedenfalls die erforderliche Erfolgsaussicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - steht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung dem Kind zu, hier also dem XXXX geborenen D. Dieses Kind war zum Zeitpunkt der am 07.08.2002 erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen 3 E 3018/02 (2) noch minderjährig und wurde deshalb von der Antragstellerin vertreten. Inzwischen ist das "Kind" jedoch volljährig und ist deshalb selbst berufen, vermeintliche Ansprüche im Wege einer Restitutionsklage zu verfolgen. Unabhängig davon fehlt der beabsichtigten Klage auch aus anderen Gründen die erforderliche Erfolgsaussicht. Zwar richtet sich die beabsichtigte Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 lit b ZPO gegen ein durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren (§ 578 ZPO), hier das im schriftlichen Verfahren am 27.05.2003 ergangene Urteil in dem Verfahren 3 E 3018/02 (2). Zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage gehört jedoch unter anderem die schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1971 - BGHZ 57, 211 (213)). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Restitutionsgrundes nicht schlüssig vorgetragen. Die klageabweisende Entscheidung in dem Verfahren 3 E 3018/02 (2) beruhte tragend darauf, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG verneint worden waren. Grund hierfür war, dass der Kindesvater des damaligen Klägers und Ex-Ehemann der Antragstellerin seinen beiden Töchtern - und Schwestern des damaligen Klägers - Unterhalt gewährte. Dabei wurde erkennbar davon ausgegangen, dass die beiden Töchter des Kindsvaters mit diesem im Iran lebten. Diese Entscheidung ist auch inhaltlich vom HessVGH mit Beschluss vom 01.07.2004 (10 UZ 1802/03) bestätigt worden. Soweit die Antragstellerin aufgrund der von ihr in ihrem Briefkasten aufgefundenen Kopie des deutschen Personalausweises des Kindesvaters den Schluss zieht, dass dieser sich bereits seit dem Jahre 2002 augenscheinlich in Deutschland aufgehalten haben müsse und dementsprechend ein Einkommen gemäß deutscher Verhältnisse erwirtschaftet haben müsse, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch wenn der Kindsvater und die beiden Töchter und Schwestern des damaligen Klägers bereits zum Zeitpunkt des Urteils am 27.05.2003 nicht in Iran, sondern in Deutschlang gelebt hätten, hätte der Vater dennoch den Unterhalt für diese beiden Töchter alleine aufgebracht. Dass der damalige Kläger und Sohn der Antragstellerin von seinem Vater keine Geldzahlungen erhielt, erfüllt vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts deshalb nicht das Merkmal des Ausbleibens von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3a UVG. Unabhängig vom Aufenthaltsort der beiden Schwestern des damaligen Klägers waren die gemeinsamen Kinder der Antragstellerin und des Kindesvaters unter diesen "aufgeteilt" und wurden von dem jeweiligen Elternteil jeweils vollständig unterhalten. Deshalb ist die nachträglich aufgefundene Kopie des Personalausweises des Kindesvaters nicht geeignet, zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung zu gelangen.