Urteil
3 K 1878/16.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:0119.3k1878.16.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für den Besuch der - gemischten - Fachoberschulklasse 12. Die von der Klägerin besuchte Fachoberschulklasse ist eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Da vom Schulträger - wohl mangels ausreichender Schülerzahlen - in der Fachoberschulklasse 12 im Schuljahr 2015/ 2016 sowohl Aufsteiger aus Klasse 11 als auch Direktzugänger mit Berufsausbildung zusammengefasst wurden, handelt es sich bei der von der Klägerin besuchte Fachoberschulklasse um eine solche, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sodass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG die Klägerin Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a erhalten könnte, die jedoch im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben sind, da die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum bei ihren Eltern wohnte. Dass die Klägerin über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, eine Förderfähigkeit der von der Klägerin betriebenen Ausbildung über § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG anzunehmen. Danach wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 30.10.1975 - VC 60.73 - BVerwGE 49, 275; Urteil vom 16.12.1976 - VC 57.74 - Juris; Urteil vom 22.03.1995 - 11 C 30/94 - FamRZ 1995, 967f.) ist anerkannt, dass die Förderungsfähigkeit eine Ausbildung nicht von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auszubildenden, sondern von dem Besuch bestimmter Ausbildungsstätten abhängig ist. Zu diesem Zwecke sind in § 2 BAföG die Schularten, deren Besuch gefördert wird, im Einzelnen aufgeführt. Dass dieses Ergebnis für die Klägerin unbefriedigend ist, liegt auf der Hand. Würde man jedoch die Vorbildung des jeweiligen Auszubildenden als maßgebliches Kriterium erachten, käme es zu einer unterschiedlichen Förderung für die Schüler, die zusammen eine sogenannte gemischte Klasse besuchen. Diese Differenzierung zu vermeiden, war das Ziel des Gesetzgebers, indem er in § 2 BAföG die Förderung nicht an Alter, Ausbildungsstand und Bildungsweg der Schüler anknüpfte, sondern an den Besuch bestimmter einzelner Ausbildungsstätten. Wenn der Gesetzgeber in einem solchen gemischten System dem Schultypus als Anknüpfungsmerkmal den Vorzug gibt und nicht den individuellen Ausbildungsstand berücksichtigt, so verstößt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.04.1978 - 1 BvR 285/77 - FamRZ 1978, 446 (447)) nicht gegen Artikel 3 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachoberschule. Nach ihrem Realschulabschluss besuchte die Klägerin ab August 2013 die Zweijährige Höhere Berufsfachschule für kaufmännische Assistentinnen und Assistenten und absolvierte im Juni 2015 die Abschlussprüfung zur kaufmännischen Assistentin. Zum 01.08.2015 wurde die Kläger bei dem Kaufmännischen Schulen G in die Fachoberschule aufgenommen. Die Klägerin hatte die Aufnahme in die Fachoberschule - Organisationsform B - beantragt, wurde aber einer Mischklasse aus Form A und Form B zugeteilt. Am 30.07.2015 beantragte die Klägerin für den Besuch der Fachoberschule Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine förderungsfähige Ausbildung gemäß §§ 2ff. BAföG nicht vorliege. Da es sich bei der von der Klägerin besuchten Klasse nach Auskunft der Schule um eine Mischklasse handele, in der auch Schüler und Schülerinnen der Fachoberschule Form A unterrichtet würden, sei bei der Feststellung des grundsätzlichen Förderungsanspruchs die Verwaltungsvorschrift 2.1.23 zu § 2 Abs. 1 BAföG zu beachten. Danach seien Schüler und Schülerinnen einer Klasse förderungsrechtlich gleich zu behandeln. Maßgebend seien hierbei die für den Besuch der Ausbildungsstätte/ Klasse allgemein vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen, wobei es nicht auf die individuelle Vorbildung des einzelnen Auszubildenden ankomme. Somit seien Schüler und Schülerinnen, die die Fachoberschule, Form B in einer Mischklasse besuchten, den Schüler und Schülerinnen, die eine Fachoberschule, Form A besuchten, förderungsrechtlich gleichzustellen. Für den Besuch einer Fachoberschule, Form A werde Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und zusätzlich noch eine weitere der in § 2 Abs. 1a BAföG enthaltenen Voraussetzungen erfülle. Da die Klägerin bei ihren Eltern wohne, könne eine Förderung nach den Bestimmungen des BAföG nicht erfolgen. Dagegen legte die Klägerin am 22.10.2015 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde die Begründung des Ausgangsbescheides vertieft und ergänzend ausgeführt, dass im BAföG - wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt habe - stets auf die Art der besuchten Ausbildungsstätte abgestellt werde und nicht auf den konkreten Ausbildungsweg des Auszubildenden. Die Klägerin sei nicht Schülerin einer Fachoberschulklasse, deren Besuch nach objektiven Merkmalen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze, sondern vielmehr Schülerin einer gemischten Fachoberschulklasse. Bei der von der Klägerin besuchten Ausbildungsstätte handele es sich somit um eine solche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Dagegen hat die Klägerin am 20.06.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wird mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.09.2016 ausgeführt, dass sie einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG habe. Dies werde dem Grunde nach selbst von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Soweit gleichwohl eine positive Bescheidung unter Hinweis auf ihr "Eingeschultsein" in einer Mischklasse verneint werde, sei dies rechtswidrig. Die Richtlinie, die ein solches Vorgehen vorschreibe, sei ihrerseits wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG nichtig. Die Richtlinie sei möglicherweise verfassungskonform dahingehend auslegbar, dass der Richtliniengeber auf den regelmäßig bestehenden Zustand einer homogenen Klasse habe hinweisen wollen. Die Richtlinie könne jedoch keine Geltung haben für nicht "gleich zu behandelnde", von der Regelform abweichende Klassenzusammensetzungen, zumal diese regelmäßig rein zufälliger Natur seien. Die von dem Beklagten zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beträfen den vorliegenden Einzelfall gerade nicht. Maßstab müsse vielmehr die allgemein geltende Dogmatik des Gleichheitsgrundsatzes sein, unabhängig davon, wie die Klassenzusammensetzung aktuell sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2016 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung im Umfang des ihr nach dem BAföG zustehenden Anspruchs zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Ausbildung der Klägerin dem Grunde nach nicht förderungsfähig sei. Die Ausbildungsstätte falle unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, da es sich um eine Fachoberschulklasse handele, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG sei nicht einschlägig, da sie ausschließlich Fachoberschulklassen erfasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Eine solche Klasse besuche die Klägerin jedoch nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, verwiesen.