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Gerichtsbescheid

3 K 2267/18.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2018:0831.3k2267.18.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Für die vorliegende Streitigkeit ist - unabhängig von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.01.2018 - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Rechtsstreit über die Pfändung von Forderungen zur Vollstreckung einer sozialhilferechtlichen - bzw. hier: grundsicherungsrechtlichen - Rückforderung des Beklagten gem. § 66 Abs. 3 S. 1 SGB X i.V.m. den Regelungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - ist eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.08.2016 - 5 B 74/15 - juris Rn 6 m.w.N.). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Auffassung des Beklagten, sein Bescheid vom 20.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2017 sei in Bestandskraft erwachsen, weil der Widerspruchsbescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr anfechtbar gewesen sei, ist unzutreffend. Nach § 73 Abs. 3 S. 1, 2 VwGO ist der Widerspruchsbescheid nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - zuzustellen. Die vom Beklagten vorgenommene Aufgabe zur Post per einfachem Brief war nicht geeignet, die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO in Gang zu setzen. Der Zugang des Widerspruchsbescheides beim Kläger unter Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschrift des § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO führt nach § 8 VwZG dazu, dass der Widerspruchsbescheid in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, indem er dem Kläger als Empfangsberechtigen tatsächlich zugegangen ist. Da dieser Zeitpunkt unbekannt ist, ist die am 10. November 2017 erhobene Klage als fristgerecht erhoben zu behandeln. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Beitreibung des festgesetzten Rückforderungsbetrages mittels einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung waren gegeben. Rechtsgrundlage der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sind die §§ 45, 50 HVwVG. Nach § 45 Abs. 1 HVwVG wird eine Geldforderung gepfändet, indem die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich verbietet, an den Pflichtigen zu zahlen und dem Pflichtigen schriftlich gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 HVwVG überweist die Vollstreckungsbehörde die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 HVwVG über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, lagen vor. Der Bescheid über die Rückforderung der geleisteten SGB II-Leistungen war öffentlich zugestellt worden, dieser Bescheid war unanfechtbar geworden (§ 2 Ziff. 1 HVwVG); der Rückforderungsbetrag war fällig. Der Kläger war unter dem 07.07.2017 gemahnt worden. Einwände gegen die in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.07.2017 ausgewiesenen Gebühren und Auslagen hat der Kläger nicht vorgebracht; Anhaltspunkte dafür, dass die in Ansatz gebrachten Beträge unzutreffend ermittelt worden sein könnten, ergeben sich nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.08.2017 (XX) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Im dortigen Fall hatte der Sozialhilfeträger, nachdem er Kenntnis von der für den Kläger positiven Entscheidung des Amtsgerichts D. - Familiengericht - erhalten hatte, ohne Anhörung des Klägers frühere Bewilligungsbescheide aufgehoben, die erbrachten Leistungen gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert und die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Insbesondere im Hinblick auf die fehlende Anhörung des Klägers hatte das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Rückforderungsbetrag mit Bescheid vom 04.12.2014 bestandskräftig festgestellt. Soweit der Kläger die Feststellung von Schadensersatzansprüchen begehrt, ist dieses Begehren völlig unsubstantiiert, sodass vom erkennenden Gericht in dieser Hinsicht nichts zu veranlassen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO. Denn die Gerichtskostenfreiheit erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern gilt auch für alle Nebenverfahren einschließlich der Vollstreckungsverfahren (BVerwG - a.a.O. - Rn 9). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Der Kläger erhielt von dem Beklagten erstmals mit Bescheid vom 11.07.2006 und in der Folge Leistungen gem. § 12 SGB II in Form von Darlehen. Insgesamt summierten sich die Leistungen auf 24.362,60 €. Mit Bescheid vom 04.12.2014 forderte der Beklagte die dem Kläger gewährten Beträge zurück. Der Bescheid vom 04.12.2014 wurde dem Kläger öffentlich zugestellt, da der Aufenthaltsort des Klägers nicht zu ermitteln war. Wegen der Einzelheiten der öffentlichen Zustellung wird auf Bl. 3 BA verwiesen. Im Jahre 2017 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger eine familiengerichtliche Entscheidung (Amtsgericht D. - Familiengericht - XX) erwirkt hatte, wonach seine Ex-Ehefrau dem Kläger den Betrag von 84.260,97 € zu zahlen hatte. Am 07.07.2017 erließ der Beklagte eine Annahmeanordnung und übersandte dem Kläger eine Mahnung. Mit Verfügung vom 20.07.2017 (Forderungspfändung, Zahlungsverbot, Überweisung- und Einziehungsverfügung) pfändete der Beklagte den offenen Betrag zuzüglich 262,- € an Gebühren sowie 10,86 € an Auslagen, insgesamt also den Betrag von 24.635,46 €. Zugleich erließ der Beklagte das Verbot, die der Pfändung unterliegenden Beträgen an den Kläger zu zahlen. Die Einziehung und Überweisung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des geschuldeten Betrages wurde angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung (Bl. 17 f. BA) verwiesen. Unter dem 21.07.2017 gab die Drittschuldnerin ihre Drittschuldner-Erklärung gem. § 52 HVwVG ab. Mit Schreiben vom 14. August 2017, beim Beklagten eingegangen am 16. August 2017, legte der Kläger Widerspruch gegen die Forderungspfändung ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Forderungspfändung unbegründet sei, denn sie beinhalte zwei grundlegende Fehler, welche gegen die Rechtmäßigkeit von Zahlungsverbot, Überweisungs- und Einziehungsverfügung sprechen. Zugleich bat der Kläger um Überweisung des gepfändeten Betrages auf ein von ihm genanntes Konto. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2017, zu Post gegeben am 25.08.2017, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 28 BA) verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 10. November 2017 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Sozialgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 09.01.2018 im Hinblick auf den bestrittenen (richtig: beschrittenen) Rechtsweg für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen, welches sich mit Beschluss vom 9. Mai 2018 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt verwies. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 20.07.2017 rechtswidrig sei, wie aus einem vergleichbaren Fall, den er gegen das Landratsamt E. vor dem Sozialgericht Karlsruhe geführt habe (XX) ersichtlich sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2017 zu verurteilen, den bereits eingezogenen Gesamtbetrag von 24.635,46 € an den Kläger zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2017. Im Übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, denn der am 25.08.2017 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10.11.2017 bereits bestandskräftig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.