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Beschluss

3 K 9586/17.F.A

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2018:0904.3K9586.17.F.A.00
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Leitsätze
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Familienasyl; Elternasyl
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 10.08.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Familienasyl; Elternasyl Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 10.08.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anhörungsrüge des Klägers ist gem. § 152a Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet, § 152a Abs. 4 S. 2 VwGO. Die Darlegungen im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.08.2018 rechtfertigen den Vorwurf des Klägers, der Einzelrichter habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt, nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Er verbietet es, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Ein Gehörsverstoß liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (BVerwG, Beschluss v. 13.01.2009 – 9 B 64.08 u.a. – NVwZ 2009, 329 (330)). Der Kläger trägt zur Begründung seiner Anhörungsrüge vor, dass die Entscheidung des Gerichts in dem Urteil vom 10.08.2018, die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen, das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletze, weil das Verfahren der Tochter des Klägers (3 K 2738/18.F.A) noch berufungsfähig und damit nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Damit bestehe für den Kläger nach wie vor die Möglichkeit, einen Schutzstatus nach § 26 AsylG zu erlangen. Das Gericht ist schon der Auffassung, dass der Kläger mit diesem Vorbringen nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, sondern vielmehr die unrichtige Anwendung geltenden Rechts, weil – wegen der Möglichkeit des Familienasyls nach seiner Tochter – die Voraussetzungen für die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet nicht gegeben gewesen seien. Dies bedarf hier indessen keiner Vertiefung, weil die Voraussetzungen des internationalen Schutzes für Familienangehörige, hier in Form des sogenannten Elternasyls, offensichtlich nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG, wonach die Familie im Sinne des Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.08.2017 – 11 A 687/17.A – juris Rn. 11; VG Würzburg, Urteil v. 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 – juris Rn. 15 f.) geht, soweit ersichtlich, einhellig davon aus, dass die Familie einschließlich des minderjährigen Kindes bereits im Heimatland bestanden haben muss. Dies ist bei der in Deutschland geborenen Tochter des Klägers offensichtlich nicht der Fall. Selbst wenn man mit dem Kläger und der von ihm zitierten Auffassung in NK-AuslR/Schröder (2. Auflage, § 26 AsylG Rn. 28) davon ausgehen wollte, dass Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen sei, dass es nur darauf ankomme, dass die Familie, in die das Kind später hinein geboren wurde, bereits im Heimatland bestand, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Denn der Kläger lernte die Mutter seiner Tochter erst nach dem Verlassen Nigerias in Malta kennen. Fehlt es deshalb – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Tochter des Klägers – offensichtlich an den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG, ist gegen die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.