Urteil
3 K 9847/17.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2018:0918.3k9847.17.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide vom 12.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2017 sind formell rechtmäßig. Die Klägerin wurde zwar vor dem Erlass der Bescheide vom 12.06.2017 nicht angehört, dieser Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Die angegriffenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide ist § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, soweit Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist und die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dies hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 21.11.2017 ausführlich, zutreffend und auf die Einwendungen der Klägerin - die sie im vorliegenden Klageverfahren wiederholt hat - eingehend ausgeführt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beklagte hat im Bewilligungszeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Ausbildungsförderungsleistungen hinsichtlich des Einkommens der Mutter zutreffend auf deren Einkommen aus Vermietung und Verpachtung im Jahre 2008 Bezug genommen. Damals erzielte die Mutter Einkommen in Höhe von 1.299,00 €, monatlich also 108,25 €. Zwar hatte die Klägerin in ihrem Antrag auf Aktualisierung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG vom 12.04.2011 (Bl. 41 BA) beantragt, dass bei der Anrechnung des Einkommens sowohl des Vaters als auch der Mutter von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ausgegangen werden solle. In den Jahren 2010 und 2011 erzielte die Mutter der Klägerin Einkommen aus Vermietung und Verpachtung von 2.558,00 € bzw. 753,00 €. Daraus errechnet sich ein Einkommen der Mutter im Bewilligungszeitraum von 1.204,26 € (213,17 € x 3 + 62,75 € x 9). Die Behauptung der Klägerin, in den Zeiträumen nach 2008 habe das Einkommen der Mutter durchweg bei 0,- € gelegen, ist offensichtlich unrichtig. Zutreffend ist der Beklagte vielmehr davon ausgegangen, dass bei der Mutter der Klägerin die Voraussetzungen für eine Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 S. 1 BAföG nicht gegeben sind. Denn das dort enthaltene Erfordernis der "wesentlichen" Verringerung des Einkommens im Bewilligungszeitraum ist nur dann erfüllt, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um mindestens den in § 51 Abs. 4 BAföG genannten Betrag - 10,00 € - monatlich erhöht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1991 - 5 B 18.90 - FamRZ 1992, 733 (734)). Das im Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 von der Mutter demnach monatlich erzielte Einkommen von 100,36 € (anstelle der vom Beklagten eingesetzten 108,25 €) hätte im Ergebnis bei dem monatlichen Förderungsbetrag einen Unterschied von 3,00 € ergeben. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte die dem Vater der Klägerin ausgezahlte kapitalisierte Betriebsrente in Höhe von 55.000,00 € im Jahre 2012 als Einkommen betrachtet hatte, obwohl diese Auszahlung der Altersversorgung des Vaters habe dienen sollen. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26.07.1984 - 5 C 24.81 - FamRZ 1985, 215 (216)) anerkannt, dass nach dem maßgeblichen Einkommensbegriff alle Zahlungen als Einkommen anzusehen sind, die im Bewilligungszeitraum zufließen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt oder ob Anlass der Zahlung ein Bedarf ist, der bereits in einem früheren Zeitraum entstanden war. Zur Bestimmung des Einkommens verweist § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG auf die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes - EStG -. Nach Satz 2 ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig. Nach dieser Begriffsbestimmung gehört auch die kapitalisierte Betriebsrente des Vaters der Klägerin zu den Einnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung bestimmt § 11 Abs. 1 S. 1 EStG, dass Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen sind, in den sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Unerheblich ist deshalb der Zeitraum, für den die Leistung erfolgt (BVerwG a. a. O. m. w. N.). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat deshalb beispielsweise Nachzahlungen (BVerwG a. a. O.) als auch einen kapitalisierten ausgezahlten Rentenbetrag (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.1996 - 7 S 205/94 - FamRZ 1996, 1508) für den Zeitraum, in dem sie zugeflossen sind, in vollem Umfang als Einkommen angesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zweckbestimmung der Auszahlung der kapitalisierten Betriebsrente. Der Umstand, dass Rentenleistungen der Altersversorgung dienen sollen, begründet keine besondere Zweckbestimmung. Die Tatsache der Kapitalisierung ändert nichts daran, dass die Betriebsrente der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen soll und deshalb nach § 21 Abs. 1 S 1 BAföG in voller Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge als Einkommen anzusehen ist. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 27.04.2018 verhält sich zu der Frage, ob die Unterhaltspflicht von Eltern auch eine Zweitausbildung umfassen kann und ist deshalb für die vorliegende Fragestellung völlig unergiebig. Auf den Umstand, dass die Klägerin die ihr gewährten Leistungen der Ausbildungsförderung verbraucht hat, kommt es nicht an. Die Erstattung zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung ist in § 20 BAföG abschließend geregelt. Daneben gelten die Grundsätze des Bereicherungsrecht nach §§ 812 ff. BGB, insbesondere § 818 Abs. 3 BGB nicht (BVerwG, Urteil vom 21.01.1987 - 5 C 54/82 - NVwZ 1988, 933 (935) m. w. N.). Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist nicht verjährt. Das BAföG enthält keine Regelung darüber, innerhalb welcher Frist der Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos bezahlter Förderungsbeträge verjährt. Die insoweit bestehende Gesetzeslücke ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 08.06.1989 - 5 C 38.86 - FamRZ 1989, 1363 (1364) m. w. N.) durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 50 Abs. 4 SGB X als "sachnächster" Verjährungsregelung auszufüllen. Von der Geltendmachung der Erstattungsansprüche nach § 20 BAföG zu unterscheiden ist jedoch die Befugnis des Beklagten, die Vorbehalte in den Bescheiden vom 31.05.2011, 31.09.2011 sowie zuletzt vom 02.08.2013 aufzulösen und die der Klägerin zustehende Ausbildungsförderung endgültig zu berechnen. Erst dadurch werden die Voraussetzungen geschaffen, um einen Anspruch gegen die Klägerin geltend zu machen. Bevor der Beklagte den Vorbehalt nicht aufgelöst und den früheren Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben hat, kann daher eine Frist für die Verjährung eines Anspruchs nicht zu laufen beginnen (vgl. Rauschenberg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 20 RdNr. 12.1 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von unter Vorbehalt erbrachten Leistungen der Ausbildungsförderung, insbesondere gegen die Berücksichtigung der Auszahlung einer kapitalisierten Betriebsrente als Einkommen. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2010/2011 das Studium der Humanmedizin an der Universität in Frankfurt am Main auf und beantragte für dieses Studium erstmals am 16.09.2010 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Mit Bescheid vom 30.11.2010 wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 12,00 € bewilligt. Dieser Betrag ergab sich dadurch, dass auf den Bedarf der Klägerin von 597,00 € elterliches Einkommen in Höhe von 584,77 € anzurechnen waren. Die Klägerin stellte am 12.04.2011 einen Aktualisierungsantrag hinsichtlich des Einkommens ihres Vaters und ihrer Mutter und gab als Grund hierfür den Rentenantrag ihres Vaters an. Mit Beschied vom 31.05.2011 wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 257,00 € bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, weil sich das Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse (§ 24 Abs. 3 BAföG). Die Klägerin wechselte zum Wintersemester 2011/2012 in den Studiengang Lehramt für Gymnasien. Auf den Antrag der Klägerin hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2012 für dieses Studium dem Grunde nach Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG. Bereits am 12.07.2011 hatte die Klägerin Ausbildungsförderung beantragt und zugleich einen Aktualisierungsantragt hinsichtlich des Einkommens ihres Vaters gestellt. Mit Bescheid vom 30.09.2011 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 437,00 €. Auch diese Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen ließ. Am 26.07.2012 beantragte die Klägerin für den Folgezeitraum Ausbildungsförderung und stellte erneut einen Aktualisierungsantrag hinsichtlich des Einkommens ihres Vaters. Mit Bescheid vom 21.09.2012 und zuletzt mit Bescheid vom 02.08.2013 erhielt die Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 monatlich Ausbildungsförderung in Höhe von 374,00 € bis einschließlich Juli 2013 und für den Zeitraum August 2013 bis September 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 199,00 € pro Monat. Dies hatte den Grund, dass die Klägerin zum 01.08.2013 eine Wohnung bezogen hatte, die im Eigentum ihrer Eltern stand. Auch der Bescheid vom 02.08.2013 enthielt den Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen ließ. Nachdem für diese drei Bewilligungszeiträume die maßgebenden Steuerbescheide der Eltern der Klägerin sowie eine ergänzende Auskunft des Finanzamtes F-Stadt II vorlagen, löste der Beklagte mit Bescheiden vom 12.06.2017 die Vorbehalte für die vorgenannten Bewilligungszeiträume auf und entschied abschließend über die Förderungsanträge der Klägerin. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 ergab sich eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 223,00 €, für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 eine Ausbildungsförderung von 0,- €. Auch für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 wurde die Ausbildungsförderung auf 0,- € festgesetzt. Daraus errechnete sich eine Rückforderung von insgesamt 9.790,00 €. Gegen die Bescheide vom 12.06.2017 legte die Klägerin am 30.06.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01. September 2017 aus, dass die Bescheide formal rechtswidrig seien, weil die Klägerin vor der Rücknahme nicht angehört worden sei. Soweit der Bescheid ausführe, dass das Einkommen der Mutter abschließend geprüft und neu berechnet worden sei, sei dies nicht nachvollziehbar, da sich das Einkommen der Mutter in den genannten Zeiträumen nicht verändert habe und gleichbleibend bei 0,- € geblieben sei. Lediglich im Jahr 2008 habe die Mutter Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Auch das Einkommen des Vaters sei nicht richtig erfasst worden. Die Verluste für das Jahr 2012 aus Vermietung und Verpachtung seien nicht berücksichtigt worden. Soweit der Vater im Jahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer kapitalisierten Betriebsrente erhalten habe, müsse die Altersversorgung bei der Vermögensanrechnung gemäß § 2 BetrAVG außer Betracht bleiben. Außerdem stehe hier § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG der Anrechnung als Einkommen entgegen, denn die Einmalzahlung habe der Altersversorgung des Vaters und nicht der Deckung des Bedarfs seiner Tochter dienen sollen. Darüber hinaus greife insoweit der Härteeinwand gemäß § 25 Abs. 6 BAföG, denn einen Großteil der Betriebsrente habe der Vater für die Sanierung des Hauses nach einem Wasserschaden aufbringen müssen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine Betriebsrente bestehe und in welcher Höhe diese zur Auszahlung komme. Der Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass aufgrund dieser Einmalzahlung es nun zu einer Rückforderung komme. Das Zuflussprinzip müsse so verstanden werden, dass die Betriebsrente zwar auf einmal ausgezahlt worden sei, in ihrer Wirkung durch fiktive Aufteilung des kapitalisierten ausbezahlten Endbetrages in monatliche Raten gestreckt auf die Zeitschiene in der Zukunft betrachtet werden müsse. Die Klägerin und ihr Vater könnten nicht dafür bestraft werden, dass er für sein Alter vorgesorgt habe und der Auszahlungszeitpunkt zufällig in den Zeitpunkt der Förderung falle. Im Übrigen habe das Einkommen aus dem Jahre 2012 erst in einem Bewilligungszeitraum ab 2014 berücksichtigt werden dürfen. Auch die Rückforderung in einem Betrag sei unverhältnismäßig. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Fördersumme für ihre Lebensführung verbraucht habe. Insofern greife hier der Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Im Übrigen habe die Klägerin darauf vertraut, dass sie keiner Rückforderung ausgesetzt sein werde. Selbst wenn die Rückforderung bestehe, sei diese noch nicht durchsetzbar, da der Anspruch noch nicht fällig sei. Gemäß § 18 Abs. 3 BAföG beginne die Rückzahlungspflicht für das Darlehen erst fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2017, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 399 ff. BA), wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 22.12.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin die Begründung ihres Widerspruchs. Ergänzend wird ausgeführt, dass hier der Einwand der Verjährung greife für alle Forderungen, die sich auf die Zeit vor 2015 bezögen. Deshalb werde rein vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Schließlich werde auf den kürzlich ergangen Beschluss des OLG Hamm vom 27.04.2018 hingewiesen, der in seinem Rechtsgedanken auch hier anwendbar sei. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 12.06.2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (2 Hefter) verwiesen.