Beschluss
3 L 4762/18.FM.W18
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:1213.3L4762.18.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Zulassungsanspruch zum Studium der Medizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2018/ 2019 im 3. Fachsemester zuzulassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1/4, der Antragsteller zu 3/4 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Zulassungsanspruch zum Studium der Medizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2018/ 2019 im 3. Fachsemester zuzulassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1/4, der Antragsteller zu 3/4 zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt. Der am 05.12.2018 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen, hilfsweise, ihn beschränkt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen, hat zum Teil Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es nicht an einem Anordnungsgrund. Nach Auffassung des beschließenden Gerichts fehlt es (erst dann) an der Dringlichkeit einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, wenn die Antragstellung bei Gericht erst nach dem formellen Ende des Bewerbungssemesters erfolgt. Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden. Die Antragstellung ist deshalb innerhalb der sich aus der Natur der Sache ergebenden äußersten Grenzen unbefristet zulässig, kann also bis zum formellen Ende des Bewerbungssemesters erfolgen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27.04.2005 - 7 CE 05.10057 - juris m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - WissR Band 36 [2003], 344 [345]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2014 - 13 B 200/14 - juris RdNr. 7, 8). Auch der Hess. VGH (Beschluss vom 07.04.1982 - KMK-HSchR 1983, 786 [788]) hat in einem die Zulassung zum Studium betreffenden Fall nach damaliger Rechtslage entschieden, dass der bei der Hochschule zu stellende Antrag erst dann als verspätet anzusehen sei, wenn eine Zulassung zum Studium für das in der Bewerbung genannte Semester unter keinem Gesichtspunkt mehr möglich erscheine. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zulassung zum 3. Fachsemester glaubhaft gemacht. Die Vergabe von Studienplätzen in höheren Semestern bestimmt sich nach der Vorschrift von § 17 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (StudienplatzvergabeVO Hessen) vom 07.05.2013, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.06.2018 (GVBl. I. S.288). Nach Absatz 1 dieser Norm werden freie Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang für höhere Fachsemester an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der freien Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden. Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die zulassungsbeschränkten höheren Fachsemester nicht statt (§ 17 Abs. 3 S.3 StudienplatzvergabeVO). Auf Grundlage dieser Vorgaben ergibt sich, dass innerkapazitäre Studienplätze - Vollstudienplätze als auch Teilstudienplätze - im 3. Fachsemester nicht vorhanden sind, so dass solche Ansprüche - wie sie von dem Antragsteller geltend gemacht werden - ausscheiden. Nach der von der Antragsgegnerin zum 26.10.2018 erhobenen Studierendenbestandsstatistik für das Wintersemester 2018/2019 waren im 3. Fachsemester 365 Studierende (366 - 1 Beurlaubter) immatrikuliert. Selbst wenn man die zwei Studierenden, die bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigen wollte, steht dem Begehren des Antragstellers, die Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 3 StudienplatzvergabeVO entgegen. Nach der von der Antragsgegnerin erhobenen Studierendenbestandsstatistik für das Wintersemester 2018/2019 waren in den zehn Fachsemestern der Regelstudienzeit insgesamt 1781 Studierende (1800 - 19 Beurlaubte) immatrikuliert, deutlich mehr also als die festgesetzten Zulassungszahlen von insgesamt 1726 Studienplätzen in diesen zehn Fachsemestern. Die Zahl der im vorklinischen Teil des Studiums immatrikulierten Studierenden von insgesamt 784 (795 - 11 Beurlaubte) überschreitet die Summe der für die ersten vier Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen von insgesamt 758, so dass auch für eine Teilzulassung kein Raum ist. Unter außerkapazitären Gesichtspunkten ergeben sich zwei unbesetzte Studienplätze im 3. Fachsemester. Für die im hier streitbefangenen Wintersemester 2018/2019 im 3. Fachsemester befindliche Studentenkohorte hatte die Kammer in den bezüglich des Wintersemesters 2017/2018 anhängig gewesenen Verfahren zunächst entschieden, dass die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester 389 Studienplätze - bei 393 tatsächlich besetzten Studienplätzen - beträgt (Beschluss vom 12.12.2017 - 3 L 7658/17.FM.W17 u.a.). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb von einer Aufnahmekapazität von 389 Studienplätzen auszugehen. Die Zulassungszahl zunächst für das 2. und dann das hier streitbefangene 3. Fachsemester dieser Studentenkohorte ist entsprechend dieser festgesetzten Höhe zu berechnen, indem die aus der Schwundberechnung für das maßgebliche Studienjahr ersichtliche Übergangsquote zunächst vom 1. zum 2. Fachsemester - Übergangsquote q1 - (vgl. zur Berechnung die Ausführungen unter 2.3.3 im Beschluss der Kammer vom 12.12.2017) von 0,9612 zu 389 Studienanfängern ins Verhältnis gesetzt wird. Der Rückgriff auf die Übergangsquote q1 aus dem Studienjahr 2017/2018 - anstelle der aktuellen Übergangsquote q1- rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Umstand, dass die Berechnung der Kapazität des 3. Fachsemesters eine Fortschreibung früherer Kapazitäten darstellt, wie sie auch Eingang gefunden hat in den zum Sommersemester 2018 ergangenen Beschluss der Kammer vom 07.06.2018 (3 L 1160/18.FM.S18 u.a.). Die daraus ermittelte Kapazität für das 2. Fachsemester (Sommersemester 2018) betrug demnach 373,9068 Studierende. Setzt man die aus der Schwundberechnung für das vorliegende Studienjahr ersichtliche Übergangsquote q2 (siehe den der Bevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin bekannten Beschluss vom 03.12.2018 - 3 L 3439/18.FM.W18 u.a. - unter 2.3.3) vom 2. zum 3. Fachsemester von 0,9816 zu der Kapazität von 373,9068 Studierenden im 2. Fachsemester ins Verhältnis, so errechnet sich eine Kapazität der Antragsgegnerin im 3. Fachsemester von 367,0269, abgerundet also 367 Studierende. Bei der Antragsgegnerin sind im Wintersemester 2018/2019 zum 3. Fachsemester tatsächlich 365 (366 abzüglich 1 Beurlaubter) Studierende zugelassen. Einen der demnach unbesetzten Studienplätze kann der Antragsteller verlangen; wegen der niedrigeren klinischen Ausbildungskapazität handelt es sich um einen Teilstudienplatz, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 GKG. Dabei wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, dass auf jedes Semester des beantragten Zulassungszeitraumes 1/10 des für die Zulassung zum kapazitätsrechtlich 10 Semester umfassenden Vollstudium geltenden Streitwerts von 5.000,00 Euro entfällt.