Gerichtsbescheid
3 K 3866/19.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0507.3K3866.19.F.00
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Leitsätze
Eine Abweichung vom Regelfall des § 50 Abs. 3 BAföG - einem Bewilligungszeitraum von einem Jahr - verlangt ausbildungsbezogene Gründe.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abweichung vom Regelfall des § 50 Abs. 3 BAföG - einem Bewilligungszeitraum von einem Jahr - verlangt ausbildungsbezogene Gründe. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 84 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Danach ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, falls der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dies hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.11.2019 ausführlich und zutreffend ausgeführt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Die Klägerin vermag auch mit ihrer Überlegung, den Bewilligungszeitraum nachträglich auf den 31.12.2018 zu verkürzen, so dass auf den Einkommenszufluss ab Januar 2019 nicht mehr ankommt, nicht durchzudringen. Nach der Vorschrift von § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Ein Jahr ist deshalb als Regelzeitraum bestimmt worden, weil innerhalb eines Schuljahres oder innerhalb von zwei Semestern die entscheidungserheblichen Umstände für die Förderung unverändert anzudauern pflegen. Eine geringfüge Verlängerung oder Kürzung des Folgezeitraumes ist dann geboten, wenn dadurch für die Zukunft förderungsrechtlich der Anschluss an ein Schuljahr oder Semester gefunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 97/80 – juris RdNr. 29; VG Frankfurt, Urteil vom 23.03.2009 – 3 K 3802/08.F – juris RdNr. 24 jeweils m.w.N.). Deshalb ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Bewilligungszeitraum auf 15 Monate verlängert hat, um damit das zweite Ausbildungsjahr der Klägerin insgesamt zu erfassen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts verlangt eine Abweichung vom Regelfall – einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr – ausbildungsbezogene Gründe. Der Umstand, dass erst ab einem gewissen Zeitpunkt während der laufenden Ausbildung Einkommen erzielt ist, ist in diesem Sinne kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt und vermag eine Verkürzung oder Verlängerung des Bewilligungszeitraumes nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG indiziert, dass nachträglich erzieltes und deshalb bei der Bewilligung unberücksichtigtes Einkommen eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes nicht zu rechtfertigen vermag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gerichtskostenfrei ist, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung in Folge zwischenzeitlich erzielten Einkommens. Die Klägerin nahm zum 01.10.2017 an der staatlichen anerkannten Schule für Technische Assistenten am Klinikum G. ihre Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Radiologieassistentin auf. Die Ausbildung dauert planmäßig 3 Jahre, also bis zum 30.09.2020. Am 30.06.2018 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Bescheid vom 14.08.2018 erhielt die Klägerin Ausbildungsförderung in dem Bewilligungszeitraum von Juni 2018 bis August 2019 in Höhe von monatlich 231,00 €. Aufgrund der Einbeziehung von betrieblich-schulischen Ausbildungen bei Gesundheitsberufen in den entsprechenden Tarifvertrag stand der Klägerin ab dem 01.01.2019 ein monatliches Ausbildungsentgelt von – da sich die Klägerin im zweiten Ausbildungsjahr befand – 1.025,30 € und ab dem 01.03.2019 von 1075,30 € zu. Eine entsprechende Regelung wurde in dem Ausbildungsvertrag vom 29. Januar 2019 zwischen der Ausbildungsstätte und der Klägerin, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 45 ff. BA), vereinbart. Mit Bescheid vom 28.02.2019 setzte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Juni 2018 bis August 2019 den monatlichen Förderbetrag auf 0,00 € fest und forderte die bisher ausgezahlten Förderungsbeträge von insgesamt 2.079,00 € von der Klägerin zurück. Dagegen legte die Klägerin am 11. März 2019 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass auch im Ausbildungsförderungsrecht durch die Verweisung auf § 2 Abs. 1 EStG das steuerrechtliche Zuflussprinzip gelte. Sie habe erst seit dem 01.01.2019 eine Ausbildungsvergütung erhalten. Durch die Tarifierung der bisherigen schulischen Ausbildung rückwirkend zum 01.01.2019 sei die Ausbildung der Klägerin in eine nicht mehr förderfähige betriebliche Ausbildung umgewandelt worden, so dass die ab dem 01.01.2019 erzielten Einkünfte außerhalb des insoweit zu verkürzenden Bewilligungszeitraumes erzielt worden seien. Der ursprüngliche Bewilligungszeitraum sei deshalb auf den 31.12.2018 zu verkürzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Grundlage der Rückforderung der Förderungsbeträge § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG sei, wonach der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten sei, als der Auszubildende Einkommen im Sinne von § 21 BAföG erzielt habe, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei. Als Einkommen gelte nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, wobei maßgeblich für die Berechnung des Einkommens nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum seien. Deshalb sei von dem Einkommen auszugehen, das dem Auszubildenden im Bewilligungszeitraum zugeflossen sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es auch dafür bestimmt gewesen sei, den Lebensbedarf im Bewilligungszeitraum zu decken. Es gelte nicht der Grundsatz, dass Zuflüsse in Geld nur dann anrechenbares Einkommen seien, wenn der Zeitraum, für den sie bestimmt seien, sich mit dem Bedarfszeitraum deckten (BVerwG, Urteil vom 26.07.1984 – 5 C 24/81 – juris RdNr. 18 ff.). Ausweislich des Ausbildungsvertrages habe die Klägerin vom 01.01.2019 bis zum 31.08.2019 insgesamt 8.502,40 € an Einkommen erzielt, welches bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt worden sei. Demzufolge seien monatlich 566,83 € (8.502,40 € : 15 Monate) auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Dieser betrage 231,00 €, wie sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebe. Folglich übersteige das monatliche Einkommen den Bedarf der Klägerin, so dass keine Ausbildungsförderung zu gewähren sei. Eine nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraumes bis zum 31.12.2018 komme nicht in Betracht. Dagegen hat die Klägerin am 23.11.2019 Klage erhoben, ohne diese zu begründen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid vom 05.11.2019. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.